MRP-3-0-03-1-18720131-P-0036.xml

|

Nr. 36 Ministerrat, Wien, 31. Jänner 1872

RS. und bA.; P. Weber; VS. Auersperg; BdE. und anw. (Auersperg 31.1.); Lasser 16. 2., Banhans 11. 2., Stremayr 9. 2., Glaser, Unger, Chlumecký (bei XV–XIX), Pretis.

[Tagesordnungspunkte]
KZ. 102 – MRZ. 21

|| || Protokoll des zu Wien am 31. Jänner 1872 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.a

I. Gesetzentwurf des Krainer Landtages über Erfolgung von Ehemeldzetteln

I. ℹ️ Der Minister des Innern referiert über einen Beschluss des Krainer Landtages wegen Erlassung eines Gesetzes über Ehemeldzettel.

In Krain haben niemals politische Ehekonsense bestanden, wohl aber waren, und zwar || || [zu]nächst aus Gründen der Evidenzhaltung der Bevölkerung politische Ehemeldzettel eingeführt. Letztere wollte nun der Landtag zur indirekten Einführung der Ehekonsense dadurch benützen, dass er einen Gesetzentwurf votierte, mit welchem den Gemeindevorständen das Recht eingeräumt wird, bei erwiesenem Mangel an Einkommen oder bei nicht entsprechenden Sitten den Ehemeldzettel zu verweigern.

In neuerer Zeit sind die politischen Ehekonsense überall, wo sie bestanden, teils im legislativen, teils im administrativen Wege außer Wirksamkeit gekommen.1 Faktisch bestehen sie nur noch in Tirol und Vorarlberg auf Grund eines Hofdekrets vom Jahre 18192 und in Salzburg ohne nachweisbare Grundlage. Es schiene dem Minister des Innern im Widerspruch mit dem ganzen Entwicklungsgange dieser Verwaltungsmaterie zu sein, wenn man || || [den politi]schen Ehekonsens in [einem] Lande, wo er niemals [bestand] durch ein Gesetz ein[führen] wollte. Deshalb gedenkt er, Sr. Majestät auf [die] Ablehnung des gedachten Gesetzentwurfes au. einzuraten.

Die Konferenz erteilt einhellig ihre Zustimmung.3

II. Beschlüsse des Tiroler Landtages über Schubkostenangelegenheiten

II. ℹ️ Der Tiroler Landtag hat auf Grund des Reichsgesetzes vom 27. Juli 1871, welches über das Schubwesen prinzipielle Normen erlassen, die weitere Schlussfassung aber der Landesgesetzgebung anheimgegeben hat, einen Gesetzentwurf beschlossen, wornach die aus Landesmitteln zu deckenden Kosten für nach Tirol zuständige Schüblinge zu einem Drittteil von den Heimatsgemeinden zu bestreiten sind.4

Der Minister des Innern findet keinen Anstand, die Ah.|| || Sanktionierung dieses Gesetzentwurfes au. zu beantragen. Außerdem hat der Tiroler Landtag einige Beschlüsse gefasst zur Vorbereitung und Durchführung eines anderen Gesetzes, betreffend die Refundierung jener Kosten, welche schon früher aus dem Landesfonds getragen worden sind. In dieser Beziehung ergibt sich der, übrigens unerhebliche Anstand, dass unter den Ausnahmen von dem Satze, der Landesfonds übernehme die auf die Schubstationen überwiesenen Kosten, sub 2) jene Unterstützungen angeführt werden, mit welchen die mit Zwangspässen beförderten Individuen versehen worden sind. Diese Ausnahme enthält einen Widerspruch mit dem Reichsgesetz, da die gedachten Unterstützungen nicht unter die mit dem Gesetze vom Jahre 1871 auf die Schubstationen überwiesenen Kosten gehören. || || Der Minister des Innern beantragt, in dieser Beziehung [der] Landesvertretung eröffnen zu lassen, die Ausnahmsbe[stim]mung ad 2) eigne sich, in so [weit] sie mit dem Reichsgesetze im Widerspruch steht, nicht zur [Einbez]iehung. Er bemerkt, [dass] hierin keine Verweigerung einer Ah. Sanktion liege, sondern bloß die Bemänglung eines Beschlusses ausgesprochen werden soll.

