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Nr. 180 Ministerrat, Wien, 5. Oktober 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Ransonnet; VS. Schwarzenberg; anw. Krauß, Bach, Gyulai, Bruck, Schmerling, Thinnfeld, Thun, Kulmer; BdE. (Schwarzenberg 7. 10.), Krauß 18.10., Bach 15.10., Gyulai 12.10., Bruck, Schmerling 15.10., Thinnfeld 8.10., Thun, Kulmer 12.10.; abw. Stadion.

MRZ. 3571 – KZ. 3163 –

Protokoll der am 5. Oktober 1849 zu Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußeren und des Hauses, Fürs-ten v. Schwarzenberg.

I. Reorganisierung der Verwaltung im lombardisch-venezianischen Königreiche

Der Hauptgegenstand der heutigen Beratung bildete die Reorganisierung der Verwaltung im lombardisch-venezianischen Königreiche1. Der Minister des Innern stellte die Notwendigkeit dar, aus dem dermaligen ganz ungeregelten Zustande, in welchem sich die meisten Zweige der Zivilverwaltung in jenem Königreiche befinden, herauszutreten, einen Zentralpunkt der Verwaltung zu bilden und den Regierungsorganen, namentlich in der obersten Leitung des Landes, ihren Wirkungskreis bestimmt vorzuzeichnen.

Dem redlichen Eifer und dem konziliatorischen Benehmen des Hofkommissars Grafen Montecuccoli2 sei es zu verdanken, daß bis jetzt keine größeren Konflikte zwischen den Militär- und Zivilautoritäten stattfanden und der laufende Dienst einigermaßen im Gange erhalten wurde; allein in die Länge könne dies nicht fortgesetzt werden, und der Feldmarschall Graf Radetzky selbst habe daher Organisierungs­vorschläge erstattet.

Minister Bach teilte den Inhalt dieser Vorschläge mit, an welche er seine eigenen Anträge knüpfte, und nach reifer Beratung vereinigte sich der Ministerrat zu folgenden Beschlüssen:

a. Feldmarschall Graf Radetzky erhält, mit dem Titel eines Generalgouverneurs, die Oberleitung der ganzen Zivil- und Militärverwaltung im lombardisch-venezianischen Königreiche.

b. Der Amtssitz des Generalgouvernements ist Verona.

c. Als Räte sind dem Feldmarschall beizugeben der Hofkommissär Graf Montecuccoli und der dermalige Hofrat und dalmatinische Landespräsidiumsverweser Graf Strassoldo, von welchen der erstere vorzugsweise die finanziellen, der letztere die politischen Geschäfte im Namen des Feldmarschalles zu führen hat.

d. Die höhere Polizei bleibt der unmittelbaren Leitung des Generalgouverneurs vorbehalten.

e. Venedig und Mailand erhalten jedes eine besondere Statthalterei, deren Chef zugleich Militärkom­mandant der Provinz ist (FML. Graf Wimpffen und FZM. von|| S. 737 PDF || Gorzkowski). Wegen Organisierung dieser Behörden wären dem Generalgouverneur die Anträge abzufordern.

f. Für die Lombardie und Venedig werden die besonderen Appellationsgerichte beibehalten und auch abgesonderte Landtage eingeführt.

g. Die Bestimmungen über die Reorganisierung der Finanzbehörden werden vorbehalten, und wird dabei namentlich dahin gestrebt werden, diese Behörden und die Kassen von jedem anderen Einflusse als dem des Finanzministeriums frei zu erhalten.

Diese Beschlüsse, mit Ausnahme jener unter e und f, wurden mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt.

Der Ministerpräsident glaubte nämlich, daß es in politischer Beziehung rätlich wäre, die beiden Gubernien in eine Landesstelle zu Verona zu vereinigen, um diese Zentralbehörde den Agitationen und Intrigen der Partei des Umsturzes zu entziehen, welche es im verflossenen Jahre nur zu gut verstand, alle Regierungsmaßregeln zu paralysieren und die Gubernialbeamten in ihr Netz zu ziehen.

Fürst Schwarzenberg betrachtet es ferner nur als einen Gewinn, wenn die Städte Mailand und Venedig durch Verlegung der Gubernien und Appelationsgerichte an Wichtigkeit und Einfluß auf die ganze Provinz verlieren. Zudem sei Verona gegen Invasion von außen und Aufruhr von innen weit sicherer als Mailand. Andererseits wird diese Festung, sobald die Eisenbahn vollendet ist, den Städten Venedig und Mailand auf eine Distanz von wenigen Stunden nahegerückt sein, sodaß die Schnelligkeit des Dienstes durch die Konzentrierung der politischen Verwaltung in Verona nicht gefährdet wäre.

Die Minister Baron Krauß und Graf Thun können sich gleichfalls nicht von der Notwendigkeit überzeugen, die Gubernien, welche dermal faktisch gar nicht mehr existieren, wiederherzustellen, zumal es sich bei der jetzt bevorstehenden Einrichtung ohnehin nur um ein Provisorium handelt und die Regierung keine Verpflichtung habe, in jenen zwei Städten Landesstellen zu errichten.

Die mehreren Stimmen des Ministerrates (die Minister Bach, v. Bruck, v. Schmerling, Baron Kulmer und von Thinnfeld) aber vereinigten sich zu dem Beschlusse, daß in Venedig und Mailand besondere Statthaltereien zu errichten wären, indem, sobald man sich aus überwiegenden politischen Gründen für die Trennung der venezianischen von dem lombardischen Landtage erklärt, hieraus auch die Notwendigkeit hervorgehe, jedem Landtage auch eine Landesstelle mit einem in loco befindlichen Statthalter zu geben. Die Abziehung der Landesstellen und Appellationsgerichte aus Mailand und Venedig würde der öffentlichen Meinung des ganzen Landes, den hundertjährigen Gewohnheiten seiner Bewohner und den wohlüberlegten Anträgen des Grafen Radetzky und Grafen Montecuccoli zuwiderlaufen.

Schließlich wurde einstimmig die Notwendigkeit anerkannt, den Gubernialrat Grafen Pachta in einer anderen Provinz anzustellen oder ihn zu pensionieren und ihm einen Aufenthaltsort außerhalb des lombardisch-venezianischen Königreichs anzuweisen.

Der Minister des Innern wird über diese Gegenstände besondere a.u. Vorträge erstatten3.

II. Vieheinfuhrzoll an der Grenze der Bukowina

Über Antrag des Ministers des Inneren wurde beschlossen, die Befreiung des Viehes vom Einfuhrzoll an der Grenze der Bukowina, bei den dermaligen geänderten Verhältnissen, wieder aufzuheben4.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 20. Oktober 1849.