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Nr. 283 Ministerrat, Wien, 19. Februar 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 20. 2.), Krauß 20. 2., Bach 22. 2., Gyulai (nur bei III anw.) 20. 2., Schmerling 20. 2., Bruck, Thinnfeld 20. 2., Thun, Kulmer 20. 2.; abw. Stadion.

MRZ. 718 – KZ. 146 –

Protokoll der am 19. Februar 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Urbarialschuldigkeiten in Ungarn, Kroatien etc

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß brachte die Urbarialschuldigkeiten in Ungarn, Kroatien und Slawonien mit dem Bemerken zur Sprache, daß Se. Majestät der Kaiser zu erklären geruhet haben, auf die Entschädigung Vorschüsse zu leisten1.

Derselbe bemerkte, daß in Ungarn, Kroatien und Slawonien Ansässigkeiten bestehen, daß die Urbarialschuldigkeiten daselbst gleichmäßig festgestellt und bestimmt sind und daß über dieses Ausmaß nicht hinausgegangen werden darf. Der Maßstab zur Ausmittlung der Entschädigung sei daher in diesen Provinzen, wo die Zahl der Ansässigkeiten und ihre Schuldigkeiten genau bekannt sind, leichter als in andern Provinzen des Reiches.

Nachdem der Finanzminister die in Ungarn, Kroatien und Slawonien diesfalls bestehenden Verhältnisse auseinandergesetzt hatte, bemerkte er, daß es sich heute nicht um definitive Reglung dieser Angelegenheit, sondern darum handle, einen Vorschuß in Vorschlag zu bringen, welcher den Urbarialberechtigten zu gewähren, und den Gang zu bezeichnen, welcher vom Staate in dieser Sache einzuhalten wäre2.

Einen Vorschuß bei Ansässigkeiten, wie im Lande angetragen wurde, mit 150 fr. zu gewähren, würde eine sehr große Summe erfordern, und wenn auch die 7280 Ansässigkeiten der Fonde und die 33.564 Ansässigkeiten der hohen Geistlichkeit und des Kamerales in Ungarn ausgeschieden würden3, so blieben noch immer 195.000 Ansässigkeiten in Ungarn, für welche beinahea 30 Millionen erforderlich wären, und die Häusler wären darunter noch nicht begriffen. Eine so große Summe aufzubringen wäre unmöglichb ; die Vermehrung des Papiergeldes bei der Menge desselben sei bedenklich, und ein Anleihen wäre schwer zu erzielen und sei im Falle des Bedarfs zu anderen Zwecken nötig. Auch|| S. 143 PDF || spreche das Gesetz nicht von barer Entschädigung. Der Finanzminister meint, daß für Ungarn etc. kein anderer Weg als in den anderen Provinzen einzuschlagen wäre, nämlich den ungarischen Gutsbesitzern die Entschädigung nicht in Kapital, sondern in einer Rente zu gewähren, welche in einem Verhältnisse zum wahrscheinlichen Werte der Schuldigkeit steht, und einen Teil der Schulden der Gutsbesitzer auf das Ärar zu übernehmen. Die diesem Antrage zum Grunde liegende Idee ist, den Grund und Boden und die darauf haftenden Schuldigkeiten zu trennen, für die Aufhebung der einen Vergütung zu leisten und, nachdem das Untertansband gelöset und die Patrimonialjurisdiktion aufgehoben ist, das Streben dahin zu richten, bei den Grundstücken den freien Umsatz stattfinden zu lassen. Das einfachste zu diesem Zwecke führende Mittel sei, durch eine gesetzliche Maßregel auszusprechen, daß der Staat oder die Provinz die Schulden von den Urbarialschuldigkeiten übernimmt und dagegen den Grund und Boden freimacht. Die Grundbesitzer gewinnen hierdurch, und die Gläubiger erfahren keinen Nachteil, haben vielmehr den Vorteil, daß sie die Zinsen regelmäßiger erhalten. Beiden Teilen wird dadurch eine Erleichterung zuteil, und für den Staat sei es wichtig, nicht so große Summen aufbringen zu müssen. Der Finanzminister fände es demnach notwendig, 1. daß man ausspreche, welcher Betrag jetzt im Baren als Rente für das Vergangene zu leisten sei, und 2. welche Bestimmungen rücksichtlich der Austragung des Kapitals selbst getroffen werden sollen. Ad 1. meinte der Finanzminister, daß der Wert einer Ansässigkeit mit 300 fr. anzunehmen wäre. Hievon entfielen an 5% Renten für ein Jahr 15 fr., und für die beiden Jahre 1848 und 1849 zusammen 30 fr., welche für jede Ansässigkeit für das Vergangene bar zu entrichten wären. Bei dieser Annahme würden für Ungarn mit Ausscheidung der oberwähnten Ansässigkeiten doch noch 5,800.000 fr. ohne die Häusler, und mit diesen sieben bis acht Millionen, und für Kroatien bei 20.000 Ansässigkeiten 600.000 fr. erforderlich sein.

