Nr. 48 Ministerrat, Wien, 13. April 1861 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 13. 4.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Degenfeld, Lasser, Szécsen 13. 4., Plener 18. 4., Wickenburg 15.4., am 17.4. erhalten und abgegeben, Pratobevera, Lichtenfels; abw.abwesend Vay ; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 25. 4.
MRZ. 825 – KZ. 1289 –
Protokoll II des zu Wien am 13. April 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Wahl der Reichsratsabgeordneten für Istrien
Auf dem Istrianer Landtage zu Parenzo haben von 29 Mitgliedern 20 die Wahl von Reichsratsabgeordneten verweigert, indem sie die bezüglichen Stimmzettel mit „nissuno“ bezeichnet abgaben1.
Der Staatsminister gedenkt daher, den Statthalter des Küstenlandes aufzufordern, sich persönlich auf den Landtag zu begeben, um eine nochmalige Wahl zu versuchen. Mißlänge der Versuch, so habe er den Landtag zu vertagen und die Anzeige zu erstatten, wornach dann der Staatsminister bei Sr. Majestät die Auflösung des Landtages und nach Umständen entweder eine neue Wahl zum Landtage oder die direkte Wahl der Reichsratsabgeordneten nach dem letzten Absatz des § 7 des Grundgesetzes in Antrag bringen wird2.
Hierüber wurde nichts erinnert.
II. Vorschlag für die Ernennung erblicher Reichsräte
Gegenstand der Beratung war der Vorschlag des Staatsministers für die zu ernennenden erblichen Reichsräte laut Beilage No. 1a .3
Nach einem einleitenden Vortrage, in welchem der Staatsminister insbesondere die Weglassung der ungrischen, kroatischen und siebenbürgischen Magnaten || S. 274 PDF || damit motivierte, daß bezüglich der Abgeordneten aus den drei Ländern noch keine Bestimmung getroffen ist, wurde das Verzeichnis individuell geprüft und kamen dabei folgende Bemerkungen und Anträge zur Sprache: Bei der Zahl der Erz- und Fürstbischöfe (24) wären — wie der Staatsminister bemerkte — einstweilen die auf die obgedachten drei Länder entfallenden sechs auszulassen. Ihre Zahl würde daher einstweilen 18 sein. Das Beiwort „mediatisiert“, welches der Staatsratspräsident beanständete, falls es auch in einem zur Veröffentlichung bestimmten Verzeichnisse erscheinen sollte, ist — wie der Staatsminister erklärte — hier nur als Erläuterung des betreffenden Standesverhältnisses beigesetzt und nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Bei den Fürsten wurde das Bedenken erhoben, daß Fürst Schönburg zur Zeit noch kein Fideikommiß besitzt, er sich also vorderhand nicht zum erblichen Reichsrat eigne. Auf die Bemerkung des Ministers des Äußern und des Grafen Szécsen aber, daß derselbe die Stiftung eines Fideikommisses beabsichtigt, daher unter der Bedingung der Realisierung dieses Vorhabens zum erblichen Reichsrate ernannt werden dürfte, wurde dessen Belassung hier nicht weiter beanständet. Der Minister des Äußern beantragte, auch die beiden deutschen Fürsten Thurn und Taxis und Löwenstein-Wertheim zu erblichen Reichsräten zu ernennen, weil dieselben, obwohl nicht in Österreich ansäßig, doch daselbst einen ausgedehnten Fideikommißbesitz und das Recht haben, in allen deutschen Bundesstaaten Güter zu besitzen und sich niederzulassen. Es würde die Verleihung der erblichen Reichsratswürde sie bestimmen, sofort auch ihren Wohnsitz in den k. k. Staaten zu nehmen. Graf Szécsen stimmte bezüglich des Fürsten Taxis mit dem Minister des Äußern. Alle übrigen Votanten erklärten sich gegen die Aufnahme sowohl des einen als des anderen, an dem Prinzip festhaltend, daß die Teilnahme an einem so wichtigen politischen Rechte wie jenem der erblichen Reichsratswürde an die Bedingung der österreichischen Staatsbürgerschaft gebunden ist. Minister Freiherr v. Pratobevera machte auch bemerklich, daß den