Die Konferenz tritt beiden Anträgen einhellig bei.5

III. Regierungsvorlage betreffend die Vornahme innerlicher Kuren durch Wundärzte

III. ℹ️ Der Minister des Innern wird ermächtigt, von Sr. Majestät die Ah. Bewilligung zur Einbringung einer (vorher mit dem Unterrichtsminister vereinbarten) Regierungsvorlage im Reichsrate zu erbitten, welche die Aufhebung des praktisch unhaltbaren Verbots bezweckt, wornach Wundärzte dort wo diplomierte || || Ärzte bestehen, keine innern Kuren unternehmen dürfen – zugleich aber, um zu verhindern, dass das in Aussicht genommene Eingehen des Instituts der Wundärzte dadurch illusorisch gemacht werden könne, dass chirurgische Diplome, die vom Jahre 1870 angefangen von inländischen Anstalten nicht mehr erteilt werden dürfen, in Ungarn erworben und sodann in den diesseitigen Ländern als Titel zur Ausübung der Praxis benützt werden, die Bestimmung enthält, das Diplom müsse, um die Berechtigung zur wundärztlichen Praxis zu verleihen, vor dem Jahre 1870 erworben worden sein.6

IV. Erhöhung der Dotation des Ah. Hofstaats

IV. ℹ️ Der Finanzminister gibt aus Anlass einer ihm vom Obersthofmeister Sr. Majestät gewordenen Anregung, in welcher auf die Unzulänglichkeit der im Jahre 1868 bemessenen Hofstaatsdotation und auf || || [die Not]wendigkeit, selbe von [] auf neun Millionen Gulden zu erhöhen hingewiesen wurde – ein Anspruch, welchen [der] Finanzminister in den allgemeinen Preisverhältnissen und in den unzureichenden [Gehalten] der Hofbeamten voll[kommen] begründet findet – [die] Ansicht kund, das Ministerium hätte wegen Erwirkung dieser Dotationserhöhung, von welcher auf jede Reichshälfte eine Tangente von je 850.000 fl. entfiele, die geeigneten Einleitungen zu treffen, und zu diesem Zwecke vorerst die ungarische Regierung um die Zustimmung anzugehen, dass ein diesbezüglicher Antrag vor die legislativen Körperschaften beider Reichshälften gebracht werde.

Die Konferenz spricht einhellig ihre Zustimmung aus, und wird über weiteren Antrag des Finanzministers die Zuschrift an den ungarischen Ministerpräsidenten von seiner Durchlaucht dem diesseitigen Mini|| || sterpräsidenten erlassen werden.7

V. Weltausstellungslokalkommissionen

V. ℹ️ Der Handelsminister ist in der Lage, nunmehr die aufgrund der Anträge der Statthalter und des Generaldirektors Baron Schwarz entworfene Zusammenstellung der Weltausstellungslokalkommissionen, deren Einsetzung in den einzelnen Kronländern, mit Ausnahme Niederösterreichs, neben der Zentralkommission in Wien gleich ursprünglich in Aussicht genommen worden ist, Sr. apost. Majestät zur Ah. Genehmigung zu unterbreiten, und erbittet sich hiezu die Ermächtigung des Ministerrates.

Die Konferenz nimmt das Vorhaben des Handelsministers bloß zur Kenntnis, indem sie die Detailzusammenstellung der Lokalkommissionen als eine nicht dem Ministerrat, sondern dem Ressortminister zukommende Angelegenheit betrachtet.8

VI. Ernennung neuer Mitglieder für die Weltausstellungszentralkommission

|| || [VI.] ℹ️ Der Handelsminister beabsichtigt, nachdem Generaldirektor Baron Schwarz in Anbetracht [einiger] fühlbar gewordener [Lücken], und mit Rücksicht darauf, [dass] bei der ersten Ernennung einige Persönlichkeiten [ausgelassen] wurden, welche vermöge [ihrer] Stellung der Weltausstellungs[zentral]kommission von Nutzen [sein] können, die Verstärkung derselben für zweckmäßig erachtet, Sr. Majestät folgenden aus der Initiative des Baron Schwarz hervorgegangenen Nachtragsvorschlag zur Ah. Genehmigung au. vorzulegen:9