Der Finanzminister sprach hierbei den Wunsch aus, daß es ihm nicht unwillkommen wäre, wenn gegenwärtig statt 30 fr. nur 20 fr. bestimmt werden wollten. Man könnte später, wenn das Grundsteuerprovisorium eingeführt sein wird, in Überlegung nehmen, was weiter zu geschehen hätte. Diese Bestimmung wäre nach seiner Ansicht hinauszugeben, und ad 2. mit dem Justizminister und dem Minister des Inneren Rücksprache zu pflegen, wie und in welcher Ausdehnung zur Übernahme der Urbarialschulden auf den Staat und Hinausgabe von Schuldverschreibungen (Inskriptionen) für jedes der genannten Kronländer übergangen werden könne.

Der Ministerrat erklärte sich im Grundsatze mit diesen Anträgen des Finanzministers mit der vom Minister des Inneren geltend gemachten Bemerkung, daß die günstigere Ziffer von 30 f. anzunehmen wäre, einverstanden. Die Zahlung dieses Betrages könnte allenfalls in zwei Raten mit 20 fr. und 10 fr. geleistet werden. Die anderen Detailfragen werden ohnehin den Gegenstand einer weiteren Beratung bilden4.

II. Grundsteuerprovisorium in Ungarn

Der Finanzminister stellte weiter die dringende Notwendigkeit dar, das Grundsteuerprovisorium nun in Ungarn in Ausführung bringen zu lassen. Er bemerkte, daß bereits unter Kaiser Josef diese Arbeit begonnen, später aber wieder zerstört wurde. Unmittelbare|| S. 144 PDF || Vorarbeiten für diesen Zweck seien daher nicht vorhanden, wohl aber manche mittelbare. Es wurden nämlich in einigen Gegenden die Güter zu anderen Zwecken, z.B. zur Kommassation, vermessen und diese Arbeiten könnten bei dem Grundsteuerprovisorium benützt werden5.

Für die Zwecke des Grundsteuerprovisoriums sei es notwendig, das Flächenmaß der Grundstücke kennenzulernen, wozu dort, wo keine Vermessung vorhanden ist, diese vorzunehmen wäre; auch könne man sich in einzelnen Fällen an die Angaben der Parteien halten, denen aus Käufen und Verkäufen und auf andere Weise die Anzahl der Striche, Metzenc, Joche ihrer Grundstücke bekannt ist. Dieser Teil der Arbeit, nämlich die Vermessung, sei der zeitraubendste. Um hier schnell zum beabsichtigten Ziele zu gelangen, wären die Vermessungen nach größeren Rieden und zugleich die Parzellierung vorzunehmen. Wo ddie Vermessung eines Gutskörpers vorliegt, ist die Aufnahme der Parzellend leicht durchzuführen. Die Bevölkerung ist nicht so groß und gedrängt, und nur in Nordungarn dürften diesfalls größere Schwierigkeiten hervortreten. Ist man mit der Vermessung im Reinen, so sind die Kultursarten zu bestimmen und die Schätzung auf der Grundlage desjenigen Grundertrages vorzunehmen, welcher gewöhnlich erzielt wird.

Beim stabilen Kataster seien Reklamationen gestattet; diese wären auch bei dem Provisorium zuzulassen, aber die Umlegung gleich vorzunehmen.

