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Nr. 570 Ministerrat, Wien, 15. Oktober 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 16. 10.), P. Krauß 17. 10., Bach 17. 10., Thinnfeld, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner 17. 10.; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 3523 – KZ. 3610 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 15. Oktober 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Kommission zur Entwerfung einheitlicher Eidesformeln für die k. k. Beamten

Der Ministerpräsident besprach den Vorschlag des Ministerratssekretärs Baron Ransonnet, zur Erzielung der notwendigen Übereinstimmung der ader Ah. Genehmigung zu unterziehenden Eidesformeln für diea Staatsbeamten eine Kommission aus Abgeordneten sämtlicher Ministerien und des Generalrechnungsdirektoriums zu bestellen, welche sich über die neuen, den Ah. Bestimmungen entsprechenden, möglichst gleichmäßigen Entwürfe zu vereinbaren hätte1.

Der Ministerrat erklärte sich mit dem Vorschlage einverstanden, mehrere Minister bezeichneten die hierzu von ihnen bestimmten Kommissäre, und es wurde der Ministerratssekretär Baron Ransonnet selbst mit der Leitung dieser Kommission beauftragt2.

Hierbei glaubte der Justizminister noch die leitenden Grundsätze bezeichnen zu müssen, welche der diesfälligen Verhandlung zum Grunde zu legen wären, nämlich daß die allgemeine Verpflichtung zur Treue und zum Gehorsam vorausgeschickt, sodann die speziellen Verpflichtungen für die Beamten gleicher Kategorie der verschiedenen Ministerien, endlich die speziellen Verpflichtungen der Beamten der einzelnen Ministerien angedeutet, die Formeln für den Richtereid aber, als wesentlich verschieden, hierdurch nicht berührt werden mögen3.

II. Vorschüsse für ungarische Beamte zur Anschaffung der Staatsuniform

Der Finanzminister referierte über die zwischen ihm und dem Minister des Inneren gepflogene Verhandlung wegen Erteilung von Gehaltsvorschüssen für ungrische Beamte zur Anschaffung von Staatsuniformen.

In thesi war der Finanzminister einverstanden, daß solche Vorschüsse gegeben werden, nur würde er höhere Beamte, z. B. Statthaltereiräte etc. von der Beteilung ausgeschlossen|| S. 285 PDF || haben, weil diese wohl von ihrem ordentlichen Einkommen die Auslage für die Uniform sollten bestreiten können.

Da indessen der Minister des Inneren einen besondern Wert darauf legte, keinen der von ihm beantragten Beamten auszuschließen, weil man einer solchen Ausschließung wieder nur ein politisches Motiv würde unterschieben wollen und weil in Pest bei der dortigen Teuerung selbst die höher besoldeten, jedoch noch mit Gehaltsabzügen für die Diensttaxen belasteten Beamten einer Beihilfe kaum entbehren dürften, so erklärte der Finanzminister , dem Antrage des Ministers des Inneren nicht mehr entgegentreten zu wollen, wornach auch der Ministerrat nichts zu erinnern fand4.

III. Regulierung des Mautwesens in Ungarn

Der Finanzminister referierte weiters über die zwischen ihm und den Ministern des Inneren und der öffentlichen Bauten verhandelte Frage wegen Regulierung des Mautwesens in Ungern5.

Die drei Minister sind einstimmig der Meinung, daß 1. auf allen Ärarialstraßen in Ungern die für die deutsch-österreichischen Provinzen geltenden Mautvorschriften einzuführen seien; daß sonach 2. Privatmäute, welche auf Ärarialstraßen bestehen, aufgehoben und nach den hierwegen für die deutschen Provinzen bestehenden Normen eingelöst werden; daß 3. bezüglich der Privatmäute auf anderen als Ärarialstraßen die Berechtigten aufzufordern seien, binnen sechs Monaten den Titel nachzuweisen, aus welchem sie das Mautrecht anzusprechen haben, um hierdurch ins Reine damit zu kommen, welche Mäute dieser Art mit Recht bestehen und die sonach bei der Aufhebung entschädigt werden müssen; daß 4. in Ansehung der Mautbefreiungen bei Ärarialmauten vermöge des sub 1. gestellten Antrags künftig nur die in den deutschen Vorschriften zugestandenen Befreiungen werden zu gelten haben, dagegen 5. bei Privatmäuten die bisherigen Befreiungen insolange bestehen sollen, bis es zur Einlösung oder Regulierung der Maut selbst kommt. 6. daß endlich, was die bestehenden Mautpachtungen betrifft, im allgemeinen sich zwar an den Rechtsgrundsatz gehalten werde, daß mit dem Aufhören des Objekts auch alle Pachtverträge erlöschen, daß jedoch hierbei mit billiger Rücksicht für die Pächter vorgegangen werden soll.

Mit diesen, gleichmäßig vom Interesse für das Ärar und für den öffentlichen Verkehr diktierten Grundzügen erklärte sich der Ministerrat vollkommen einverstanden, und wird hiernach der Vortrag an Se. Majestät erstattet werden6.