Der Präsident des Obersten Gerichtshofes,10 der Leiter des Landesverteidigungsministeriums,11 der Rektor der Wiener Universität, der Rektor des Wiener Polytechnikums, der Präsident des kaufmännischen Reformvereines, Dr. Alexander Bauer – Professor am Polytechnikum, || || Dr. Hugo Brachelli – Professor am Polytechnikum, Generaldirektor der StaatsbahnLeopold Bresson, Generalmajor Graf Bylandt, Direktor der HandelsakademieAlois Czedik von Bründlsberg, Nikolaus Dumba, Ministerialrat im UnterrichtsministeriumAlois [recte: Adolph] Ficker, Carl Jenny – Professor am Polytechnikum, Friedrich Ritter von Leitenberger, Generalmajor Alexander von Nádosy, Schriftsteller Johann Neuwirth, Joseph Ritter von Romako – oberster Schiffbauingenieur in der [Marine]sektion des Reichskriegsministeriums, Gemeinderat Carl Vaugoin, Hofrat Heinrich Alfred Barb – Direktor der orientalischen Akademie, Ministerialrat im Ministerium des ÄußernRitter von Kremer. Dem Justizminister fällt auf, dass der Präsident des kaufmännischen Reformvereines als offizielle Persönlichkeit, und dadurch der Reformverein als offizielles Organ hingestellt wird. Wenn auf die Individualität des Präsidenten, Kaufmann Carl Marzi, ein Wert gelegt wird, so scheine es passender, denselben mit seinem Namen anzuführen. Die Konferenz teilt diese Anschauung und beschließt die Einstellung des Namens Carl Marzi statt der Bezeichnung „Präsident des kaufmännischen Reformvereines“. Weiter wird über Anregung des Justizministers der Generaldirektor Bresson mit Rücksicht darauf, dass als Eisenbahnfachmänner bereits Engerth und || || [] [in] der Kommission fun[gieren] [] und wenn Bresson als [Generaldirektor] der Staats[bahn] zum Mitgliede ernannt würde, gleiche Ansprüche von [an]deren Bahngesellschaften zu [gewärtigen] wären, aus dem [Vor]schlage ausgeschieden.12

VII. Konzessionierung einer Kohlenbahn von Cilli nach Podkamnik mit einer Flügelbahn nach Buchberg

VII. ℹ️ Der Handelsminister ersucht um die Zustimmung der Konferenz, die Ah. Genehmigung zur Erteilung einer Konzession an den Kohlenwerksbesitzer Miller wegen Errichtung einer zweieinhalb Meilen langen Kohlenbahn von Cilli nach Podkamnik und einer Flügelbahn nach Buchberg einholen zu dürfen. Die Konzession, deren wesentlichen Inhalt er mitteilt, ist mit keiner staatlichen Begünstigung oder Subvention verbunden und gestattet nur etwas höhere Tarifsätze, wobei jedoch der Regierung das Recht vorbehalten ist, nach neun Jahren eine Regelung des Tarifes eintreten zu lassen.

|| || Nachdem der Finanzminister in die Tarifbestimmungen Einsicht genommen, gibt die Konferenz die gewünschte Zustimmung.13

VIII. Verleihung des Ritterkreuzes vom Franz-Joseph-Orden an den Eisenwerksdirektor Julius Jacobi

VIII. ℹ️ Dem Handelsminister liegt ein noch vom verstorbenen Statthalter von Böhmen Fürsten Mensdorff14 herrührender Antrag auf Verleihung einer Ah. Auszeichnung an den Direktor des größten Eisenwerks in Böhmen, Julius Jacobi, vor.

Jacobi gilt als eine in diesem Industriezweige hervorragende Kapazität, ist der Schöpfer der Kladnoer Hochöfen, und hat sich um die Hebung der Eisenproduktion in Böhmen sehr verdient gemacht. Statthalter Baron Koller, hierüber befragt, unterstützt den Antrag auf das Wärmste. Der Handelsminister will sich erlauben, für Jacobi von Sr. apost. Majestät das Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens au. zu erbitten.

|| || Die Konferenz gibt ihre Einwilligung.15

IX. Regierungsvorlage wegen Abänderung des Gesetzes über Zahl, Rang und Bezüge der Landesschulinspektoren

IX. ℹ️ Der Unterrichtsminister [teilt] den Inhalt einer vorher in [einem] Komitee des Ministerrates [geprü]ften und vereinbarten Regierungsvorlage wegen Abänderung des § 3 des Gesetzes vom [2]6. März 1869, RGBl. Nr. 40, betreffend die Zahl, den Rang und die Bezüge der Landesschulinspektoren mit, welche bestimmt ist, den letztern eine entsprechendere Stellung zu bieten, und dadurch zugleich einer darauf bezüglichen Resolution des Reichsrates zu entsprechen.16

Hiernach sollen die Landesschulinspektoren einen Konkretalstatus bilden, innerhalb dessen bei gradueller Vorrückung zwölf einen Gehalt von 2.700 fl., zwölf einen solchen von 2.400 und die übrigen von 2.100 fl. genießen. Die Landesschulinspektoren bei einer Statthalterei sollen in der VI. die übrigen in der VII. Diätenklasse stehen, jene in Wien und Triest ein Quartier|| || geld von 450 fl., die andern eine Lokalzulage von 300 fl. beziehen. Die Witwenpension wird mit 500 fl. bemessen.

