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Nr. 234 Ministerrat, Wien, 21. Dezember 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; anw. Krauß, Bach, Gyulai, Schmerling, Bruck, Thinnfeld, Thun, Kulmer; BdE. (Schwarzenberg 22. 12.), Krauß 22.12., Bach 22.12., Gyulai 22.12., Schmerling 22.12., Bruck, Thinnfeld 22.12., Thun, Kulmer 22.12.; abw. Stadion.

MRZ. 4751 – KZ. 3928 –

Protokoll der am 21. Dezember 1849 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Instituierung der deutschen Zentralgewalt in Frankfurt

Der Ministerpräsident teilte zu Anfange der Sitzung eine telegraphische Depesche mit, nach welcher die deutsche Zentralgewalt in Frankfurt bereits instituiert ist und ihre Wirksamkeit nun beginnen wird. Die österreichischen Mitglieder der neuen provisorischen Zentralbundeskommission sind am 16. d.M. in Frankfurt eingetroffen1.

II. Wiener Freiwilligenkorps

Der Minister des Inneren Dr. Bach eröffnete, daß das Wiener Freiwilligenkorps nun nach Wien zurückkehren wolle, und daß der Zivil- und Militärgouverneur FZM. Baron Welden dagegen protestiere, die nachteiligen Folgen darstellend, welche aus dem Aufenthalte dieser Leute auf dem hiesigen Platze für die Ruhe und Sicherheit der Stadt entstehen könnten2.

Der Minister Dr. Bach wird darüber eine Note an das Kriegsministerium richten.

Bei diesem Anlasse wurde bemerkt, daß es allerdings wünschenswert wäre und man alles tun sollte, diese Leute nicht hierher zu bekommen, da dieselben indessen auf die Kriegsdauer gestellt wurden und ihre Zeit nun um ist, so werde wohl nichts erübrigen als sie zuzulassen. Das einzige, was man allenfalls tun könnte, wäre nach der Bemerkung des Finanzministers , daß man jene von den Freiwilligen, welche übertreten und fortdienen wollen, mit Darreichung eines Handgeldes für andere Truppenkörper zu gewinnen trachte3.

III. Landtagswahlordnung für Oberösterreich

Hierauf hat der Minister des Inneren die Landtagswahlordnung für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns zum Vortrage gebracht4.

Er bemerkte bei Lesung des ersten Paragraphes ad a., daß es darin nun „aus fünfzehn Abgeordneten der Höchstbesteuerten“ statt wie in dem früheren Entwurfe „der höchstbesteuerten|| S. 924 PDF || Grundbesitzer“ heiße. Diese Änderung sei deshalb als wünschenswert erkannt worden, damit die so Gewählten auch für das Oberhaus wählbar erscheinen, denn die ersten fünfzehn sollen durch jene gewählt werden, welche selbst wählbar für das Oberhaus sind5. Mit der Einbeziehung aller Wohlhabenden (nicht bloß der Grundbesitzer, sondern auch der Kommerziellen und Industriellen etc.) zu der sub a. erwähnten Wahl erklärte man sich einverstanden, nur der Finanzminister Freiherr v. Krauß glaubte bemerken zu sollen, daß auf diese Weise unter a. auch höhere Kommerzielle und Industrielle gewählt werden können, welche unter b. gleichfalls vertreten werden, weil bedeutende Städte, Märkte und Industrialorte siebzehn Abgeordnete zum Landtage wählen.

Der Minister Dr. Bach bemerkte hier nur noch, daß die ad a. erwähnte Modalität von keinem besonderen praktischen Interesse sei, weil in den Provinzen auf dem Lande nur sehr wenige 500 fr. Steuer zahlen.

§ 3 wurden die Städte, Märkte und Industrialorte so gereiht, daß die einen Wahlbezirk bildenden in einem politischen Bezirke liegen.

