Nr. 190 Ministerrat, Wien, 27. Jänner 1862 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Schurda; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Rechberg 27. 1.), Mecséry, Nâdasdy 31. 1., Degenfeld, Schmerling, Lasser 2. 2., Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; außerdem anw.anwesend Erzherzog Rainer, Müller; abw.abwesend Pratobevera; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Rechberg 8. 2.
MRZ. 994 – KZ. 385 –
- I. Entlassung der Nachmänner, die bei der Heeresergänzung im lombardisch-venezianischen Königreich für 1861 statt einiger ins Ausland entflohener Stellungspflichtigen abgestellt wurden
- II. Enthebung des Judex Curiae, Georg Graf Apponyi, von seinem Posten
- III. Ernennung einiger erblicher und einiger lebenslänglicher Reichsräte
- IV. Besetzung des Erzbischofssitzes von Zara
Protokoll des zu Wien am 27. Jänner 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Entlassung der Nachmänner, die bei der Heeresergänzung im lombardisch-venezianischen Königreich für 1861 statt einiger ins Ausland entflohener Stellungspflichtigen abgestellt wurden
Der staatsrätliche Referent GM. Müller referierte über den Vortrag des Staatsministeriums vom 19. Dezember v. J., Zahl 23484/2018, wegen Entlassung der bei der Heeresergänzung für 1861 im lombardisch-venezianischen Königreiche statt einiger in das Ausland entflohener Stellungspflichtigen abgestellten Nachmänner1.
Nach der infolge Ministerratsbeschlusses vom 11. Februar 1860 von dem Ministerium des Inneren und dem Armeeoberkommando erlassenen Anordnung hat der Stellungsbezirk für die in das Ausland entflohenen Stellungspflichtigen die Supplententaxe gegen Regreß an dem Vermögen des Flüchtigen, an dem seiner Eltern und endlich an der Gemeinde zu entrichten, ohne daß die Inanspruchnahme eines Nachmannes stattfinden darf2. In dieser Art ist in allen Fällen vorgegangen worden, nur bei einigen wenigen Fällen in den Provinzen Rovigo (10—15) und Udine (ein Fall) geschah es, daß, weil die Stellungsbehörde zur Zeit der Stellung noch nicht sicher wußte, ob die Vormänner nicht etwa im Inlande sich verborgen halten, statt deren die Nachmänner gestellt wurden und daß die politischen Behörden, als die Flucht der Vormänner in das Ausland sichergestellt war, diese Angelegenheit dadurch in das rechte Geleise zurückzubringen trachteten, daß die Stellungsbezirke zur Entrichtung der Supplententaxe verhalten worden sind und daß sich um die Entlassung der ungehörig gestellten Nachmänner verwendet wurde. Hierwegen besteht nun zwischen dem Staatsministerium und dem Kriegsministerium eine Meinungsdifferenz, denn während das Staatsministerium sich für die unbedingte und unverzügliche Entlassung aussprach, weil diese Nachmänner nicht anders als alle übrigen behandelt werden können und ihnen auch der Ah. Gnadenakt vom 17. April 1861, durch welchen den Gemeinden die Zahlung der Supplententaxe bis Ende Oktober 1862 zu verschieben gestattet ist3, nicht zum || S. 233 PDF || Nachteile gereichen dürfe, wollte das Kriegsministerium ursprünglich diese Nachmänner nur erst aus dem Heere entlassen, wenn die Gemeinden die betreffenden Supplententaxen für die entwichenen Vormänner bezahlt haben würden, und erklärte bei der weiteren Verhandlung höchstens zu dem Zugeständnisse sich bereit, daß für die in Rede stehenden Nachmänner die Taxe in Abschreibung gebracht, die gestellten Nachmänner aber im Heer behalten werden, oder daß diese Nachmänner in dem Maße, als die Taxen inzwischen bereits berichtigt und bis letzten Jänner 1862 vollständig eingezahlt sind, zu entlassen wären. Das Staatsministerium glaubt jedoch bei seiner Meinung verbleiben zu sollen, und Minister Ritter v. Lasser stellt daher den au. Antrag auf die Ah. Genehmigung, daß die sämtlichen bei der letzten Heeresergänzung im lombardisch-venezianischen Königreiche für in das Ausland entflohene Vormänner zum Heer gestellten Nachmänner aus demselben sogleich entlassen werden. Im Staatsrate erachtete der Referent GM. Müller in Vertretung des militärischen Standpunktes, der Ansicht des Kriegsministeriums beipflichten zu sollen, wogegen der Koreferent Staatsrat Graf Mercandin und mit ihm die Majorität sich aus den in dem vorgelesenen staatsrätlichen Gutachten dargelegten Gründen mit dem Antrage des Staatsministeriums einverstanden erklärten. Der Präsident des Staatsrates fügte bei, daß er die Sache darin schwer finde, weil das zwischen den beiden Ministerien gepflogene Übereinkommen, auf welches sich das Kriegsministerium berufe, nicht vorliegt und man nicht bestimmt weiß, ob sich dieses wirklich auch auf diejenigen Individuen bezogen habe, welche bei der Stellung als abwesend bezeichnet waren und von denen erst später behauptet wird, daß sie ins Ausland geflüchtet sind4.