Die Konferenz ermächtigt den Unterrichtsminister zur Einbringung dieses Gesetzentwurfes im Reichsrate die Ah. Bewilligung einzuholen.17

X. Gesetzentwurf des Kärntner Landtages betreffend Gebührenzuschläge zur Deckung des Pensionsaufwandes für Volksschullehrer

X. ℹ️ Der Unterrichtsminister bringt den vom Kärntner Landtage beschlossenen Gesetzentwurf, betreffend die Einführung eines Gebührenzuschlages zur teilweisen Bedeckung des Aufwandes für die Ruhegenüsse der Volksschullehrer zum Vortrag und beantragt einvernehmlich mit dem Justiz- und Finanzminister die Nichtsanktionierung dieses Gesetzentwurfes.18

Der Unterrichtsminister bemerkt, dass der Beschluss des Landtages vom Standpunkte der Unterrichtsverwaltung || || [be]gründet erscheint und daher in dieser Richtung [] beizupflichten wäre. Anders [gestalte] sich aber die Sache vom Standpunkte des Finanz- und Justizressorts. Das Finanzministerium [wende] sich zunächst gegen die [Notwendig]keit des Grundsatzes, dass [zu] Schulzwecken beliebige Kapitalsteuern, speziell Zuschläge zu den Perzentualgebühren von Landtagen festgesetzt werden dürfen, und verwahrt sich gegen eine über die gesetzlich normierte Verwendung der Steuerämter für die Geld- und Urkundengebarung der Bezirksschulkassen, sowie der Lehrerpensionsfondskassen hinausgehende, Inanspruchnahme der Finanzbehörden für Schulzwecke. Außer diesen prinzipiellen Bedenken findet das Finanzministerium noch einige andere Gebrechen in dem Gesetzentwurfe, insbesondere darin, dass der Wert der außer Kärnten gelegenen unbeweglichen Sachen von dem Zuschlage mitgetroffen werden soll. || || Das Justizministerium hebt vorzugsweise hervor, dass sich der Landtag bei Votierung des vorliegenden Gesetzes die Grenzen seines Besteuerungsrechtes nicht gegenwärtig gehalten, ferner unterlassen hat, eine Bestimmung zu beantragen, ob der Ort des Vertragsabschlusses oder der Wohnsitz des Geschenkgebers oder -nehmers oder der Ort, wo das geschenkte Vermögen sich befindet, für die Einhebung des Zuschlages bei Schenkungen unter Lebenden entscheidend sein soll.

Aus diesen Gründen sieht sich der Unterrichtsminister bemüßigt, auf die Nichterteilung der Ah. Sanktion anzutragen, womit die Konferenz einverstanden ist.19

XI. Verleihung von Ritterkreuzen des Leopoldordens an die Universitätsprofessoren Hofräte Billroth und Brücke

XI. ℹ️ Der Unterrichtsminister hat die Absicht, für die Professoren der Wiener Universität || || [Hofrat] Dr. Ernst Brücke und [Hofrat] Dr. Theodor Billroth Ah. Auszeichnungen bei Sr. Majestät au. in Antrag zu bringen.20

