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Nr. 300 Ministerrat, Wien, 16. März 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 17. 3.), Krauß 20. 3., Bach (bis VII abw.) 19. 3., Schmerling (bis VI abw.) 19. 3., Bruck, Thinnfeld 19. 3., Thun, Kulmer 19. 3., Degenfeld 20. 3.; abw. Stadion, [Gyulai].

MRZ. 1047 – KZ. 899 –

Protokoll der am 16. März 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Freiherr v. Bruck erwirkte die Zustimmung des Ministerrates zu folgenden Anträgen:

I. Begünstigungsjahr für Gottfried Graf v. Welsersheimb

daß dem Gottfried Grafen v. Welsersheimb, Generalkonsul in Ancona, welcher avorerst in den Ruhestand treten mußa,1 das Begünstigungsjahr gewährt werde2;

II. Pension für Vincenzo Mazarini

daß dem dortigen Konsularkanzler Mazzarini, welcher 20 Jahre die Funktion dieses Platzes zur Zufriedenheit versehen, sich stets als wohlgesinnt bewährt und nach dem Zurücktritte des Grafen Welsersheimb den Konsulsposten in Ancona längere Zeit und unter den schwierigsten Umständen versehen hat, bei seinem Übertritte in den Ruhestand von seinem genossenen Gehalte jährlicher 600 fr. eine Pension von 300 fr. zugesichert werde3;

III. Gehaltszulage für Johann Andreas Palomba

daß dem k.k. Konsul in Civitavecchia Johann Palomba sein gegenwärtiger Gehalt von 400 fr. für seine Person und in Form einer Personalzulage auf 800 fr. erhöht werde. Derselbe hat sich stets tüchtig bewiesen, seine Berichte an den Minister des Äußern waren immer vollkommen richtig und verläßlich, und der Umstand verdient berücksichtiget zu werden, daß die Schiffahrtsgebühren, welche ihm früher bessere Einnahmen verschafften, jetzt aufgehört haben4.

IV. Gebühren für Baubeamte bei Dienstreisen

Der Ministerrat erklärte sich ferner mit dem von dem Minister Freiherrn v. Bruck an Se. Majestät zu erstattenden au. Vortrage einverstanden, womit eine Vorschrift zur Bemessung der Gebühren der Staatsbaubeamten auf Dienstreisen und bei auswärtigen Verwendungen der Ah. Genehmigung unterzogen wird. Bei diesen Beamten treten nämlich häufige Dienstreisen ein, die nicht vermieden, ja nicht beschränkt werden können, ohne den Dienst zu gefährden, welche oft wiederkehrenden Reisen aber eine Abweichung von den bestehenden Ah. sanktionierten Direktiven über die Bemessung von Fuhr- und Reisegebühren zur Schonung des Staatsschatzes notwendig machen. Diese Vorschrift hat zum Zwecke, den Baubeamten angemessene Bauzulagen und jährliche Pauschalien an die Stelle der kostspieligen Diäten, statt der Postgebühren Meilengelder u. dgl. zu bewilligen, wodurch eine nicht geringe Ersparnis in den Ausgaben sich ergeben würde. Die Bauzulagen für die Oberingenieure sollen monatlich 100 fr., für die Ingenieure 60 fr. und für die Assistenten 25 f. betragen5.

V. Uniformierung der Konsulats­beamten

Hierauf hat der Minister Freiherr v. Bruck die Uniformierung der Konsulatsbeamten zur Sprache gebracht. Nach seiner Meinung hätten sich die Chefs und die Honorarkonsuln der bisherigen alten Uniform zu bedienen6. Ebenso hätten die untergeordneten Konsulatsbeamten, bwelche Staatsbeamte sind,b bei feierlichen Anlässen die frühere Uniform, bei gewöhnlichen Gelegenheiten aber die neue Staatsuniform, jedoch den Hut, cDegen mit Porte-épée und Epaulettes wie bei der Galac zu tragen, worauf im Auslande besonderes Gewicht gelegt werde und den Konsulatsbeamten mehr Ansehen verschaffe, dbesonders im Vergleich zu den sehr reichen Uniformen, mit denen die Konsuln der andern Mächte ausgestattet sind.d Obgleich dieses letztere eine Abweichung von der allgemeinen Vorschrift für die Uniformierung der Staatsbeamten ist, so fand der Ministerrat dagegen nichts zu erinnern, und der Minister Freiherr v. Bruck wird diesfalls einen au. Vortrag an Se. Majestät erstatten7.

