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Nr. 190 Ministerrat, Wien, 19. Oktober 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; anw. Krauß, Bach, Gyulai, Schmerling, Bruck, Thinnfeld, Thun, Kulmer; BdE. (Schwarzenberg 20. 10.), Krauß 29.10., Bach 25.10., Gyulai 22.10., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 26.10., Thun, Kulmer 26.10.; abw. Stadion.

MRZ. 3770 – KZ. 3341 –

Protokoll der am 19. Oktober 1849 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix von Schwarzenberg.

I. Anstellung des Professors Gustav Höfken als Ministerialsekretär

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Ritter von Bruck brachte die Berufung des Doktors und Professors Gustav Höfken in sein Ministerium behufs der daselbst notwendigen Pflege der volkswirtschaftlichen Journalistik und des volkswirtschaftlichen Faches überhaupt und Anstellung desselben als Ministerialsekretär (mit dem Gehalte von 1.800 fr. und dem Quartiergelde von 300 fr.) in Antrag. Höfken hat sich in der gedachten Journalistik bereits einen anerkannten Ruf erworben und ist im volkswirtschaftlichen Fache eine Notabilität.

Da der Ministerrat sich mit diesem Antrage einverstanden erklärte, wird nun der Minister in diesem Sinne den a.u. Vortrag an Se. Majestät erstatten1.

II. Auflösung des kroatisch-slawonischen Landtages

Der Minister des Inneren Dr. Alexander Bach las hierauf den Entwurf eines vom Ministerrate zu erstattenden a.u. Vortrags um Ah. Genehmigung eines Patentsentwurfes bezüglich der Erledigung und Auflösung des kroatisch-slawonischen Landtages des Jahres 1848 vor2.

Bei diesem Patentsentwurfe ergaben sich außer einigen stilistischen Veränderungen nur wenige wesentlichere Bemerkungen.

Im Eingange des Patentes wäre statt „der bewährten loyalen Gesinnung derselben“ zu setzen „der bewährten Treue und Anhänglichkeit derselben“.

Zu dem 4. Absatze des Patentsentwurfes: „Die spezielle Landesverfassung (wo das Beiwort ,spezielle‘ wegzulassen wäre) und die Regulierung der Landesverwaltung und der Gerichtsinstanzen werden nunmehr inner den von der Reichsverfassung festgesetzten Grenzen und Grundsätzen, welche bis zu allenfälliger Abänderung derselben im konstitutionell gesetzlichen Wege ungeschmälert aufrecht bleiben, baldigst folgen.“, bemerkte der Minister Baron Kulmer , daß der Ban mit dem nach seinem Wunsche eingeschalteten unterstrichenen Zwischensatze die Änderung der Landesverfassung und nicht|| S. 773 PDF || jene der Reichsverfassung werde gemeint haben, und daß nur die Einschaltung des Zwischensatzes am unrechten Platze geschehen sein dürfte. Die Regulierung der Landesverwaltung und der Gerichtsinstanzen in Kroatien und Slawonien könne doch nicht vorgenommen werden, ohne die Nation darüber zu hören.

Der Ministerrat erklärte sich im Prinzipe einverstanden, daß die Regulierung der Landesverwaltung und der Gerichtsverfassung und andere das Land betreffende Angelegenheiten nur dann ihre definitive Erledigung erhalten können, wenn der Landtag darüber vernommen, seine Anträge erstattet und Se. Majestät sie genehmiget haben werden. Der Minister des Inneren wird die Fassung des erwähnten Absatzes mit dem soeben berührten Prinzipe in Einklang bringen.

In dem 7. Absatze „behufs der dem braven verdienstvollen Grenzvolke gebührenden Erleichterungen“ wäre statt „gebührenden“ „ ,zugesagte‘ Erleichterungen“ zu setzen.

Der folgende 8. Abschnitt hätte zu lauten: „Die Regulierung der allgemeinen gleichen Steuerpflicht wird ein Gegenstand unserer besonderen Sorgfalt sein.“

Bei dem nächstfolgenden Absatze glaubte der Minister Graf Thun bemerken zu sollen, daß neben der lobenden Anerkennung der Treue und Aufopferung der kroatisch-slawonischen Nation und der Militärgrenze auch eine anerkennende Erwähnung der Verdienste des Banus, in dessen Händen eine so große Gewalt gelegt wurde und der sie zum Besten des Gesamtreiches so ersprießlich verwendet hat, geschehen sollte, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte.

In dem Absatze 10 hinsichtlich der Landtagsartikel XXVII., XXVIII. und XXX. wäre sich darauf zu beschränken auszusprechen, daß der Untertansverband und die daraus entspringenden Lasten aufgehoben bleiben. Die näheren Bestimmungen wegen Durchführung dieses Gegenstandes würden im gesetzlichen Wege festgesetzt werden, wobei auf die bezüglichen Artikel (Beschlüsse) des Landtages vom Jahre 1848 Rücksicht genommen werden würde.

Der Absatz 11 des Patentes wäre in folgender Art zu textieren: „Wir behalten Uns vor, in Absicht auf die Bestimmung der Salzpreise und die Einfuhr fremden Salzes eine besondere Verfügung zu erlassen.“

Der folgende Absatz 12 hinsichtlich der Adaptierung des allgemeinen Gemeindereichsgesetzes auf die Anfertigung und Einführung der eigenen speziellen Gemeindeordnungen in Kroatien und Slawonien wäre besser mit dem obigen Absatze 4 in Verbindung zu bringen, was der Minister des Inneren zu tun übernahm.

Der Minister Graf Thun bemerkte weiter, daß man bei Erledigung der vorliegenden Landtagsbeschlüsse nicht über jene Artikel mit Stillschweigen hinweggehen sollte, welche Eingriffe in die königliche Prärogative, wie Überschreitung der Befugnisse des Landtages, enthalten. Dieser Überschreitungen wäre nach seiner Ansicht zu erwähnen, ohne übrigens in Berücksichtigung der großen Verdienste und Aufopferungen der Nation diesen Gegenstand weiter zu verfolgen.

Der Schlußabsatz des Patentes hätte zu lauten: „Wir erklären hiemit den laut Artikel XXXV. vertagten Landtag und die von demselben aufgestellten Kommissionen für aufgelöst etc., weil, wenn der Mandant aufgehört hat zu sein, auch der von ihm aufgestellte Mandatar sein Befugnis verloren hat.“ Ferner wäre in demselben Absatze statt des|| S. 774 PDF || Wortes „ ,hochherzigen‘ kroatisch-slawonischen Nation“ zu setzen „ ,der treuen‘ kroatisch-slawonischen Nation“3.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 1. November 1849.