Der Minister Ritter v. Lasser konstatiert, daß infolge der getroffenen und durch wiederholte Ah. Entschließungen genehm gehaltenen Anordnung für die nach Sardinien geflüchteten Stellungspflichtigena keine Nachmänner zu stellen, sondern die Taxe zu leisten ist und daß mithin von dem Momente, als dieses ausgesprochen wurde, kein Nachmann zu stellen gewesen war. Alle Erleichterungen, die später eingetreten sind, haben diese Maßregel im Wesen nicht alteriert und konnten auch unmöglich die Zahl der Flüchtlinge vermehren. Wohl mag es später vorgekommen sein, daß das der Gemeinde gewährte Zugeständnis, die Taxe in Banknoten bezahlen zu dürfen5, zu stillen Vereinbarungen zwischen den vermögenden Angehörigen der Flüchtigen und der Gemeinde benützt wurde, wobei den erstem die Differenz zugute kam, deshalb könne aber von der obigen Maßregel nicht abgewichen werden. Die Beurteilung des Kriegsministeriums der jetzt in Frage stehenden Angelegenheit mag wohl im Interesse der Heeresergänzung zweckmäßig scheinen, beruhe jedoch keineswegs auf dem Grundsatze des bestehenden Rechtes, und man könne es den zwölf Individuen, die man bbloß deshalb, weil zur Zeit der Stellung nicht konstatiert war, daß ihre durchs Los getroffenen Vormänner nicht gewöhnliche illegal Abwesende, sondern nach Sardinien geflüchtet seien, als Nachmännerb bloß deshalb, weil zur Zeit der Stellung nicht konstatiert war, daß ihre durchs Los getroffenen || S. 234 PDF || Vormänner nicht gewöhnliche illegal Abwesende, sondern nach Sardinien geflüchtet seien, als Nachmänner abgestellt hat und die das Militär jetzt nicht auslassen will, doch nicht empfinden lassen. Der Kriegsminister bemerkte, daß er die von dem Staatsministerium in der fraglichen Sache entwickelten Ansichten in der Theorie anerkenne, jedoch vom praktischen Standpunkte aus und in Vertretung des militärischen Interesses bei der Meinung des Kriegsministeriums verbleiben müsse.
Bei der hierauf vorgenommenen Umfrage traten alle übrigen Stimmführer des Ministerrates dem Antrage des Ministers Ritter v. Lasser bei6.
II. Enthebung des Judex Curiae, Georg Graf Apponyi, von seinem Posten
Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer geruhten zu eröffnen, daß Se. Majestät Ag. befohlen hätten, die Frage im Ministerrate in Erwägung zu ziehen, ob, wenn der Judex Curiae Graf Apponyi seines Amtes enthoben würde, dieser Posten jetzt wieder zu besetzen oder bloß ein provisorischer Leiter der Curia zu bestellen sei und welche Persönlichkeiten in dem einen oder dem andern Falle der Ministerrat vorschlagen würde7.
