Zustandekommen des Ministeriums und Thronwechsel - Retrodigitalisat (PDF)
Der Ausbruch der Wiener Oktoberrevolution hatte die de facto Auflösung der Regierung Wessenberg eingeleitet. Nachdem die Minister Theodor Ritter v. Hornbostel, Anton Freiherr v. Doblhoff-Dier und Alexander Bach am 10. bzw. 11. Oktober 1848 zurückgetreten waren, Wessenberg selbst dem geflüchteten kaiserlichen Hof nach Olmütz gefolgt war und nur Philipp Freiherr von Krauß im revolutionären Wien verblieb, wo er – zumindest theoretisch – die vakant gewordenen Ministerien vertrat, wobei der in Permanenz tagende Reichstag einen neugeschaffenen Sicherheitsausschuß mit der Exekutivgewalt betraut hatte, lag die Notwendigkeit der Bildung einer neuen Regierung klar auf der Hand. Krauß hatte bereits in seinem Vortrag von 13. Oktober 1848 dem Kaiser diese Notwendigkeit erläutert. Unter dem Eindruck der konkreten politischen Entwicklung empfahl der Finanzminister die baldige Einsetzung eines „volkstümlichen Ministeriums“, das seiner Meinung nach nur ein liberales sein konnte.1 Der Kaiser hatte mit seinem Hof am 7. Oktober 1848 unter starker militärischer Eskorte Schönbrunn verlassen, um sich in Sicherheit, nach Olmütz, zu begeben. Schwarzenberg, der sich in Wien aufhielt, bekam am 9. Oktober 1848 den kaiserlichen Befehl, sich dem kaiserliche Hoflager anzuschließen. Doch der Fürst, der kein großes Vertrauen in die militärische Führung der Wiener Truppen hegte, hielt es für den Augenblick ratsamer, in der Residenzstadt zu bleiben. Er entsandte statt dessen seinen Vertrauten Alexander Freiherr von Hübner nach Olmütz, mit dem Auftrag, den Empfang einer Reichstagsdeputationen durch den Kaiser zu verhindern.2 Schwarzenberg war Anfang Oktober ohne Ermächtigung des Kriegsministers, dem er unterstand, aber auf Wunsch Radetzkys nach Wien gekommen. Sein Schwager, Alfred Fürst von Windischgrätz, ließ bei ihm anfragen, ob er gesonnen sei, ein Regierungsamt zu übernehmen. Dies und die aufgeschreckte Reaktion der einzelnen Mitglieder der Regierung Wessenberg bei der Ankunft Schwarzenbergs in der Hauptstadt können als handfeste Beweise dafür gewertet werden, daß die|| S. 10 PDF || konservativen Kräfte des Reiches bereits vor Ausbruch der Wiener Oktoberrevolution sich bereit machten, eine Änderung der bisherigen Politik – also auch eine Regierungsumbildung – herbeizuführen.3
Hübner war auftragsgemäß dem kaiserlichen Hof nachgeeilt, den er am 11. Oktober 1848 einholte. Am nächsten Tag wurde im Beisein des Kaisers, der Kaiserin, des Erzherzogs Franz Karl, der Erzherzogin Sophie und des Erzherzogs Franz Joseph ein Familienrat abgehalten, infolge dessen u.a. Schwarzenberg den Befehl erhielt, sich unverzüglich an das kaiserliche Hoflager zu verfügen. Schwarzenberg kam am 14. Oktober 1848 in Olmütz an. Hier versammelten sich die maßgeblichen Persönlichkeiten des Habsburgerreiches, um über die künftige Politik und die zu treffenden Maßnahmen zu beraten. Neben Schwarzenberg waren es sein Schwager Windischgrätz und Franz Graf Stadion; der einflußreiche frühere Hofkammerpräsident Carl Freiherr von Kübeck hatte wegen seiner Erkrankung seinen Neffen Alois Kübeck mit genauen Direktiven als Vertreter entsandt.4 Kübecks Absichten, die sich weitgehend mit denen Windischgrätz’ deckten, gingen dahin, den Reichstag aufzulösen und das Habsburgerreich in Belagerungszustand zu versetzen; Windischgrätz sollte, mit sehr weitreichenden Vollmachten versehen, die Funktion eines Diktators erhalten.5 Am 16. Oktober 1849 unterzeichnete Ferdinand ein unter Mitwirkung Schwarzenbergs entworfenes Manifest, das die Wiener Oktoberrevolution in scharfen Worten verurteilte – so war darin vom „verbrecherischen Wahnsinn eines Teils der Bevölkerung“ und vom Hochverrat die Rede – und in dem Windischgrätz der Oberbefehl über sämtliche Truppen des Reiches mit Ausnahme der italienischen Armee übertragen wurde; der Reichstag sollte allerdings weiter bestehen bleiben.6 Der garantierte Weiterbestand des Reichstages bedeutete im Grunde eine Absage an die Politik der reaktionären Kräfte, deren wichtigste Protagonisten Windischgrätz und Kübeck waren. Dennoch rief dieses kaiserliche Manifest unter den aus Wien nach Olmütz geflüchteten – in der Mehrzahl böhmischen – Reichstagsabgeordneten große Bestürzung hervor. Unterstützt von Stadion und Wessenberg verlangten sie die Zurücknahme des Manifestes, wobei ihnen vor allem die weitgehenden Vollmachten Windischgrätz’ ein Dorn im Auge waren. Nach teilweise erregten Debatten erhielten sie am 18. Oktober 1848 von Schwarzenberg die Zusicherung, daß ihren Wünschen zumindest teilweise Rechnung getragen würde.7 Tatsächlich unterzeichnete Ferdinand am 19. Oktober 1848 ein weiteres Manifest, das im wesentlichen Stadion zum Urheber|| S. 11 PDF || hatte, und das eine wesentlich versöhnlichere Sprache führte. Ferdinand bezeichnete sich darin als konstitutioneller Kaiser von Österreich und versprach, daß die gewährten „Rechte und Freiheiten . . . ungeschmälert bleiben“ sollten; auch sollte das „begonnene Verfassungswerk von dem konstituierenden Reichstag“ fortgesetzt werden.8
Am selben Tag wurde Schwarzenberg mit der Bildung eines neuen Ministeriums beauftragt. Das war in eingeweihten Kreisen seit einiger Zeit erwartet worden, zumal sich der im Augenblick starke Mann der Monarchie, Windischgrätz, für diese Lösung stark gemacht hatte. Der Feldmarschall sah in seinem Schwager den geeigneten Mann, Recht und Ordnung – und zwar in seinem d. h. im reaktionären Sinn – in der Habsburgermonarchie wiederherzustellen. Doch Schwarzenberg entwickelte von Anfang an seine eigene Politik. Bezeichnend dafür war der Umstand, daß er, obwohl sie in Olmütz Tür an Tür wohnten, Windischgrätz weder von seinen Verhandlungen mit den geflüchteten Reichstagsabgeordneten unterrichtete noch ihm den Inhalt des zweiten kaiserlichen Manifestes vor dessen Abreise Richtung Wien zur Kenntnis brachte.9 Schwarzenberg hatte lange gezögert, bevor er den Regierungsauftrag annahm; ob aus politischem Kalkül oder aus innerer Überzeugung sei dahingestellt. Jedenfalls stand er nun vor der – wie sich herausstellen sollte – komplizierten Aufgabe, ein den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechendes (und seinen Absichten dienliches) Kabinett aufzustellen. Die politische Absicht, die mit der Berufung Schwarzenbergs zum Ministerpräsidenten verbunden war, lag auf der Hand. Es sollte eine zumindest konservative Regierung gebildet werden, die der revolutionären Bewegung des Jahres 1848 gegensteuerte. Die Nichtauflösung des Reichstages und die Absicht, von ihm eine Verfassung ausarbeiten zu lassen, bargen aber implizit den Auftrag in sich, den bürgerlichen Emanzipationsbestrebungen – zumindest für den Augenblick – Rechnung zu tragen.
Für diese politische Gratwanderung war Schwarzenberg genau der richtige Mann. Als überzeugter Konservativer hatte er dennoch die Schwächen des alten, vormärzlichen Systems erkannt. Als klugem Taktiker erschien ihm die von den reaktionären Kräften geforderte Vorgangsweise – wie sie u. a. von seinem Schwager und Kübeck vertreten wurde – allerdings unter den konkreten Bedingungen nicht opportun. Was er für die von ihm beabsichtigte „Erneuerung Österreichs“ suchte, waren „kluge Köpfe“, die dieses Vorhaben in seinem Sinne durchführen konnten. Seine Absicht ging dahin, „die Leute, die man jetzt nicht entbehren kann“, mit den entsprechenden Ministerposten zu betrauen, und er spekulierte darauf, „daß sie sich bei näherer Bekanntschaft meinen Ideen fügen und meinen Weg gehen“.10 Den Weg, den Schwarzenberg einzuschlagen gedachte, beschreibt sein enger Mitarbeiter und Vertrauter Hübner folgendermaßen: „Das neue Ministerium, . . ., werde vor allem eine Verfassung ausarbeiten und, mittlerweile,|| S. 12 PDF || den Reichstag, nicht in Wien sondern in Kremsier wohin er versetzt werden solle, sein Dasein fristen lassen“.11 Vom Reichstag hatte der neue Ministerpräsident keine gute Meinung. „Hervorgegangen aus einer unreifen Bevölkerung, gewählt unter den Auspizien der Wiener Aula, mit Ausschließung von fast allen Notabilitäten des Besitzes, der Intelligenz, der Erfahrung und Geschäftskenntnis“,12 setzte er keine großen Erwartungen in diese Versammlung, trotzdem sprach er ihr einen gewissen Nutzen für seine Regierung nicht ab, denn, „wenn sie auch unfähig war zu leiten, so hat sie doch die Bestimmung, sich leiten zu lassen, bisher nicht gänzlich ausgeschlossen“.13
Neben dem Vorsitz im Ministerrat übernahm Schwarzenberg auch den Posten des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern. Für das Amt des Innenministers hatte Schwarzenberg Alexander Bach vorgesehen. Für diese Wahl war, wie es Schwarzenberg formulierte, „seine konstitutionelle aber streng monarchische Gesinnung, sein entschiedenes parlamentarisches Talent, sowie sein vollkommen reiner Personalcharakter“ ausschlaggebend.14 Bach, der Revolutionär der ersten Stunde, hatte zwar einen erstaunlichen politischen Gesinnungswandel vollzogen, was ihm auch die Berufung als Justizminister in das Kabinett Wessenberg gebracht hatte, doch es war wohl das „parlamentarische Talent“, das ihn für Schwarzenberg so attraktiv machte.15 Doch die Berufung Bachs zum Innenminister stieß auf entschiedenen Widerstand Windischgrätz’. Der Feldmarschall war von der Wandlung des früheren Revolutionärs zur Stütze der geplanten – konservativen – Ordnung nicht überzeugt. Da Schwarzenberg aber Bach, der überdies auch in der Erzherzogin Sophie eine Gönnerin gefunden hatte, unbedingt in seinem Kabinett haben wollte, wurde schließlich ein Kompromiß geschlossen: Bach erhielt das Justizministerium.16
Der Mann, den Windischgrätz auf dem Sessel des Innenministers sehen wollte, war Stadion. Der Graf besaß zu diesem Zeitpunkt noch sein Vertrauen. Vor allem seine Tätigkeit in Galizien hatte ihn für den Fürsten eingenommen. Retrospektiv betrachtet mutet es etwas merkwürdig an, daß der eine ständisch-reaktionäre Politik betreibende Windischgrätz den reformfreudigen Stadion zu seinem Protegé auserkoren hatte. Der Feldmarschall hielt aber die ideologischen Differenzen für marginal: „Seine überspannten Ideen wird Stadion bei der nunmehrigen Lage der Dinge abgelegt haben“, schrieb er an Schwarzenberg.17 Unter diesen Umständen blieb dem designierten Ministerpräsident|| S. 13 PDF || nichts anderes übrig, als sich dem Willen seines Schwagers zu beugen; Stadion erhielt den Posten des Innenministers.
Die Leitung des Finanzministeriums im neuen Kabinett behielt der alte Ressortchef Krauß.
An die Stelle des Ministers des Handels berief Schwarzenberg Karl Ludwig Ritter von Bruck. Den gebürtigen Rheinländer kannte Schwarzenberg aus seiner diplomatischen Tätigkeit in Italien. Bruck hatte wesentlich zur Gründung des Österreichischen Lloyd in Triest beigetragen und war dann Direktor einer dem Lloyd angegliederten Schiffahrtsgesellschaft geworden.
Das an die Stelle des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten getretene Ministerium für Landeskultur und Bergwesen besetzte Schwarzenberg mit dem steirischen Gutsbesitzer und Montanunternehmer Ferdinand Edler von Thinnfeld.
Schwierigkeiten ergaben sich bei der Besetzung des Unterrichtsressorts. Der für diese Aufgabe ausersehene, erst 27jährige Joseph Alexander Freiherr von Helfert – der früher schon als Justizminister kurz im Gespräch gewesen war – lehnte einen Ministerposten ab, erklärte sich aber bereit, das Unterrichtswesen als Unterstaatssekretär zu leiten. Bei dieser Lösung blieb es; die nominelle Leitung des Unterrichtsministeriums übernahm provisorisch Stadion.18
Mit der Führung des Kriegsministeriums wollte Schwarzenberg zunächst einen Nichtmilitär betrauen. Diese Absicht deckte sich auch mit jener Windischgrätz’, der sie schon 1848 vertreten hatte – die reine Militärverwaltung sollte von der militärischen Entscheidungsgewalt getrennt werden. Doch diese Idee wurde schließlich von Schwarzenberg fallen gelassen. Franz Freiherr von Cordon, der Militärkommandant von Wien, erhielt die Berufung auf diesen Posten und nahm – nach anfänglichem Zögern – auch an.19
Das Kabinett, das Schwarzenberg gebildet hatte, war durch die politische Einstellung seiner einzelnen Mitglieder alles andere als homogen zu nennen. Der designierte Ministerpräsident war sich dieser Tatsache durchaus bewußt. Doch er sah sich gezwungen, den konkreten politischen Bedingungen Rechnung zu tragen. Zudem stand er unter Zeitdruck. Die Auftragserteilung zur Bildung eines neuen Ministeriums vom 19. Oktober 1848 war nicht publik gemacht worden. Schwarzenberg bestand darauf, daß Wessenberg weiterhin offiziell die Regierungsgeschäfte führte. „Ich bin im Lande zu wenig bekannt“, begründete er diese Konstruktion in seinem Brief an Windischgrätz vom 28. Oktober 1848, „um die Leute, die man jetzt nicht entbehren kann, mit Erfolg einzuberufen. . . . Denn meiner Einladung, unter den jetzigen Verhältnissen an meinem Ministerium teilzunehmen, wird man nicht Folge leisten – und die Schwierigkeit, eine komplette Regierung zu bilden, wird von Tag zu Tag größer.20 Doch Wessenberg, der diese Rolle nur widerwillig angenommen hatte, drängte auf eine möglichst schnelle Bildung des neuen Kabinetts; am 5. November 1848 reichte er sein viertes Entlassungsgesuch|| S. 14 PDF || ein.21 Der Auftrag zur Bildung einer neuen Regierung ging im wesentlichen auf den Einfluß Windischgrätz’ zurück, der in seinem Schwager den geeigneten Mann zur Durchführung seiner reaktionären Ideen sah. Der Feldmarschall nahm auch Schwarzenberg das Versprechen ab, alle wichtigen Regierungsentscheidung erst durch ihn, Windischgrätz, absegnen zu lassen.22 Es steht außer Frage, daß Schwarzenbergs Grundhaltung konservativ war. Doch die starre, im vormärzlichen, ständischen Denken verhaftete Politik seines Schwagers wollte er – und zwar von Anfang an – nicht mittragen. Es war ihm bewußt, daß zur Erreichung seiner Ziele, nämlich der Stärkung des Habsburgerreiches ohne Aufgabe des autokratischen Prinzips, tiefgreifende Reformen notwendig waren. Diese Überlegung bildete auch die Leitlinie bei der Aufstellung seines Kabinetts. Er holte sich Fachmänner, wobei er deren zum Teil recht unterschiedliche politische Vorstellungen in Kauf nahm, und hoffte – wie schon erwähnt –, daß sie sich nach und nach seinen Ideen anschließen würden.
