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Nr. 216 Ministerrat, Wien, 29. November 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; anw. Krauß, Bach, Gyulai, Schmerling, Bruck, Thinnfeld, Thun, Kulmer; BdE. (Schwarzenberg 30. 11.), Krauß 8.12., Bach 10.12., Gyulai 8.12., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 5.12., Thun, Kulmer 5.12.; abw. Stadion.

MRZ. 4380 – KZ. 3849 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrats gehalten zu Wien am 29. November 1849 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses, FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Bessere Unterbringung für Joseph Lonovics v. Kriwina

Der Ministerpräsident äußerte sich über eine Interzession des apostolischen Nuntius zugunsten der besseren Unterbringung des im Neugebäude zu Pest in einem der Gesundheit Gefahr drohenden Lokale angehaltenen Bischofs Lonovics, welcher Interzession nach dem Erachten des Ministers Baron v. Kulmer durch Verwahrung Lonovics in einem Kloster am füglichsten entsprochen werden dürfte1.

II. Amnestie für geringere politische Verbrechen

Mit Beziehung auf die Ministerratsdeliberation vom 16. November 1849, V., MRZ. 4225 teilte der Justizminister die Daten über diejenigen Personen mit, welche wegen politischer Vergehen verhaftet sind und aus Anlaß des Jahrestages des Regierungsantritts Sr. Majestät amnestiert werden sollen.

Der Ministerrat vereinigte sich nach seinem Antrage im Prinzipe dahin, daß diesen Personen, zirka 25–30 an der Zahl, wenn ihre Strafe nicht über ein Jahr zu dauern hat, die Hälfte der Strafe bereits abgebüßt und ihr Betragen während der Strafe tadellos gewesen ist, die Ah. Nachsicht des Strafrestes zuteil werde.

Der Minister wird den diesfälligen Vortrag an Se. Majestät unverweilt erstatten2.

III. Organisierung der ungarischen Appellationsgerichte

Ebenderselbe referierte über die Errichtung von Appellations- oder Distriktualobergerichten in Ungern3.

|| S. 854 PDF || Nachdem die Justizorganisierung Ungerns in denselben Rahmen gefaßt werden soll, in welchem die politische stattgefunden hat4, so würde der Justizminister für jeden der sechs Landesdistrikte ein solches Obergericht mit der Modifikation jedoch beantragen, daß der Sitz des Obergerichts nicht immer in dem Orte der politischen Distriktsoberbehörde bestimmt, sondern der bisherigen gewohnten Einrichtung folgend in den Orten, wo bisher die vier Distriktualtaflen bestanden, belassen werde. Hiernach würden solche Obergerichte zu bestehen haben zu: Ödenburg, Tyrnau, Eperies, Debreczin, Pest und Temesvár. Ihre Vorsteher, denen zugleich die Organisierung der Justiz im Distrikte anzuvertrauen käme, wären von Sr. Majestät zu ernennen, und der Justizminister würde sich erlauben, hierzu, mit Ausnahme der Posten von Debrezin und Temesvár, worüber ihm noch die nötigen Daten fehlen, für Ödenburg Rohonczy, für Tyrnau Nyáry, für Eperiers St. Melczer, für Pest endlich, wo jedoch wegen des Umfangs und der Wichtigkeit der Organisierungsarbeiten die Gerichtspräses von der Stelle eines Organisierungskom­missärs getrennt werden müßte, zum Präses Zarka, zum Organisierungskommissär Luka vorzuschlagen.

Der Ministerrat war mit diesen Anträgen einverstanden, nur äußerte der Finanzminister den Zweifel, ob denn auch für jeden Landesdistrikt ein solches Obergericht unbedingt nötig und ob nicht vielleicht eine Vereinigung einiger Distrikte unter eines tunlich und etwa mit vier solchen Obergerichten wie bisher auszulangen sein dürfte, wogegen jedoch der Justizminister bemerkte, daß neben den bisherigen vier Distriktualtafeln auch noch ein Wechselappellgericht bestanden hat, welches itzt eingeht, daß die Organisierungsarbeiten eine noch größere Ausdehnung der Sprengel als die beantragte nicht gestatten und daß, da die ganze Einrichtung nur eine provisorische sein soll, hiermit der einstigen definitiven Organisierung, wenn sie eine Verminderung zuließe, nicht vorgegriffen werden würde.

Der Handelsminister endlich deutete darauf hin, daß es vielleicht angemessen sein dürfte, den neu zu organisierenden ungrischen Gerichtsstellen die gewohnten landesüblichen Namen zu lassen, was sich, wie der Minister Baron Kulmer hinzusetzte, in praxi wohl auch von selbst machen wird5.

IV. Orden für den Abt von Melk

Der Kultusminister bevorwortete den Antrag der niederösterreichischen Regierung auf eine Auszeichnung für den vielfach verdienten Abt Wilhelm zu Melk aus Anlaß der von ihm nach mehrjähriger Administration bewerkstelligten Ordnung der ökonomischen Verhältnisse des Stiftes Geras.

Bei der Frage über die Art der Anerkennung entschied sich die Mehrheit der Stimmen für das Kommandeurkreuz des Leopoldordens6.

V. Zeichner für die medizinische Fakultät in Wien

Der Unterrichtsminister beantragte die Anstellung eines Zeichners mit 800 fr. Gehalt bei der medizinischen Fakultät in Wien und unterstützte seinen Antrag mit dem großen Nutzen, welcher der Wissenschaft durch die bildliche Darstellung der anatomischen und pathologischen Präparate verschafft wird, sowie mit den Vorteilen, welche auch in ökonomischer Beziehung die Anstellung eines eigenen Zeichners gegenüber einer von Fall zu Fall zu bezahlenden Stückarbeit gewähren würde, endlich mit dem Umstande, daß eben jetzt ein ganz vorzügliches Individuum für dieses Geschäft gewonnen werden könnte.

