Nr. 309 Ministerrat, Wien, 27. März 1850 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg 28. 3.), Krauß 30. 3., Bach 30. 3. (bei I und II abw.abwesend), Schmerling, Bruck, Thinnfeld 30. 3., Thun, Kulmer 30. 3., Degenfeld; abw.abwesend Gyulai, Stadion.
MRZ. 1235 – KZ. 1202 –
- I. Deutsch-österreichische Postkonvention
- II. Standrechts- und Kriminalverfahrensvorschrift für Kroatien und Slawonien
- III. Behandlung der von Widdin zurückgekehrten Aufständischen
- IV. Beachtung der Komorner und Esseger Kapitulation
- V. Stellung der Minister als solche bei Hof
- VI. Augustin Smetanas Erklärung
- VII. Nachträgliche Unterstützung für Joseph Rudnyánszky
- VIII. Anzeige Wolffs aus Metz
Protokoll der Sitzung des Ministerrates gehaltenen zu Wien am 27. März 1850 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.
I. Deutsch-österreichische Postkonvention
Der Handelsminister zeigte an, daß die preußische Regierung die Vorschläge der österreichischen wegen der deutschen Postkonvention angenommen und einverständlich mit der bayrischen den hierwegen abzuschließenden Vertrag entworfen habe. Nach demselben würden Deutschland und Österreich ein Postgebiet ausmachen, nur drei Portosätze à 3 und 6 Kreuzer innerhalb Österreich allein, 9 Kreuzer für ganz Deutschland und Österreich zusammen, bestehen, jeder Staat das Porto behalten, das bei ihm entsteht und hiermit alle Abrechnungen unter den einzelnen deutschen Staaten entfallen1.
Der Handelsminister erbat sich und erhielt sofort auch die Zustimmung des Ministerrates, daß dem österreichischen Kommissär Rat Langer die Vollmacht zum Abschluß des Vertrages erteilt werde, welcher für Österreich, Preußen und Bayern sogleich wirksam sein soll und welchem beizutreten die übrigen deutschen Staaten aufgefordert werden sollen2.
II. Standrechts- und Kriminalverfahrensvorschrift für Kroatien und Slawonien
Der Justizminister referierte über die provisorische Einführung 1. einer Vorschrift über das Verfahren in Fällen des Standrechtes und 2. einer dergleichen über die Kompetenz der Strafgerichte und über das Verfahren in Strafsachen für Kroatien und Slawonien, wogegen sich, da selbe übereinstimmend mit den für Ungern erlassenen Vorschriften abgefaßt sind, keine Einwendung im wesentlichen ergab.
Nur bezüglich des Textes des § 2 der sub 2 gedachten Vorschrift wünschte der Minister Baron Kulmer die vom Justizminister auch zugesicherte Modifikation, daß nebst der Freiheits- und Lebens- auch der Strafe der körperlichen Züchtigung erwähnt werde.|| S. 259 PDF ||
Der Justizminister wird beide Vorschriften zur Ah. Genehmigung Sr. Majestät vorlegen3.
An den Beratungen zu I und II hat der Minister des Inneren nicht teilgenommen.
III. Behandlung der von Widdin zurückgekehrten Aufständischen
Der Kriegsministerstellvertreter referierte über eine vom FML. Hauslab unterstützte Reklamation dreier aus Widin übergetretenen ungrischen Insurgentenoffiziere gegen ihre, den gegebenen Verheißungen nicht entsprechende Behandlung4.
In Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, wodurch der Übertritt der nach Widin geflüchteten Insurgenten veranlaßt und ermöglicht worden ist, glaubte FML. Graf Degenfeld der infolge Ah. Entschließung vom 3. Oktober erlassenen Proklamation vom 16. v.M.5 eine möglichst weite Auslegung geben und hiernach folgende Anträge stellen zu dürfen: daß der Mannschaft vom Feldwebel etc. abwärts, welche zum k.k. Heerdienste tauglich ist, die achtjährige Kapitulation zugestanden, die Nichttauglichen aber entlassen werden; daß denjenigen, welche früher als Kadetten ex propriis etc. im k.k. Dienste gestanden, die frühere Dienstzeit eingerechnet werde; daß diejenigen Insurgentenoffiziere, welche nach ihrem Übertritte aus Widin von der Purifikationskommission losgesprochen worden, auf freien Fuß gesetzt werden, ohne Präjudiz gegen die Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht, und daß denjenigen, welche fortdienen wollen, die Wahl des Truppenkörpers freigestellt werde; daß die Einreihung in Strafkompanien, Verlängerung der Dienstzeit über die gesetzliche Kapitulationsdauer und Versagung des verdienten Avancements eingestellt, endlich daß für diejenigen, welche von der Untersuchungskommission zwar verurteilt worden, aber weder Rädelsführer noch hervorragende Teilnehmer der Insurrektion gewesen sind, auf Begnadigung angetragen werden dürfe.