Mit Stadion war ein Mann zum Innenminister berufen worden, der diese Hoffnung aber kaum erfüllen durfte. Der hervorragende Verwaltungsfachmann mit eingehenden Kenntnissen der Zustände in den Provinzen, hatte eigene Vorstellungen über die durchzuführenden Reformen, die sich mit denen seines Ministerpräsidenten nur teilweise in Einklang bringen ließen. Obwohl ein Anhänger des Josephinismus, propagierte Stadion die Autonomie der Gemeinden als Grundlage der Staatsverwaltung. Seine Vorstellungen über die notwendigen Reformen – die Modernisierung des Staates und der Gesellschaft – waren zu eigenständig, zu unkonventionell, um ihn den zwei vorherrschenden politischen Strömungen der damaligen Zeit, dem Liberalismus und dem Konservativismus, zuordnen zu lassen. Das erkannte übrigens auch bald Windischgrätz, der eigentlich Stadion zum Innenminister gemacht hatte. Er intervenierte bei seinem Schwager, „um diesen [Stadions] überspannten Ideen, die nur mit dem größten Nachteil verbunden sein dürften und mit denen ich mich nie einverstanden erklären würde, keine Geltung werden zu lassen“.23
Bei den anderen Mitgliedern seines Kabinetts konnte Schwarzenberg durchaus damit rechnen, sie seinen Ideen zugänglich zu machen. Bach, dessen erstaunliche politische Wandlungsfähigkeit ihm eine bemerkenswerte Karriere ermöglicht hatte, war ohnehin seine erste Wahl für den Posten des Innenministers gewesen. Der sich zum „Liberalen mit konservativen Tendenzen“ gewandelte Rechtsanwalt24 erwies sich in der Folge als das, was Schwarzenberg von ihm erwartet hatte – ein williges Werkzeug zur Durchsetzung seiner Politik.25 Mit Bruck hatte der designierte Ministerpräsident einen Mann in|| S. 15 PDF || seine Regierung geholt, der durchaus seinen Vorstellungen entsprach. Der als Wirtschaftsfachmann geltende neue Handelsminister, der noch in seiner Jugend am griechischen Freiheitskampf teilnehmen wollte, war in politischer Hinsicht äußerst konservativ. In ökonomischer Hinsicht war er ein entschiedener Vertreter des Wirtschaftsliberalismus, mithin der richtige Mann für eine „Erneuerung Österreichs von oben“.26 Der Wiederbestellung Krauß’ zum Finanzminister waren harte Auseinandersetzungen mit Windischgrätz vorausgegangen. Der Feldmarschall, der Krauß für einen „Esel oder schlechten Patron“ hielt.27 wollte seinen Mann, Kübeck, an der Spitze dieses Ressorts sehen. Doch unter den konkreten politischen Bedingungen, d.h. vor allem durch die Entscheidung, den Reichstag weiter bestehen zu lassen, hatte der auf konstitutionellem Boden stehende Krauß gegenüber dem reaktionären Kübeck einen gewaltigen Vorteil – er besaß das Vertrauen der Volksvertretung. Das gab auch den Ausschlag für seine Berufung. Denn die finanzielle Lage der Habsburgermonarchie war ausgesprochen schlecht und zu deren Meisterung brauchte man die Mitwirkung des Parlaments. „Politisch dürfen wir ziemlich beruhigt in die Zukunft sehen“, analysierte Schwarzenberg die Situation in einem Schreiben an Radetzky. „Eine Klippe haben wir jedoch zu fürchten, an der alle unsere Pläne zu scheitern drohen, wenn wir nicht bei Zeiten darauf bedacht sind und alle unsere Sorgfalt anwenden, um dieselbe zu umschiffen. Der Zustand unserer Finanzen ist ein wahrhaft erschreckender, und man braucht nicht tief in die Einzelheiten dieses Zweiges einzugehen, um die Größe der Gefahr zu erkennen, die die Monarchie von dieser Seite bedroht.28 Die Berufung des politisch eher farblosen Krauß’ ließ auch nicht befürchten, daß dieser Finanzminister in den anstehenden Reformfragen eine zu eigenständige Position vertreten werde. Dasselbe galt auch für den altliberalen Thinnfeld, der wegen seiner Fachkompetenz in das neue Kabinett aufgenommen wurde. Cordon, in der starren Befehlsstruktur des Militärs denkend, spielte politisch überhaupt keine Rolle. Zur Vervollständigung des Ministeriums wurde nachträglich, Anfang Dezember, noch Franjo Freiherr von Kulmer zum Minister ohne Portfeuill ernannt, mit dem Auftrag, die kroatischen Angelegenheiten wahrzunehmen.
Die Besetzung der wichtigsten Posten seines Kabinetts mit Männern, die bereit und befähigt waren, entsprechende Reformen durchzuführen, war für Schwarzenberg wichtiger als deren politische Einstellung. Die Grundlinien seiner zukünftigen Politik hatte der Fürst in seinem Schreiben an Radetzky folgendermaßen umrissen: „Bezwingung des Aufruhrs überall und um jeden Preis, Wahrung der Rechte der Dynastie gegen die Übergriffe der Revolution, Anerkennung der von dem Kaiser seinen Völkern gewährten Freiheit im Inneren und Aufrechterhaltung der Integrität der Monarchie nach außen werden|| S. 16 PDF || das Programm des neuen Kabinetts sein.29 Daß die Umsetzung dieses Programms die Rückkehr zu den vormärzlichen Verhältnissen von vornherein ausschloß, war Schwarzenberg klar. Da aber, wie ihm sein enger Vertrauter Hübner attestierte, seine Kenntnisse der administrativen und innenpolitischen Verhältnisse der Monarchie mangelhaft waren30, war er auf die Mitwirkung geeigneter Fachleute angewiesen. Um weiters die liberale Meinung nicht zu verletzen, wie er gegenüber Windischgrätz erklärte, hatte Schwarzenberg dieses – wie er es nannte – „Koalitionsministerium“ gebildet.31 Ein weiterer Grund für die Besetzungswahl lag wohl darin, daß sich Schwarzenberg vom Einfluß seines Schwagers emanzipieren wollte. Alles in allem war die Bildung des neuen Ministeriums eine taktische Meisterleistung.32
Der nächste Schritt auf dem Weg zur Stabilisierung und politischen Neugestaltung des Habsburgerreiches war der Thronwechsel. Die Idee, den in jeder Beziehung unfähigen Ferdinand durch einen anderen zu ersetzen – wobei von Anfang an sein Neffe, der Erzherzog Franz Joseph, im Gespräch war – war nicht neu. Schon gegen Ende 1847 wurde diese Maßnahme in Aussicht gestellt, kam während der Höhepunkte der revolutionären Bewegung des Jahres 1848 wiederholt in Erwägung, wurde aber immer wieder verschoben.33 Nun, nachdem der Wiener Oktoberaufstand gewaltsam niedergeworfen worden war – und damit die revolutionäre Bewegung in den nichtungarischen Ländern der Monarchie eingedämmt werden konnte – und eine neue Regierung die Lenkung der Staatsgeschäfte übernommen hatte, schien dazu der geeignete Augenblick. Abgesehen von seiner Unfähigkeit, und somit dem Umstand, daß Ferdinand in einer mit allen Implikationen versehenen Umbruchszeit als Galionsfigur des monarchischen Prinzips denkbar ungeeignet war, hatte sich der Kaiser durch die ihm abgerungenen Zusagen an die Revolution zu sehr kompromittiert. Schwarzenberg hatte auch als Bedingung zur Übernahme der Ministerpräsidentschaft den Thronwechsel verlang.34 Der Wechsel sollte und wurde auch als ein Signal für das Wiedererstarken des Staates und der Dynastie verstanden. In seinem Patent vom 2. Dezember 1848, in dem er seine Thronbesteigung kundtat, sprach Franz Joseph I. zwar – wenngleich etwas vage – von seinem Willen zur Einführung zeitgemäßer Institutionen und der Bereitschaft zur Teilung seiner Rechte mit den Vertretern seiner Völker, aber auch von der Entschlossenheit, „den Glanz der Krone ungetrübt, und die Gesamtmonarchie ungeschmälert zu erhalten“. Und, was den fortschrittlichen Kräften zweifellos zu denken gab, das Patent war mit „Wir Franz Joseph der Erste von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich“ gezeichnet; sein Vorgänger hatte letztlich seine Manifeste als konstitutioneller Kaiser unterzeichnet. Sowohl die Abdikationsurkunde Ferdinands als auch das Thronbesteigungspatent Franz|| S. 17 PDF || Josephs wurden von Schwarzenberg redigiert, der zwar bei der Textierung in einigen Punkten seinen liberaleren Ministerkollegen nachgab, für die schließlich aber beibehaltene konservative Note der Schriftstücke verantwortlich war.35
Damit waren die Weichen für die weitere Entwicklung, wie sie Schwarzenberg vorschwebte, gestellt.
Reichstag und Verfassung - Retrodigitalisat (PDF)
Am 27. November 1848 stellte Schwarzenberg in einer Rede vor dem nach Kremsier verpflanzten Reichstag sein Regierungsprogramm vor. Der Ministerpräsident bekannte sich „aufrichtig und ohne Rückhalt“ zur konstitutionellen Monarchie. Weiters versprach er die Gleichberechtigung aller Staatsbüger vor dem Gesetz zu achten, die Gleichberechtigung aller Volkstämme zu wahren, die Öffentlichkeit in allen Zweigen der Verwaltung einzuführen und gab seiner Hoffnung Ausdruck, auf der Basis des Vertrauens mit der Volksvertretung zusammenarbeiten zu können.36 Auch als Franz Joseph I. einige Tage später die Nachfolge des abgedankten Kaisers Ferdinand I. angetreten hatte, versprach er in seinem Patent vom 2. Dezember 1848 die „Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze, so wie die Teilnahme der Volksvertreter an der Gesetzgebung“ und war bereit „Unsere Rechte mit den Vertretern Unserer Völker zu teilen.37 Diese Aussage wurde als Garantieerklärung für den Weiterbestand des Reichstages aufgefaßt, dessen vornehmlichste Aufgabe in der Ausarbeitung einer neuen Verfassung bestand. Eine Auffassung, die allerdings durch die tatsächlichen Absichten des geschickten Taktikers Schwarzenberg eher fragwürdig erschien.38 Der Reichstag wurde dennoch bei wichtigen Entscheidungen von der neuen Regierung als Partner ins Kalkül gezogen. Das galt vor allem für die Finanzen.39 Auch in der noch offenen Frage der Entschädigung für die aufgehobenen Urbarial- und Zehentleistungen beabsichtigte der Finanzminister, geeignete Vorschläge im Reichstag einzubringen. Diese Absicht wurde allerdings durch die weitere Entwicklung in der Beziehung Regierung – Parlament nicht verwirklich.40 Die Situation in Ungarn und in Lombardo-Venetien machte die Ausschreibung einer neuen Rekrutierung notwendig. Da dies eines eigenen Gesetzes bedurfte und deswegen vor das Parlament hätte gebracht werden müssen, sah sich das Kabinett Schwarzenberg vor ein neues Problem gestellt. Denn einerseits erkannte es das Recht des Reichstages an, bei der Erlassung von Gesetzen mitzuwirken, was durch wiederholte Zusagen des Kaisers bekräftigt war, andererseits stand es in dieser akuten Frage unter Zeitdruck. Die Lösung fand die Regierung darin, die Rekrutierung von sich aus auszuschreiben und das Parlament davon vorläufig zu unterrichten in der Hoffnung, „der Reichstag werde diese Ausschreibung|| S. 18 PDF || durch die Dringlichkeit der Umstände gerechtfertigt finden und sie ohne Bedenken genehmigen“. Doch auch diesmal blieb es bei der Absicht – der Reichstag erhielt keine Mitteilung und wurde vor vollendete Tatsachen gestellt.41
Zu diesem Zeitpunkt, Ende 1848 – Anfang 1849, war die Haltung der Regierung dem Reichstag gegenüber noch positiv-abwartend. Abwartend nicht zuletzt deswegen, weil die große Aufgabe, die den Volksvertretern gestellt worden war, die Ausarbeitung einer neuen Verfassung, sich ihrem Abschluß näherte.42 Die Vorarbeiten dazu waren bereits im August 1848 dem Verfassungsausschuß übertragen worden. Der Ausschuß erstellte einen Grundrechtskatalog, der neben den Forderungen nach Abschaffung der adeligen und kirchlichen Privilegien, der unbeschränkten Presse- und Versammlungsfreiheit und der Eliminierung der Todesstrafe in seinem § 1 die Souveränität des Volkes postulierte.43 Dieser Grundrechtsentwurf kam im Ministerrat am 24. Dezember 1848 das erste Mal zur Sprache. Das Protokoll dieser Sitzung vermerkt dazu lakonisch: „Die Minister teilten sich ihre Ansichten über mehrere Paragraphen dieses Entwurfes mit, ohne übrigens darüber Beschlüsse zu fassen.“44 Die Aussage, daß über die Grundrechte noch keine Beschlüsse gefaßt worden waren, konnte sich aber nur auf das formale Vorgehen der Regierung beziehen. Denn schon einen Tag vor der Ministerratssitzung teilte Schwarzenberg seinem Schwager „im engsten Vertrauen“ mit, daß sein Kabinett unter keinen Umständen gewillt sei, „die sogenannten Grundrechte, diesen Abhub eines schlecht verkappten Republikanismus“, zuzulassen.45 Das Kabinett diskutierte zwar zunächst den Vorschlag, dem Reichstag nur das Recht zuzugestehen, die sog. Pillersdorfsche Verfassung zu revidieren und auf die Grundrechte gar nicht einzugehen, entschloß sich aber schließlich doch, Stellung zu beziehen. Dabei setzte sich Bach mit seiner Meinung durch, wonach auf die Verfassung vorläufig gar nicht einzugehen wäre; dem Grundrechtsentwurf des Reichstages sollte einer der Regierung entgegengestellt werden, zum § 1 eine spezielle ministerielle Erklärung abgegeben werden und auf der Freiheit der Kirche, der Schule und der Selbständigkeit des Militärs zu beharren sein. Bach erwies sich auch als gewiefter Taktiker. Denn, so Bach, über die Beratungen dieses Gegenstandes dürfte einige Zeit vergehen, während der sich die politische Lage grundlegend verändern könnte. Der Justizminister bezog sich hier auf die gerade angelaufene – und vielversprechende – Offensive Windischgrätz’ gegen die ungarische „Rebellion“.|| S. 19 PDF || Sollte die militärische Unterwerfung Ungarns gelingen, überlegte Bach, wäre die Verfassungsfrage ohnehin neu zu stellen, da die gegenwärtige Volksvertretung ja nur ein Mandat für die nichtungarischen Länder besaß. Das Gebot der Stunde wäre also Zeitgewinn. Bach machte sich erbötig, den entsprechenden Vorschlag des Ministeriums zu den Grundrechten auszuarbeiten. Überdies schlug Bach noch vor, dem Parlament nahezulegen, den ministeriellen Vorschlag unbedingt anzunehmen, „sonst sei die Auflösung des Reichstages oder der Rücktritt des Ministeriums unvermeidlich“.46
Die, von Stadion entworfene, Erklärung des Gesamtministeriums über den § 1 der Grundrechte bezeichnete dessen Inhalt als mit dem monarchischen Prinzip unvereinbarlich und forderte entschieden dessen Zurücknahme. Der Innenminister brachte sie am 4. Jänner 1849 mit den Worten, die Behauptung, alle Gewalt ginge vom Volk aus, sei mit dem Rechtsbestand der Monarchie völlig unvereinbar, dem Reichstag zur Kenntnis.47 Daraufhin entschloß sich das Parlamentsplenum, die Beratung über den Grundgesetzentwurf auszusetzen, damit die Volksvertreter sich über den Inhalt des eben Gehörten klar werden könnten. Stadion war mit den ersten Reaktionen der Reichstagsabgeordneten auf seine Erklärung offenbar zufrieden und gab sich der Hoffnung hin, mit den Grundrechten bald fertig werden zu können.48 Auch Schwarzenberg deutete das Verhalten der Abgeordneten dahin, daß der Reichstag „ganz und gar zahm geworden“ ist.49 Abgesehen von der sehr deutlichen Erklärung Stadions hatte die Regierung einen eigenen Grundrechtsentwurf beschlossen, den sie im Reichstag einbringen wollte. Auf Anraten des der Rechten angehörenden Reichstagspräsidenten Strobach, dessen Wahl seinerzeit als ein Erfolg des Ministeriums angesehen worden war, beauftragte sie Helfert, ihn in Form von Amendements im Parlament publik zu machen.50