Der Finanzminister aber erklärte, daß er, ohne den Nutzen einer solchen Anstalt zu verkennen, doch bei der gegenwärtigen Lage der Finanzen die augenblickliche Realisierung bloß nützlicher, nicht streng notwendiger Institute umso weniger gutheißen könnte, als zu einer fortlaufenden Ausgabe für einen solchen Zweck, wenn sie auch innerhalb der Grenzen des Unterrichtsbudgets bleibt, doch die Deckung vom Reichstage erforderlich ist. In der Sache selbst dürfte vorderhand der beabsichtigte Zweck ebenso erreicht werden können, wenn der Zeichner nur auf einige Zeit, etwa auf ein Jahr, und gegen Remuneration aufgenommen würde, was sofort auch der Unterrichtsminister annahm7.

VI. Rübenzuckersteuer

Der Finanzminister referierte über den Entwurf der infolge Ah.E. vom 12. November 1849 MRZ. 4087 zu erlassenden Verordnung über die Besteuerung des Runkelrübenzuckers8.

Dabei beantragte er für heuer folgende Modifikationen der ursprünglichen Anträge, nämlich in bezug der Art der Erhebung der Steuer, daß den Produzenten die Wahl gelassen werde, die Steuer entweder vom fertigen Produkte oder von der Rübe, wie sie auf die Verkleinerungsmaschine kommt, oder mittelst Abfindung zu entrichten, dann daß in bezug der Strafen auf Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung in den deutschen Provinzen auf die im Gefällsstrafgesetze für Defraudierungen des Verzehrungssteuergefälls bestehenden Bestimmungen hingewiesen, in Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien und Slawonien aber, wo diese Zuckersteuer ebenfalls eingeführt werden soll, das Gefällsstrafgesetz aber nicht besteht, in die diesfällige Verordnung die dem letzteren analogen Strafbestimmungen aufgenommen und die Dreißigst-Gefällsbehörden als diejenigen designiert werden, welchen die Amtshandlung in Zuckersteuersachen zuzustehen hätte.

|| S. 856 PDF || Der Ministerrat fand gegen diese Anträge nichts zu erinnern9.

VII. Kontribution der ungarischen Juden

Den vom Kriegsminister dem Finanzminister mitgeteilten Ah. resolvierten Vortrag vom 4. November 1849 MRZ. 4039 wegen Umlegung der ursprünglich den Ofen-Pester Juden auferlegten Kriegskontribution auf die gesamte ungrische Judenschaft10 wird der Finanzminister an den Minister des Inneren zur weiteren Verhandlung leiten, nachdem im Ministerrate bereits zu wiederholten Malen die Unhaltbarkeit einer kumulativen Bestrafung im Prinzip anerkannt worden ist11, und durch die Umlegung der gedachten Kontribution auf die gesamte Judenschaft erstere den Charakter einer eigentlichen Judensteuer angenommen hat, deren Bestand wieder dem § 1 der Grundrechte widerstreitet12.

VIII. Serbisch-banatisches Generalkommando

Der Kriegsminister erstattete seine Anträge in betreff der Einrichtung des serbisch-banatischen Generalkommandos. Nach denselben wäre dessen Sitz nach Peterwardein zu verlegen, das bisherige Generalkommando in Temesvár aufzulassen und FML. Graf Coronini zum Kommandierenden der serbisch-banatischen Grenze Sr. Majestät vorzuschlagen.

Wie schon im Ministerrate vom 17. November 1849 sub No.VII. erwähnt worden, hat der zum politischen Landeschef der serbischen Woiwodschaft und im Banate ernannte Generalmajor Mayerhofer sich zur Übernahme auch des Militärgrenz- oder Generalkommandos daselbst erboten. Er hat in einem vom Ministerpräsidenten vorgelesenen Memoire die Gründe auseinandergesetzt, aus welchen seines Erachtens die Vereinigung beider Posten in der Person des Zivilgouverneurs im Interesse des Dienstes gelegen sei13. In der Tat erkannte die Mehrheit des Ministerrats mehrere dieser Gründe für so überwie­gend, daß sie sich für itzt wenigstens, wo es sich in der Übergangsperiode um genaue Beaufsichtigung und zweckmäßige Leitung der politischen und nationalen Bewegung in der Woiwodschaft, sowie um Handhabung einer strengen Polizei auch gegen das angrenzende türkische Serbien handelt, für die einstweilige Konzentrierung der Gewalten in der Person des mit den dortigen Verhältnissen wohlvertrauten Mayerhofers erklären zu müssen glaubte.

Die Schwierigkeit, die sich daraus ergäbe, daß Mayerhofer jüngerer General als die bei den betreffenden Grenzregimentern angestellten Brigardiers ist, ließe sich durch Ersetzung der letzteren etwa mit Obersten beseitigen. Wichtiger wäre das Bedenken, daß etwa aus einer solchen Vereinigung auf die Provinzialisierung der Grenze geschlossen werden könnte. Aber auch diesem ließe sich begegnen, wenn, wie Baron Kulmer || S. 857 PDF || bemerkte, einer solchen im Interesse der Nationalpartei gelegenen Idee in einer ausdrücklichen Erklärung der Regierung und durch die ganz abgesonderte, ohnehin nur provisorische Ernennung Mayerhofers zum Militärgrenzkommandanten entgegengetreten würde14.

Ah.E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 12. Dezember 1849.