Dieses wären beiläufig die Grundsätze, nach welchen bei dem Grundsteuerprovisorium in Ungarn vorzugehen wäre. Der Finanzminister wird hierüber einen au. Vortrag an Se. Majestät erstatten und las den diesfälligen Patentsentwurf vor, wogegen sich keine Erinnerung ergab6.

An der Besprechung über die vorstehenden zwei Gegenstände hat der Kriegsminister Graf v. Gyulai keinen Anteil genommen.

III. Eingabe der österreichischen Bischöfe

Der Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Graf Leo Thun referierte hierauf über die Eingabe der hier versammelt gewesenen österreichischen katholischen Bischöfe, und zwar über ihre in der beiliegenden Darstellung sub 1.e erwähnten Wünsche, denen zufolge die Bischöfe die freie Bewegung der Kirche in Dingen in Anspruch nehmen, in denen sie die bisherige Gesetzgebung ausdrücklich verwehrte, nämlich: Verkehr mit Rom, Verkehr der Bischöfe mit ihren Gemeinden, geistliche Gerichtsbarkeit und Verkehr der geistlichen Orden mit ihren auswärtigen Generalen und Generalkapiteln.|| S. 145 PDF ||

Der Minister las seine diesfälligen, der erwähnten Darstellung beiliegenden Anträge vor, nach welchen die entsprechenden Bestimmungen über jene vier Punkte im Verordnungswege zu erlassen wären7.

Der Minister fand hiebei nur zu bemerken, daß er nach reiflicherer Überlegung zu der Überzeugung gelangt sei, daß es zweckmäßiger wäre, bei 2. (Verkehr der Bischöfe mit ihren Gemeinden) den Beisatz: „sie haben jedoch von ihren Erlässen, insofern sie äußere Wirkungen nach sich ziehen oder öffentlich kundgemacht werden sollen, gleichzeitig den Regierungsbehörden, in deren Bereich die Kundmachung erfolgen oder die Anwendung geschehen soll, Abschriften mitzuteilen“, dermal nicht aufzunehmen, sondern damit so lange zurückzuhalten, bis ein Disziplinargesetz für alle Religionsgesellschaften hinausgegeben sein wird. In Ungarn, wo eine solche Bestimmung nicht bestanden hat, würde sie fmit Recht eine unangenehme Sensation hervorbringen, wenn sie als nur gegen die katholische Geistlichkeit gerichtet erlassen würdef .

Aus Anlaß der hierauf in Anregung gekommenen Frage, ob es rätlich sei, über einzelne Punkte der bischöflichen Eingabe im Verordnungswege jetzt Bestimmungen zu erlassen, oder ob es zweckmäßiger sei, das ganze einem Konkordate mit dem päpstlichen Stuhle oder der Gesetzgebung für alle Religionsgesellschaften vorzubehalten, einigte sich der Ministerrat durch Stimmenmehrheit in dem Beschlusse, daß die wesentlichsten Punkte der Eingabe der Bischöfe dem Konkordate mit dem Papste vorzubehalten, dagegen die minder wichtigen Gegenstände, deren Verweigerung nicht wohl geschehen könnte, und was infolge der Verfassung nicht mehr haltbar und bereits im Besitze der Geistlichkeit ist, im Verordnungswege zu erledigen wäre.

Nur der Minister Ritter v. Thinnfeld glaubte, daß alles dem Konkordate mit dem Papste vorzubehalten wäre, weil ihm jede Bestimmung so wichtig erscheine, um nicht abgerissen, sondern in Verbindung mit dem Ganzen behandelt zu werden. So komme es z.B. bei 1. (Verkehr mit Rom) darauf an, ob Ehelizenzen in gewissen Fällen an den Papst zu gehen haben werden oder nicht. Eine schon itzt zu treffende Bestimmung, welcher Art sie immer sei, würde den späteren Verhandlungen und Entschließungen präjudizieren.

Über die einzelnen vom Minister Grafen Thun vorgebrachten Anträge wurde heute noch kein bestimmter Beschluß gefaßt8.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 22. Februar 1850.