Die Regierung des Deutschen Reiches habe, indem sie [] die Aufgabe stellt, die Universität des wiedergewonnenen Reichslandes Elsass mit [durch]aus hervorragenden Kräften auszustatten, ihre Aufmerksamkeit sofort auf österreichische Universitäten gerichtet, und sei bereits an die genannten Professoren, wie sich der Unterrichtsminister aus den betreffenden Briefen überzeugte, unter sehr vorteilhaften Bedingungen ein Ruf an die Universität Straßburg ergangen. Sie haben diesen Ruf abgelehnt, ohne ihr Verbleiben in Österreich, dem sie ihrer Geburt nach nicht angehören, von irgendwelcher Bedingung abhängig zu machen. Wenn demnach auch die Regierung Sr. Majestät keinerlei aus dieser Ablehnung entsprechende Ver|| || pflichtung gegen die genannten Professoren zu erfüllen hat, so müsse sie sich doch nach dem Erachten des Unterrichtsministers aufgefordert fühlen, äußerlich und öffentlich zu zeigen, dass sie den Wert des Verbleibens dieser Männer in Österreich wohl erkennt, und jede sich bietende Gelegenheit gerne ergreift, der Würdigung ihrer Verdienste Ausdruck zu geben. Der Unterrichtsminister schildert nun das bisherige Wirken der erwähnten Professoren und schließt mit dem Antrage, Se. Majestät geruhe denselben in Anerkennung ihrer hervorragenden Verdienste um die Wissenschaft und das Lehramt taxfrei das Ritterkreuz des Leopoldordens Ag. zu verleihen.

Die Konferenz spricht ihre Zustimmung aus.21

XII. Eingabe des böhmischen Landesausschusses betreffend die zwangsweise Einbringung der Landesbeiträge für Volksschulen

XII. ℹ️ Dem Ministerratspräsidium || || [ist im] Wege des Statthalters von Böhmen eine Schrift des [böhmischen] Landesausschusses [zuge]kommen, welche die be[kannten] Verfügungen zum Gegenstand hat, die aus Anlass der Weigerung, die ge[setzlichen] Verpflichtungen rücksichtlich der Volksschulbeiträge [zu] erfüllen, getroffen worden sind.22

Diese Eingabe, welche dem Unterrichtsminister mit dem Ersuchen, sie im Ministerrate zur Sprache zu bringen, übergeben worden ist, hat im Wesentlichen die Tendenz, den Standpunkt zu wahren, welchen der Landesausschuss in der Angelegenheit einnimmt. Der Landesausschuss überreicht keinen Rekurs oder Beschwerde, weil er die Regierung in dieser vom Standpunkte des Landesausschusses einzig und allein der Landesvertretung zustehenden Angelegenheit nicht für kompetent anerkennt. Er negiert die Gültigkeit der Landesschulgesetze, und könne sich daher auch nicht den Anordnungen fügen, welche die Regie|| || rung zur Durchführung derselben trifft. Er begnügt sich, die Sache zur Kenntnis des Ministerratspräsidiums zu bringen, um alle Verantwortung auf die Schultern derjenigen zu wälzen, welche sich zu dem bezeichneten Vorgang veranlasst gesehen. Diesen Letztern gegenüber die dem Landesfonds zustehenden Ersatzansprüche zur Geltung zu bringen, werde Sache der Zukunft sein. Der Unterrichtsminister ist der Ansicht, dass bei dieser Sachlage, die einer weiteren Auseinandersetzung nicht bedarf, nachdem der Standpunkt der Regierung wiederholt im Wege des Statthalters dargelegt worden ist, nichts anderes erübrigt, als die Eingabe ad acta zu nehmen. Der Minister des Innern und der Justizminister beantragen, die Eingabe dem Landesausschusse zurückstellen zu lassen.

Nachdem sich der Unterrichts|| || minister diesem Antrage akkommodiert, beschließt die Konferenz einhellig, der Statthalter sei aufzufordern, „das anverwahrte Schriftstück zurückzustellen.“23

XIII. Resolution des böhmischen Landtages über die Regelung des Volksschulwesens

XIII. ℹ️ Der böhmische Landtag hat folgende Resolution beschlossen: „Die Regierung wird aufgefordert, im Einvernehmen mit dem Landesausschuss für den nächsten Landtag Vorlagen über die Regelung der Volksschulen vorzubereiten. Bis dahin möge die Regierung bestrebt sein, im Zusammenwirken mit dem Landesausschusse auf administrativem Wege den empfindlichsten Übelständen abzuhelfen.“24

