MRP-1-2-02-0-18500404-P-0313.xml

|

Nr. 313 Ministerrat, Wien, 4. April 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 6. 4.), Krauß 8. 4., Bach 9. 4., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 9. 4., Thun, Kulmer 9. 4., Degenfeld; abw. Stadion, Gyulai.

MRZ. 1350 – KZ. 1116 –

Protokoll der am 4. April 1850 zu Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten von Schwarzenberg.

I. Deutsche Zentralgewalt

Der Ministerpräsident eröffnete, es seien preußischerseits Mitteilungen über die Form gemacht worden, welche der Frankfurter Zentralgewalt nach dem nahe bevorstehenden Erlöschen der Bundes­kommission zu geben wäre1.

Graf Bernstorff habe namens der preußischen Regierung vorgeschlagen, die Zentralgewalt provisorisch einem Kollegium zu übertragen, in welchem Österreich zwei Stimmen, Preußen zwei Stimmen, Sachsen, Württemberg und Bayern zusammen zwei Stimmen und die Teilnehmer der preußischen Union zwei Stimmen haben würden, zusammen acht Stimmen2.

Gegen dieses Projekt wurden im Ministerrate von verschiedenen Seiten Einwendungen erhoben, und man bemerkte, daß sich der Fall von gleich geteilten Stimmen öfter ergeben dürfte. Ferner sei zu erwägen, daß Hannover und Oldenburg dabei gar nicht vertreten würden. Während einige Minister gewünscht hätten, durch Festsetzung einer größeren Zahl von Mitgliedern auch den mittleren deutschen Staaten eine Vertretung zu gewähren und sie dadurch für diese Ordnung der Dinge zu gewinnen, wurde andererseits eingewendet, daß eine zu zahlreiche Versammlung schwer zu einigen und zur Administration minder geeignet sei.

Schließlich einigte man sich vorläufig über den nachfolgenden Vorschlag einer Zentralkommission von neun Stimmen. In derselben würden Österreich zwei Stimmen, Preußen zwei Stimmen, Bayern eine Stimme, Württemberg und Sachsen zusammen eine Stimme, die sächsischen Fürstentümer [und] Braunschweig eine Stimme, Baden, Hessen etc. eine Stimme, Hannover, Oldenburg und die Hansestädte eine Stimme erhalten3.

II. Teilnahme der großen Grundbesitzer an der Leitung der Gemeindeangelegenheiten

Der Minister des Inneren entwickelte die Notwendigkeit, den Eigentümern ehemaliger Herrschaften die Möglichkeit zu gewähren, in die Vorstände derjenigen Gemeinden, wo sie bedeutenden Grundbesitz haben, gewählt zu werden und sofort an der für selbe höchst wichtigen Leitung der Gemeindegeschäfte entweder persönlich oder durch ihre Bestellten Anteil zu nehmen4.

Das Gemeindegesetz vom 17. März 1849 steht einer solchen Teilnahme, namentlich durch die Bestimmung des § 62 im Wege, worin es heißt, daß die Bürgermeister und Gemeinderäte in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben müssen5. Da nun große Grundbesitzer in mehreren Gemeinden zugleich Grundeigentum, aber doch nur in einer ihren Wohnsitz haben können, so wären sie daher oft gerade dort von der Gemeinderepräsentanz ausgeschlossen, wo ihre Teilnahme an den Gemeindeangelegenheiten in Privat- sowie im öffentlichen Interesse am meisten wünschenswert sein würde. Andererseits ist es einleuchtend, daß die Eigentümer mehrerer großer Güterkomplexe nicht persönlich als Gemeinderäte in vielen verschiedenen, oft viele Meilen weit auseinandergelegenen Gemeinden zugleich fungieren können. Der Minister des Inneren gedächte daher bei Sr. Majestät darauf anzutragen, Ah. zu gestatten, daß größere Grundeigentümer auch in solchen Gemeinden, wo sie nicht den Wohnsitz haben, zu Bürgermeistern oder Räten gewählt werden und daß sie sich bei Ausübung ihrer Amtspflichten durch die Verwalter oder Pächter ihres in der Gemeinde gelegenen Grundbesitzes vertreten lassen dürfen.