VI. Gendarmerie in der Militärgrenze

Nach den in der neuesten Zeit erflossenen Anordnungen soll die Gendarmerie für alle Kronländer der Monarchie als ein militärisch organisierter Wachkörper errichtet werden, dessen Bestimmung ist, die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung nach allen Seiten hin aufrechtzuerhalten8.|| S. 217 PDF ||

Der FML. Graf v. Degenfeld bemerkte, daß der Ban gegen die Aktivierung der Gendarmerie in dem Gebiete der Militärgrenze protestiere, indem eine stabile Errichtung eines solchen Wachkörpers in der militärisch organisierten Grenze weder rätlich noch notwendig sei9. Der FML. Graf v. Degenfeld teilt diese Ansicht nicht. Nach seiner Meinung wäre die Gendarmerie aus politischen Rücksichten auch in der Grenze einzuführen, während der Minister Baron Kulmer diesfalls dem Ban beistimmt, weil in der Militärgrenze das Militär die ganze Verwaltung besorgt, die Sereschaner die Verpflichtung haben, für die Sicherheit zu wachen, durch die Einführung der Gendarmerie in der Grenze doppelte Offiziere und Mannschaft daselbst bestünde und die Auslagen ohne Not vermehrt würden.

Der Ministerpräsident behielt sich vor, hierüber mit dem Ban noch vorläufig zu sprechen, zu welchem Behufe der FML. Graf Degenfeld demselben die Eingabe des Ban übergeben hat10.

An den Besprechungen über die vorstehenden Punkte haben die Minister der Justiz und des Inneren, der letztere überdies auch noch über den folgenden Punkt VII keinen Teil genommen.

VII. Ausschließung der Juden vom Richteramt

Der Justizminister Ritter v. Schmerling teilte dem Ministerrate mit, daß vor einiger Zeit ein Jude in Mähren, welcher die Rechte mit sehr gutem Erfolge absolviert hat, sich gemeldet habe, zur Richteramtsprüfung zugelassen zu werden. Das Appellationsgericht in Brünn habe Anstand genommen, dieser Bitte zu willfahren, weil der Bittwerber die Prüfung aus dem kanonischen Rechte nicht abgelegt hat. Der Justizminister habe einverständlich mit dem Minister des öffentlichen Unterrichtes dem Appellationsgerichte erwidert, den Bittsteller zur Prüfung zuzulassen, wenn er sich über das zurückgelegte kanonische Recht ausgewiesen haben wird11. Der jüdische Bittsteller hat nun die Prüfung aus dem kanonischen Rechte mit gutem Erfolge bestanden, die Auskultantenprüfung abgelegt und erscheint nun vollkommen wahlfähig12.

Da dies der erste Fall ist, wo ein Jude zum Richteramte zugelassen werden soll, so erbat sich der Justizminister die Meinung des Ministerrates, ob diesem Gesuche willfahrt werden soll oder nicht. Er bemerkte, daß dem Staate allerdings freigestellt sei, Juden anzustellen|| S. 218 PDF || oder nicht, und daß demnach das Gesuch abgelehnt werden könnte, ohne einen Grund zu sagen; indessen müsse er auch bemerken, daß in Mähren Mangel an Bewerbern ist und daß der Bittsteller alle Erfordernisse vollkommen nachgewiesen habe. Würde die Sache mehr provinziell genommen, so würde der Minister ein unbedingtes Bedenken tragen, einen Juden beim Richteramte z.B. in Tirol, Steiermark, Oberösterreich und Italien anzustellen. Ob aber gleiche Bedenken auch in den Provinzen, wo viele Juden sind, wie in Böhmen, Mähren und Galizien, bestehen, sei zweifelhaft.

Da die Anstellung von Juden bei dem Richteramte auch in diesen Provinzen kein geringes Aufsehen verursachen würde, so angestellte Juden auch nicht in andere Provinzen übersetzt werden könnten, erklärte sich die Stimmenmehrheit des Ministerrates gegen die Aufnahme von Juden zu den Richteramtsposten.

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß bemerkte insbesondere, daß die Gerichtsordnung noch in voller Kraft bestehe, deren ein Paragraph bestimme, daß die Juden gegen die Christen bedenkliche Zeugen sind. So lange also dieses Gesetz bestehe, können auch Juden nicht wohl Richter zwischen den Juden und Christen sein. Werde aber dieses Gesetz aufgehoben, dann dürfte es schwer sein, wegen der ausgesprochenen Gleichberechtigung die Juden von dem Richteramte auszuschließen. Dieser Ansicht waren auch die Minister Freiherr v. Bruck und Graf Leo Thun13.

VIII. Anstellung Mathias Hawelkas

Der Justizminister erbat sich weiter die Ansicht des Ministerrates, ob Hawelka, welcher auf dem Reichstage zur linken Seite gehörte, dieser seiner politischen Haltung ungeachtet als Bezirksassessor in Böhmen angestellt werden dürfe14.

