Nr. 58 Ministerrat, Wien, 30. April 1861 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 30. 4.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Vay, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg 5, 5.. Pratobevera 4. 5., Lichtenfels, FML. Schmerling; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 9. 5.
MRZ. 838 – KZ. 1434 –
Protokoll des zu Wien am 30. April 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Gesetzentwurf über Lehensallodialisierung
Gegenstand der Beratung war der vom Staatsrate vergutachtete Entwurf eines Ah. Patentes über die Auflösung des Lehensbandes, wirksam für alle Kronländer mit Ausnahme Ungerns, Kroatiens und Slawoniens, Siebenbürgens, Galiziens und der Militärgrenze1.
Hierüber wurden folgende Bemerkungen und Anträge gemacht:
In formali zum Eingang wurde die Frage angeregt, ob die vom Staatsrate gestrichene Motivierung, dann ob die „Vernehmung des Staatsrates“ darin beizubehalten seien. An und für sich hielt Minister Ritter v. Lasser die Motivierung des Gesetzes für angemessen, weil die Auflösung des Lehensbandes imperativ ausgesprochen wird, also die öffentliche Rücksicht ausgesprochen werden soll, welche die Regierung zu dieser Maßregel bestimmt hat. Insofern jedoch der Entwurf nach erlangter Ah. Genehmigung dem Reichsrate zur verfassungsmäßigen Mitwirkung vorgelegt werden muß, bedarf es zu diesem Zwecke weder der Aufführung der Motivierung, die — wie der Handelsminister bemerkte — von dem betreffenden Minister ohnehin in mündlichem Vortrage gegeben werden wird, noch der Erwähnung der Anhörung des Staatsrates. Als eines Internums der Regierung, daß aber, wenn die reichsrätliche Verhandlung wird geschlossen sein, über die Form der Ausfertigung des Patentes pro publico eine nochmalige Beratung eintreten könne. Darin, daß die Vorlage an den Reichsrat ohne alle Eingangsformel zu gelangen habe, waren alle Stimmen einig. Ob bei der Publikation des Patentes die Motivierung und die Anhörung des Staatsrates zu erwähnen seien, darüber äußerten der Polizeiminister und der Staatsminister unter Beitritt der Majorität die Ansicht, daß weder das eine noch das andere nötig sei, weil die Motivierung beim Reichsrate durch die Verhandlung und dem Publikum durch die Sitzungsprotokolle bekannt wird, die Anhörung des Staatsrates aber als Internum kein allgemeines Interesse berührt.
Auf die Frage Sr. k. k. Hoheit , ob der Entwurf beim Herren- oder beim Abgeordnetenhause eingebracht werden soll, erklärte der Staatsminister , daß dieselbe nach erfolgter Ah. Genehmigung besprochen werden dürfte, obwohl Minister || S. 313 PDF || v. Lasser keinen Anstand gehabt hätte, sich itzt schon für die Einbringung beim Herrenhause zu erklären, weil das Gesetz vornehmlich das Interesse des Adels berührt und weil damit diesem Hause gleich für den Anfang der Session Arbeit verschafft werden würde2.
Im meritorischen Teile des Entwurfs, der der Hauptsache nach einstimmig angenommen wurde, wurden zu § 4 dem vom Staatsrate beantragten Zusatze in betreff der Allodialisierung durch freies Übereinkommen die Worte „auch noch früher“ über Antrag des Ministers v. Lasser eingeschaltet, damit kein Zweifel darüber bestehe, als ob die Allodialisierung durch ein derlei Übereinkommen auf einen späteren als den gesetzlichen Termin verschoben werden könnte.