Das Ministerium wollte zu diesem Zeitpunkt also den Fortbestand des Reichstages nicht in Frage stellen. Das zeigte sich auch, als Bruck seinen Ministerkollegen am 6. Jänner 1849 vorschlug, dieses Gremium, das „die Achtung der Welt verloren“ habe, aufzulösen, eine Verfassung zu oktroyieren oder zumindest „eine neue Kammer aus besseren Elementen zusammenzustellen“. Krauß, Stadion und Bach widersprachen ihm entschieden. Im gegenwärtigen Augenblick bestünde kein aktueller Anlaß für eine solche Maßnahme. Zwar teilten sie Brucks Meinung über die „schlechte Zusammensetzung“ des Parlaments, andererseits hofften sie, „durch Benützung der vorhandenen guten Elemente des Reichstags und durch konfidentielle Verständigung mit den Führern der Opposition . . . eine Konstitution zustande zu bringen, die allen billigen Anforderungen entspricht, und die wenigstens als ein angemessener Übergang zur bleibenden Konstitutionierung des Kaiserstaates gelten kann“. Dieser Meinung schlossen sich, mit Ausnahme Brucks, alle anderen Minister an.51 Daß die Regierung gewillt war, mit den|| S. 20 PDF || „guten Elementen“ zusammenzuarbeiten, beweist auch ihr Beschluß vom selben Tag, auf Grundlage des von Kajetan Mayer ausgearbeiteten Konstitutionsentwurfes in die Diskussion über die neue Verfassung einzusteigen.52
Doch nun geschah etwas, womit die Regierung nicht gerechnet hatte. Die Erklärung Stadions über den § 1 der Grundrechte, d. h. vor allem der Umstand, daß die Regierung die bis dahin kooperationsbereite Rechte des Parlaments nicht vorher ins Vertrauen gezogen hatte, wurde von dieser Rechten als Vertrauensbruch, als eine unnötige Machtdemonstration und als Provokation aufgefaßt. Eine bis dahin nicht dagewesen Allianz mit dem linken Flügel des Reichstages war die Folge.53 Am 8. Jänner 1849 wurde ein von 178 Abgeordneten unterzeichneter Dringlichkeitsantrag – dem sich sogar Reichstagspräsident Strobach anschloß – eingebracht, der die Stadionsche Erklärung sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht der Würde freier Volksvertreter unangemessen und mit den dem konstituierenden Reichstag durch kaiserliche Erlässe gewährten Stellung unvereinbar fand. Pinkas als Vertreter der der Rechten angehörenden Tschechen bezeichnete die ministerielle Erklärung als eine Grabrede der Freiheit, einen Drohbrief und vormärzliches Hofdekret. Da die Mehrheit des Parlaments, erklärte Pinkas weiters, ohnehin den § 1 des Grundrechtsentwurfes eliminieren wollte, erscheint das Vorgehen der Regierung um so unverständlicher. Als Sprecher der Linken beschwor Fischhof die Einigkeit der Volksvertreter bei der Abwehr dirigistischer Maßnahmen der Regierung, die ihre Unabhängigkeit gefährdeten. Der Dringlichkeitsantrag wurde schließlich mit überwältigender Mehrheit des Reichstagsplenums angenommen.54
Das Vorgehen der Regierung in der Grundrechtsfrage, begründet in der mangelhaften parlamentarischen Erfahrung und falscher Einschätzung der konkreten politischen Situation, führte jedenfalls dazu, daß die Zusammenarbeit der verschiedenen Fraktionen des Parlaments wesentlich verbessert wurde. Und das lag zweifellos nicht in der Absicht des Ministerrates. Die Annahme des Dringlichkeitsantrages durch das Parlament am 8. Jänner 1849 erwies sich allerdings als ein Signal ohne Wirkung. Denn in der weiteren Debatte über den Grundrechtsentwurf zeigte es sich, daß die Bedenken der Regierung gegen den § 1 des Grundrechtsentwurfes sehr wohl auch von der Mehrheit der Reichstagsabgeordneten geteilt wurden: am Oktober Jänner 1849 wurde der Antrag, den bewußten § als nicht hieher gehörig zu erklären (ohne zu bestimmen, ob, und wenn ja, wo er verankert werden sollte), ohne großen Widerstand angenommen.55 Dennoch war das vereinte Vorgehen des Reichstages am 8. Jänner gegen die Regierung von großer Bedeutung; es markiert mehr oder minder den Wendepunkt in der grundsätzlichen Haltung der Regierung dem Parlament gegenüber. War noch vor kurzem der Antrag Brucks auf Auflösung des Reichsrates von allen anderen Ministern als nicht zweckmäßig abgelehnt worden, änderte sich nun ihre Einstellung. Und so konnte der reaktionäre|| S. 21 PDF || Hübner an dem bewußten 8. Jänner in seinem Tagebuch notieren: „Stadion und Bach hatten sich geschmeichelt alle Fraktionen unter ihrem Hut zu vereinigen. Jetzt fangen sie endlich an zu begreifen, was sie früher nicht einsehen wollten, daß es nur einen Ausweg gibt: die Auflösung des Reichstages.“56 Diese Bemerkung des Vertrauten des Ministerpräsidenten entsprang nicht seinem Wunschdenken, sondern entsprach der Realität. Denn als am 17. Jänner 1849 im Parlament die Einstellung der fortschrittlichen „Ostdeutschen Post“ und die Abschaffung der Nobilitierungen zur Sprache kam, empfand Stadion die dabei gehaltenen Reden als „gräßlich“ und kam zu dem Schluß: „Es liegt offenbar in der Absicht der Majorität der Kammer, das Ministerium auf welche Weise immer los zu werden. Sie werden nicht ruhen, bis sie oder das Ministerium bricht. Die Auflösung dieser Kammer ist nötig. Es handelt sich um die Opportunität, um die Frage, wann es geschehen soll.“57 Auch Schwarzenberg war so weit gekommen, daß er vom Reichstag nichts positives mehr erwartete.58
Die prinzipielle Auflösung des Reichstages wurde in der Ministerratssitzung vom 20. Jänner 1849, in der der junge Kaiser den Vorsitz führte, beschlossen. Schwarzenberg erläuterte die Gründe für diesen Schritt – die Radikalisierung des Parlaments und dessen feindselige Haltung gegen die Regierung. Die offizielle Begründung dieser Maßnahme sollte aber, fuhr Schwarzenberg fort, die Notwendigkeit sein, nach der Eroberung Ungarns eine für alle Teile der Habsburgermonarchie gültige Verfassung ins Leben zu rufen. Um die zu erwartende Aufregung zu beschwichtigen, müßte zugleich mit der Parlamentsauflösung eine oktroyierte Verfassung, das Entschädigungsgesetz für die aufgehobenen Urbarialabgaben, ein provisorisches Jagdgesetz und ein Vereinsgesetz publik gemacht werden. Franz Joseph gab zu all diesen Vorschlägen sofort seine Einwilligung.59 Damit waren die Würfel gefallen. Nur die Frage nach dem „wann“ blieb noch offen. Das Datum hing davon ab, wie schnell die von Schwarzenberg genannten begleitenden Maßnahmen verwirklicht, d. h. die Verfassung und die entsprechenden Gesetze von seinem Kabinett fertiggestellt werden konnten. Der wichtigste Teil dieser Aufgabe war die Ausarbeitung der zu oktroyierenden Verfassung. In einer Reihe von Ministerratssitzungen, beginnend mit dem November Februar 1849, wurde der vorher erstellte Entwurf dieser Verfassung in Beratung genommen, die sich bis zum 24. Februar hinzog.60 Neben den Regierungsmitgliedern nahmen auch der vom Hof hochgeschätzte Kübeck und Windischgrätz, der eine einzigartige Sonderstellung innehatte, auf die Textierung und den Inhalt der zukünftige Konstitution des Reiches Einfluß. Und Windischgrätz war mit der Arbeit der Regierung seines Schwagers alles andere als zufrieden, denn seine Absicht ging dahin, die alte ständische Ordnung möglichst zu erhalten. Von dieser war aber im Verfassungsentwurf der Regierung sehr wenig übriggeblieben. Der Feldmarschall beharrte aber auf seinen Ansichten und drohte sogar bei deren Nichtberücksichtigung|| S. 22 PDF || mit seinem Rücktritt. Das wiederum rief einen vehementen Widerstand in der Regierung hervor, sodaß einige Minister bei Annahme der Windischgrätzschen Forderungen ihre Demission ankündigten. Bruck, der nach Pest gereist war, um eine Einigung mit Windischgrätz herbeizuführen, kehrte unverrichteter Dinge zurück. Erst der Sekretär und Vertraute Schwarzenbergs, Hübner, konnte den reaktionären Feldmarschall zur Annahme des Regierungsentwurfes bewegen – mit dem Argument, daß es sich bei dem Entwurf ohnehin nur um ein aus taktischen Gründen erstelltes Provisorium handelte.61
Dieses, wenn auch widerwillige, Einlenken Windischgrätz’ ließ der Regierung nun völlig freie Hand. Den bereits weitgehend ausgearbeiteten Entwürfen wurde der letzte Schliff verliehen und am 4. März 1849 sanktionierte der Kaiser die ihm vorgelegte Verfassung und das Urbarialentschädigungsgesetz.62 Sofort danach beschloß der Ministerrat, den Reichstag am 6. oder 7. März aufzulösen, „da für diese Tage keine Sitzung ist und mithin der ganze Akt sich auf eine Zuschrift an den Reichstagspräsidenten“ beschränken würde.63 Schließlich nahm es Stadion auf sich, zumindest jene Abgeordnete, die als loyal der Regierung gegenüber galten, schon vorher von diesem Schritt zu unterrichten. In der Nacht vom 6. auf den 7. März reiste er in Begleitung des Unterstaatssekretärs Helfert nach Kremsier, berief diese Abgeordneten zu sich und machte ihnen die entsprechende Mitteilung. Auf die gegen dieses Vorgehen erhobenen Proteste gab er das Versprechen, die ganze Sache rückgängig zu machen – ein Versprechen freilich, das er nicht halten konnte. Da sich zudem der Reichstagspräsident weigerte, den Beschluß der Regierung zu vollziehen, wurde das kaiserliche Manifest über die Auflösung des Reichstages kurzerhand an das Tor der erzbischöflichen Residenz, dem Versammlungsort der Volksvertretung, angeschlagen.64
Die Auflösung des Kremsierer Reichtages bedeutete zunächst nicht das prinzipielle Ende des verfassungsmäßig festgelegten Mitspracherechtes einer Volksvertretung. Verschiedentlich wiesen Krauß, Bach, Schmerling und Thun bei späteren Beratungen des Ministerrates über Angelegenheiten, die eine Beteiligung des Parlaments laut Konstitution erforderlich gemacht hätte, daß die Beschlüsse des Kabinetts einer nachträglichen Behandlung der Volksvertreter unterzogen werden müßten.65 Doch das Erstarken der konservativen Kräfte, nicht zuletzt bedingt durch den Friedensabschluß mit Sardinien und die Niederschlagung des ungarischen Aufstandes, rückten die erneute Einberufung|| S. 23 PDF || des Reichstages in weite Ferne – bis zu Ende des Jahres 1849 kam diese Angelegenheit bei den Sitzungen des Ministerrates kein einziges Mal zur Sprache.
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Die neue Regierung Schwarzenberg hatte die finanzielle Misere ihrer Vorgängerin geerbt. In der vorletzten Sitzung des nun abgelösten Kabinetts Wessenberg am 2. Oktober 1848 hatte Krauß den Staatsvoranschlag für 1849 zur Sprache gebracht. Bei einem Gesamterfordernis von 163,104.801 fl. und Einnahmen von 101.269.413 fl. bezifferte der Finanzminister das Defizit mit 61.835,403 fl., das sich allerdings unter der – fragwürdigen – Annahme, daß bestimmten Geldsummen aus Lombardo-Venetien und Ungarn einlangen werden, auf 49.335,398 fl. verringern würde. Zudem hatte Krauß betont daß dieses Defizitausmaß nur unter folgenden Bedingungen eingehalten werden könnte: „Wiederherstellung eines geregelten Zustandes und des Verkehrs im Inneren; befriedigende Schlichtung der ungarischen Wirren; Frieden im Verhältnis zum Auslande; Festigkeit des Geldkurses im Inneren durch Regelung des Verhältnisses des Staates zur Nationalbank; endlich Handhabung strenger Gerechtigkeit, sowohl gegen die Staatsgläubiger als gegen die Steuerpflichtigen.“66 Die Erfüllung dieser Bedingungen lag – vor allem hinsichtlich Ungarns – gegen Ende des Jahres 1848 in weiter Ferne. Im Gegenteil; die beschlossenen militärische Auseinandersetzung mit Ungarn implizierte ein weiteres Ansteigen der Ausgaben. Krauß muß dies klar gewesen sein, als er am 4. Dezember 1848 den Staatsvoranschlag für 1849 erneut dem Reichstag vorlegte (er hatte dies bereits am 3. Oktober 1848 getan, doch der Ausbruch des Wiener Oktoberaufstandes verhinderte eine Beratung darüber): denn nun verlangte er die Bewilligung eines Kredites von 80 Millionen Gulden zur Abdeckung des zu erwartenden Defizits. Nach hitzigen Debatten ermächtigten die Volksvertreter den Finanzminister zu dieser Maßnahme.67
Zur weiteren kurzfristigen Absicherung der finanziellen Lage griff Krauß im Dezember 1848, von der Nationalbank dazu gedrängt, auf eine, bereits Anfang des Jahres geborene Idee zurück – die Aufnahme einer Anleihe in Rußland.68 Die österreichische Hoffnung, vom Zarenreich ein Silberdarlehen in der Größenordnung von 30 bis 40 Millionen Gulden zu erhalten, wurde allerdings nicht erfüllt. Die russische Regierung bot lediglich den Umtausch von 40 Millionen Francs – etwa 16 Millionen Gulden – in französischen Renten gegen fünfprozentige österreichische Metalique an.69 Die österreichische Regierung zögerte „unter den dermaligen Konjunkturen Frankreichs“ mit der Realisierung dieses Angebots.70 Als man sich dann doch entschloß, die russischen Vorschläge mit einigen Modifikationen zu akzeptieren,71 stellte nun Rußland „so herabwürdigende Bedingungen“, daß sie von österreichischer Seite nicht akzeptabel erschienen. Der Versuch,|| S. 24 PDF || auf der Basis des ursprünglichen russischen Angebots zu einem Vertragsabschluß zu kommen, scheiterten schließlich.72
Krauß, der auf keine eigene politische Hausmacht zurückgreifen konnte und fachlich umstritten war, hatte in der neuen Regierung einen schweren Stand. Windischgrätz, der der Berufung Krauß’ heftigen Wiederstand entgegengesetzt hatte, startete im Dezember 1848 einen neunen Versuch, ihn durch Kübeck zu ersetzen; zunächst, wie es schien, mit Erfolg. Kübeck erhielt die Einladung, das Finanzministerium zu übernehmen.73 Doch in Olmütz angekommen, erhielt er von Schwarzenberg die fadenscheinige Auskunft, der Zweck seiner Einladung sei bloß die Erstellung eines Gutachtens über die Staatsfinanzen. Krauß, dem diese Vorgänge nicht verborgen geblieben waren und der zu dieser Zeit überdies von der Presse angegriffen wurde, stellte im Ministerrat die Vertrauensfrage. Er erhielt ein einstimmiges Vertrauensvotum.74 Der Grund für seinen Weiterverbleib auf dem Posten des Finanzministers war wohl in dem Umstand zu suchen, daß es ihm gelungen war, dem Reichsrat die Bewilligung für das 80 Millionen Darlehen abzugewinnen.75
Kübeck kam der Aufforderung, sich zu den Staatsfinanzen zu äußern, Ende Dezember nach. Die Kernaussage seines Gutachtens war die Empfehlung, den Staatshaushalt mit Hilfe der Nationalbank zu regeln. Das stand im direkten Widerspruch zu den Absichten des amtierenden Finanzministers. Krauß hatte das Wohlwollen des Parlaments in der Kreditangelegenheit nicht zuletzt durch die Ankündigung erreicht, Steuerreformen durchzuführen. Dieses Vorhaben bedeute eine klare Absage an die Handhabung der Finanzen im vormärzlichen System; es implizierte zugleich die Einbeziehung der Volksvertreter bei finanziellen Fragen. Kübeck hingegen wollte das alte System weitgehend beibehalten und somit Finanzfragen dem Mitspracherecht des Reichsrates entziehen. Krauß war sich dieses politischen Gegensatzes durchaus bewußt. In seiner Replik auf das Kübecksche Gutachten war sein Hauptargument, daß, wie er sich ausdrückte, „die gänzliche Umwälzung des Staatsgebäudes“ geradezu die Vergesellschaftung der „Finanzeinrichtungen“ bedingte.76