Der Ministerrat fand in dieser politischen Stellung des Hawelka, die keine hervorragende gewesen sei, keinen Grund, ihn von dieser Anstellung auszuschließen, zumal auch eine angemessene öffentliche Anstellung ein geeignetes Mittel sein kann, solche Individuen zu gewinnen und sie nicht aufs äußerste zu treiben15.

IX. Strafgesetz für die Armee

Als die Gerichtsverhältnisse der Grenze besprochen wurden, wurde auch, wie der Justizminister bemerkte, der Schwierigkeit gedacht, daß noch kein Strafgesetzbuch für die Armee, daher auch nicht für die Militärgrenze besteht. Diesem Mangel müsse nun schleunig abgeholfen werden. Es sei auch schon seit einigen Jahren der Entwurf zu einem solchen Gesetze von der Justiznormalienkommission angefertigt16. Nach diesem|| S. 219 PDF || Entwurfe soll sich das Militärstrafgesetz der Zivilstrafgesetzgebung anschließen und die abweichenden Bestimmungen für das Militär besonders behandeln. In Zivilkroatien gelte nun das neue Zivilstrafgesetz und sollte jetzt auch auf die Militärgrenze ausgedehnt werden, damit nicht zweierlei Gesetze daselbst bestehen, das Zivilstrafgesetzbuch und die Theresiana.

Der Justizminister gedenket, dies Sr. Majestät mit dem Beifügen anzuzeigen, daß von Seite des Kriegsministeriums einverständlich mit dem Justizminister so rasch als möglich ein Komitee werde zusammengesetzt werden, welches auf dieser Basis ein Strafgesetzbuch für die Armee bearbeiten werde.

Der Stellvertreter des Kriegsministers Graf v. Degenfeld ersuchte mit dieser Vorlage einstweilen noch zuzuwarten, bis er die diesfälligen Vorarbeiten eingesehen haben werde17.

X. Präsidium bei der Krainer Grundentlastungskommission

Da der Ministerialkommissär und Präsident der Grundentlastungskommission in Krain Rack eine andere Bestimmung erhält, so trug der Minister des Inneren Dr. Bach an, statt seiner den gewesenen Kreishauptmann Koschaker zum Präsidenten der Grundentlastungskommission daselbst Sr. Majestät vorzuschlagen, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte18.

XI. Unterstützung für Ladislaus Bémer v. Bezdek und Kiss-Baka und Johann Lemény v. Lemény

Ferner trug der Minister Dr. Bach an, dem gewesenen Bischofe von Großwardein Freiherrn v. Bémer19 und dem griechisch-katholischen Bischofe zu Fogarasch in Siebenbürgen Johann Lemény einen Sustentationsbetrag von 2000 fr. für jeden zu bewilligen, wogegen sich gleichfalls keine Erinnerung ergab20.

XII. Einkommensteuer im lombardisch-venezianischen Königreiche

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß brachte nun die Einführung des Einkommensteuergesetzes für das lombardisch-venezianische Königreich in Antrag. Dieses Gesetz soll nach dem für die anderen Kronländer bereits eingeführten Einkommensteuergesetze eingerichtet werden, mit Rücksicht auf die durch die Landesverhältnisse gebotenen Änderungen21. Diese betreffen vorzüglich zwei Punkte. Die Erwerbsteuer|| S. 220 PDF || besteht im lombardisch-venezianischen Königreiche nicht wie bei uns, und die dort bestehende tassa arti e commercio weicht von unserem Erwerbsteuergesetze ab. In dem Einkommensteuergesetze kommt ein Artikel vor, daß die in der untersten Klasse der Erwerbsteuer Gereihten von der Einkommensteuer frei sind. Im italienischen Gesetze, tassa arti e commercio, sind sieben Klassen und in eeinigen Klassene mehrere Grade vorhanden, so daß der geringste Betrag in einer Klasse bezüglich der anderen Klasse nicht als der geringste erscheint. Mit Rücksicht auf dieses Verhältnis erscheint es notwendig, einen Tassabetrag überhaupt auszusprechen, dessen Bezahler von der Einkommensteuer frei sein sollen, und zwar jene, die nicht mehr als 10 Lire an der tassa arti e commercio bezahlen22.

Ein weiterer Punkt betrifft die Pächter. Nach dem Einkommensteuergesetze für die anderen Kronländer unterliegen die Pachtnutzungen der Besteuerung, welches Verhältnis auf die Kolonen im lombardisch-venezianischen Königreiche nicht angewendet werden kann. Diese müssen von der Besteuerung freigelassen werden23.

