Nr. 83 Ministerkonferenz, Wien, am 15. Jänner 1853 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 16. 1.), Bach 21. 1., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; außerdem anw.anwesend Thinnfeld (II und III); abw.abwesend Stadion.
MRZ. – KZ. 31 – (Prot. Nr. 4(1853) –
Protokoll der am 15. Jänner 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Einführung der Wegbrückenmauten in Ungarn
Nachdem Se. Majestät mit Ah. Entschließung vom 25. Dezember 1852 1 anzuordnen geruht haben, daß in Ungarn, Kroatien, Slawonien, Siebenbürgen, in dem Banate und in der Woiwodschaft Serbien die Wegbrücken- und Oberfuhrmäute nach den Bestimmungen des diesfälligen allgemeinen österreichischen Systems vom Jahre 18212 bei den schon bestehenden Straßen, und zwar nur bei solchen einzuführen ist, welche vom Staate erhalten werden und chausseemäßig hergestellt sind, und daß dieser Gegenstand in der Form eines kaiserlichen Patentes zum Gesetz zu erheben und der Entwurf dazu Sr. Majestät mit Beschleunigung vorzulegen sei, so hat der Finanzminister Ritter v. Baumgartner den diesfälligen Patentsentwurf für die genannten Länder zum Vortrage gebracht. Dieses in den deutsch-slawischen Ländern der Monarchie bestehende System soll in den obgenannten Kronländern vom 1. März 1853 an in Wirksamkeit treten. Es wurde nur dieser kurze Termin zur Aktivierung des Gesetzes angenommen, weil der baldige Bezug des Mautgefälles für den Staatsschatz und das Aufhören der diesfälligen zahlreichen Exemtionen in jenen Kronländern wünschenswert erscheinen und ein noch kürzerer Termin kaum hinreichen würde, um die nötigen Einleitungen auszuführen.
Da das für die besagten Kronländer einzuführende Gesetz in allen seinen Bestimmungen bezüglich der Tarife, Ermäßigung derselben und der Befreiungen von der ärarischen Wegbrücken- und Oberfuhrmaut etc. dem für die sogenannten deutsch-slawischen Kronländer bestehenden Gesetz über das Ausmaß, die Einhebung und Handhabung der Ärarialwegbrücken- und Oberfahrtmäute auf den Staatsstraßen ohne alle Ausnahme ganz gleich ist, so fand die Konferenz sowohl gegen das von dem Finanzminister vorgeschlagene Patent als den demselben beigeschlossenen Gesetzentwurf durchaus nichts zu erinnern3.
An der Besprechung über Nr. I hat der Minister Edler v. Thinnfeld keinen Teil genommen.
II. Ausweisung von Kapuzinern aus dem Kanton Tessin
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten Graf BuolSchauenstein las hierauf den Entwurf der an den k. k. Geschäftsträger in der Schweiz, an den Schweizerischen Bundesrat und an den Zivil- und Militärgouverneur des lombardisch-venezianischen Königreiches Feldmarschall Grafen v. Radetzky bezüglich der Vertreibung der österreichischen Kapuziner (Priester und Laienbrüder, 18 an der Zahl) aus dem Kanton Tessin zu erlassenden Depeschen der Konferenz vor. Nachdem darin die gegen die gedachten Kapuziner geübte Härte dargestellt worden, welchen nur einige Stunden zur Auswanderung gegönnt wurden, ohne daß ihnen ein Gehalt oder eine Pension gewährt oder auch nur die in das Noviziat mitgebrachte Summe ausgefolgt worden wäre, und nachdem im allgemeinen bemerkt wurde, daß man die von dem Bundesrate diesfalls aufgestellten Grundsätze nicht teilen könne, soll der österreichische Geschäftsträger in der Schweiz den Auftrag erhalten, das Begehren zu stellen, daß die tessinische Regierung den vertriebenen Kapuzinern eine angemessene Pension (nicht unter 200 f. oder 600 Lire pro Kopf) gewähre, und bezüglich der erwarteten Rückäußerung einen Termin von 14 Tagen beifügen, nach dessen fruchtloser Verstreichung mit der angedrohten Maßregel, der Ausweisung der Tessiner aus der Lombardie, vorzugehen wäre.