Um den täglichen Finanzbedarf zu decken, sah sich Krauß dennoch erneut gezwungen die Dienste der Oesterreichische Nationalbank in Anspruch zu nehmen. Es gelang ihm, von ihr einen zinsenlosen, auf ein Jahr befristeten Kredit von 20 Millionen Gulden zu bekommen; allerdings mußte der Staat bei der mit diesem Kredit zusammenhängenden Silberbeschaffung der Bank die Lasten von 4,5 zu 1,5 übernehmen. Wie dringend der|| S. 25 PDF || Bargeldbedarf des Staates zu diesem Zeitpunkt war, beweist der Umstand, daß Krauß sich die Genehmigung zu dieser Operation erst nach Abschluß des Vertrages mit der Bank holte.77 Seinen Plan verfolgend, die Nationalbank nicht weiter an der Defizitdeckung des Staates verdienen zu lassen, beabsichtigte der Finanzminister auf der Basis der reichsrätlichen Kreditbewilligung möglichst bald eine Staatsanleihe aufzulegen. Bis die so erhofften Einnahmen zu fließen begannen, sollten 3%ige staatliche Kassaanweisungen im Gesamtvolumen von 25 Millionen Gulden emittiert werden, die in den Staats- und Bankkassen als Zahlungsmittel angenommen werden sollten. Die damit verbundene Absicht, den Banknotenumlauf im Zusammenhang mit der schwebenden Staatsschuld einzudämmen, wurde freilich nicht erreicht. Denn die Nationalbank verpflichtete sich zwar, die Kassaanweisungen anzunehmen, behielt sich aber vor, sie nicht wieder auszugeben.78 Da sich die Hoffnung des Finanzministers, eine große Staatsanleihe zu plazieren, unter den konkreten Verhältnissen nicht realisieren ließ,79 entschloß sich Krauß im Juni 1849, erneut 3%ige staatliche Kassaanweisungen – ebenfalls mit einem Volumen von 25 Millionen Gulden – herauszugeben; diesmal allerdings mit Zwangskurs.80
Dieser Maßnahme waren einige Turbulenzen um die von Krauß verfolgte Finanzpolitik vorausgegangen. Durch die Weigerung der Nationalbank, die staatlichen Kassaanweisungen der ersten Emission wieder in Umlauf zu bringen, war es zwangsläufig zu einer Vermehrung der Noten der Nationalbank gekommen. Da die Bankausweise monatlich publiziert wurden – im Gegensatz zur ausgegebenen Summe der Kassaanweisungen – konnte die Öffentlichkeit das Anwachsen des Staatsdefizits darin ablesen. Dies führte zu einer allgemeinen Verunsicherung und zu einem Inflationsschub, was bei der labilen politischen Lage Anlaß zur Besorgnis auf Seite der Regierung gab.81 Wiederum, wie im Dezember 1848, wurde die Frage aufgeworfen, ob der Posten des Finanzministers mit Kübeck besetzt werden sollte. Doch auch diesmal, bedingt durch grundsätzliche politische Überlegungen, konnte Krauß seine Stellung halten.82
Nach der Niederschlagung des ungarischen Aufstandes und dem Friedensabschluß mit Sardinien, in dem u. a. eine Kriegsentschädigung an Österreich von 75 Millionen Francs – etwa 29 Millionen Gulden – vereinbart worden war, sah Krauß den Moment gekommen, die neue Staatsanleihe auszuschreiben. Das Anleihevolumen lag bei 70 Millionen Gulden; bei Bedarf sollte es auf 85 Millionen ausgeweitet werden. Getreu seiner Linie, wurde die Nationalbank weitgehend von dem Unternehmen ausgeschlossen und die Subskription öffentlich aufgelegt. Da die erhoffte Summe von 70 Millionen nicht ganz aufgebracht werden konnte, durfte sich die Bank mit etwas über drei Millionen|| S. 26 PDF || doch noch beteiligen.83 Die Anleihesumme wurde – bis auf den unbedeutenden Betrag von 4.000 fl. – zur Gänze im Inland aufgebracht.84 Den Großteil sowohl der Anleihe als auch der sardinischen Kriegsentschädigung verwendete Krauß zur Umsetzung seines finanzpolitischen Zieles, nämlich der „Regelung des Verhältnisses des Staates zur Nationalbank“. Am 6. Dezember 1849 schloß er mit der Bank ein Abkommen über die Tilgung der seit Ausbruch der Revolution dem Staat gewährten Kredite, alles in allem etwa 97 Millionen Gulden.85
Ein integrierter Bestandteil der Kraußschen Finanzpolitik war die Ausgliederung der Kosten für die Zivilverwaltung der aufständischen Reichsteile Ungarn und Lombardo-Venetien. Dem Verursacherprinzip folgend, sollten diese Kosten aus den jeweiligen Landeseinnahmen gedeckt werden.86 Darüber hinaus bestand bereits seit dem Jahr 1848 die Absicht, den militärischen Aufwand in Lombardo-Venetien aus den im Land selbst aufgebrachte Mittel zu decken.87 Die zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen bestanden in zum Teil „wilden“ Requirierungen durch die Armee und der Einführung von Sondersteuern.88 Doch auch diese Maßnahmen, die das Land finanziell ausbluteten und politisch bedenklich erschienen, konnten das sich abzeichnende Defizit nicht abwenden. Schließlich fand man einen Ausweg aus der drohenden Finanzmisere: es wurde eine Emission von 70 Millionen Lire (etwas über 23 Millionen Gulden) Papiergeldes, der sogenannten Tresorscheine, das mit drei Prozent verzinst war, in die Wege geleitet.89 Da das höchst unpopuläre Papiergeld bei der Bevölkerung auf Ablehnung stieß, wurden, entgegen dem ursprünglichen Plan, Tressorscheine bis zu fünf Lire herab ausgegeben und deren Zwangskurs eingeführt.90 Zur Stabilisierung der lombardo-venezianischen Finanzen versuchte Krauß die Verminderung des Aufwandes für die unter Radetzkys Kommando stehenden Armee durchzusetzen. Eine Bemühung, die auf den strikten Widerstand des Feldmarschalls stieß – erst im November 1849 konnte der Finanzminister seine Absicht in die Tat umsetzen.91
Anders als in Lombardo-Venetien konnte das Mittel der Sondersteuern wegen der unzureichenden Steuerverfassung in Ungarn nicht angewandt werden.92 Somit blieb als einzige Möglichkeit zur Sicherstellung der Militärbedürfnisse die Requirierung. Die|| S. 27 PDF || finanzielle Deckung dieser Vorgangsweise stellte den Finanzminister vor ein weiteres Problem. Da auch in den Ländern der Stephanskrone der Armeeaufwand aus den Landesmitteln getragen werden sollte und das von der ungarischen Regierung in Umlauf gebrachte Papiergeld, die sogenannten Kossuthnoten, von der Wiener Regierung nach einigem Zögern für ungültig erklärt worden waren, entschloß sich Krauß, Anweisungen auf die zukünftigen Landeseinkünfte – mit Zwangskurs und nur für Ungarn geltend – herauszugeben.93 Infolge der Schwierigkeiten bei der Annahme dieser Anweisungen, insbesondere durch das Militär, sah sich Krauß schließlich allerdings gezwungen, die Gültigkeit dieses Zahlungsmittels auch auf die übrigen Kronländer auszudehnen.94 Damit gab er das Prinzip der Trennung der Staatsfinanzen von jenen der „Rebellenprovinzen“ auf; die ungarischen Landesanweisungen trugen nun direkt zur Vermehrung der schwebenden Staatschuld bei.95
Der Jahresabschluß für das Jahr 1849 wies eine erschütternde Billanz auf. Bei Einnahmen von 139,3 Millionen Gulden und Ausgaben von 259,1 Millionen Gulden ergab sich ein Defizit von 119,8 Millionen Gulden – beinahe eine Verdoppelung des Defizites von 1848. Den Löwenanteil daran hatte die Finanzierung der Militäroperation mit 152,3 Millionen Gulden; auch hier fast eine Verdoppelung gegenüber 1848.96
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Nachdem Ferdinand I. (V.) bereits mit Ah. Handschreiben vom 3. Oktober 1848 den ungarischen Reichstag aufgelöst, alle Beschlüsse dieses Reichstages, die nicht die königliche Sanktion erhalten hatten, für ungültig erklärt und Jellačić zu seinem Stellvertreter und Befehlshaber aller in den Ländern der Stephanskrone stationierten Truppen ernannt hatte, war der Bruch mit der cisleithanischen Reichshälfte vollzogen worden, die Weichen Richtung einer militärischen Konfrontation gestellt worden. Zum Vollstrecker dieser Konfrontation wurde Windischgrätz auserkoren.
Windischgrätz begann seine militärischen Operationen Mitte Dezember 1848; bereits am 5. Jänner 1849 zog er in Budapest ein.97 Unter der Annahme, die ungarische „Rebellion“ sei damit im großen und ganzen niedergeschlagen, wandte sich der Feldmarschall den politisch-administrativen Angelegenheiten des Landes zu. Seine Bemühungen, die Verwaltung im Gang zu halten, wurde durch den „Mangel an geeigneten Individuen“ erschwert. Den Grund für die mangelnde Bereitschaft, in den österreichischen Staatsdienst einzutreten, lag darin, daß viele der Überzeugung waren, „daß man die alte Constitution und die Märzerrungenschaften berücksichtigen müsse“. Doch Windischgrätz war der festen Auffassung, daß „die vom Kaiser in übergroßer Milde gewährten Concessionen“ durch die|| S. 28 PDF || Rebellion verwirkt worden waren.98 Das erklärte er auch unumwunden einer Deputation des ungarischen Reichstages, die mit dem Ersuchen um die Garantie der königlichen Konzessionen des Jahres 1848 am 3. 1. 1849 bei ihm vorstellig wurde, und machte den Abgesandten klar, was sein Ziel war – die bedingungslose Kapitulation der Rebellen.99
Die Frage der Behandlung Ungarns nach der – wie man meinte – baldigen militärischen Unterwerfung beschäftigte auch von Anfang an die Wiener Regierung. Bereits Ende November 1848 hatte der ungarische Konservative Graf Johann Mailáth die Aufforderung erhalten, sich zu diesem Thema zu äußern.100 Seine Vorschläge wurden jedoch verworfen, da sie „allzusehr dem vormärzlichen Verhältnissen dieses Landes angepaßt“ waren. Statt dessen zog der Ministerrat die Vorschläge des Hofrates Ludwig Carl v. Rosenfeld in Betracht, die darauf hinausliefen, das eroberte Land nach nationalen Gesichtpunkten in politische und Verwaltungseinheiten einzuteilen und die Verwaltung längere Zeit durch das Militär besorgen zu lassen. Darüber hinaus beschloß die Regierung, ein Komitee „zu eindringlichen Prüfung und Begutachtung der ungarischen Angelegenheiten“ unter dem Vorsitz Kübecks einzuberufen. Windischgrätz erklärte sich mit den Rosenfeldschen Vorschlägen nur bedingt einverstanden; vor allem die Einteilung nach nationalen Kriterien entsprach nicht seinen politischen Vorstellungen.101 Als einer der wichtigsten Protagonisten der unverblümten Reaktion wollte er möglichst alle Errungenschaften der Revolution beseitigen und zu den vormärzlichen Verhältnissen zurückkehren. Im konkreten Fall hieß es, die alte ständische Verwaltungs- und Verfassungsordnung Ungarns wiederherzustellen. Die von Windischgrätz in den eroberten Landesteilen errichtete Verwaltungsstruktur orientierte sich so weit wie möglich an den alten Verwaltungsstrukturen, wenngleich die höchste Entscheidungsgewalt dem Militär vorbehalten blieb. Die Posten von der mittleren Verwaltungsebene abwärts wurde mit ungarischen Konservativen, überwiegend Aristokraten, besetzt, deren Bestreben dahin ging, „die verfassungsmäßige Freiheit auf der starken Grundlage der guten Ordnung in kurzer Zeit „ wieder zu errichten.102 Die Beibehaltung der alten ungarischen Verfassung war auch das erklärte Ziel Windischgrätz’. Als ihm Stadion Ende Dezember 1848 seine Denkschrift über die künftige Behandlung Ungarns vorlegte, die im wesentlichen auf die Eingliederung Ungarns in einen zentralistisch gelenkten Gesamtstaat und die Durchsetzung der Gleichberechtigung der Nationalitäten auch jenseits der Leitha hinauslief, notierte der Fürst: „Die 800jährige Verfassung Ungarns ganz zu vernichten und einen Neubau zu gründen [sei] bei dem allgemeinen Revolutionsfieber unmöglich.“103
|| S. 29 PDF || Das Komitee zur Beratung der ungarische Angelegenheiten nahm seine Arbeit Mitte Februar 1849 auf und erstellte binnen kurzer Zeit detaillierte Vorschläge zur künftigen Verwaltungsorganisation des Landes. Seine Arbeit war allerdings vergeblich,104 denn mit der Oktroyierung der Märzverfassung, die ausdrücklich auch für die Länder der Stephanskrone zu gelten hatte, erlosch der Anspruch auf eine Sonderstellung Ungarns. Allein der Umstand, daß die Regierung das Komitee seine Arbeit verrichten ließ, ohne es zumindest über die beabsichtigte grundsätzliche politische Richtung bezüglich Ungarns unterrichtet hätte, zeigt die Unsicherheit des Kabinetts Schwarzenberg in dieser Frage. Tatsächlich war Anfang Jänner 1849 noch keineswegs entschieden, ob, wie in der Stadionschen Denkschrift vom Dezember 1848 postuliert, ob die ungarische Verfassung außer Kraft gesetzt werden sollte.105 Einen Monat später wurde „die Herstellung jener Einheit in der höchsten Verwaltung der Gesamtmonarchie, die mit der Beibehaltung der früheren Verhältnisse Ungarns neben den constitutionellen Formen Österreichs zur Unmöglichkeit geworden war“, zur politischen Leitlinie im Verhältnis Ungarns zum übrigen Teil des Habsburgerstaates erhoben.106
Neben den grundsätzlichen Überlegungen über die zukünftige Behandlung Ungarns sah sich die Wiener Regierung mit dem konkreten Problem der sogenannten Kossuthnoten konfrontiert. Die ungarische Regierung hatte bereits Mitte 1848 – vom Palatin sanktioniert – damit begonnen, Ein- und Zweigulden Papiergeld herauszugeben. Zur Deckung des Defizits fuhr sie dann mit dieser Praxis fort; Papiergeld in höherer Stückelung wurde in Umlauf gebracht, nun ohne königliche Sanktion. Als die österreichische Armee in Ungarn einrückte, waren die Kossuthnoten zum fast ausschließlichen Zahlungsmittel des Landes geworden.107 Nach der Besetzung Pests setzte Windischgrätz sofort das von der ungarischen Regierung herausgegebene Papiergeld außer Kurs, bis auf die vom Palatin legalisierten Ein- und Zweiguldennoten. Das Ministerium Schwarzenberg nahm in dieser Frage zunächst eine vorsichtigere Haltung ein. Das hing mit der Absicht zusammen, das Militär aus den Mitteln des zu erobernden Landes zu finanzieren. Bei einer vollständigen Ungültigkeitserklärung der Kossuthnoten, hätten österreichischerseits größere Geldbeträge zur Verfügung gestellt werden müssen, da sonst der Zahlungsverkehr zusammengebrochen wäre. Zudem befürchtete man durch ein Verbot der Verwendung des ungarischen Papiergeldes die Pauperisierung weiter Bevölkerungsteile mit unabschätzbaren politischen Folgen. Der Ausweg wurde schließlich in der Herausgabe der auf die zukünftigen Einnahmen Ungarns lautenden Anweisungen gefunden, womit die Liquiditätsprobleme behoben werden sollten. Inzwischen hatte aber Windischgrätz teilweise seine Meinung geändert. Das ging im wesentlichen auf den Einfluß der aristokratischen ungarischen Altkonservativen zurück, mit denen sich der Feldmarschall in|| S. 30 PDF || der Absicht, sie bei der politischen und Verwaltungsorganisierung des Landes einzusetzen, umgeben hatte. Diese Gruppe aber war bei aller Abneigung der Tätigkeit der ungarischen Revolutionsregierung daran interessiert, als Zeichen der ungebrochenen Kontinuität der Sonderstellung Ungarns die Frage der Kossuthnoten erst nach der Niederwerfung der Revolution und in Eigenverantwortung zu lösen. Erst nach erheblichen Schwierigkeiten, und nachdem die Dotierung seiner Armee halbwegs gesichert erschien, konnte Windischgrätz dazu bewogen werden, das Verbot der Kossuthnoten tatsächlich in Kraft zu setzen.108
