Nr. 312 Ministerrat, Wien, 3. April 1850 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg 4. 4.), Krauß 5. 4., Bach 5. 4., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 4. 4., Thun, Kulmer 4. 4., Degenfeld; abw.abwesend Stadion, Gyulai.
MRZ. 1325 – KZ. 1114 –
- I. Arretierung des Turopoljer Grafen Antun Daniel Josipović
- II. Kriegsrüstung Preußens
- III. Ersuchen Ofens um mehrere Begünstigungen
- IV. Überführung Joseph Rokas und Zusors nach Kufstein
- V. Beendigung der politischen Verurteilungen in Ungarn
- VI. Revision der Untersuchungen wegen politischer Vergehen in Ungarn
- VII. Einkünftebezug Joseph Rudnyánszkys
- VIII. Entschädigungsgesuch Edmund Graf Zichys
- IX. Einziehung der Tresorscheine im lombardisch-venezianischen Königreiche
- X. Urbarialentschädigung in Ungarn
- XI. Berechnung der Urbarialentschädigung in Kapital
Protokoll der am 3. April 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürs-ten Felix von Schwarzenberg.
I. Arretierung des Turopoljer Grafen Antun Daniel Josipović
Der Minister des Inneren Dr. Bach teilte die eingelangte Notiz mit, daß der berüchtigte Graf von Turopolje, Josipović1, in Siebenbürgen ergriffen und eingezogen wurde. Er hatte einen Paß zu Miskolcz ausgestellt bei sich, auch fand man Zeichen zur geheimen Korrespondenz bei ihm2.
II. Kriegsrüstung Preußens
Derselbe Minister eröffnete weiter, daß die preußische Regierung auf unseren Grenzen rüste. Diese letztere Anzeige wird an das Kriegsministerium geleitet3.
III. Ersuchen Ofens um mehrere Begünstigungen
Hinsichtlich der Eingabe der Stadt Ofen um ein Darlehen von 500.000 fr.4, dann um Übertragung der Universität und der Dikasterien von Pest in ihre Mitte5, bemerkte der Minister Dr. Bach, daß über die beiden letzteren Gegenstände eine Verhandlung im Zuge sei, und daß das Ansuchen um ein Darlehen, welches Baron Geringer unterstützt und das zu Unterstützungen zum Aufbau von zerstörten Häusern verwendet werden soll, wegen der besseren Haltung der Stadt Ofen zur vorwortlichen Verwendung bei Sr. Majestät geeignet erscheine. Dieses Darlehen soll, wie ein ähnliches im Jahre 1838 bei der Überschwemmung, der ganzen Gemeinde gegen Bürgschaft und 2%ige Verzinsung|| S. 271 PDF || bewilliget werden. Vorläufig wird aber dieser Gegenstand noch an den Finanzminister Freiherrn von Krauß geleitet6.
IV. Überführung Joseph Rokas und Zusors nach Kufstein
Der Minister des Inneren erwähnte weiter, daß zwei ungarische verurteilte Geistliche, für deren mildere Behandlung sich verwendet werde, namens Roka und Czuczor, hier seien, um nach Kufstein abgeführt zu werden, wo sie sich auch schon befänden, wenn nicht ein dritter von ihnen erkrankt wäre.
Da die Rücksichten, welche man bei der Behandlung der verurteilten Bischöfe wegen ihrer höheren Würde und Schonung der Religion vorwalten ließ7, bei den hier in Rede stehenden Geistlichen nicht eintreten, so wäre nach der Ansicht des Ministerrates ihrer Abführung nach Kufstein und der Vollziehung des Strafurteils nicht hemmend in den Weg zu treten8.
V. Beendigung der politischen Verurteilungen in Ungarn
Derselbe Minister hat mit dem hier anwesenden Generalprokurator von Pest, Pakasszy, die Frage besprochen, wie den politischen Verurteilungen und den Kriegsgerichten bald ein Ende gemacht werden könnte9. Nach seiner Ansicht handle es sich vorzüglich darum, die politisch Gefährlichen herauszufinden und sie für die Zukunft politisch unschädlich zu machen. Der Troß sei im ganzen unschädlich und fülle ohne überwiegende Notwendigkeit nur die Gefängnisse aus. Auch mit dem FZM. Freiherrn von Haynau habe der Minister in der gedachten Richtung gesprochen und die Andeutung gemacht, daß, bevor über die Konstitute hinsichtlich der ungarischen Landtagsmitglieder etc. ein Ausspruch erfolgt, das ganze einer sichtenden Prüfung unterzogen werden möge10, um die Häupter und Führer, somit die Gefährlichen und Strafbaren, auszuscheiden und sie unfähig zu machen, politische Rechte auszuüben, die andern aber gehen zu lassen. Hierdurch würden die politischen Verurteilungen sehr vermindert und dem Aufhören der Kriegsgerichte würde ein nahes Ziel gesetzt, welches auch schon erreicht sein müßte, wenn Se. Majestät im Laufe des nächsten Sommers Ungarn etwa mit Allerhöchstihrer Gegenwart beehren sollten11.