Der ungarische Hofkanzler bemerkte vor allem, daß er heute mit dem Grafen Apponyi vor seiner Abreise nach Pest gesprochen und aus seinen Reden entnommen habe, daß derselbe seine Enthebung erst dann erwartet, wenn er von Pest, wo er sich 14 Tage aufzuhalten gedenkt, zurückgekehrt sein wird, und es ihn daher sehr überraschen und kränken würde, wenn ihn nun jetzt gleich bei seiner Ankunft in Pest mitten in seiner Funktion das Ah. Handbillet bezüglich seiner Enthebung ereilen möchte. Graf Forgách würde sich daher vor allem die au. Bitte erlauben, daß dem Grafen Apponyi noch diese Frist von 14 Tagen Ag. gestattet werden möge. Was nun die Besetzung dieses durch den Rücktritt des Grafen Apponyi vakant werdenden Postens betrifft, so sieht sich der ungarische Hofkanzler nicht in der Lage, der hohen Konferenz im Augenblicke ein Individuum vorzuschlagen, da er darauf nicht vorbereitet war und ihm auch im Momente kein Mann bekannt sei, der sowohl in politischer Richtung als auch im Hinblicke auf die sehr wichtige juridische Stellung des Judex Curiae die volle Eignung zu diesem Posten besitzen würde, zumal auch nicht zu übersehen sei, daß hiermit eine Menge Fragen in Verbindung stehen, die einer reiflichen Erwägung bedürfen. Graf Forgách glaubt daher, daß im Falle es ihm nicht gelingen würde, während der noch zuzuwartenden zwei Wochen ein vollkommen geeignetes Individuum ausfindig zu machen, man nach erfolgtem Rücktritte des Apponyi den Posten des Judex Curiae nicht besetzen, sondern vorläufig ein Provisorium eintreten lassen sollte. Wird dieses beliebt, || S. 235 PDF || so komme zunächst die Frage in Betracht, wem diese provisorische Leitung anzuvertrauen wäre, und da cdürfte wohl zuerst der Baro Regni, der bei der Septemviraltafel fungiertec, zur Sprache kommen. In dieser Eigenschaft befindet [sich] gegenwärtig nur der Baron Prónay, welcher ein ausgezeichneter Geschäftsmann, ein sehr guter Jurist sei und daher ganz geeignet wäre, wenn ihm nicht zwei Bedenken entgegenstehen würden, nämlich, daß er Protestant ist, dein Moment, das in der gegenwärtigen Zeit, wo fast der ganze Protestantismus feindselig gegen die Regierung steht, nicht ignoriert werden kannd, und daß er sehr verschuldet sein soll. Der nächste zu Berücksichtigende wäre dann Graf v. Török, der sehr lobenswerte Eigenschaften besitze und durchwegs ein Ehrenmann sei, jedoch ekeine Ursache besteht, ihn ausnahmsweise mit Übergehung anderer zu berücksichtigene . Bei dieser Sachlage würde daher Graf Forgách für ein ganz kurzes Provisorium stimmen, bei welchem die gegebenen Verhältnisse beizubehalten, rücksichtlich die Leitung der Geschäfte dem ersten Baro, Prónay, zu übergeben wäre. Es wäre dieses dann das naturgemäße Provisorium, welches sich mit der Enthebung des Apponyi von selbst geben würde.
Im Laufe der hierüber gepflogenen Erörterung war der Polizeiminister damit nicht einverstanden, daß dem Grafen Apponyi noch eine Frist von 14 Tagen gegeben werde, vielmehr würde er ein besonderes Gewicht darauf legen, daß die Frage seiner Enthebung sogleich entschieden werde, denn die bisherige Tätigkeit des Apponyi sei doch gewiß nicht im Interesse der Regierung gewesen, und je länger diese Tätigkeit unter dem Mantel des Judex Curiae fortgesetzt werde, desto schlechter könne es für die allgemeinen Interessen sein. Belangend die zweite Frage glaubte Freiherr v. Mecséry sich unbedingt gegen die sogleiche Besetzung der Judex Curiae-Stelle aussprechen und für ein Provisorium, welches einstweilen die Geschäfte fortführt, stimmen zu sollen, wobei es seiner Meinung nach wohl am zweckmäßigsten wäre, einen Modus zu finden, wodurch Graf Török als Leiter bestimmt werden könnte. Der Minister Graf Nádasdy f bemerkte, gdaß er als leiblicher Vetter des Grafen Apponyi über die Frage, ob derselbe noch 14 Tage Judex Curiae bleiben könne, keine Meinung abgebe, was jedoch den Vorsitz des Septemvirates betrifft, so höre erg, daß die Vermögensverhältnisse des Prónay hzu sehr zerrüttet sind, um ihm