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Nr. 387 Ministerrat, Wien, 28. August 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. fehlt; BdE. (Schwarzenberg 29. 8.); BdE. und anw. Krauß 2. 9., Bach 2. 9., Schmerling, Csorich, Bruck, Thinnfeld, Thun, Kulmer; abw. Schwarzenberg, Stadion.

MRZ. 3532 – KZ. 2964 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates gehalten zu Wien am 28. August 1850.

I. Eisenbahnbau aus den Buštěhrader Kohlengruben

Der Minister für Handel und öffentliche Bauten referierte über das Resultat der kommissionellen Verhandlungen, welche infolge Ministerratsbeschlusses vom 5. April 1850, Nr. I, (über die Gesuche a) des Fürsten v. Fürstenberg um Konzession zur Umstaltung seiner Pferdeeisenbahn aus den Buštěhrader Kohlengruben nach Prag in eine Lokomotivbahn und b) der Gesellschaft Gebrüder Klein, Lanna und Nowotny um die Konzession zur Erbauung einer Eisenbahn aus den genannten Gruben in einer anderen Richtung, nach Kralnup, gepflogen wurden.

Bei der Kommission sind die letzteren durch ihren Bevollmächtigten von ihrer Konzessions­bewerbung abgestanden, weil Fürst Fürstenberg solche Bedingungen zugesichert hat, wodurch ihnen ihr Kohlenwerksbetrieb sichergestellt ist. Der Fürst hat nämlich erklärt, daß er seine Bahn nach allen Kohlengruben des gedachten Reviers führen wolle, ohne deswegen eine Erhöhung des Frachttarifsatzes für ein oder andere anzusprechen, und daß er der Staatsverwaltung das Recht einräume, die Frachttarifsätze auf seiner Bahn noch vor dem Eintritte der für solche Fälle festgesetzten 15%igen Gewinnerträgnis den Verhältnissen gemäß zu regulieren. Dagegen hat er aber erklärt, nicht bauen zu können, wenn nebst ihm noch einem andern die Konzession zum Bau einer Bahn aus den Gruben gegen Prag erteilt würde. Von den Kommissionsgliedern haben sich alle, mit einziger Ausnahme des Abgeordneten des Montanärars, für die Erteilung der Konzession an Fürst Fürstenberg ausgesprochen. Nach diesem Kommissionsresultate und der von den Kunstver­ständigen1 angestellten Berechnung des für die eine und die andere Bahn sich ergebenden Frachtsatzes, welcher sich für die Fürstenbergsche um 1 Kreuzer per Zentner Kohlen niedriger stellt, glaubte der Minister, obwohl später Nowotny allein um die Bahnkonzession für Kralup sich gemeldet hat2, die Erteilung des Privilegiums an Fürst Fürstenberg unter den von diesem selbst angebotenen Bedingnissen und mit dem weiteren Vorbehalte beantragen zu sollen, daß, wenn der Transport der Kohlen eine gewisse Höhe, etwa 5 Millionen Zentner pro Jahr, erreicht, zu dessen Besorgung dann eine einzige Bahn mit einem Geleise nicht hinreicht, entweder der Fürst die Bahn nach Kralup selbst bauen oder, falls er es nicht tut, der Staat das Recht haben soll, jemand anderen die Konzession zum Bau der Kraluper Bahn zu erteilen.|| S. 232 PDF ||

Der Minister für Landeskultur war im Interesse der für die Industrie so wichtigen Ausbeutung der unermeßlichen Kohlenlager bei Buštěhrad gegen die Erteilung eines ausschließenden 50jährigen Privilegiums an einen einzigen und glaubte einstimmig mit den Ministern des Inneren und der Finanzen, daß es nicht angemessen sei, der Regierung in dieser Beziehung für so lange Zeit die Hände zu binden. Nur dann, wenn dem Staate das Recht vorbehalten würde, sobald er es wegen des zunehmenden Kohlentransportes nötig fände, die Kraluper Bahn selbst zu bauen, würde der Minister für Landeskultur gegen die Erteilung der Konzession an Fürst Fürstenberg beistimmen3.