Der Ministerrat war im wesentlichen mit diesen Anträgen einverstanden. Es wurde jedoch beschlossen, daß diese Maßregel vorderhand für Galizien, wo das neue Gemeindegesetz noch nicht kundgemacht ist, nicht zu erlassen wäre und dieselbe auch nachträglich nicht auf Ungarn und das lombardisch-venezianische Königreich auszudehnen sein würde, indem es gerade die großen Grundbesitzer und deren Mandatare in jenen Kronländern sind, welche der Regierung feindliche Gesinnungen hegen, so daß es keineswegs rätlich erscheint, denselben dort einen größeren Einfluß auf die Gemeinde zu verschaffen6.

III. Ordensverleihungen und sonstige Auszeichnungen

Der Minister des Inneren besprach hierauf die bei Sr. Majestät au. in Antrag zu bringenden Verleihungen des Franz-Joseph-Ordens und der Verdienstkreuze.

Man vereinigte sich zu dem Beschlusse, daß auch fünf Vertrauensmänner des Wiener Gewerbs­unterstützungskomitees mit Verdienstkreuzen zu beteilen wären, nachdem diese sehr achtbaren Bürger nicht bloß viel Zeit und Mühe ohne allen Entgelt geopfert, sondern in jenen Zeiten der Aufregung mancherlei Gefahren bestanden haben.

Der Handelsminister behielt sich vor, einige verdiente Fabrikanten, Dück, Haas, Theyer, Beck, Streicher etc., besonders zur Auszeichnung mit Verdienstkreuzen bei Sr. Majestät in Antrag zu bringen, womit man allseitig einverstanden war. Aus den Beamten des Ministeriums des Inneren würde der Minister Bach den Sektionschef|| S. 277 PDF || Graf Welsersheimb zur Auszeichnung durch den Franz-Joseph-Orden zweiter Klasse vorschlagen, während der Sektionschef Baron Buol durch taxfreie Verleihung der geheimen Ratswürde ausgezeichnet zu werden verdiente. Unter den Ministerialräten seien die ausgezeichnetsten noch zu jung an Dienstjahren, um schon jetzt berücksichtigt werden zu können.

Diesen Anträgen wurde einstimmig beigepflichtet, wie auch den nachfolgenden, welche der Finanzminister Allerhöchstenorts zu stellen beabsichtigt: Taxfreie Verleihung der geheimen Ratswürde an die Sektionschefs v. Baumgartner, Ritter v. Schwarzhuber und an den Bankgouverneur Pipitz, Verleihung des Franz-Joseph-Ordens erster Klasse an den gewesenen ungarischen Hofkammer­präsidenten Grafen Szécsen, zweiter Klasse an den Grafen Moritz Almásy, dann die Ministerialräte Baron Aichen und Ritter v. Scharff. Der Handelsminister bezeichnete den Unterstaatssekretär Rueskefer, dann die Sektionschefs Esch und Czoernig als der Ah. Verleihung des Franz-Joseph-Ordens zweiter Klasse würdig. Der Bauingenieur Menapace zu Trient wäre durch Verleihung des goldenen Verdienstkreuzes mit der Krone Ag. auszuzeichnen. Der Minister der Landeskultur äußerte, er beabsichtige auf denselben Orden zweiter Klasse für den Unterstaatssekretär Layer, dann der dritten Klasse für die Ministerialräte Scheuchenstuel und Graf Sermage anzutragen. Der Minister des Inneren motivierte hierauf seine Anträge wegen Ag. Verleihung des Franz-Joseph-Ordens dritter Klasse an folgende Individuen im Küstenlande, den Bezirkskommissär Ritter v. Födransberg, die Triester Bankiers Hagenauer, Revoltella, Lutteroth, Ralli, Parente und Reyer, dem Grafen Colloredo zu Görz und dem Hafenkapitän Pöltl, dann der Verleihung von Verdienstkreuzen mit der Krone an Caroli und Alimonda, ohne Krone an Ortis und Birti. aDer Handelsminister erbat sich die Erlaubnis, den Bankier Mitterserz [?] für den Orden und den Fabrikanten Hofstetter [?] für das Verdienstkreuz mit der Krone vorzuschlagena Der Handelsminister erbat sich die Erlaubnis, den Bankier Mitterserz [?] für den Orden und den Fabrikanten Hofstetter [?] für das Verdienstkreuz mit der Krone vorzuschlagen.7

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph.Wien, den 11. April 1850.