IV. Wirkungskreis der Militär- und Armeekommandanten der Kronländer, wo der Kriegszustand besteht, in Hochverratsprozessen

Der Kriegsminister entwickelte seinen bei Sr. Majestät zu stellenden Antrag, den kommandierenden Generalen, Zivil- und Militärgouverneurs in den Kronländern, wo der Belagerungszustand ganz oder teilweise besteht, in Ansehung der Aburteilung der politischen Verbrecher denselben Wirkungskreis einzuräumen, wie derselbe mit Ah. Entschließung vom 30. Dezember 1849 dem FZM. Baron Haynau für Ungern eingeräumt und nachmals an dessen Nachfolger im Armeekommando sowie an die Militär- und Zivilgouverneurs in Siebenbürgen und in der Woiwodina übergegangen ist, wornach also denselben die Befugnis zustehen soll, alle Hochverratsprozesse gegen Zivilpersonen und gegen Militärs vom Oberstleutnant abwärts, ohne weitere Vorlage des Urteils an eine höhere Instanz, selbst, jedoch mit der Beschränkung zu erledigen, daß statt der Todesstrafe nur auf eine zeitliche Strafe erkannt werden darf 7.

Die Minister der Justiz und des Inneren erhoben jedoch Bedenken gegen diesen Antrag. Ersterer bemerkte, wie wenig Garantie gegen willkürliche Rechtspflege bestehe, wenn die Aburteilung gerade der wichtigsten Verbrechen in die Hände eines einzelnen gelegt würde; der Minister des Inneren aber hob besonders hervor, daß dermalen, wo – mit Ausnahme des lombardisch-venezianischen Königreiches – im allgemeinen die Verhältnisse ruhiger und geregelter geworden sind, kein passender Moment wäre, die Ausnahmszustände und Ausnahmsgerichte sowie deren Befugnisse zu vervielfältigen und zu erweitern, daß vielmehr mehr getrachtet werden sollte, die Bevölkerung an die regelmäßige Ausübung der Rechtspflege der ordentlichen Gerichte in allen Rechtssachen zu gewöhnen, und nicht noch innerhalb der hier und da bestehenden Ausnahmsgesetze noch weitere Ausnahmen zuzulassen, ja eines der höchsten Majestätsrechte, das Begnadigungsrecht, den Händen einzelner anzuvertrauen. Wenn für das lombardisch-venezianische Königreich dem Feldmarschall Grafen Radetzky besonders ausgedehnte Vollmachten in dieser Beziehung eingeräumt worden sind, so geschah dies in Folge der neuesten Vorfälle, der Ermordung Vandonis, der neu entdeckten Konspiration etc8.

Daraus folgt aber nicht, daß in den anderen Provinzen, wo solche Zustände nicht bestehen, vielmehr die einstige Aufregung einer besonneneren und ruhigen Haltung Platz gemacht hat, ebenfalls ähnliche Vollmachten den Militärkommandanten oder Gouverneuren erteilt werden müssen. Der Minister des Inneren ist zwar einverstanden damit, daß in den Ländern, wo der Belagerungszustand besteht, die Hochverratsprozesse noch fortan von den Kriegsgerichten geführt werden; er glaubt aber, daß sich dabei an die für die Kriegsgerichte bestehenden allgemeinen Normen gehalten und keiner Ausnahme|| S. 287 PDF || bezüglich der Kompetenz Platz gegeben werde und daß, statt einer Ausdehnung der von den Kommandierenden in Ungern etc. ausgeübten Wirksamkeit auf die übrigen Kommandieren etc. das Wort zu führen, vielmehr auf die Zurückführung der Vollmacht aller (mit Ausnahme Grafen Radetzkys) auf das in den Militärgesetzen selbst vorgeschriebene Maß angetragen werden möchte.

Da der Ministerrat der Ansicht des Ministers des Inneren beitrat, so wird der Kriegsminister in dessen Sinne den Vortag an Se. Majestät erstatten9.

V. Einkommensteuergemeindezuschlag für Militärbeamte und pensionierte Offiziere

Eben dieser Minister referierte über die ihm von Sr. Majestät zur Vergutachtung zugewiesene Vorstellung der Militärbeamten und pensionierten Offiziere in Wien, Prag und Brünn gegen die ihnen von den dortigen Gemeindeautoritäten angesonnene Zahlung des Gemeindezuschlags auf die Einkommensteuer von ihren Gehalten und Pensionen10.

Der Finanzminister bemerkte in dieser Beziehung, daß eigentlich nur das Einkommen der 1. Klasse (von einem in der Gemeinde betriebenen Unternehmen) zur Belegung mit der Gemeindesteuer geeignet erscheine.

Allein, da dermal allenthalben von dem der Einkommensteuer unterliegenden Einkommen auch der Gemeindezuschlag bezahlt werden muß, so erübriget, nach der Bemerkung des Ministers des Inneren , vorderhand nichts, als diese Angelegenheit bei der bevorstehenden Revision des Gemeindewesens im allgemeinen wieder in Anregung und Beratung zu bringen und die Bittsteller einstweilen hierauf zu vertrösten11.

VI. Begnadigung des Emerich v. Csapó

Gegen den Antrag des Justizministers auf Nachsicht des Strafrestes für den wegen Hochverrats auf zehn Jahre verurteilten ehemaligen Stuhlrichter Emerich v. Csapó ergab sich keine Einwendung12.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Sambor, 31. O ktober 1851.