auch nur einen Tag die Leitung des Septemvirates, des höchsten Gerichtes, anvertrauen zu können, es sei vielmehr zu bedauern, daß er jetzth in Abwesenheit des Judex Curiae die Septemviraltafel leitet. Votant würde daher iauf keinen Fall die Ernennung eines Judex Curiae bevorworten, indem er auf den beigelegten Ges. Art. 3/1608 ante Coronationem, § 2, hindeutet, sonderni auf keinen Fall die Ernennung eines Judex Curiae bevorworten, indem er auf || S. 236 PDF || den beigelegtenj Ges. Art. 3/1608 ante Coronationem, § 2, hindeutet, sondern kein Bedenken nehmen, dem Grafen Török die Leitung des Septemviratesk zu übergeben, und um dieses ohne Anstand tun zu können, wäre früher zu beantragen, daß ihm lein vakantes Regnibaronatl verliehen werde, wo ihm dann mder Sitz vor dem Kronhüter Prónay gebührt und von selbstm die Leitung zufallen würde. nPrónay ist ein rechtlicher und einsichtsvoller Mann, welcher, auf seine eigenen Vermögensverhältnisse und die daraus entspringenden gerichtlichen Folgen aufmerksam gemacht, selbst erkennen wird, daß seine Stelle als Leiter des Septemvirates nicht haltbar wären . Hierüber bemerkte Graf Forgách , daß, obzwar er den Grafen Török hoch schätze, er doch nicht die Überzeugung habe, daß derselbe so ausgezeichnet zu werden verdient. Prónay präsidiere eigentlich schon lange, und es würde sich hier nicht um viel Neues handeln, denn man würde vorderhand die Sache den natürlichen Gang gehen lassen, wo sich dann von selbst eine entsprechende Kombination finden wird. Der Staatsminister erklärte, in bezug auf die Enthebung des Grafen Apponyi die Ansicht des Polizeiministers auf das Entschiedenste unterstützen zu müssen, indem er sein längeres Verbleiben für unmöglich hält, zumal seine Anwesenheit in Pest nur eine fortgesetzte Agitation gegen die Regierung sei und es eine bekannte Sache ist, daß er mit dem gegenwärtigen Statthalter in keinem freundschaftlichen Einvernehmen stehe. In betreff der zweiten Frage hält es Ritter v. Schmerling im Interesse der Justiz dringend geboten, daß Prónay nicht länger fungiere, denn es müßte im Publikum einen sonderlichen Eindruck machen, daß ein Mann, der von allen Seiten mit Klagen bedroht ist, beim obersten Gerichtshofe amtiert, und Votant zweifelt auch nicht, daß sich gewiß ein ehrenvoller Rückzug für ihn finden lasse. Man könnte nämlich dem Prónay unter Darlegung der Ursachen seiner Unhaltbarkeit zu verstehen geben, daß er um seine Versetzung in den Ruhestand ansuche. Diese Pensionierung wäre dann in kürzester Zeit durchzuführen und sodann dem Grafen Török ohne Anstand die Leitung zu übertragen. Der Minister Ritter v. Lasser, der Kriegsminister, [der] Finanzminister, der Handelsminister und der Staatsratspräsident schlossen sich in allen Beziehundes Äußern und der Minister Graf Esterházy sprachen sich auch für ein Provisorium aus und hielten es ebenfalls für bedenklich, dem Prónay die Leitung zu geben, wobei es jedoch Graf Esterházy sehr wünschen würde, daß, wenn er gänzlich entfernt werden sollte, dieses auf eine möglichst schonende Weise geschen möchte.
Der ungarische Hofkanzler ergriff noch einmal das Wort, um aufmerksam zu machen, daß Prónay nicht pensionsfähig ist, und um weiter zu versichern, daß man diese große Fürsorge, die man hier habe, keineswegs dankbar annehmen, sondern || S. 237 PDF || vielmehr zu Vorwürfen benützen werde, indem die Motive im Publikum nicht bekannt werden, und wenngleich hier und da von den Schulden des Prónay gesprochen wird, so seien seine Vermögensverhältnisse doch nicht so offenkundig, daß man ihn im Publikum als einen ganz ruinierten Mann ansieht. Seines Erachtens wäre es daher zweckmäßiger, ihn zu behalten, weil das Entgegengesetzte keinen Vorteil, sondern gewiß mehr Nachteil geben würde.
Nach wiederholt vorgenommener Umfrage konkludierten Se. kaiserliche Hoheit per majora dahin, daß der Graf Apponyi binnen der kürzesten Zeit zu entheben und ein Provisorium zu schaffen wäre, dessen Leitung dem Grafen Török zu übergeben ist8.