Der Ministerrat erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden, wornach der Vortrag von Seite des Kriegsministeriums an Se. Majestät erstattet werden wird und seinerzeit die entsprechenden Weisungen sowohl an den Armeeoberkommandanten in Ungern als auch an die betreffenden Regimentskommandanten zu erlassen wären6.
IV. Beachtung der Komorner und Esseger Kapitulation
Der Ministerpräsident las die an FZM. Baron Haynau zu erlassende Weisung in betreff der gewissenhaften Beobachtung der Kapitulationen von Esseg und Komorn aus Anlaß der Reklamationen des Paul Perczel und J. Bangya vor, wogegen sich keine Erinnerung ergab7.
V. Stellung der Minister als solche bei Hof
Über die Frage, welche Stellung den Ministern als solchen bei Hofe einzuräumen sei, ist dem Ministerpräsidenten der Antrag des Ersten Obersthofmeisters mitgeteilt worden, daß denselben nebst dem Zutritte und Rang auch das Recht der Begleitung und in diesen drei Beziehungen der Platz nach den jüngsten geheimen Räten anzuweisen wäre, wobei denjenigen unter ihnen, die bereits geheime Räte sind, freisteht, sich unter den letzteren ihrem Range nach zu reihen8.
Der Finanz- und der Justizminister glaubten, daß es wohl nicht angehe, bei Feierlichkeiten, wo Se. Majestät als Staatsoberhaupt öffentlich erscheinen, den konstitutionellen Ministern einen andern Platz als in der unmittelbaren Nähe des Monarchen anzuweisen. Der Minister des Inneren aber, dem sich schließlich die übrigen Stimmen anschlossen, erachtete, daß die Staatsstellung der Minister nicht mit ihrer Stellung bei Hofe vermengt, bezüglich der letzteren das bisher Bestandene aufrecht erhalten und erst dann, wenn es sich um Festsetzung des Zeremoniells bei eigentlichen Staatsakten, Reichstagseröffnung, Krönung etc. handeln wird, die Frage im Prinzip entschieden werde9.
VI. Augustin Smetanas Erklärung
Der Minister des Inneren erklärte, die Anzeige über den Vorgang des Redakteurs der Union, Kreuzherrenordenspriester Dr. Smetana, welcher wegen seiner Überzeugung von der Unhaltbarkeit des katholischen Lehrbegriffes seinen Austritt als Ordensmann und Priester durch die Presse veröffentlicht hat, dem Kultusminister zur weiteren Verfügung abtreten zu sollen10.
VII. Nachträgliche Unterstützung für Joseph Rudnyánszky
Über die Bitte des verurteilten ungrischen Bischofs Rudnyánszky, daß ihm die vom Tage der Urteilspublikation eingestellten Einkünfte seines Bistums zur Tilgung seiner Schulden wenigstens für die Zeit bis zur Annahme seiner Resignation erfolgt werden möchten11, vereinigten sich der Minister des Inneren und der Finanzminister im Grundsatze mit Beistimmung des Ministerrates dahin, daß dem Bittsteller aus den angeführten Billigkeitsrücksichten ein Nachtrag angewiesen, der Termin aber, bis zu welchem diese Anweisung zu gelten habe, nach Kombination der betreffenden Daten und mit Rücksicht auf die ihm Ag. bewilligte Sustentation von jährlich 4000 fr. ausgemittelt werde12.
VIII. Anzeige Wolffs aus Metz
Eine durch einen gewissen Wolff aus Metz gemachte Anzeige von einem beabsichtigten Attentat auf die Ah. Person Sr. Majestät während der Zeremonie der Fußwaschung hat sich nach den vom Minister des Inneren gepflogenen Erhebungen als eine Schwindelei erwiesen, übrigens bereits den Weg in englische Zeitungen gefunden. Inzwischen sind Maßregeln getroffen, der Ausführung eines solchen schändlichen Vorhabens, wenn der Versuch wirklich gewagt werden sollte, zu begegnen13.
Wien, am 28. März 1850. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 2. April 1850.