Bezüglich der erwähnten Pensionen wurde sich in der Konferenz über den Antrag des Finanzministers dahin geeinigt, in der offenen Ordre den Betrag von 200 f. nicht ausdrücklich auszusprechen, sondern sich nur auf eine angemessene Entschädigung zu beschränken, dagegen aber in der Weisung an den Geschäftsträger zu sagen, daß in Österreich bei Aufhebung einiger Mönchsklöster 200 f. pro Kopf als Pension bewilligt wurden, was der Geschäftsträger zum Anhaltspunkte nehmen möge, wenn ihm Anträge bezüglich der gedachten Pensionen zukommen sollten. Der Antrag des Justizministers , bezüglich des angesetzten Termins von 14 Tagen als Grund beizufügen, daß diese kurze Frist deshalb festgesetzt wurde, weil daran gelegen ist, die freundschaftlichen Verhältnisse mit dem Kanton Tessin und der Schweiz sobald als möglich hergestellt zu sehen, fand bei dem vorausgegangenen, nichts weniger als freundschaftlichen Benehmen des Kantons Tessin und des Bundesrates gegen Österreich die Zustimmung der Konferenz nicht4.
III. Entwurf der Patente a) wegen Einführung des ABGB. und b) wegen Aufhebung der Avitizität in Siebenbürgen
Der Justizminister Freiherr v. Krauß brachte zwei Patentsentwürfe zum Vortrage, mit deren erstem das ABGB. vom 1. Juni 1811 mit einigen Beschränkungen und näheren Bestimmungen aund mit den sich auf das ABGB. beziehenden nachträglichen Verordnungena nun auch in Siebenbürgen eingeführt werden und seine Wirksamkeit vom 1. Juli 1853 angefangen erhalten soll. || S. 422 PDF || Mit dem zweiten sollen die in Siebenbürgen bisher bestehenden gesetzlichen Anordnungen und Einrichtungen in bezug auf die Erwerbung und Ausübung des Eigentumsrechtes auf liegende Güter, deren Belastung und Verpfändung sowie in bezug auf die Avitizität abgeändert werden. Beiden diesen Entwürfen sind die entsprechenden Patente vom 29. November 1852 (RGBL Nr. 246 und Nr. 247) zum Grunde gelegt worden, mit welchen sowohl das ABGB. vom Jahre 1811 als auch die erforderlichen Bestimmungen bezüglich der Avitizität usw. für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, die Woiwodschaft Serbien und das Temescher Banat eingeführt worden sind5. Der Justizminister hat in diesen letzteren Patenten die durch die besonderen Verhältnisse Siebenbürgens notwendig gewordenen Abänderungen und Modifikationen ersichtlich gemacht und die so gestalteten neuen Patentsentwürfe samt dem Anhange zu dem ABGB. diesem Protokolle beigelegt. Die in dem Einführungspatente des ABGB. für Siebenbürgen von dem diesfälligen Patente für Ungarn etc. sich ergebenden abweichenden Bestimmungen finden im wesentlichen ihre Erklärung darin, daß in Ungarn die Akatholiken in Ansehung der Ehe den weltlichen Behörden unterstehen, während in Siebenbürgen alle christlichen Konfessionen, die Katholiken, die unierten und nichtunierten Griechen, die Protestanten Augsburgischer und Helvetischer Konfession und die Unitarier - die Juden sind nicht anerkannt -, ihr eigenes geistliches Recht und eigene geistliche Behörden haben und dieses Recht auch ferner behalten sollen6. Hiernach wird das Eherecht des ABGB. in Siebenbürgen nur auf die Juden Anwendung finden.