III. Ernennung einiger erblicher und einiger lebenslänglicher Reichsräte
Nachdem bei der ersten Ernennung der Mitglieder des Herrenhauses9 sehr rasch vorgegangen wurde und hiebei einige übergangen worden sind, die einen Anspruch darauf hatten, so habe der Staatsminister hierwegen eine Revision vorgenommen und beantragt nun [folgende Ernennungen]:
a) Zu erblichen Reichsräten Graf [Franz Heinrich] Schlick, Graf Oktavian Kinsky, Graf Julian Hardegg, Graf Constantin Lodron[-Laterano] und Graf [Michael] Coronini[-Cronberg], gab aber über gemachte Vorstellung, daß Coronini wegen seines geringen Vermögens von höchstens 200.000 fl. zum erblichen Reichsrate sich nicht eigne, diesen auf und nahm dafür über Anraten des Polizeiministers und || S. 238 PDF || des ungarischen Hofkanzlers den Grafen [Michael] Karl Althann auf, womit auch die Konferenz einverstanden war.
oVom Minister des Äußern wurde bemerkt, daß bei den Beratungen über die Ernennung der erblichen Mitglieder des Herrenhauses seinerzeit der Grundsatz festgehalten worden sei, nur ein Mitglied einer Familie zu ernennen. Nur in betreff der fürstlich Liechtensteinischen Familie sei eine Ausnahme gemacht worden, indem der regierende Fürst Johann und Fürst Carl zu erheblichen Reichsräten ernannt worden seien. Diese Ausnahme sei aber dadurch begründet worden, daß der Fürst Johann als Haupt der regierenden Familie in einer Ausnahmsstellung sich befinde. Durch die Ernennung des Grafen Oktavian Kinsky werde aber ein Bruch in jenes Prinzip gemacht, welcher zu Ansprüchen von seiten anderer Familien seinerzeit Anlaß geben dürfteo Vom Minister des Äußern wurde bemerkt, daß bei den Beratungen über die Ernennung der erblichen Mitglieder des Herrenhauses seinerzeit der Grundsatz festgehalten worden sei, nur ein Mitglied einer Familie zu ernennen. Nur in betreff der fürstlich Liechtensteinischen Familie sei eine Ausnahme gemacht worden, indem der regierende Fürst Johann und Fürst Carl zu erheblichen Reichsräten ernannt worden seien. Diese Ausnahme sei aber dadurch begründet worden, daß der Fürst Johann als Haupt der regierenden Familie in einer Ausnahmsstellung sich befinde. Durch die Ernennung des Grafen Oktavian Kinsky werde aber ein Bruch in jenes Prinzip gemacht, welcher zu Ansprüchen von seiten anderer Familien seinerzeit Anlaß geben dürfte, 10.
b) Zu lebenslänglichen Reichsräten den Grafen Rudolf Morzin, den Bischof [Eugen] Hackmann11, den Geheimen Rat [Carl] Esch, den Grafen Alphons Mensdorff[-Pouilly], den Professor [Franz] Miklosich und den aus der obigen Liste weggelassenen Grafen Coronini.
Nachdem der Finanzminister aufmerksam machte, daß, wenn schon aus der Finanzbranche eine Persönlichkeit gewählt werden sollte, zunächst der pensionierte Unterstaatssekretärp und Geheime Rat [Michael] Freiherrq Rueskefer in Betracht zu ziehen wäre, der zugleich einen Ersatz für den verstorbenen Philip Krauß geben würde, hat sich die Konferenz für die Weglassung des Esch und für die Aufnahme des Rueskefer ausgesprochen, mit den übrigen fünf vorgeschlagenen aber einverstanden erklärt. Se. kaiserliche Hoheit stellten die Frage, ob es nicht zweckmäßig wäre, auch noch einen lebenslänglichen Reichsrat aus der Justizwelt vorzuschlagen, worauf der Staatsminister den Oberlandesgerichtspräsidenten in Prag Baron [Ottomar] Hennet, der ihm als ein sehr verdienstvoller Mann geschildert werde, in Antrag brachte, wogegen die Konferenz nichts einzuwenden fand12.
IV. Besetzung des Erzbischofssitzes von Zara
Der Staatsminister referierte, der infolge Ministerratsbeschlusses vom 8. Jänner l. J.13 von dem Statthalter Baron Mamula über den für das Erzbistum Zara kompetenten Bischof Maupas abgeforderte Bericht sei eingelangt, und seien nach dem Inhalte desselben die erhobenen Bedenken wegen seiner verwandtschaftlichen || S. 239 PDF || Verbindung mit Frankreich gänzlich widerlegt, daher der Staatsminister seinen au. Antrag auf Ag. Verleihung des Erzbistumes von Zara an den gedachten Bischof wieder aufzunehmen gedenke, womit die Konferenz einverstanden war14.
Wien, am 27. Jänner 1862. In Abwesenheit Sr. kaiserlichen Hoheit im Höchsten Auftrag Rechberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 6. Februar 1862. Empfangen 8. Februar 1862. Rechberg.