Die Differenzen in den Auffassungen zwischen Windischgrätz und der Wiener Zentralregierung über die Stellung Ungarns führten schon frühzeitig zu dem Plan der „Absendung eines höheren Zivilbeamten, . . ., um an der Seite des Feldmarschalls Fürst Windischgrätz die zu schaffende provisorische Administration in Ungarn in eine den Interessen der Gesamtmonarchie und ihrer inneren Einheit günstigen Richtung zu erhalten“. Doch vorläufig kam diese Absicht nicht zur Ausführung.109 Erst zwei Monate später wurde die Idee erneut aufgegriffen und Kübeck mit dieser Aufgabe betraut.110 Windischgrätz hatte zwar, da er sich durch das Anwachsen der Verwaltungsgeschäfte überfordert sah, selbst um die Beistellung eines provisorischen Regierungskomissärs angesucht, 111 doch die Absendung Kübecks berührte den Feldmarschall sichtlich unangenehm. 112 Kübeck, der Windischgrätz politisch sehr nahe stand und auch dessen Absichten hinsichtlich der künftigen Behandlung Ungarns weitgehend teilte, sollte die ihm persönlich widerstrebende ungarische Politik der Regierung vertreten. Seine Mission war von keinem Erfolg gekrönt. Sein Bericht über seine Unterredungen mit Windischgrätz zeichnete ein düsteres Bild. Nicht die politischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen standen hier aber im Vordergrund, sondern sie sich verschlechternde militärische Situation.113 Tatsächlich hatte Windischgrätz nach den raschen Anfangserfolgen seiner Truppen den Feldzug gegen die „Aufständischen“ als erfolgreich angesehen und es verabsäumt, die „Rebellion“ gänzlich zu liquidieren. Dies gab dem ungarischen Regierungsheer die Gelegenheit, sich zu reorganisieren und in die Offensive zu gehen, mit dem Ergebnis, daß die Lage der kaiserlichen Truppen nahezu unhaltbar wurde.114 Die militärischen Rückschläge beunruhigten die österreichische Regierung zusehends. Gegen Ende März sprach die Mehrheit der Kabinettsmitglieder Kritik an der „fehlerhaften|| S. 31 PDF || Leitung der militärischen Operationen“ aus und äußerte den Wunsch, „auch in administrativer und politischer Beziehung einen Wechsel in der nächsten Umgebung des Feldmarschalls“ durchzuführen.115 Kritik kam auch von militärischer Seite. Vor allem FML. Ludwig Freiherr v. Welden, damals Zivil- und Militärgouverneur von Wien, geißelte in einer Denkschrift, die den Gegenstand einer Beratung des Ministerrates bildete, die Versäumnisse Windischgrätz’.116 Am 12. 4. 1849 war es dann so weit. Windischgrätz wurde seines Kommandos enthoben und Welden zu seinem Nachfolger bestellt.117 Der neue Oberkommandierende wurde auch zum Leiter der Zivilverwaltung in Ungarn ernannt – allerdings nur provisorisch. Hatte die Wiener Regierung gehofft, ein willfähriges Werkzeug zur Durchführung ihrer Pläne zur Gestaltung der ungarischen Verhältnisse in der Person Weldens gefunden zu haben, so sah sich enttäuscht. Denn der Feldmarschalleutnant verfolgte seine eigene Politik. Und diese war, zum Mißvergnügen des Wiener Kabinetts, vom Einfluß der magyarischen Konservativen geprägt.118 Kulmer bemerkte dazu nach einer Unterredung mit Welden, dieser wolle offenbar „die Macht selbst in den Händen behalten“.119
Der Kommandowechsel an der Spitze der österreichischen Truppen in Ungarn hatte keine Verbesserung gebracht; im Gegenteil, das siegreiche Vorgehen der Honved ließ eine militärische Katastrophe der kaiserlichen Armee befürchten. Unter dem Druck der Ereignisse wurde die Frage, ob russische Hilfe zur Niederschlagung der ungarischen „Rebellion“ in Anspruch genommen werden sollte, immer aktueller. Das Zarenreich war bereits Anfang Februar 1849 den bedrängten österreichischen Truppen in Siebenbürgen zu Hilfe geeilt. Dabei hatte es sich allerdings um eine lokal wie zeitlich begrenzte Operation gehandelt, die zudem als eine nicht von Regierungsseite initiierte Aktion dargestellt worden war.120 Denn für Schwarzenberg und seine Regierung hätte die offizielle Zuziehung einer ausländischen bewaffneten Macht zur Lösung der inneren militärischen Schwierigkeiten einen zu großen Prestigeverlust bedeutet. Auch erschien die Einmischung Rußlands, der reaktionären Macht Europas, dem überwiegenden Teil des Kabinetts aus innenpolitischen Rücksichten nicht opportun.121 Die Frucht seiner Bemühungen bestand zunächst in einer militärisch-politischen Geste – das Zarenreich ließ massiv Truppen an der galizischen Grenze aufmarschieren. Einer der stärksten Befürworter einer russischen Intervention war – zunächst aus politischen Gründen – Windischgrätz. Seine eigenen militärischen Mißerfolge bestärkten ihn nur in seiner|| S. 32 PDF || Absicht.122 Aber auch Welden, der sich anfangs gegen ein Eingreifen Rußland ausgesprochen hatte, änderte, nachdem er sich mit der Lage der ihm unterstellten Armee vertraut gemacht hatte, sehr bald seine Meinung. Schwarzenberg, der bereits die prinzipielle Zusage für eine russische Militärhilfe erreicht hatte, war nun – Mitte April 1849 – entschlossen, Rußland tatsächlich zur Unterdrückung der ungarischen „Rebellion“ herbeizurufen. Seine Verhandlungen mit Rußland hatte Schwarzenberg seinem Kabinett offensichtlich nicht mitgeteilt. So waren seine Ministerkollegen noch in der Phase, in der es nicht mehr darum ging ob, sondern wann und unter welchen Umständen die russische Intervention stattfinden würde, gegen diese Intervention. Unter geschickter Ausnutzung der einlaufenden Meldungen über die sich verschlechternde Situation auf dem Kriegsschauplatz bereitete der Ministerpräsident in den Sitzungen des Ministerrates sein Vorhaben vor, um seinem Kabinett schließlich lakonisch mitzuteilen, daß eine Anfrage um russische Hilfe bereits nach St.Petersburg abgegangen sei. Das Ansuchen erhielt mit dem von Franz Joseph eigenhändig verfaßten Schreiben an den Zaren vom 1. 5. 1849, in dem er um Waffenhilfe bat, einen hochoffiziellen Charakter – eine Forderung der Russen, auf die einzugehen Schwarzenberg lange gezögert hatte.
Welden, der letztlich so auf das Eingreifen der Russen gedrängt hatte, sah sich trotz der anlaufenden Hilfestellung überfordert. Gegen Ende Mai 1849 bat er um seine Abberufung. Am 30. 5. 1849 wurde er seines Postens enthoben und Julius Freiherr von Haynau zu seinem Nachfolger ernannt.123
Den neuerlichen Wechsel des Oberkommandos in Ungarn nahm die Regierung zum Anlaß dem Nachfolger Weldens, nicht mehr so weitreichende Befugnisse einzuräumen. Die Zivilverwaltung sollte in die Hände eines Ministerialkommissärs gelegt werden, der einzig die Weisungen der Regierung zu befolgen hätte.124 Für diesen Posten wurde auf eindringlichen Wunsch Bachs Carl Freiherr v. Geringer ausersehen.125 Es war auch Bach in seiner Funktion als provisorischer Leiter des Ministeriums des Inneren, der die Grundsätze für die künftige Behandlung Ungarns formulierte. Hatte er noch am 14. 5. 1849 seinen Ministerkollegen seine Absicht angekündigt, eine eigene ungarische Sektion im Innenministerium einzurichten, was einer drastischen Einschränkung der alten Rechte der Länder der Stephanskrone gleichkam,126 ging er am 26. 5. 1849 noch einen – entscheidenden – Schritt weiter. Durch den Beschluß des ungarisches Reichstages vom 4. 3. 1849, wonach das Haus Habsburg-Lothringen abgesetzt worden war, erklärte Bach, habe Ungarn alle seine althergebrachten Rechte verloren: „Es könne demnach,|| S. 33 PDF || sobald das Land wieder unterworfen sein wird, der administrative Neubau ganz abgesehen von den früheren Institutionen des Landes, . . ., begründet werden.“ Auf Grundlage dieser von Bach postulierten Verwirkungstheorie wurden dann die Richtlinien für die politische und administrative Neugestaltung Ungarns formuliert: Die Länder der Stephanskrone werden auch nach der Niederwerfung der Rebellion noch „geraume Zeit . . . einem militärischen Regiment unterworfen bleiben“, das Kriegsrecht soll fortdauern. Die Zivil- und Militärgewalt bleibt in der Hand des Oberbefehlshabers vereinigt; zur Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der Ziviladministration soll allerdings dem Oberbefehlshaber ein dem Ministerium direkt unterstelltes Organ, damit war Geringer gemeint, zur Seite gestellt werden.127 Zwar legten die Instruktionen für Geringer fest, daß die vollziehende Gewalt nach Außen auch durch den Oberkommandierenden repräsentiert würde, betonten aber zugleich die enge Bindung des Leiters der Zivilangelegenheiten an die Zentralregierung.128 Damit hatte sich das Wiener Kabinett einen unmittelbaren Einfluß auf die ungarischen Angelegenheiten gesichert. Geringer begann mit der verwaltungstechnischen Einteilung des Landes und zwar im Sinne der ihm vorgegebenen Leitlinien. Diese liefen darauf hinaus, die alte, in der ungarischen Verfassung verankerte Ordnung aufzuheben, die Ideen und den Einfluß der ungarischen Altkonservativen auszuschalten und die Administration völlig unter die Oberhoheit des Militärs und des kaiserlichen Kabinetts zu stellen.129 Ein weiteres Ziel war die Vereinheitlichung des Reiches; folgerichtig wurde auch die Neuorganisierung des Unterrichtswesens, der Gerichtsverfassung und der Prozeßordnung der ungarischen Länder nach jenen Prinzipien durchgeführt, die für die übrigen Teile des Habsburgerstaates in Kraft getreten waren.130
Die Einführung der oktroyierten Verfassung vom 4. 3. 1849 in den Ländern der Stephanskrone bedeutete zugleich auch das Ende der Einheit dieses Länderkomplexes.131 Siebenbürgen wurde genauso wie Ungarn, also als ein rebellisches und wiedererobertes Land, behandelt. FML. Ludwig Freiherr von Wohlgemuth wurde zum eigenständigen Zivil- und Militärgouverneur des Großfürstentums ernannt. Seine ihm von der Wiener Regierung gestellte Aufgabe bestand u. a. darin, die adminidtrativen und politischen Verhältnisse dieses Kronlandes – analog zu Ungarn aber getrennt – neu zu organisieren. Die Forderungen der einzelnen ethnischen Gruppen nach Sicherstellung oder gar Ausbau ihrer nationalen Selbständigkeit innerhalb des Gesamtreiches fanden dabei nur marginale|| S. 34 PDF || Berücksichtigung. Zwar hatte der Kaiser dem Wunsch der Siebenbürger Sachsen nach direkter Unterstellung ihres Gebietes unter die Krone entsprochen,132 doch bei der dann erfolgten Verwaltungsorganisation beschloß die Regierung, dem Landesgouverneur bei den „kurrenten Administrationsangelegenheiten in dem Sachsenlande einen entscheidenden Einfluß“ einzuräumen.133 Die Forderung der Rumänen nach einer Autonomie, die auf nationale Selbstverwaltung des politischen und kulturellen Lebens hinauslief, erhielt von der Zentralregierung eine negative Antwort und wurde bei der Neuorganisierung Siebenbürgens nicht berücksichtigt.134
Beim kroatisch-slawonischen Königreich lagen die Dinge etwas anders. Unter der Führung des Banus Jellačić hatte dieser Teil der Länder der Stephanskrone schon seit 1848 eine nicht unwesentliche Rolle in der gegen die ungarischen „Separationsbestrebungen“ gerichtete Politik der Wiener Regierungen gespielt.135 Jellačić hatte bereits im April 1848 eine selbständige kroatische Landesregierung, den Banalrat, eingesetzt, der mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet wurde. Die Installierung des Banalrates bedeutete an und für sich schon die Annullierung der engen Bindung des kroatisch-slawonischen Königreiches an Ungarn. Der auf Drängen des Banalrates vom Banus einberufene Landtag dieses Königreiches ging noch einen Schritt weiter und formulierte während seiner Sitzungen Mitte 1848 in 25 Gesetzartikeln seine Forderungen. Die wichtigsten bestanden im Wunsch nach Aufhebung der seit 1790 bestehenden staatsrechtlichen Stellung zu Ungarn, Umwandlung der Habsburgermonarchie in einen föderalen Staat und – folgerichtig – Einsetzung einer eigenen kroatischen Landesregierung, die dem Landtag verantwortlich sein sollte.136 Diese Vorstellungen des Landtages, die auch vom Banalrat vertreten wurden, entsprachen nicht jenen der Wiener Regierung. Die oktroyierte Verfassung vom 4. März 1849 sprach zwar die „völlige Unabhängigkeit“ Kroatien-Slawoniens von Ungarn aus,137 doch eine de facto Autonomie irgendeines Kronlandes war in ihr nicht vorgesehen. Der Banalrat protestierte auch gegen die Publikation der Verfassung im Königreich Kroatien und Slawonien, mußte sich aber dem Druck des Banus und der Regierung beugen.138 Zur Regelung der kroatischen Verhältnisse wurden ab der zweiten Hälfte 1849 unter Zuziehung kroatischer Vertrauensleute in Wien Beratungen|| S. 35 PDF || abgehalten, die sich bis Anfang 1850 hinzogen.139 Das Ergebnis war für die Kroaten ernüchternd. Mit kaiserlichen Patent vom 7. April 1850 wurden die Beschlüsse des kroatisch-slawonischen Landtages von 1848 im Sinne der Oktroyierten Verfassung erledigt, d. h. die wichtigsten Forderungen wurden abgelehnt; der Landtag selbst wurde aufgelöst und sollte erst 1861 wieder zusammentreten.140 Die politische Verwaltung des Königreiches regelte schließlich eine Verordnung des Innenministeriums vom 12. Juni 1850, die diese Verwaltung unter die Oberhoheit der Wiener Zentralregierung stellte.141
Ein weiterer Teil der Länder der Stephanskrone wurde ebenfalls dem magyarischen Einfluß entzogen. Die ungarländischen Serben hatten bereits Mitte 1848 ihren Wunsch nach Errichtung der serbischen Woiwodschaft formuliert.142 Diesem Wunsch entsprach die Krone zunächst mit der Wiedereinführung der Würde eines serbischen Patriarchen und serbischen Woiwoden und dem Versprechen, nach Beendigung des Krieges eine „nationale innere Verwaltung“ den Serben zuzugestehen.143 Der § 72 der oktroyierten Verfassung vom 4. März 1849 postulierte dann eine Woiwodschaft Serbien.144 Dieses Postulat wurde schließlich mit kaiserlichen Patent vom 18. November 1849 mit einer festen territorialen Abgrenzung versehen, wobei die „Woiwodschaft Serbien und Temeser Banat“ in administrativer Hinsicht der ungarischen Oberhoheit entzogen die nun der Wiener Zentralregierung zugesprochen wurde.145
Deutsche Frage - Retrodigitalisat (PDF)