Mit diesen Modifikationen wäre das Einkommensteuergesetz für das lombardisch-venezianische Königreich einzuführen, worüber der Finanzminister Sr. Majestät einen au. Vortrag nebst dem diesfälligen Patentsentwurfe vorlegen wird. Darin wird auch der Zeitpunkt auszusprechen sein, von welchem es zu wirken haben werde.

Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden24.

XIII. Einziehung der Tresorscheine und Aufnahme einer Anleihe im lombardisch-venezianischen Königreich

Ein weiterer Gegenstand der Beratung war die Einziehung der Tresorscheine im lombardisch-venezianischen Königreiche und die Aufnahme eines Anlehens zu diesem Zwecke25.

Die Tresorscheine im lombardisch-venezianischen Königreiche haben einen Zwangskurs, verlieren aber gegen den Nominalwert bedeutend, da sie auf 82 und 81½ stehen, und sind ein im Lande sehr mißfälliges Papier26. Der Finanzminister bemerkte, daß, um die Tresorscheine einzuziehen, ein Zwangs- oder ein freiwilliges Anlehen gemacht werden könnte. Vom Lande sei ihm ein Antrag für ein Zwangsanlehen zugekommen, Graf Montecuccoli habe sich aber für ein freiwilliges Anlehen ausgesprochen. Baron Krauß würde bei dem gegenwärtigen Stande der Kurse überhaupt Bedenken tragen, mit einer Anleihe vorzugehen, wenn nicht die Umstände die baldige Einziehung der Tresorscheine, bei welcher die Staatsverwaltung und die lombardisch-venezianischen Beamten|| S. 221 PDF || bedeutend verlieren, zur Notwendigkeit machten. Dieses vorausgeschickt, müsse er sich für den Versuch eines freiwilligen Anlehens vor einem Zwangsanlehen erklären, weil das letztere für die Staatsverwaltung eine gehässige Maßregel ist, weil es ihm an einem Maßstabe fehlt, ein Zwangsdarlehen umzulegen, und weil er bei dem freiwilligen Anlehen hinlängliche Teilnahme zu finden hofft. Die Tresorscheine sind nämlich im Lande verhaßt, und es dürften sich viele finden, die zu ihrem Verschwinden beitragen werden. Dann dürfte mit dem freiwilligen Anlehen auch die Aussicht auf eine Verminderung der Grundsteuer eröffnet werden; die Staatsverwaltung würde nämlich den Zuschlag von 50% auf ein Drittel herabsetzen, wenn das freiwillige Anlehen gute Fortschritte macht.

Ferner erwähnte der Finanzminister, daß dieses Anlehen auch zur Beseitigung eines schon lange schwebenden Gegenstandes, nämlich zur Einlösung der Mailand-Comer-Eisenbahnaktien27, benützt werden könnte, indem in der Kundmachung ausdrücklich gesagt würde, daß das Anlehen auch die Bestimmung habe, die lombardisch-venezianischen Bahnen an den Staat zu bringen. Sollte das freiwillige Anlehen keinen guten Fortgang nehmen, so würde sich der Staat in Ansehung der Einlösung der Tresorscheine ein Zwangsanlehen vorbehalten. Was die Summe des Anlehens betrifft, so wäre sie auf 120 Millionen Lire mit dem Beifügen festzusetzen, daß die Einzeichnungen bis 150 Millionen Lire, nicht aber darüber angenommen würden. Das Anlehen wäre im Lande und zwar zu 5% zu eröffnen. Ein Teil der Summe wäre in Tresorscheinen und ein Teil in Münze einzuzahlen. Was das Verhältnis dieser Einzahlung anbelangt, so wären nach der Ansicht des Finanzministers 40% in Tresorscheinen und 60% in Münze einzuzahlen, aus welcher letzteren Maßregel auch eine Verbesserung der hiesigen Geldverhältnisse erwartet werden könnte.

Diese Hauptgrundsätze würde der Finanzminister im Falle der Zustimmung des Ministerrates, welche sofort erfolgte, zur Ah. Genehmigung Sr. Majestät vorlegen.

Der Minister Freiherr v. Bruck fso wie FML. Graf Degenfeld auf Grund der in Italien und während des zu Parma geführten Gouvernements speciale gemachten Erfahrungenf so wie FML. Graf Degenfeld auf Grund der in Italien und während des zu Parma geführten Gouvernements speciale gemachten Erfahrungen glaubte sich gegen die in Aussicht gestellte Verminderung der Grundsteuer bei diesem Anlehen und gegen ein freiwilliges Anlehen überhaupt auszusprechen. Nach seiner Meinung ist davon kein günstiger Erfolg zu erwarten, der Italiener tue nichts, was er nicht muß, und es wäre viel besser, gleich ein Zwangsdarlehen zu eröffnen und dabei gute Bedingungen zu machen28.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, den 21. März 1850.