§ 16. Minister Ritter v. Lasser bemerkte: Bei Objekten, deren Leheneigenschaft in den öffentlichen Büchern ausgezeichnet ist, sei zu unterscheiden, ob die Leheneigenschaft im Hauptbuche „in der Besitzrubrik“ schon oder im Lastenbuche angemerkt ist. Im ersten Falle sei es allerdings gerecht, der Freimachungsgebühr die Priorität vor allen verbuchten Schulden einzuräumen, weil sie an die Stelle der allen Gläubigern ersichtlichen Verhaftung des Gutes für das Lehensband tritt. Nicht so im zweiten. In diesem könnte sie nur denjenigen Platz einnehmen, den das Lehensband selbst nach den Schulden behauptet, welche im Schuldenbuche etwa vor dem Lehensbande eingetragen sind. Hiernach wurde beschlossen, den zweiten Absatz dieses Paragraphes also zu ändern: „Bei jenen Objekten, deren lehenbare Eigenschaft in den öffentlichen Büchern ausgezeichnet ist, genießt die Freimachungsgebühr, wenn die lehenbare Eigenschaft des Gutes schon in der Rubrik ersichtlich gemacht ist, das gesetzliche Pfandrecht vor allen Gläubigern, wenn aber das Lehensband im Lastenstande erscheint, ist dieselbe aufgrund des Freimachungserkenntnisses in der Priorität des Lehensbandes anzumerken.“
§ 19. In betreff der Zusammensetzung der Allodialisierungskommission unter dem Vorsitze des Landeschefs ergab sich schon im Staatsrate eine Differenz zwischen dessen Majorität und dem Präsidenten, welcher das Interesse des Lehensherrn || S. 314 PDF || (nebst dem Landeschef) durch zwei Mitglieder der Landesstelle vertretena und mit Wegfall des Finanzrates nur noch zwei Justizräte der Kommission beigegeben wissen wollte. Der Staatsratspräsident hielt diesen seinen Antrag auch heute fest, weil er überzeugt ist, daß eine Kommission, wo der Fiskus durch einen Finanzrat mit entscheidender Stimme, die Gegenpartei aber nicht vertreten wird, vom Publikum als Partei und Richter in einer Person angesehen und ihren Entscheidungen, sie mögen wie immer ausfallen, der Charakter der Unbefangenheit abgesprochen werden würde. Nur die Beiziehung der zwei ganz unbefangenen Justizräte vermöchte der Partei einige Beruhigung darüber [zu] gewähren, daß auch ihre Rechte gehörig berücksichtigt werden. Ohnehin bliebe auch nach seinem Antrage ein Übergewicht zugunsten des Lehensherrn mit drei Stimmen (Landeschef und zwei Räte der Landesstelle) gegen die zwei Justizräte. Der Polizeiminister bemerkte: Die Aufgabe der Kommission sei, die Rechte der Parteien nach dem Gesetze auseinanderzusetzen. Hierzu gebe das Votum der Justizräte die Grundlage. Da aber auch finanzielle Interessen und politische Rücksichten hier eintreten, so erfordern auch diese ihre Vertreter. Er würde daher die Kommission unter dem Vorsitze des Landeschefs aus zwei Justizräten, einem Statthalterei- und einem Finanzrat zusammensetzen. Minister Ritter v. Lasser bemerkte: Die politische Landesstelle als Lehenshof sei die eigentliche Lehensbehörde, der bei voller Kenntnis der Lehensverhältnisse die Wahrung aller Lehensinteressen obliegt. Ist das Lehensobjekt selbst sicher und kein Gegenstand des Streites, der allerdings nur im Rechtswege ausgetragen werden könnte, dann handelt es sich auch bei dieser Kommission nicht um eine Rechtsentscheidung, sondern einfach um die Ermittlung der Kategorie, in welche das betreffende Lehen gehört, um darnach die Allodialisierungstaxe zu bemessen. Hierzu bedarf es keines richterlichen Erkenntnisses, und insofern wäre die Beiziehung von Justizräten eher entbehrlich als die des Finanzrates, welcher eben wegen der Gebührenausmaße eine entscheidende Stimme bei der Kommission zu beanspruchen hat. Er würde daher die Kommission unter dem Vorsitze des Landeschefs, aus einem Ratb der Landesstelle, zweic Justiz[räten] und einem Finanzrate zusammensetzen. Der Staatsminister hätte die Bestellung der Kommission selbst aus Statthaltereiräten allein für genügend gehalten, weil die politische Landesstelle die eigentliche Lehensbehörde ist und ihre Räte ebensogut wie jene anderer Behörden die Verpflichtung haben, die bestehenden Gesetze zu handhaben. Nachdem jedoch die Beiziehung eines Justizrates an sich keinem Bedenken unterliegt und nachdem der Finanzminister ein besonderes Gewicht auf die Mitwirkung eines Finanzrates legte, weil, wo es sich um Gebühren handelt, das spezielle finanzielle Interesse um so mehr besonders vertreten werden muß, je weniger leider die übrigen Behörden dasselbe zu wahren geneigt sind, erklärte der Staatsminister , sich dem Antrage des Ministers v. Lasser anschließen zu wollen, welchem sofort auch der Handelsminister, Freiherr v. Pratobevera und FML. Ritter v. Schmerling beitraten. || S. 315 PDF || Der Minister des Äußern , der ungrische Hofkanzler und Minister Graf Szécsen hielten sich nicht für kompetent, hierüber eine Meinung abzugeben.
Im dritten Absatze des § 19, wo es sich um After- oder Privatlehensherren handelt, wurde die Beiziehung dieser oder ihrer Bevollmächtigten statt eines der Justizräte beschlossen und der diesfällige Beisatz in den Entwurf aufgenommen. Der Handelsminister hätte übrigens auch bei den lf. Lehen gewünscht, daß zur Kommission ein Vertreter des Vasallen pro informatione zugezogen werden möchte.