In dem am 27. November 1848 in Kremsier von Schwarzenberg vorgestellten Regierungsprogramm hatte der Ministerpräsident auch Stellung zur deutschen Frage bezogen. Von der Prämisse ausgehend, der österreichische Kaiserstaat bilde ein untrennbares Ganzes, erklärte er: „Nicht in dem Zerreißen der Monarchie liegt die Größe, nicht in ihrer Schwächung die Kräftigung Deutschlands. Österreichs Fortbestand in staatlicher Einheit ist ein deutsches wie ein europäisches Bedürfnis. Von dieser Überzeugung durchdrungen, sehen wir der natürlichen Entwicklung des noch nicht vollendeten Umgestaltungsprozesses entgegen. Erst wenn das verjüngte Österreich und das verjüngte Deutschland zu neuen und festen Formen gelangt sind, wird es möglich sein, ihre gegenseitigen Beziehungen staatlich zu bestimmen.“ Die Regierung werde, führte er weiter aus, „keinerlei beirrenden Einfluß von außen auf die unabhängige Gestaltung unserer inneren Verhältnisse zulassen“.146 Mit dieser Formulierung der Grundsätze zur|| S. 36 PDF || österreichischen Deutschlandpolitik schloß Schwarzenberg zunächst nahtlos an jene Politik, die von seinen Vorgängern während des Jahres 1848 in dieser Frage verfolgt worden war.147 Es gab aber auch einen aktuellen Anlaß. Die Deutsche Nationalversammlung in Frankfurt diskutierte seit Mitte Oktober 1848 den ihm von seinem Verfassungsausschuß vorgelegten Verfassungsentwurf für das zu konstituierende Deutsche Reich. Am 27. Oktober 1848 hatte das Plenum die §§ 2 und 3 dieses Entwurfes mit großer Mehrheit angenommen und damit die Integration der Habsburgermonarchie in seiner Gesamtheit in das künftige Deutsche Reich für unmöglich erklärt.148 Für die österreichische Regierung war eine derartige Neuordnung Deutschlands von vornherein unannehmbar. Die „Wiener Zeitung“, das offizielle Sprachrohr der Regierung, wandte sich am 1. 12. 1848 im ausgesprochen aggressiven Ton gegen die Beschlüsse der Paulskirche; sie bezeichnete die Deutsche Nationalversammlung als den größten Feind Österreichs, deren Ziel es sei, die Donaumonarchie zu zertrümmern. In Schwarzenbergs politischem Kalkül nahm die Deutsche Nationalversammlung allerdings keinen hervorragenden Platz ein. Bei seiner Entscheidung, den Abgeordneten dieser Versammlung Robert Blum hinrichten zu lassen, war er sich der außenpolitischen Tragweite dieses Aktes durchaus bewußt, ja er schien geradezu die Konfrontation mit dem Frankfurter Parlament zu suchen. Auch die Behandlung der einlaufenden ausländischen Proteste gegen die Hinrichtung bewies seine Geringschätzung der deutschen Volksvertretung.149 Der unter der Ägide Metternichs ausgebildete und tätig gewesene Diplomat maß anderen Machtfaktoren (außen)politische Priorität zu. Nicht irgendein aus der revolutionären Bewegung hervorgegangenes Parlament, sondern die souveränen Fürsten – respektive deren Regierungen – waren in seinen Augen dazu berufen, die Verhältnisse Deutschlands zu regeln. Allerdings hatte Schwarzenbergs zunächst noch keine klaren Vorstellungen über die Art und Weise dieser Regelung. Erst die Initiative von Seite Preußens Anfang Dezember 1848 – eine Art Parallelaktion des Königs und der Regierung mit dem Vorschlag eines gemeinsamen Vorgehens bei der Neugestaltung Deutschlands150 – machte es für den Ministerpräsidenten und Außenminister notwendig, ein eigenes Konzept für die Lösung der deutschen Frage zu entwickeln. Am 12. Dezember 1848 legte er seine diesbezüglichen Vorstellungen, in Form eines Memorandums an die preußische Regierung, seinen Ministerkollegen vor.151
Die Verfassung, die gerade vom Frankfurter Parlament beraten wurde, führte Schwarzenberg aus, „sei nicht geeignet, um von den großen deutschen Staaten, namentlich Österreich und Preußen, angenommen zu werden“. Es sei vielmehr notwendig, daß die größeren deutschen Staaten, wobei Schwarzenberg auch mit Hannover, Bayern und|| S. 37 PDF || Sachsen rechnete, die neue Konstitution, und zwar „im Wege der Vereinbarung“, selbst ausarbeiten und in Kraft setzen. Diese neue Verfassung sollte Deutschland als einen Staatenbund definieren. Zwei Repräsentativkörper, der eine aus den von den Regierungen zu ernennenden Abgeordneten der Fürsten, der andere aus gewählten Volksvertretern bestehend, sollten sich nur mit der Gesetzgebung befassen und zeitlich limitiert sein. Eine mit weitgehenden Vollmachten ausgestattete Exekutivgewalt sollte hingegen auf die Dauer eingesetzt werden. Der Ministerrat schloß sich diesen prinzipiellen Gedanken an. In der weiteren Diskussion beschloß die Regierung die Position Österreichs genauer zu bestimmen. Die Habsburgermonarchie könne diesem zu schaffenden deutschen Staatenbund nur als Ganzes beitreten, also mit Einschluß der nichtdeutschen Provinzen. Daraus ergäbe sich, daß zwar die deutschen Staaten „eine engere Verbindung unter sich eingehen könnten“, Österreich „nur unter der Bedingung der Erhaltung seiner Integrität und Selbständigkeit“ diesem Staatenbund beitreten würde, daß also über die österreichischen Interessen nirgendwo anders „als auf seinen Reichstagen beraten und Gesetze diktiert werden“. Die kleineren deutschen Fürstentümer sollten, da sie besonders für „Wühlereien und Revolutionen“ anfällig sind, zu größeren Komplexen vereinigt werden und in dieser Form – unter österreichischen Einfluß – die vorgeschlagene engere Bindung untereinander eingehen. Weiters sollte die geplante Volksvertretung nicht direkt gewählt, sondern aus den Vertretern der einzelnen Reichstage zusammengesetzt werden. Und die auszuarbeitende deutsche Verfassung sollte sich an der Bundesakte von 1815 orientieren.
Auf der Basis der in diesem Ministerrat ausgesprochenen Überlegungen verfaßte Schwarzenberg das Memorandum vom 13. Dezember 1949 an die preußische Regierung, in dem er eine Zusammenarbeit der beiden deutschen Großmächte vorschlug.152 Die Antwort, die er erhielt, war enttäuschend. Zwar hatte ihm der preußische König versichert, keinesfalls die deutsche Kaiserkrone annehmen zu wollen, doch seine Regierung schlug andere Töne an. Die Versicherung Friedrich Wilhelm IV. hatte einen konkreten politischen Hintergrund. Heinrich Freiherr von Gagern, der am 18. Dezember 1848 Anton Ritter von Schmerling abgelöst hatte und an die Spitze der deutschen Reichsregierung getreten war, verfolgte eine kleindeutsche Politik. Sein Plan, der von der Mehrheit des Frankfurter Parlaments gutgeheißen wurde, ging dahin, Österreich in das als Bundesstaat neu zu konstituierende Deutschland, an dessen Spitze ein Deutscher Kaiser stehen sollte, nicht aufzunehmen. Das Verhältnis der Habsburgermonarchie zu Deutschland sollte durch eine besondere Unionsakte geregelt werden.153 Dieser Doppellbundplan Gagerns kam der preußischen Regierung in ihrem Bestreben nach Errichtung einer preußischen Hegemonie in Deutschland sehr gelegen. Dementsprechend fiel auch ihre Antwort auf die Schwarzenbergschen Vorschläge aus. Berlin begrüßte zunächst die von Österreich vorgeschlagene Zusammenarbeit und teilte auch die Ansicht, daß „man sich von Frankfurt keine Verfassung vorschreiben lassen könne“. Die Verfassung, so die Meinung Preußens, sollte nach Vereinbarung unter den Regierungen|| S. 38 PDF || der deutschen Einzelstaaten dann mit der Frankfurter Volksvertretung ausgearbeitet werden. Die Grundlage der neuen Verfassung sollte sein „die Bildung eines Staatenhauses durch 90 von den Regierungen gewählte Männer neben dem Frankfurter Volkshause; Kräftigung der Zentralgewalt; Konzentrierung des Bundesheeres; unabhängige Stellung Österreichs als engverbundener Staat; innige Vereinigung Preußens mit dem übrigen Deutschland“.154 Diese Vorschläge standen den österreichischen Absichten diametral entgegen. In den Ministerratssitzungen am 25. und 26. Dezember 1848, zu der auch der designierte österreichische Bevollmächtigte bei der provisorischen deutschen Zentralgewalt Schmerling hinzugezogen wurde, präzisierte die Wiener Regierung ihre zukünftige Deutschlandpolitik. Da eine Zusammenarbeit mit Preußen im Augenblick nicht möglich erschien, sollte den Berliner Hegemonialbestrebungen in Deutschland entgegen gewirkt werden. Deutschland selbst sollte auf der Basis von wenigen Reichskreisen und ohne eine direkt vom Volk gewählte Vertretung organisiert werden. Österreich würde diesem Staatenbund als Gesamtstaat beitreten und die Leitung des zu bildenden Direktoriums – der Zentralgewalt – übernehmen.155
Diese prinzipiellen Überlegungen, der sogenannte Mitteleuropaplan, bestimmten fortan die deutsche Politik Schwarzenbergs. Deren Verwirklichung lag freilich vorläufig in weiter Ferne. Am 19. 1. 1849 beschloß die Deutsche Nationalversammlung, als Reichsoberhaupt mit dem Titel „Kaiser der Deutschen“ einen deutschen Fürsten zu berufen; stillschweigend war damit der preußische König gemeint. Zudem hatte die preußische Regierung mit ihrer Zirkulardepesche an die deutschen Regierungen vom 23. 1. 1849 zwar die Schaffung eines deutschen Kaisertums als nicht erforderlich bezeichnet, andererseits aber die Einbeziehung des gesamten Habsburgerstaates in ein vereintes Deutschland erneut abgelehnt.156 Schwarzenberg beharrte auf seinem Mitteleuropaprojekt und versuchte dafür, vor allem unter den deutschen Mittelstaaten, Verbündete zu gewinnen – mit mäßigem Erfolg, wie sich zeigen sollte.157
Der österreichische Ministerpräsident ließ sich von seiner Linie, die Neugestaltung Deutschlands primär durch eine Übereinkunft unter den einzelnen deutschen Regierung|| S. 39 PDF || ins Werk zu setzen, nicht abbringen. Das zeigte sich auch, als die großdeutsche Partei des Frankfurter Parlaments ihm durch eine Delegation einen von ihr ausgearbeiteten Verfassungsentwurf übermitteln wollte. Schwarzenberg empfing die Abordnung nicht einmal.158 Abgesehen von der Abneigung des Fürsten gegenüber der Deutschen Volksversammlung spielte zweifellos auch der Umstand, daß die österreichische Regierung gerade dabei war, eine Verfassung für die gesamte Habsburgermonarchie zu oktroyieren, eine maßgebliche Rolle für dieses Vorgehen. Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung wurde die Annahme selbst einer großdeutschen Lösung von der Seite Österreichs von vornherein unmöglich gemacht.159 Von einer Annahme des großdeutschen Verfassungsvorschlages durch das Frankfurter Parlament konnte ohnehin keine Rede sein. Nach einem mißlungenen Versuch wurde am 27. 3. 1849 die schon seit langem beratene Verfassung für Deutschland mitsam des erblichen Kaisertums angenommen. Am darauffolgenden Tag erfolgte die Wahl des preußischen Königs zum deutschen Kaiser. 160 Schwarzenberg nahm dies zum Anlaß, unverhohlen seine Meinung über die deutsche Volksvertretung zum Ausdruck zu bringen. Nachdem „das deutsche Parlament über sich selbst den Stab gebrochen“ habe, müßten nun die dortigen österreichischen Abgeordneten zurückberufen werde; Erzherzog Johann sollten aufgefordert werden, seine Reichsverweserwürde zurückzulegen, und Schmerling würde zurückbeordert.161 Im Sinne der bisherigen Deutschlandpolitik verblieb schließlich Erzherzog Johann – nach einigem Zögern – auf seinem Posten; Schmerling, der selbst um seine Abberufung gebeten hatte, wurde durch Johann Bernhard Graf von Rechberg-Rothenlöwen ersetzt. Lediglich der radikale Schritt, die Abberufung der österreichischen Delegierten aus Frankfurt, wurde vollzogen.162
Friedrich Wilhelm IV. lehnte zwar die ihm angebotene Kaiserwürde ab, doch seine Regierung ließ verkünden, daß Preußen durchaus bereit war, an der Verwirklichung eines deutschen Bundesstaates mitzuwirken – nur unter anderen Bedingungen. Die in Frankfurt beschlossene Verfassung wurde insgesamt von 28 deutschen Regierungen angenommen, nicht aber von den fünf Königreichen Preußen, Bayern Sachsen, Hannover und Württemberg. In Preußen wurde zudem am 27. 4. 1849 die zweite Parlamentskammer aufgelöst und die erste vertagt. Die Nichtannahme der deutschen Kaiserwürde und der Frankfurter Reichsverfassung leiteten eine neue Phase der preußischen Politik ein. Noch immer an der Absicht festhaltend, die Neuordnung Deutschlands im Rahmen eines Bundestaates zu gestalten, wollte Preußen dies nun auf der Basis von zwischenstaatlicher Absprachen – unter Ausschließung des gewählten deutschen Parlaments|| S. 40 PDF || – erreichen. Den endgültigen Bruch mit der Paulskirche vollzog Berlin, als es am 14. 5. 1849 die eigenen Abgeordneten aus Frankfurt abberief. Bereits Ende April hatte die preußische Regierung den übrigen deutschen Staaten Beratungen über die deutsche Verfassungsfrage vorgeschlagen.163 In einer Denkschrift vom 9. 5. 1849, die für Schwarzenberg bestimmt war, erläuterte Friedrich Wilhelm Graf von Brandenburg, der preußische Ministerpräsident, seinen Plan zur Neugestaltung Deutschlands. Dieser lief auf eine Doppelstruktur der politischen Beschaffenheit Mitteleuropas hinaus: die Schaffung eines deutschen Bundesstaates ohne Österreich der eine deutschen Union mit Österreich eingehen sollte. Die Leitung der bis zur Ausarbeitung einer neuen deutschen Verfassung proponierten provisorischen Zentralgewalt innerhalb des Bundesstaates sollte Preußen übernehmen. Für Schwarzenberg und sein Kabinett war dieser Plan, der jenem Gagerns sehr ähnlich war, unannehmbar. Der österreichische Ministerpräsident wies die kleindeutsche Lösung kategorisch ab. In puncto provisorische Zentralgewalt machte er den Vorschlag, diese von Österreich und Preußen unter Einbeziehung eines dritten Staates besorgen zu lassen. Dieser Vorschlag wurde wiederum von Preußen abgelehnt.164 Zur selben Zeit, als dieser Meinungsaustausch zwischen den beiden deutschen Großmächten gepflogen wurde, fanden in Berlin Verhandlungen zwischen Preußen und den vier deutschen Königreichen über die Deutschlandfrage statt. Das Ergebnis war der Abschluß des Dreikönigsbündnisses vom 26. 5. 1849. Preußen, Sachsen und Hannover vereinbarten die Errichtung eines deutschen Bundesstaates unter der Leitung Preußens, ohne Österreich.165 Die Vertragsstaaten vereinbarten ebenfalls eine Unionsverfassung, die sogenannte Erfurter Unionsverfassung mit Datum vom 28. 5. 1849, auf der Basis eines Doppelbundes mit Österreich.166 Die Effektivität des Bündnisses und der Verfassung hing allerdings davon ab, daß alle deutschen Staaten diesem Vorhaben beitraten; und das wurde nie erreicht.167 Österreich stand dieser Art der Neugestaltung Deutschlands – selbstverständlich – ablehnend gegenüber. Die Handlungsfreiheit der Habsburgermonarchie war jedoch durch die inneren Verhältnisse – den ungarischen Aufstand – eingeschränkt. Doch nach Beendigung der Kampfhandlungen in Ungarn und dem Friedensschluß mit Sardinien sah sich Schwarzenberg stark genug, in der Deutschlandpolitik entschiedener aufzutreten. Er erklärte am 27. 8. 1849 die Erfurter Unionsverfassung für eine Verletzung der Deutschen Bundesakte.168 Tatsächlich war diese Akte, und in der Folge auch die deutsche Zentralgewalt mit Erzherzog Johann als Reichsverweser an der Spitze, nicht außer Kraft gesetzt worden. Diese Doppelgleisigkeit der deutschen politischen Wirklichkeit war auf die Dauer, wie allen Beteiligten klar war, nicht haltbar.