Der Minister für öffentliche Bauten schloß sich dieser Modifikation, welche im wesentlichen mit seinem eigenen Antrage übereinstimmt, an und wird demgemäß unter Zustimmung des Ministerrates die Erledigung an Fürst Fürstenberg in der zuversichtlichen Erwartung hinausgeben, der Fürst werde sich durch den Vorbehalt, daß der Staat selbst den durch die Betriebsverhältnisse der Kohlenlager etwa gebotenen Bau der Kraluper Bahn ausführen wolle, über jede Besorgnis einer Beeinträchtigung seiner billigen Ansprüche auf Sicherung seines Anlagekapitals und Ertrages davon für beruhiget halten können4.

II. Vorschrift über die Rechtsakademien in Ungarn und Agram

Der Unterrichtsminister referierte über die angeschlossenen Entwürfe einer provisorischen Vorschrifta über die drei Rechtsakademien in Ungern und über die Rechtsakademie in Agram, welche im allgemeinen keinen Anlaß zu einer Erinnerung gaben.

Nur zum § 19 bemerkte der Finanzminister , daß er im Interesse der Zugänglichmachung der Wissenschaft vorzüglich für Unbemittelte die Professoren nicht so sehr vom Ertrage der Kollegiengelder abhängig machen und sich lieber zu einem finanziellen Opfer durch angemessene Erhöhung der Gehälter derselben (etwa um 200 fr.) verstehen würde; dann, daß er es für wünschenswert hielte, wenn die Anzahl der aufzunehmenden außerordentlichen Professoren wenigstens auf die Hälfte der ordentlichen beschränkt und dies in die Vorschrift aufgenommen würde.

In ersterer Beziehung bemerkte der Unterrichtsminister bloß, daß sich diesfalls an das bei den kleineren Universitäten bestehende Verhältnis zu halten oder dieses dann dem den Rechtsakademien gemachten Zugeständnisse gemäß zu regeln sein würde; in letzterer Beziehung gab er die Versicherung, daß es nie die Absicht des Unterrichtsministeriums war, die Anzahl der außerordentlichen Professoren über jenes Maß zu vermehren, glaubte aber, daß die Einschaltung einer Beschränkung hierwegen leicht zu der Annahme führen könnte, als müßte die Zahl der außerordentlichen Professoren jedenfalls die Hälfte der ordentlichen erreichen5.

III. Verlegung der ungarischen Statthalterei nach Ofen etc

Der Minister des Inneren erbat und erhielt die Zustimmung des Ministerrats zur Verlegung der ungrischen Statthalterei nach Ofen in das ehemalige Statthaltereigebäude, wogegen die Distriktsregierung ihren Sitz in Pest behalten würde6.

Wegen Verlegung der Pester Universität behielt sich der Minister vor, mit dem Unterrichtsminister in Verhandlung zu treten7.

IV. Modifikation der Gemeindeordnung für Agram und Esseg

In der im Ministerrate vom 21. d. [M.] sub XI vorgetragenen Gemeindeordnung für die Städte Agram und Esseg hat der Minister des Inneren über Vorschlag des Ministers Freiherrn v. Kulmer den Paragraphen, worin diesen Stadtgemeinden das Recht, sich mit des Banus Einwilligung durch Einverleibung benachbarter Gemeinden zu vergrößern, eingeräumt wird, in der Rücksicht weggelassen, weil darin eine Art moralischen Zwangs für die benachbarten Gemeinden liege, sich selbst gegen ihr Interesse inkorporieren zu lassen. Weiters hat der Minister geglaubt, daß diese Gemeindeordnungen mit Rücksicht auf die Antezedentien in Kroatien mittelst Patent hinauszugeben wären. Da hiergegen nichts erinnert wurde, so wird der Minister des Inneren hiernach den Vortrag an Se. Majestät erstatten8.