Zu § 7 wurde bemerkt, daß durch den darin vorkommenden Ausdruck „muß außerdem noch usw.“ alle in § 6 sub a., b., c. und d. angeführten Erfordernisse verstanden werden müßten, während doch das sub d. angeführte darunter nicht gemeint sein kann, hier beigesetzt werden sollte: „Muß außer den § 6 sub a., b. und c. erwähnten Erfordernissen noch usw.“

Mit der § 11 2. Absatz unter andern vorkommenden Bestimmung „dem Vater werden die von seinen minderjährigen Kindern, dem Gatten die von seiner Gattin entrichteten Steuerbeträge zugerechnet, solange das dem Gatten und Vater zustehende Befugnis der Vermögensverwaltung nicht aufgehört hat“, erklärte sich der Ministerrat im Prinzipe vollkommen einverstanden, nur wäre die Textierung etwa in folgender Art zu stellen: „Solange das Befugnis der gesetzlichen Vertretung der Kinder und der Vermögensverwaltung der Gattin dauert, werden dem Vater und bzw. dem Gatten die auf das Vermögen der Kinder oder der Gattin entfallenden direkten Steuer zugerechnet.“

Zu § 12 und 13, nach welchen die Wählerlisten von den Vorstehern der betreffenden Gemeinden angefertigt werden sollen, wurde bei dem Umstande, daß die Bezirkshauptmannschaften sich in dem Besitze authentischer Steuerlisten oder Steuerrollen befinden, aus welchen die Wählerlisten verläßlich verfaßt werden können, über den Antrag des Finanzministers Freiherrn v. Krauß beschlossen, daß die aSteuerämter zu Handen dera Bezirkshauptmannschaften die Wählerlisten für die in ihren Bezirken befindlichen Gemeinden anfertigen und selbe den betreffenden Gemeindevorstehern zur allenfälligen Rektifizierung und Aufnahme der durch ihre persönlichen Eigenschaften zur Wahl Berechtigten in diesen Listen zuzusenden haben. Hiernach wären die auf diese Bestimmung in mehreren Paragraphen bezüglichen Stellen zu modifizieren und im § 18 insbesondere|| S. 925 PDF || beizusetzen: „Die Wählerlisten, wenn sie nach der Rektifizierung der Gemeinden (in Ansehung der persönlichen Eigenschaften) festgestellt sind, werden usw.“

Im 2. Absatze des § 21 wäre nach der Ansicht des Finanzministers Freiherrn v. Krauß , welche jedoch die anderen Stimmführer nicht teilten, statt der Worte „Statthalter des Landes“ „Kreispräsident“ zu sagen. Dann würde, meint derselbe, das ganze auch in Ansehung des Rekurses, der an den Statthalter zu gehen hat, besser gestellt sein.

Im § 24 wäre der Punkt a. „männlichen Geschlechtes“ als sich wohl von selbst verstehend wegzulassen. Im Punkte c. dieses Paragraphen wäre zu setzen: „Nach den Bestimmungen der § 6 und 8. usw.“ b(Vide Rektifikationen in protokollo 27. 12. 1849 ad I.)b

Zu den §§ 30 und 31 wäre sich die Bestimmung vorzubehalten, wenn die Entfernung von einem bestimmten Wahlorte (z.B. im Gebirge) zu groß wäre, auch einen anderen oder mehrere Wahlorte zu bestimmen.

In § 35 wäre statt der Worte „und zwei von diesem bezeichneten Wahlberechtigten des Wahlortes und aus zwei vom Bezirkshauptmann gewählten Vorstehern anderer jenem Wahlorte zugewiesenen Gemeinden“ zu setzen „und vier Wahlmännern aus den verschiedenen, dem Wahlorte zugewiesenen Gemeinden, welche der Bezirkshauptmann zu bestimmen hat“.

Die Fortsetzung der Beratung über die anderen Paragraphe der Wahlordnung (vom § 36 bis 75) wird morgen folgen6.

Ah.E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 24. Dezember 1849.