|| S. 41 PDF || Zur Bereinigung dieser Situation ergriff die deutsche Reichsregierung die Initiative. Ihr Plan sah die Schaffung einer Bundeskommission vor, die die Befugnisse der Zentralgewalt übernehmen und die gleichermaßen von Österreich und Preußen besetzte werden sollte. Ludwig von Biegeleben, Unterstaatssekretär im Reichsaußenministerium und Urheber dieses Planes, gelang es im August 1849 die Regierungen von Bayern und Preußen für diese Regelung zu gewinnen. Im darauffolgenden Monat reiste er nach Wien, um auch die Zustimmung Österreichs zu erlangen. Seine Bemühungen waren von Erfolg gekrönt; am 30. 9. 1849 schlossen Österreich und Preußen einen Vertrag über die interimistische Übernahme der Befugnisse des Reichsverwesers ab – das sogenannte Interim.169 Das Interim besagte, daß die beiden deutschen Großmächte die Zentralgewalt bis zum 1. 5. 1850 übernahmen. Eine in Frankfurt ansässige Bundeskommission würde in diesem Zeitraum die bisher von der Zentralgewalt wahrgenommenen Angelegenheiten besorgen und aus je zwei Vertretern der Vertragspartner bestehen. Preußen hatte sich ausbedungen, daß die deutsche Verfassungsfrage während des Interims der freien Vereinbarung der deutschen Einzelstaaten überlassen bleiben würde. Der Zweck dieses Abkommens war in seiner Formulierung, nämlich die „Erhaltung des Deutschen Bundes“, nicht eindeutig. Während Österreich darunter die Fortsetzung des Deutschen Bundes verstand, sah Preußen darin die Kreierung des in der Erfurter Unionsverfassung festgelegten weiteren Bundes Deutschlands mit Österreich.170 Nachdem Erzherzog Johann dem Interim am 6. Oktober 1849 beigetreten war, trat er am 20. Dezember 1849 zurück und die Bundeskommission übernahm die Exekutivgewalt im deutschen Bund – wie immer man diesen Begriff auch verstehen wollte.171
Damit war zumindest das Problem der Zentralgewalt, wenngleich nur vorläufig, gelöst worden. Nicht aber die Frage der künftigen Verfassung. Schwarzenberg schwebte bei der Konstituierung Deutschlands eine Trias vor. Drei Ländergruppen, Österreich, Preußen und ein engeres Bündnis der übrigen deutschen Staaten sollten ein „unauflösliches völkerrechtliches Bündnis“, einen „mitteleuropäischen Staatenbund“ unter der Leitung eines mit weitgehenden Vollmachten ausgestatteten Direktoriums eingehen; die Leitung des Direktoriums stünde Österreich zu. „An der Seite des Direktoriums hätte eine Kammer aus Ausschüssen der Reichstagsmitglieder der drei Bundeskörper zu stehen, und mit demselben das Gesetzgebungsrecht in den der Wirksamkeit des Direktoriums zugewiesenen Angelegenheiten zu teilen.“ Dieser Staatenbund sollte auch ein gemeinsames Zollgebiet haben.172 Preußen hingegen verfolgte seine auf eine kleindeutsche Lösung hinauslaufende Politik fort. Am 19. Oktober 1849 beschloß der Verwaltungsrat der Union unter seinem Einfluß, am 15. 1. 1850 Wahlen für den Erfurter Reichstag abhalten zu lassen. Dieses eigenmächtige Vorgehen Preußens brachte Sachsen und Hannover, die anderen Vertragspartner des Dreikönigsbündnisses, gegen Berlin auf. Die beiden Königreiche, die sich schon während der Verhandlungen über das Interim Österreich angenähert|| S. 42 PDF || hatten,173 lehnten den Wahltermin ab und traten am 20. Oktober 1849 aus dem Verwaltungsrat der Union aus.174 Schwarzenberg benützte die Festlegung des Reichstagswahltermins, um scharf gegen den geplanten Reichstag aufzutreten. In seiner Note vom 28. November 1949 bezeichnete er ihn als eine Gefährdung des Deutschen Bundes und stellte für den Fall, daß er sich als ein Faktor der Unruhe herausstellen sollte, ein Einschreiten Österreichs in Aussicht.175 Ungeachtet dieser kaum verhüllten Drohung mit einer militärischen Intervention und zugleich einer klaren Ablehnung der preußischen Deutschlandpolitik wurden die Abmachungen des Interims verwirklicht. Erzherzog Johann entließ am 20. Dezember 1849 das Reichsministerium, trat als Reichsverweser zurück und übertrug seine Kompetenzen an die von Österreich und Preußen gebildete Bundeszentralkommission.176
Die Installierung dieser provisorischen Zentralgewalt kann als ein Teilerfolg Schwarzenbergs bezeichnet werden. Als der Fürst gegen Ende 1848 sein Kabinett bildete, waren seine Kenntnisse der deutschen Verhältnisse recht mangelhaft; seine diplomatische Tätigkeit im Vormärz hatte sich auf andere Gebiete erstreckt.177 Dementsprechend vorsichtig war er anfangs in seiner Deutschpolitik. Die Vorstellungen, die er zunächst entwickelte waren recht wage. Doch bereits Ende 1848 stand ein Axiom dieser Politik fest – die künftige Gestaltung Deutschlands mußte unter Beteiligung Österreichs als Gesamtstaat geschehen. Das allein war Beweis dafür, daß Schwarzenberg die Wahrung der Interessen der Habsburgermonarchie als vorrangig postulierte.178 Die innere Entwicklung Österreichs – die militärischen Auseinandersetzungen mit Ungarn und Sardinien, die Verfassungs- und Reichstagsfrage, also die innenpolitische Konsolidierung – ließen freilich vorderhand keine aktive Einflußnahme auf die Gestaltung der deutschen Verhältnisse zu. Der österreichische Regierungschef reagierte mehr oder minder nur auf jene Maßnahmen, die von der deutschen Nationalversammlung, der deutschen Reichsregierung und zunehmend von Preußen in die Wege geleitet wurden. Diese Reaktion ließ erkennen, von welchen prinzipiellen Ideen er sich dabei leiten ließ. Neben der schon erwähnten Vorrangigkeit der österreichischen Interessen war es die Abneigung gegenüber einer aus der revolutionären Bewegung entstandenen Volksvertretung, also des Frankfurter Parlaments, und die Absicht, die Deutschlandfrage im Wege einer Vereinbarung der souveränen Fürsten, also der einzelnen deutschen Regerungen, zu lösen, immer mit dem Ziel, die Hegemonialbestrebungen Preußens zu vereiteln. Unter diesen Voraussetzungen konnte Schwarzenberg mit der konkreten politischen Situation, wie sie Ende 1849 herrschte, nicht ganz unzufrieden sein.
Die Reformen oder der Beginn der „Erneuerung Österreichs von oben“ - Retrodigitalisat (PDF)
|| S. 43 PDF || Die Berufung Schwarzenbergs zum Ministerpräsidenten und der damit verbundene Auftrag zur Bildung einer neuen Regierung stand, wie bereits dargelegt wurde, im Zeichen der Erstarkung der konservativen Kräfte. Die Zusammensetzung seines Kabinetts zeigte aber deutlich, daß der designierte Regierungschef von Anfang an die Absicht hatte, nicht bloß eine Restauration der vormärzlichen Zustände durchzuführen, sondern eine tiefgreifende Reform der Habsburgermonarchie in die Wege zu leiten.
1. Verwaltung
Die Reorganisation der politischen Verwaltung auf höchster Ebene hatte bereits mit der Bildung der einzelnen Ministerien bei der Berufung des ersten Kabinetts im März 1848 stattgefunden. Mit dieser Maßnahme wurde, da die Minister für ihr jeweiliges Ressort verantwortlich waren, auch das Kollegialitätsprinzip aufgegeben. Auf der Länderebene erfolgte nach der Märzrevolution in allen Provinzen der „cisleithanischen Reichshälfte“ teils mit, teils ohne ausdrückliche Zustimmung der Regierung sofort eine Verstärkung der ständischen Korporationen – der Landtage – durch nichtständische Elemente. In den meisten Ländern traten dann verstärkte, provisorische Landtage zusammen, die sich auch mit der Ausarbeitung einer neuen Landesverfassung für das jeweilige Kronland beschäftigten. Als Legitimation für dieses Vorgehen diente das Ah. Reskript vom 18. 3. 1848, in dem u. a. die Vermehrung der ständischen Vertretungen um das bürgerliche Element empfohlen und um Vorschläge zur zeitgemäßen Umgestaltung der Munizipal- und Gemeindeeinrichtungen ersucht wurde.179 Die Pillersdorfsche Verfassung vom 25. 4. 1848 behielt die „Prüfung und Würdigung der von den Provinzialständen vorzulegende zeitgemäße Änderung ihrer bisherigen Verfassungen“ dem einzuberufenden Reichstag vor.180
Der Reichstag hatte allerdings andere Prioritäten und konnte während seines relativ kurzen Bestehens diese Materie nicht zu einem Abschluß bringen. Es blieb der Regierung Schwarzenberg vorbehalten, in dieser Frage die Initiative zu ergreifen. Als erstes wurde die unterste Ebene, nämlich die Gemeindeverwaltung in Angriff genommen. Die Ereignisse der Märzrevolution von 1848 hatten auch einen unmittelbaren Einfluß auf die Verhältnisse der Lokalverwaltung gehabt. Nicht so sehr auf die Landgemeinden, in denen sich relativ wenig änderte, als auf die Stadtgemeinden, in denen es vielfach zur Ausbildung von demokratisch gewählten Ausschüssen gekommen war, die sich parallel zu den noch bestehenden Magistraten in die Verwaltung einschalteten. Insbesondere in Wien war es der Bürgerschaft gelungen die Geschicke der Stadt in eigene Hände zu nehmen, einen eigenen Verwaltungskörper zu bilden und auf der Basis einer neuen|| S. 44 PDF || Gemeindeordnung Wahlen durchzuführen.181 Eine ähnliche Entwicklung hatte auch die Prager Stadtverwaltung genommen, wenngleich hier die Zentralstelle, der damalige Landeschef Stadion, seinen Einfluß geltend machen konnte.182 Die Regierung hatte nicht initiativ eingegriffen. Ihr, hauptsächlich Pillersdorfs Plan war es gewesen, die Landesgemeindeordnungen von den neuen Landtagen ausarbeiten zu lassen.183 Folgerichtig war die Frage nach der Neugestaltung der Gemeindeverhältnisse im Jahre 1848 kein einziges Mal auf die Tagesordnung des Ministerrates gekommen. Der einberufene Reichstag hatte sich mit dieser Materie nur marginal befaßt und hatte am 30. Jänner 1849 schließlich einen Ausschuß gebildet, der eine entsprechende Vorlage vorbereiten sollte. Gemeindeangelegenheiten wurden nur in allgemeiner Form im Rahmen der vom Plenum des Verfassungsausschusses am 4. März 1849 angenommenen bürgerlichen Grundrechte behandelt.184 Durch die kurz darauf erfolgte Auflösung des Reichstages wurde in dieser Angelegenheit aber kein greifbares Ergebnis erzielt.
Da die oktroyierte Verfassung vom 4. 3. 1849 im § 33 die Grundrechte der Gemeinden festhielt und, wie im Ministerrat vermerkt wurde, „die Konstituierung der Gemeinden den konstitutionellen Ausbau des Kaiserreiches nach unten abschließt“,185 befaßte sich die Regierung parallel zur Ausarbeitung der Verfassung mit dem Gemeindegesetz. Am 17. März 1849 trat das vom nunmehrigen Innenminister Stadion ausgearbeitete Provisorische Gemeindegesetz in Kraft, das dem Prinzip folgte: „Die Grundlage des freien Staates bildet die freie Gemeinde“.186 Den Gemeinden wurden Selbstverwaltungsrechte eingeräumt – der sogenannte natürliche Wirkungsbereich – was ein Novum darstellte. Alle die Gemeinde unmittelbar betreffenden Angelegenheiten wurden ihr übertragen, es gab in diesem Bereich keine Kontroll-, Aufsichts- und Berufungskompetenz der Behörden der politischen Verwaltung. Der Staat trat ihr überdies einige Kompetenzen ab, über die er allerdings sein Kontrollrecht behielt. Alle Posten der Gemeindeverwaltung wurden vom – gewählten – Bürgermeister besetzt, alle Streitfälle innerhalb der Gemeinde von dieser entschieden. Es galt das Zensus- und Kurienwahlrecht. Für bestimmte Gruppen gab es Privilegien: so kamen z.B. Staatsbeamte und die Intelligenz automatisch in die erste Wahlkurie. Andererseits verlor aber der Adel seine bisherigen Privilegien und wurde den anderen Gemeindemitgliedern gleichgestellt. In der Landesverwaltung waren den Gemeinden die sogenannten Ortsgemeinden übergeordnet, diesen die Bezirks- und Kreisgemeinden. Ausgenommen von dieser Regelung waren einige wichtige Städte, die Statutarstädte, 17 an der Zahl, für die eigene, individuelle Sonderstatuten vorgesehen waren.187 Das Provisorische Gemeindegesetz trat mit seiner|| S. 45 PDF || Verkündung nicht gleich in Kraft; seine Durchführung wurde sogar mit Erlaß vom 29. Oktober 1849 bis zur Einsetzung der neuen – staatlichen – Behörden sistiert.188 In der Folge wurde das Gemeindegesetz durch Kompetenzverschiebungen zugunsten des Staates nach und nach derart beschnitten, daß beinahe der vormärzliche Zustand wiederhergestellt wurde.189
Die verstärkten ständischen Landeskorporationen, die bereits kurz nach der Märzrevolution von 1848 zusammengetreten waren, hatten sich auch mit der Frage ihrer jeweiligen Landesverfassung beschäftigt. In einigen Ländern wurden diesbezügliche Entwürfe ausgearbeitet, deren wesentlichster Punkt die Annullierung des ständischen Vertretungsprinzips war.190 Die oktroyierte Verfassung vom 4. 3. 1849 hob dann die ständischen Landesverfassungen de jure auf und versprach neue (§ 77); diese sollten noch während des Jahres 1849 in Kraft treten und dem Reichstag vorgelegt werden, der nach deren Einführung sofort hätte einberufen werden sollen (§ 83). Stadion hatte zu diesem Zweck eine Kommission eingesetzt, die die Aufgabe hatte, mit Vertretern der Länder die einzelnen Landesverfassungen und Landtagswahlordnungen auszuarbeiten.191 Bach brachte dann, als Vertreter des Innenministers, Anfang Mai 1849 die Landesverfassung für Böhmen, die als Vorbild für alle anderen Provinzen dienen sollte, im Ministerrat zur Sprache.192 Doch es sollte bis Mitte Dezember 1849 dauern, ehe diese Angelegenheit wiederum einer ministeriellen Beratung unterzogen wurde. Nach einer Reihe von Sitzungen beschloß der Ministerrat schließlich die Landesverfassungen und Landtagswahlordnungen für Nieder- und Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Krain, Schlesien, die Steiermark, Mähren, Böhmen, Tirol und Vorarlberg, Görz, Gradiska und Istrien, Triest und die Militärgrenze.193 Bis auf Triest folgten diese Landesverfassungen und Wahlordnungen einem Muster und wiesen starke Elemente der früheren ständischen Struktur auf. Der jeweilige Landtag setzte sich aus Abgeordneten der Höchstbesteuerten, der Städte und Märkte und schließlich jener der übrigen Gemeinden zusammen. Es galt das Zensuswahlrecht. Die Kompetenzen des Landtages waren taxativ aufgezählt. Der Krone war weitgehender Einfluß gesichert: unmittelbar durch das Recht auf Einberufung bzw. Auflösung des Landetages und die Sanktionspflicht der vom Landtag erlassenen Gesetze; unmittelbar durch die Bestimmung, daß während der Zeit, da der Landtag nicht versammelt war, die Regierung provisorische Landesgesetze erlassen konnte. Obwohl diese Verfassungen mit kaiserlichen Patent publiziert worden waren traten sie – mit Ausnahme Triests und der Militärgränze – nie in Wirksamkeit. Sie dienten aber in fast allen|| S. 46 PDF || wichtigen Punkten als Vorbild für die mit dem Februarpatent 1861 erlassenen Landesverfassungen.194