gedachten beiden Fürsten in den Bundesstaaten, deren Staatsbürger sie nicht sind, ein Standschaftsrecht nicht gebühre bund daß die Gründung von Fideikommissen in Österreich eigentlich voraussetze, daß die begüterte Familie auch hierlands ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Sitz habeb . Graf Althan hätte, da nach der Bemerkung des Staatsministers selbst sein Fideikommißbesitz nicht gehörig konstatiert ist, hier einstweilen zu entfallen. Bei Mathias Graf Thun bemerkte der Minister des Äußern , daß, da diese Familie mehrere Linien hat, von denen insbesondere die Tetschener durch großen Besitz etc. hervorragt, vielleicht auch diese Linie berücksichtigt werden sollte. Alle übrigen Stimmen waren jedoch gegen diesen Antrag, indem nicht persönliche Eigenschaften, sondern die Gesamtverhältnisse der Familien berücksichtigt werden müssen. Rudolf Graf Stadion wurde wegen seiner zweideutigen Ehe- und Familienverhältnisse über Antrag des Staatsministers einhellig gestrichen. Bei Niederösterreich kam Graf Kuefstein zur Sprache. Der Staatsminister behielt sich vor, über die Qualifikation der Besitztümer desselben nähere Auskünfte einzuholen und ihn nach Umständen hier oder in die lebenslänglichen || S. 275 PDF || Reichsräte einzureihen4. Bei Venetien beantragte der Minister des Äußern die Aufnahme des Grafen Miniscalchi, dagegen die Streichung des im Lande vollständig diskreditierten Grafen Mocenigo, was nach Vorlesung der einschlägigen Daten des Statthalters über beide allseitig angenommen wurde. Bezüglich der drei Familien Trauttmansdorff, Traun und Rosenberg, deren Häupter derzeit noch minorenn, also zur Ausübung des Rechtes der erblichen Reichsratswürde nicht geeignet sind, glaubte der Staatsminister von deren Ernennung derzeit Umgang nehmen zu sollen. Ihm traten der Polizeiminister und der Staatsratspräsident bei, weil die Ernennung an die Person zu erfolgen hat, mithin nur an eine solche, die das bezügliche Recht wirklich ausüben kann. Am Ende würde, wenn die Familie überhaupt bezeichnet wird, ein Anspruch auf Vertretung des zur Zeit unfähigen Hauptes gefolgert werden. Entgegen bemerkte der Minister des Äußern, daß es im Begriffe der Erblichkeit liege, nicht eine einzelne Person, sondern die Familie als zur erblichen Reichsratswürde berufen anzusehen. Ist das Haupt derselben zur Zeit unfähig, das Recht auszuüben, so ruht dasselbe einstweilen. Es ist aber von Wichtigkeit, ihr das Recht zu wahren, weil es nicht ohne Einfluß selbst auf die Erziehung des einst zur Reichsratswürde bestimmten Familienhauptes ist. Minister Graf Szécsen sprach sich in ähnlicher Weise aus, und Minister Freiherr v. Pratobevera war der Meinung, daß zuerst die Familien zu benennen seien, deren Häupter die erbliche Reichsratswürde zu bekleiden haben würden, und dann die Träger derselben zu bezeichnen wären, wo dann in der Anmerkung gesagt werden könnte, daß jene, die es betrifft, derzeit wegen Minderjährigkeit das Recht nicht ausüben können, cwomit auch die Majorität der Konferenz einverstanden warc . Minister Ritter v. Lasser endlich, mit dem Staatsminister einverstanden, glaubte, daß in einem den diesfälligen Ernennungsakt begleitenden Zeitungsartikel gesagt werden könnte, daß den gedachten drei Familien die erbliche Reichsratswürde vorbehalten und ihren Häuptern nur darum nicht verliehen worden sei, weil letztere derzeit wegen Minderjährigkeit zur Ausübung des Rechtes nicht geeignet sind5.
Hierauf wurde mit der Besprechung des Vorschlages für die lebenslänglichen Reichsräte begonnen, jedoch wegen vorgerückter Zeit die Beratung abgebrochen.
Wien, den 13. April 1861. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 24. April 1861. Empfangen 25. April 1861. Erzherzog Rainer.