Der Minister Dr. Bach erbat sich sonach die sofort erteilte Ermächtigung, die Gegenwart des FZM. Freiherrn v. Haynau dazu zu benützen, um die Grundsätze festzustellen, nach welchen in der gedachten Richtung vorzugehen wäre. Er würde vorläufig die Hauptpunkte durch ein Komitee feststellen lassen, zu welchem Komitee er sich von dem Justizminister den Járy und von dem Finanzminister den Ministerialrat Rosenberg als Mitglieder erbat12.
VI. Revision der Untersuchungen wegen politischer Vergehen in Ungarn
Derselbe Minister machte hierauf den gleichfalls schon mit dem FZM. Freiherrn von Haynau besprochenen, bei dem Kriegsministerium zu unterstützenden Antrag, daß nicht bloß die noch zu vollziehenden jetzigen Untersuchungen, sondern auch die schon Abgeurteilten einer genauen Revision zu unterziehen wären13. Im Anfange nach der besiegten Rebellion seien die Militärgerichte in der Beurteilung der Verbrechen und Vergehen sehr strenge gewesen, später habe sich eine mildere Praxis herausgebildet, was die große Unzukömmlichkeit zur Folge hat, daß gleiche Verbrechen und Vergehen, zu verschiedenen Zeiten abgeurteilt, eine große Ungleichheit der Strafe darstellen. Auch sind in der Folge selbst von der Regierung manche Erleichterungen bewilligt worden, wie z.B. bei den Nationalgarden, Honvéds etc.14 Nach der Ansicht des Ministers wäre über alle stattgehabten Verurteilungen, insoferne die Individuen sich noch in den Gefängnissen befinden, eine Generalübersicht vorzulegen, alle politischen Prozesse wären mit notwendiger Geheimhaltung des Vorganges einer genauen Sichtung zu unterziehen, und die weniger Gefährlichen und die gegenüber den später Verurteilten zu hart Bestraften von Fall zu Fall der Ah. Gnade Sr. Majestät gegenwärtig zu halten, die Gefährlichen aber allenfalls zu deportieren.
Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden15.
VII. Einkünftebezug Joseph Rudnyánszkys
Schließlich stellte der Minister des Inneren den Antrag, dem Bischof Rudnyánszky den Bezug seiner Bistumseinkünfte bis zum Tage der vom Papste erfolgten Annahme seiner Resignation zu gestatten16. Der Minister bemerkte, daß bei den Resignationen der Bistümer bisher kein gleichmäßiger Vorgang beobachtet wurde, daß aber in dem letzten Falle dieser Art Se. Majestät den Bezug der Einkünfte bis zum Tage der vom Papste erfolgten Annahme der Resignation zu bewilligen geruhet haben. Die Differenz im vorliegenden Falle sei von keiner besonderen Bedeutung.
Bevor aber dieser Antrag Sr. Majestät vorgelegt wird, wird diese Angelegenheit mit Zustimmung des Ministerrates noch vorläufig an den Finanzminister geleitet17.
Ebenso wird der Ministerpräsident die Eingabe des Grafen Zichy um Entschädigung für die Verluste des Vermögens durch die Revolution von Seite des Staates gegen Regreß von den Gliedern des gewesenen ungarischen Landtages oder ihrer konfiszierten Güter an den Finanzminister leiten, wo, wie derselbe bemerkte, ein Fonds für solche Entschädigungen gegründet wird und diese Angelegenheit
VIII. Entschädigungsgesuch Edmund Graf Zichys
Ebenso wird der Ministerpräsident die Eingabe des Grafen Zichy um Entschädigung für die Verluste des Vermögens durch die Revolution von Seite des Staates gegen Regreß von den Gliedern des gewesenen ungarischen Landtages oder ihrer konfiszierten Güter an den Finanzminister leiten, wo, wie derselbe bemerkte, ein Fonds für solche Entschädigungen gegründet wird und diese Angelegenheit prinzipiell behandelt|| S. 273 PDF || werden muß18. Der genau erhobene Betrag der Verluste der Familie Zichy beläuft sich auf 121.600 fr. CM.19
IX. Einziehung der Tresorscheine im lombardisch-venezianischen Königreiche
Der Finanzminister Freiherr von Krauß brachte hierauf das italienische Anlehen zum Behufe der Einziehung der Tresorscheine etc. mit dem Beifügen zur Sprache, daß Se. Majestät die diesfalls angetragenen Bestimmungen mit Ah. Entschließung vom 26. März d.J. zu genehmigen geruhet haben20. Derselbe las die diesfalls zu erlassende Kundmachung vor, wogegen sich von keiner Seite eine Erinnerung ergab21.