II. Art der Einbringung der Regierungsvorlagen in den beiden Häusern des Reichsrates
Nachdem in der Thronrede die Gegenstände bezeichnet sind, welche dem Reichsrate werden vorgelegt werden, hielt der Minister des Äußern dafür, daß auch vom Ministerium ehestens hierwegen im Reichsrate Erwähnung geschehe, damit Interpellationen hierwegen vorgebeugt werde. Auch stellte er die Anfrage, ob die diesfällige Verkündigung von einem Minister in beiden Häusern oder in jedem von einem anderen Minister, dund zwar dem betreffenden Fachministerd, vorgebracht werden soll. Die Solidarität des Ministeriums würde am besten konstatiert, wenn die Vorlagen von einem und demselben Minister angekündigt würden.
Der Staatsminister erklärte sich hiermit vollkommen einverstanden, auch bereit, diese Aufgabe zu übernehmen3, da die Gegenstände, welche demnächst zur Verhandlung kommen müssen: Rechnungsabschluß pro 1860, Budget, Gemeindegesetz, Preßgesetz, Finanzmaßregeln zur Deckung des Defizits und Regelung des Verhältnisses der Bank zum Staate, Lehensallodialisierung, gemischte Ehen etc., ohnehin bekannt sind und es nur darauf ankommen wird, daß der betreffende Fachminister ihn durch eine kurze schriftliche Mitteilung über die zur Vorlage vorbereiteten Entwürfe in den Stand setze, dieselben in der Ankündigung gehörig zu präzisieren. Ein Bedenken des Ministers Freiherrn v. Pratobevera wegen der Schwierigkeit, Gesetzesentwürfe besonders im Justizwesen vorläufig anzukündigen, wo es noch ungewiß ist, wann dieselben werden ausgearbeitet sein können, glaubte der Staatsminister durch die Bemerkung beheben zu können, daß man etwaige Interpellationen hierwegen mit dilatorischen Äußerungen oder mit der Aufforderung an das Haus, selbst einen Entwurf einzubringen, zum Schweigen bringen könne. Ein anderes Bedenken des Handelsministers , daß die von der Einbringung der Gesetze bis zu deren Bearbeitung in den Reichsratskomitees verlaufende längere Zeit zu Interpellationen werde mißbraucht werden, behob der Staatsminister durch die Hindeutung auf die [in] solchen Fällen zulässige Vertagung des betreffenden Hauses. Eine Frage des Polizeiministers , ob der Reichsrat in seiner dermaligen Zusammensetzung als allgemeiner oder als engerer anzusehen sei, glaubte der Minister Graf Szécsen> || S. 316 PDF || dahin beantworten zu sollen, daß der Reichsrat prinzipiell als gesamter anzusehen sei, weil er nicht als engerer berufen und die Einleitungen zur Berufung der noch nicht vertretenen Länder getroffen, bezüglich Siebenbürgens wenigstens im Zuge sind4.
III. Monument für die 1848er Märzgefallenen
Über eine Anfrage des Wiener Gemeinderates, ob dem Ansuchen Muchs, den Märzgefallenen auf dem Schmelzer Friedhofe ein Monument (elf Fuß5 hoher Obelisk mit der Inschrift „Friede ihrer Asche. 13. März 1848“) aus den zu diesem Behute schon vorlängst gesammelten Geldern setzen zu dürfen, willfahrt werden könne6, gedenkt der Polizeiminister zu erwidern, daß die einfache christliche Bezeichnung der Grabesstellen der einzelnen keinem Anstande unterliege. Die Errichtung eines Monumentes zur Verherrlichung eines Tages aber, der diese nicht verdient, finde nicht statt. Sie würde — wie auch der Minister des Äußern bemerkte — nur zu Demonstrationen benützt werden. Der Ministerrat war daher mit dem Antrage des Polizeiministers einverstanden, obwohl der Staatsminister bemerkte, daß der Sache ein für allemal ein Ende gemacht wäre, wenn das Monument mit der gedachten einfachen Aufschrift bewilligt würde. Demonstrationen können und werden auch bei Errichtung einzelner Steine oder Kreuze stattfinden, wie sie bei dem bloßen Grabhügel stattgefunden haben7.
IV. Direkte Wahl in Istrien zum Reichsrat
Nachdem der Istrianer Landtag wegen Weigerung, zum Reichsrat zu wählen, aufgelöst und eine abermalige Berufung nach Versicherung des Statthalters kein anderes Resultat haben wird, gedenkt der Staatsminister, zur Vornahme der direkten Wahlen im Sinne des § 7, 3. Absatz, des Grundgesetzes über die Reichsvertretung sich die Ah. Ermächtigung mit der Modifikation zu erbitten, daß in allen Wahlgruppen durch Wahlmänner gewählt werde und daß von der Bestimmung eines Wahlortes abgegangen und die Wahl am Sitze des Bezirksamtes vorgenommen werde, womit der Ministerrat einverstanden war, Ritter v. Lasser mit dem Zusatze, daß zur Vereinfachung der Wahlhandlung angeordnet werde, sogleich die engere Wahl vorzunehmen, wenn die absolute Mehrheit nicht vorhanden ist.