V. Gemeindeordnung für Olmütz

Die weiters von ihm in Vortrag gebrachte Gemeindeordnung für Olmütz, worin nur die Wahrung der der Bürgerschaft aus einem Vertrage von 1826 zustehenden Befreiung von der Militäreinquartierung zu bemerken ist, gab zu keiner Erinnerung Anlaß9.

VI. Munizipalwachen in den lombardisch-venezianischen Städten

Nachdem der Feldmarschall Graf Radetzky in den Städten des lombardisch-venezianischen Königreichs zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit Munizipalwachen eingeführt, und deren Bezahlung aus den Gemeinderenten angeordnet hat, es aber nicht angemessen erscheint, einerseits die Handhabung der öffentlichen Sicherheit von den Gemeinden abhängig zu machen, andererseits denselben, die ohnehin in jeder Weise schwer belastet sind, bei dem Bestande der Gendarmerie noch eine neue Last aufzulegen, so erbat sich der Minister des Inneren die Zustimmung des Ministerrates zu der Anordnung, die Errichtung von eigenen Munizipalwachkorps auf die drei Städte Mailand, Venedig und Verona zu beschränken, in den übrigen Städten den Sicherheitsdienst wie auf dem flachen Lande durch die Gendarmerie versehen zu lassen, die Kosten|| S. 234 PDF || für die Erhaltung der Munizipalwachen aber dem bereits vor Jahren anerkannten Grundsatze gemäß auf den Staatsschatz zu übernehmen und sich bloß rücksichtlich derjenigen Dienste, welche die Munzipalwache lediglich im Interesse der Lokalpolizei leistet, einen Beitrag von den betreffenden Gemeinden leisten zu lassen10.

Auf die Bemerkung des Finanzministers , daß auch die Städte, in denen keine Munizipalwachen bestehen, zu den Kosten der Gendarmerie in dem Verhältnisse beizutragen hätten, in dem dieselbe für die der Obsorge der den Gemeinden obliegenden Lokalpolizeianstalten verwendet wird, erinnerte der Minister des Inneren , daß er niemals für eine Überweisung der als Staatsauslage anerkannten Kosten für die Gendarmerie auf die Gemeinden, sondern höchstens dafür stimmen könnte, daß dem Feldmarschall überlassen werde, nach Bedarf auch noch in einigen andern der größeren italienischen Städte Munizipalwachen nach dem oben angedeuteten Prinzipe einzurichten.

In diesem Sinne würde an den Feldmarschall die Weisung und Aufforderung zur Erstattung der Detailanträge zu erlassen sein11.

VII. Trennung der Direktion des Wiener Kranken-, Findel- und Irrenhauses

Erhielt der Minister des Inneren die Zustimmung des Ministerrates zur Einholung der Ah. Genehmigung der Trennung der bisher unter einer Direktion vereinigten drei Hauptsanitätsanstalten Wiens, des Kranken-, Findel- und Irrenhauses, und Unterstellung einer jeden unter einen eigenen Direktor in der Rücksicht, weil nur auf diese Art eine erfolgreiche Leitung dieser im Detail von einem einzigen nicht zu übersehenden Anstalten mit einer unbedeutenden Mehrauslage von 2000 fr. erzielt würde12.

VIII. Vorschuß für die evangelischen Geistlichen in Siebenbürgen à conto der Zehntenentschädigung

Der Antrag desselben Ministers wegen Anweisung eines Vorschusses von 200.000 fr. für die evangelische Geistlichkeit Siebenbürgens auf Abschlag der ihnen für den aufgehobenen Zehnten gebührenden Entschädigung ward behufs der Zifferausmittlung an den Finanzminister geleitet13.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 5. September 1850.