Der Hauptgrund, warum diese Angelegenheit nochmals vorgebracht wird, ist aber der, daß gegenwärtig die Bedingungen für das freiwillige Darlehen nach der Kundmachung etwas günstiger gestellt werden, als sie ursprünglich angetragen waren. Es ward nämlich ursprünglich beabsichtigt, daß die Einzahlung auf das Darlehen zu 2/5 in lombardisch-venezianischen Schatzscheinen und zu 3/5 in CM. geschehen solle, während jetzt die Einzahlung mit der Hälfte in Tresorscheinen und mit der andern Hälfte in CM. gefordert werden will. Bei dieser Bestimmung wurde erwogen, daß 52 Millionen Lire Tresorscheine im Umlaufe sind und das neue freiwillige Anlehen sich auf einen Betrag von 120 Millionen Lire beläuft. Auch wurde es jetzt für notwendig erkannt, einen gewissen Kurs zu bestimmen, nach welchem die Einzahlungen in Münze geschehen sollen, um hintanzuhalten, daß der Kurs der Tresorscheine ain einem Maße gesteigert werde, bei welchem es dem Interesse der Kapitalisten nicht zusagen könnte, an dem Darlehen sich zu beteiligena . Hiernach wird nun auch die für das Ärar günstige Bestimmung aufgenommen, daß jenen, welche den vollen Betrag in klingenderb Münze einzahlen, 5% zugute gerechnet werden.
Der Ministerrat erklärte sich mit diesen das Darlehen begünstigenden Modifikationen einverstanden, welche im Wege dieses Protokolls zur Ah. Kenntnis Sr. Majestät gebracht werden. Indessen werden, wie der Finanzminister bemerkte, die nötigen Vorbereitungen getroffen, um, wenn das freiwillige Darlehen keinen günstigen Erfolg haben sollte, sogleich zu dem Zwangsdarlehen schreiten zu können22.
X. Urbarialentschädigung in Ungarn
Weiter hat der Finanzminister Freiherr v. Krauß die Grundsätze vorgetragen, nach welchen bei der Urbarialentschädigung für die ungarischen Länder vorzugehen wäre23.|| S. 274 PDF ||
Der Ministerrat erklärte sich mit diesen Grundsätzen einverstanden, nur bei einem Punkte, in welchem der Finanzminister nach dem Wortlaute der erlassenen Manifeste angetragen hatte, daß von der Beteilung an Vorschüssen jene ausgeschlossen sein sollen, welche ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt oder sich bei dem Aufstande auf irgend eine Weise beteiligt und sich nicht gereinigt haben, meinte man über die Motion des Justizministers Ritters v. Schmerling, daß diese letztere Bestimmung zu allgemein sei, den Kommissionen kein recht erkennbares Merkmal an die Hand gebe und daß seit den Manifesten, welche der Stilisierung des Finanzministers zum Grunde lagen, manche wesentliche Änderungen und Erleichterungen eingetreten sind, welche auch bei den Urbarialentschädigungen nicht unbeachtet bleiben sollten. Hiernach einigte man sich auch mit der Zustimmung des Finanzministers, daß von der Beteilung an Vorschüssen nur jene ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt coder in Untersuchung gezogen und nicht schuldlos erkanntc worden sind, die ohne Bewilligung abwesend sind doder die durch Edikte vorgeladen wurdend .24
XI. Berechnung der Urbarialentschädigung in Kapital
Schließlich hat der Finanzminister den Entwurf jener Grundsätze vorgelesen, welche rücksichtlich der Entschädigung in Kapital für die aufgehobenen Urbarialschuldigkeiten in allen Kronländern der Monarchie in Anwendung zu kommen hätten25.
Diese Grundsätze, worüber sich keine Erinnerung ergab, werden den Ministern des Inneren und der Justiz mitgeteilt und mit denselben darüber nähere Beratungen gepflogen werden26.
Wien, den 4. April 1850. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, den 6. April 1850.