V. Schulräte und Studienkommission in Ungarn
Der ungrische Hofkanzler referierte seinen Vortrag in betreff der Aufhebung der kollegialen Beratung der Schulräte bei der ungrischen Statthalterei und deren dereinstige Verwendung als Direktoren im Lande, dann wegen Aktivierung der aus Statthaltereiräten und Fachmännern der Wissenschaft zusammenzusetzenden Studienkommission8.
Hierüber bemerkte der Staatsminister : Die Schulräte seien infolge der Aufhebung der fünf Statthaltereiabteilungen und Vereinigung derselben in eine Statthalterei faktisch in Ofen zusammengekommen. Er glaube jedoch nicht, daß dieselben kollegiale Beratungen im eigentlichen Sinne gepflogen haben. Nachdem es übrigens nur im Interesse des Unterrichts liegt, ihre Wirksamkeit durch Verteilung in einzelne Distrikte über das ganze Land zu verbreiten, so habe er gegen den diesfälligen Antrag in thesi nichts einzuwenden, indem die weiteren Anträge über die Bestimmung ihrer Anzahl und Verteilung auf die einzelnen Sitze vom ungrischen Hofkanzler später werden eingebracht werden. Was dagegen die Bestellung der Studienkommission aus Statthaltereiräten und Fachmännern (Professoren, Akademikern etc.) betrifft, so sei dieselbe in dieser Zusammensetzung ein eigentlicher Studienrat für administrative und didaktische Aufgaben für das Königreich Ungern allein und darum im Widerspruche mit der Ah. Bestimmung vom 20. Oktober 1860, welche unter Aufhebung des Unterrichtsministeriums die Aufstellung eines Studienrates für die Gesamtmonarchie angeordnet hat9, dessen Wirksamkeit in didaktischen Fragen sich auf alle Unterrichtsanstalten des Reiches zu erstrecken haben soll. Bevor daher dieser allgemeine Unterrichtsrat nicht in Wirksamkeit getreten ist, wäre mit der Bestellung der Studienkommission bei der ungrischen Statthalterei, wenigstens soweit es die Beiziehung von Professoren und Akademikern aus dem Lande betrifft, innezuhalten. Minister Graf Szécsen will zwar nicht gelten lassen, daß der durch die Bestimmung vom 20. Oktober 1860 angeordnete Studienrat mehr als ein beratender Körper zur Erhaltung einer möglichen Einheit der Wissenschaft sein könne und solle. Diese werde sich aber mit dem Charakter einer Uniformität nicht überall durchführen lassen. Denn die Erfahrung habe gezeigt, daß der diesfällige Versuch in Ungern, wo man deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte als obligates Lehrfach einführte, die größte Mißstimmung im Lande hervorgerufen und die Veranlassung zur Auflösung des Unterrichtsministeriums gegeben hat. Noch weniger könne der Unterrichtsrat bestimmt sein, rein administrative Verfügungen giltig für alle Länder zu erlassen. Da nun die ungrischen Schulangelegenheiten vor 1848 immer von der Studienkommission der Statthalterei geleitet worden sind und die Reaktivierung derselben von Sr. Majestät grundsätzlich bereits genehmigt ist, so glaube Graf Szécsen, auf deren sofortige Einsetzung für die administrativen Geschäfte, und zwar vorderhand ohne Beiziehung von Fachmännern für die didaktischen Aufgaben, antragen zu sollen, bis nach Aktivierung des allgemeinen Unterrichtsrates eine Verständigung bezüglich jener Aufgaben für Ungern erzielt sein wird. Der ungrische Hofkanzler erklärte sich hiermit unter der Bedingung einverstanden, || S. 318 PDF || daß der ungrischen Studienkommission in der administrativen Geschäftsführung kein Hindernis in den Weg gelegt werde.
Nachdem es sich hier — wie Minister Ritter v. Lasser bemerkte — vorderhand eigentlich nur um Maßregeln handelt, welche im Wirkungskreise der ungrischen Hofkanzlei gelegen sein dürften, nämlich um Abschaffung der kollegialen Beratungen der Schulräte, dann um die Zusammensetzung der Studienkommission aus mehreren Statthaltereiräten zur Leitung der administrativen Unterrichtsangelegenheiten in Ungern, weitere organische Anträge in beiden Beziehungen aber einer späteren Zeit vorbehalten bleiben, so wurde gegen die sogestalteten Anträge keine weitere Einwendung erhoben10.
Wien, am 30. April 1861. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 8. Mai 1861. Empfangen 9. Mai 1861. Erzherzog Rainer.