Diese Verhältnisse sind der Grund der Abänderung des Art. III des Einführungspatentes, der Streichung des Art. IV desselben Patentes usw. Aus dem Art. VII, lit. b, zweite Zeile, sind die Worte "die Prälaten ausgenommen" wegzulassen, weil bdie für Ungarn geltende Kollonitz'sche Konvention in Siebenbürgen keine Wirksamkeit hat. Ebensowenig gilt das Declaratorium Illyricum vom Jahr 1779 in Siebenbürgen, daher der Satz d, ad 3. Art., VII, wegbleiben muß. Übrigens setzte der Justizminister die Gründe, welche für eine genauere Textierung des Art. XII in betreff der Rechte der Minderjährigen sprechen, auseinander, mit welchen die Ministerkonferenz einverstanden warb die für Ungarn geltende Kollonitz'sche Konvention in Siebenbürgen keine Wirksamkeit hat7. Ebensowenig gilt das Declaratorium Illyricum vom Jahr 17798 in Siebenbürgen, daher der Satz d, ad 3. Art., VII, wegbleiben muß. Übrigens setzte der Justizminister die Gründe, welche für eine genauere Textierung des Art. XII in betreff der Rechte der Minderjährigen sprechen, auseinander, mit welchen die Ministerkonferenz einverstanden war.
Die in dem zweiten, die Avitizität etc. betreffenden Patent für Siebenbürgen von dem diesfälligen Patent für Ungarn etc. vorkommenden Abweichungen erhalten ihre Erklärung großenteils || S. 423 PDF || durch folgende Umstände: In Siebenbürgen gibt es drei Nationen: die Ungarn, Székler und Sachsen. Der bei weitem größte Teil der dortigen Bevölkerung, die Romanen, wurden nicht als Nation betrachtetc . Bei den Sachsen, welche sich stets dem deutschen Rechte genähert haben, hat das Institut der Avitizität niemals gegolten, es muß daher jede Bestimmung bezüglich der Avitizität nur auf die Ungarn und Székler beschränkt werden. Bei den Szeklern hat weiters eine Konfiskation wegen der Nota infidelitatis nicht stattgefunden9 Ferner sind in Siebenbürgen auch pure Fiskalgüter in verschiedene Hände gekommen und konnten revindiziert werden10 Alle diese Momente mußten bei der Adaptierung des diesfälligen Patentes für Siebenbürgen ihre angemessene Berücksichtigung finden.
Über das Patent selbst ergeben sich nur folgende wenige Bemerkungen: § 6, zweiter Absatz, dritte Zeile, ist auch mit Zustimmung des Justizministers beschlossen worden, die Worte "oder längstens binnen 6 Monaten nach derselben" wegzulassen. Der Beweis, daß ein vor der Wirksamkeit des ABGB. errichtetes Testament oder ein Erbvertrag wirklich in dieser Zeit errichtet worden ist, ist die Deponierung derselben bei Gericht. Wollte man nach der Wirksamkeit des ABGB. noch 6 Monate zu einer solchen nützlich wirksamen Deponierung gestatten, so würden leicht Mißbräuche durch Antedatierung der Testamente etc. geschehen können, was möglichst verhindert werden mußd . Zu § 10 ist beschlossen worden, in der vorletzten Zeile die Worte „und zur Ergänzung der ererbten Güter“, so wie sie in dem Patent für Ungarn etc. stehen, beizubehalten, jedoch die lateinischen Worte „ad redintegrationem aviticorum“ wegzulassen. Für die Beibehaltung der erwähnten Worte wurde geltend gemacht, daß ein Prozeß „zur Ergänzung der ererbten Güter“ und ein solches Streben schon in dem Begriffe der Donation [und] in der Natur des Avitizitätsverhältnisses gegründet sei. Der Justizminister bemerkte, daß die Streichung der erwähnten deutschen und lateinischen Worte von den siebenbürgischen Kommissionsgliedern deshalb in Antrag gekommen sei, weil es nach ihrer Angabe solche Prozesse in Siebenbürgen gar nicht gebe und sie deshalb dort ganz unbekannt seien. Da indessen die Beibehaltung der gedachten deutschen Worte auch in dem Text für Siebenbürgen ganz unnachteilig sei, wenn solche Prozesse in Siebenbürgen auch nicht vorkommen, so nahm auch der Justizminister keinen Anstand, sich für die Beibehaltung der gedachten Worte auszusprechen.
|| S. 424 PDF || Gegen die übrigen Paragraphe und Abänderungen, welche ihre umständliche Begründung in dem au. Motivenvortrage finden werden, ergab sich keine Erinnerung11.
Wien, am 16. Jänner 1853. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 26. Jänner 1853.