Eine wesentlich wichtigere Rolle spielte die Reorganisierung der staatlichen – oder, um es in der Sprache der damalige Zeit auszudrücken – politischen Verwaltung. Den grundlegenden Plan zu dieser Reorganisierung hatte Stadion bereits im Laufe des Jahres 1848 entwickelt.195 Die Staatsverwaltung war danach ein integrierter Bestandteil eines großen Entwurfes, der in sich auch die Lokal- und Landesverwaltung vereinigte. Ausgehend von dem Grundsatz, daß die Grundlage des freien Staates die freie Gemeinde bildete – wie im Gemeindegesetz festgehalten wurde – kam der politischen Verwaltung die Aufgabe zu, auf die Einhaltung und Durchführung der Reichs- und Landesgesetze zu achten. Die Absicht ging dahin, die alte Verwaltungsstruktur der Habsburgermonarchie, die auf den historischen Eigenheiten der einzelnen Provinzen aufbaute, durch eine einheitliche, zentral orientierte zu ersetzen. Bach, der das Stadionsche Konzept weitgehend übernommen und vollendet hatte, erlangte Ende Juni 1849 die kaiserliche Sanktion für diese neue Organisationsstruktur.196 Die administrative Gewalt war im gesamten Reich unteilbar und einheitlich und stand in letzter Instanz dem Kaiser zu. An der Spitze der Verwaltungsorganisation der einzelnen Kronländer, wie nun die Provinzen bezeichnet wurden, stand der vom Kaiser eingesetzte Statthalter. Ihm unterstanden die Kreispräsidenten, die die Leitung der Kreise, der nächsttieferen Verwaltungsebene, zu versehen hatten. Die unterste Verwaltungsebene bildeten die Bezirke mit Bezirkshauptmännern an der Spitze, die unmittelbar den Kreispräsidenten untergeordnet waren. Die Parallelität dieser Einteilung mit jener in Gemeindegesetz vorgesehenen Bildung von Orts-, Bezirks- und Kreisgemeinden war nicht zufällig, ja sie bildete das Kernstück der von Stadion beabsichtigten Neuordnung des Staates. Das Gemeindegesetz schuf auf jeder Verwaltungsebene freie Wahlkörperschaften, die analogen staatlichen Einrichtung hatten nur eine Aufsichtsfunktion. Das Fortschrittliche am Stadionschen Konzept war einerseits die Vereinheitlichung der Verwaltungsstruktur, andererseits die Übertragung der öffentlichen Verwaltung in die Kompetenz gewählter Gremien, was in gewisser Weise eine Demokratisierung der Gesellschaft zur Folge gehabt hätte. Eine weitere wichtige Änderung bestand in der Absicht, die Kreise, nicht die einzelnen Kronländer, zur territorialen Grundeinheit der Verwaltung zu machen. Diese Einteilung bot die Möglichkeit, eine Verwaltungsstruktur zu schaffen, die auf national geschlossenen Gebieten aufgebaut war, somit zumindest in dieser Hinsicht geringes Konfliktpotentional in sich barg.197 Das Gesamtkonzept konnte aber nur dann funktionieren, wenn alle seine Bestandteile im vollen Umfang verwirklicht wurden – was letztendlich nicht geschah.|| S. 47 PDF || Die alleinige vollständige Umsetzung der staatlichen Verwaltungsreform machte sie schließlich zum genauen Gegenteil des Stadionschen Konzepts – zum Machtinstrument eines zentral gelenkten Obrigkeitsstaates.198
Eine unmittelbare Anwendung fanden die hier dargestellten Maßnahmen in jenen Teilen der Monarchie, die später die „cisleithanische Reichshälfte“ genannt wurden. Was diesbezüglich in den Ländern der Stephanskrone geschah, ist bereits oben erläutert worden. Die zweite Ausnahme bildete das lombardisch-venezianische Königreich. Die besondere Stellung dieses Landesteils der Habsburgermonarchie zum Gesamtreich bildete bereits zu Anfang der Regierungszeit des Kabinetts Schwarzenberg einen Gegenstand der Beratungen der Minister. Obwohl schon frühzeitig ein eigenes Statut – Verfassung – des Königreiches ausgearbeitet wurde, wurde darüber im ersten Amtsjahr der Regierung keine definitive Entscheidung gefällt.199 Nach Abschluß des Friedensvertrags mit Sardinien bekam Lombardo-Venetien aber eine neue Verwaltungsstruktur. Anstelle des Vizekönigs erhielt Radetzky als Generalgouverneur sowohl für die militärischen als auch zivilen Angelegenheiten weitgehende Vollmachten. Das Königreich wurde in zwei Statthaltereien aufgeteilt – eine für die Lombardei, die zweite für Venetien.200 Damit wurde auch hier, ähnlich wie in Ungarn, die Selbständigkeit des Landes – wenngleich es sich im Falle Lombardo-Venetiens auch im Vormärz eher um eine Fiktion gehandelt hatte – durch die unmittelbare und vermehrte konkrete Einflußnahme des Verwaltungsapparates de facto abgeschafft.201
2. Justizwesen
Als erste Maßnahme von größerer Bedeutung auf dem Justizsektor vor der Installierung der Regierung Schwarzenberg kann die Umwandlung der Obersten Justizstelle in den Obersten Gerichtshof bezeichnet werden, wobei die Justizverwaltung und die Justizgesetzgebung, die früher dieser Stelle oblag, dem neugeschaffenen Justizministerium zugeschlagen wurde.202 Auch die Schaffung von Geschworenengerichten, freilich nur bei|| S. 48 PDF || Preßprozessen, bedeutete eine grundlegende Reform des alten Systems.203 Bereits in der ersten Sitzung der neuen Regierung, von der ein Protokoll angefertigt wurde, legte Justizminister Bach die Grundzüge der von ihm beabsichtigten Reform des Justizwesens vor.204 Dies war nicht der erste Entwurf zur Reorganisierung des Justizwesens. Schon Bachs Vorgänger, Franz Freiherr v. Sommaruga, hatte während seiner Amtstätigkeit Vorarbeit in dieser Richtung geleistet und einen Entwurf der künftigen Gerichtsorganisation zusammengestellt, der als Vorlage für den einzuberufenden Reichstag gedacht war. Bach hatte dann im September 1848 seinerseits Grundzüge für die Organisation der Justizbehörden veröffentlicht, die sich im wesentlichen an das Sommarugasche Operat anlehnten.205 Die Anpassung der aus dem Vormärz stammenden Justizstruktur an die Forderungen der revolutionären Bewegung erschien nicht nur aus politischen Erwägungen notwendig; das Grundentlastungspatent vom 7. 9. 1848 hatte de facto das Ende der Patrimonialgerichtsbarkeit mit sich gebracht206. Einen ersten, wenngleich isolierten Schritt in Richtung Anpassung setzte Bach mit der Abschaffung der politischen und Kammeralrepräsentanten bei Zivilprozessen. 207 Die Ausarbeitung der neuen Richtlinien für die Gerichtsverfassung verzögerte sich. Die beabsichtigte Modernisierung wurde aber bereits in der oktroyierten Verfassung vom 4. 3. 1849 sichtbar. Darin wurde die Unabhängigkeit der Richter bei der Urteilsfindung, die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung und die Öffentlichkeit und die mündliche Durchführung der Verfahren garantiert.208 Nachdem die Angelegenheit wiederholt vom Gesamtministerium diskutiert worden war, sanktionierte der Kaiser Mitte Juni 1849 die Grundzüge der neuen Gerichtsverfassung und genehmigte fast gleichzeitig die Organisierung der Gerichte in den meisten Kronländern der „cisleithanischen Reichshälfte“.209 Diese neue Gerichtsverfassung, die, wie schon in der oktroyierten Märzverfassung von 1849 festgelegt worden war, auf der Unabsetzbarkeit der Richter und der Trennung von Justiz und Verwaltung basierte, schuf ausschließlich staatliche Gerichte: Bezirksgerichte, Bezirkskollegialgerichte, Kreis- bzw. Landesgerichte, Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichts- und Kassationshof. Diese Struktur – bis auf die Bezirkskollegialgerichte – dient bis zum heutigen Tag als Grundlage der Gerichtsorganisation.210 Auch|| S. 49 PDF || in Ungarn und Kroatien wurde „mit Rücksicht auf die notwendige Herstellung der Einheit und Gleichförmigkeit der Verwaltung“ diese neue Gerichtsverfassung eingeführt.211
3. Unterrichtswesen
Die Märzrevolution von 1848 hatte – selbstverständlich – auch Auswirkungen auf das bestehende Unterrichts- und Studienwesen. Bereits am Dezember 3.1848 hatte eine vom Rektor der Wiener Universität einberufene Versammlung von Professoren und Studenten beschlossen, eine Petition um Gewährung der Lehr- und Lernfreiheit an den Kaiser zu richten.212 Die Notwendigkeit einer Reform war schon im Vormärz erkannt worden; die zaghaften Ansätze hatten aber zu keinem nachhaltigen Ergebnis geführt.213 Nun, nach den politischen Umwälzungen, begann Franz Freiherr v. Sommaruga, der erste Unterrichtsminister, die Reformen tatsächlich in Angriff zu nehmen. Nachdem er in einer Rede am 30. 3. 1848 ein diesbezügliches Versprechen abgegeben hatte,214 ließ er Taten folgen. Mit Erlaß vom 6. 4. 1848 wurde die unmittelbare Leitung der höheren Unterrichtsanstalten – der Gymnasien, technischen Lehranstalten und Universitäten – dem jeweiligen Lehrkörper übertragen.215 Am Oktober 5. 1848 ordnete Sommaruga an Stelle des ersten philosophischen Jahrganges an den Universitäten die Einführung von siebenten Klassen an den Gymnasien.216 Und mit Erlaß vom 6. 7. 1848 ermöglichte der Unterrichtsminister das Institut der Privatdozenten.217 Weitere Veränderungen während des Revolutionsjahres 1848, die hauptsächlich die Universitäten betrafen, waren nur punktuell und blieben deshalb Stückwerk.218 Eine umfassende Reform des Schul- und Universitätswesens wurde allerdings vorbereitet. Hiebei sind insbesondere zwei Männer zu nennen, nach deren Ideen dieses Reform schließlich gestaltet wurde – Franz Exner und Hermann Bonitz.219 Exner, Professor an der Prager Karlsuniversität, hatte|| S. 50 PDF || sich bereits im Vormärz mit Reformplänen des Unterrichtswesens beschäftigt.220 Seine Absicht ging dahin, der Mathematik und den Naturwissenschaften vermehrten Eingang in die Unterrichtspläne zu verschaffen. Trotz der turbulenten politischen Ereignisse und dem häufigen Wechsel in der Leitung des Unterrichtsressorts arbeiteten Exner und Bonitz an ihren Reformplänen. Mit der Berufung Thuns zum definitiven Ressortleiter kam der Zeitpunkt zur Verwirklichung dieser Pläne. Nicht ganz zwei Monate nach seinem Amtsantritt erlangte Thun die kaiserliche Sanktion zur Neuorganisierung der Gymnasien und Realschulen.221 Die Gymnasien bestanden nun definitiv aus acht Jahrgängen. Das Ziel war die Vermittlung einer Allgemeinbildung, die gleichermaßen den sprachlich-historischen und den mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich berücksichtigte. Das gleiche galt für die Realschulen, wobei hier, anders als an den Gymnasien, die den Schwerpunkt auf die klassischen Sprachen und deren Literatur legten, moderne Literatur im Vordergrund stand. Die Absolvierung einer der beiden Schultypen war unabdingbare Voraussetzung für den Besuch der Universität bzw. einer höheren technischen Lehranstalt.222
Kurz nach diesem ersten Reformschritt trat auch das „Provisorische Gesetz über die Organisation der akademischen Behörden“ in Kraft.223 Vom Grundsatz der Lehr- und Lernfreiheit ausgehend gestand das Gesetz den Universitäten die Selbstverwaltung zu; folgerichtig wurde das Amt der vom Staat als Kontrollorgan eingesetzten Studiendirektoren abgeschafft. Die Universität hatte eine doppelte Aufgabe, die der Lehre und der Forschung. Aus dem Lehrerkollegium jeder Fakultät, das aus sämtlichen Lehrenden bestand, ging das Professorenkollegium hervor, in dem ordentliche als auch außerordentliche Professoren und Privatdozenten nach einem festgelegten Schlüssel vertreten waren. Dieses Professorenkollegium wählte einen Fakultätsvorstand, den Dekan, und somit indirekt jedes Jahr den akademischen Senat, die oberste akademische Behörde, der auch alle Verwaltungs-, Unterrichts- und Disziplinarangelegenheiten der Universität besorgte, und der aus dem Rektor, Prorektor, den Dekanen und Prodekanen der einzelnen Fakultäten bestand. Der Rektor wurde von Wahlmännern aus den Professorenkollegien gewählt. Es gab allerdings zwei wichtige Ausnahmen; den beiden größten Universitäten der Monarchie, in Wien und Prag, wurde eine Sonderregelung zugestanden. Hier blieb die alte Einrichtung der Doktorenkollegien, die nun eine erweiterte Einflußnahme auf die Verwaltung besaßen, neben jenen der Professorenkollegien weiterbestehen. Damit war das Prinzip der einheitlichen Organisierung der Universitäten durchbrochen. Die Begründung, die Thun für diese Maßnahme gab, daß „aus Achtung vor der Geschichte . . . die Doktorenkollegien integrierende Bestandteile der Universität bleiben“ sollten,224 verhüllte nur schlecht die Tatsache, daß konservativer Widerstand|| S. 51 PDF || eine umfassende Modernisierung der universitären Verfassungsstruktur verhindert hatte.225
Das Reformwerk komplettierten noch die Erlässe über das Studienwesen an den Universitätsfakultäten für das Studienjahr 1850/1851 (mit Ausnahme der theologischen Fakultät), die provisorische Disziplinarordnung an den Universitäten, die Kollegiengelder226 und die provisorische Vorschrift über das Gehalt und Vorrückungsrecht der Fakultätsprofessoren. 227 Die Reformen, denen die Organisationsstruktur der deutschen Universitäten zum Vorbild diente, hatten provisorischen Charakter; die Zukunft sollte zeigen, ob sie den österreichischen Verhältnissen entsprachen.
Zum Kommentar - Retrodigitalisat (PDF)
Die Kommentierung des Bandes II/1 erwies sich im Vergleich zum Band I insofern leichter, als die Akten, die die Tätigkeit des Ministeriums Schwarzenberg betreffen, in den Archiven bereits nach der neuen Verwaltungsstruktur abgelegt sind.228 Dieser erfreuliche Umstand wurde allerdings dadurch stark relativiert, daß die Anzahl der zu kommentierenden Protokolle, respektive deren Tagesordnungspunkte, um ein gutes Drittel mehr ausmachte als die des vorangehenden Bandes, und die Kommentierung in kürzerer Zeit fertiggestellt werden mußte.
Den Hauptanteil des für die Erstellung des wissenschaftlichen Kommentars verwendeten Aktenmaterials lieferte das Haus-, Hof- und Staatsarchiv; hier vor allem die Kabinettskanzlei und als Ergänzung hiezu die Current- und Separatbillettenprotokolle. Zur Erläuterung der außenpolitischen Ereignisse wurde die Politische Abteilung dieses Archivs, mit ihrer nach den einzelnen Staaten getroffenen Einteilung, herangezogen. Fallweise erwies es sich auch als notwendig die Bestände der Administrativen Registratur und die des Obersthofmeisteramt einzusehen. Es sei noch angemerkt, daß einzelne, militärische Angelegenheiten betreffende Akten der Kabinettskanzlei, die im Protokollbuch verzeichnet sind, aber nicht mehr auffindbar waren, unter den Beständen des Kriegsarchivs, Militärkanzlei Seiner Majestät wieder zum Vorschein kamen.
Im Allgemeinem Verwaltungsarchiv waren es die Bestände der Ministerien des Inneren, der Justiz, des Handels und des Kultus und Unterrichts, aus denen Quellenmaterial für die Kommentierung herangezogen wurde. Da die Bestände des Innen- und des Justizministeriums bekanntlich beim Justizpalastbrand 1927 größtenteils vernichtend wurden, erwies sich die Auffindung von brauchbaren Quellen insbesondere für die im Jahre 1849 einsetzende tiefgreifende Reformen des Verwaltungs- und Justizwesens als schwierig. Auch der Bestand des Handelsministeriums weist große Lücken auf; hier waren es die umfangreichen Skartierungen, die zu diesem bedauerlichen Umstand führten.
|| S. 52 PDF || Wesentlich einfacher erwies sich hingegen die Auffindung vom entsprechenden Quellenmaterial im Finanzarchiv (sowohl in der Präsidial- als auch in der Allgemeinen Reihe) und im Kriegsarchiv (Präsidial- und Allgemeine Reihe, Alte Feldakten und Militärkanzlei Seiner Majestät).
Das Reichsgesetzblatt wurde vom Anfang Dezember 1848 bis Ende September 1849 – seinem tatsächlichen Erscheinungsbeginn – als (beispielsweise) RGBl. Nr. 150/1849 zitiert; vom Anfang Oktober 1849, da hier die fortlaufende Numerierung neu begann nach dem Stück und der Nummer, als (beispielsweise) RGBl. Nr. III/12 ex 1849. Für die Schreibung von Personen- und Ortsnamen gilt, was darüber an anderer Stelle bereits gesagt wurde.229