Der Unterrichtsminister, dem diese Resolution durch den Statthalter vorgelegt wurde, ist des Erachtens, dass darüber nichts verfügt werden kann, || || weil sich sonst die Regierung auf denselben Boden stellen würde, auf welchem die Resolution fußt, nämlich auf der Voraussetzung, dass das ganze Volksschulwesen nicht geregelt ist und die hierauf bezüglichen Gesetze nicht zu Recht bestehen. Allerdings habe sich gerade mit Rücksicht auf die böhmischen Verhältnisse ein Bedürfnis nach Ergänzung der Volksschulgesetze gezeigt. Der Statthalter selbst hebt die Notwendigkeit gesetzlicher Bestimmungen hervor, durch welche die Ausübung der Funktionen der Ortsschulräte, dann der verstärkten und nicht verstärkten Bezirksschulräte selbst im Falle des Widerstandes gegen die ordnungsmäßige Konstituierung dieser Organe gesichert wird. Es erscheint ferner eine nähere Ausführung des § 5625 durch Normierung des Vorganges in Bezug auf die vom Lande zu tragenden Schulkosten wünschenswert, sodann eine Bestimmung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Sorge für die Schulgebäude und für die sachlichen Erfordernisse der Volksschule auf die ein|| || [zelnen] Gemeinden zu überwei[sen]. So sehr der Unterrichtsminister das Bedürfnis solcher []men anerkennt, so möchte er doch die Verhandlung darüber nicht mit der vorliegenden Re[solution] in Zusammenhang [gebracht] sehen. Er gedenkt letztere [ad] acta zu legen, und die oben bezeichnete Frage einer selbständigen Behandlung zuzuführen, beziehungsweise die Beratung des Landesschulrates über die diesfalls für die nächste Session vorzubereitenden Vorlagen einzuleiten.

Die Konferenz stimmt bei.26

XIV. Verhandlungen wegen Loszählung der Stadt Triest von der Verpflichtung zu Beiträgen für das deutsche Staatsgymnasium daselbst

XIV. ℹ️ Der Unterrichtsminister referiert über die durch eine Reihe von Jahren gepflogenen Verhandlungen, betreffend die von der Stadtgemeinde Triest angestrebte Loszählung von der Verpflichtung, für das deutsche Staatsgymnasium daselbst die Lokalitäten beizustellen und einen || || Jahresbeitrag von 5.250 fl. zu leisten.27

Die Verpflichtung zur Beistellung der Lokalitäten hatte die Gemeinde übernommen, als das sechsklassige Gymnasium von Kapodistria nach Triest transferiert wurde.28 Zu dem Geldbeitrag verpflichtete sie sich im Jahre 1854 aus Anlass der Reorganisierung des Gymnasiums und Umstaltung desselben in eine achtklassige Anstalt. Diese Leistungen erfüllte die Stadt Triest bis zum Schuljahr 1870/71, mit welchem sie dieselben einstellen zu müssen erklärte.29 Der Einstellungsbeschluss war eine Folge der Agitation, welche zuerst durch die namhaften Kosten der im Jahre 1863 errichteten zwei Kommunalmittelschulen (Obergymnasium und Oberrealschule) mit italienischer Landessprache hervorgerufen, seit der Erlassung der Staatsgrundgesetze an Intensivität zugenommen hatte und dahin ging, am Staatsgymnasium die italienische Unterrichtssprache an die Stelle der deut|| || schen [zu setzen], um sodann das [italienische] Kommunalgymnasium auflassen zu können. Um dieser Agitation die [Spitze] abzubrechen, hat das Unterrichtsministerium im Jahre 1868 das Statthaltereipräsidium ermächtigt, mit der Stadtgemeinde über die Modalitäten zu verhandeln, unter welchen das Kommunalgymnasium als Staatsgymnasium mit italienischer Unterrichtssprache in die Regie des Staates zu übernehmen wäre. Die Verhandlungen führten durch zwei Jahre zu keinem Ziel, weil der Stadtrat die Übergabe des Kommunalgymnasiums nicht ernstlich meinte, als er sah, dass die Regierung das deutsche Gymnasium nicht fallen lassen wollte, denn seine Tendenz ging auf die völlige Italienisierung des gesamten Unterrichts in Triest. Der mittlerweile erfolgte Einstellungsbeschluss wurde mit der Hinweisung auf die großen Kosten der Kommunalunterrichtsanstalten und auf den || || gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung motiviert, wornach die Regierung zur Besorgung des Unterrichtes an den Mittelschulen verpflichtet sei. Der Statthalter, die einseitige Lösung der Verpflichtung nicht anerkennend, andererseits aber bemüht, zu einer Regelung der Angelegenheit zu gelangen, brachte schließlich ein Übereinkommen zustande, wornach die Gemeinde unter Ablehnung des Anbots der Regierung wegen Übernahme des italienischen Gymnasiums auf den Studienfonds sich verpflichtet, dasselbe fortan auf eigene Kosten zu erhalten, dagegen sich nicht mehr verpflichtet erachtet, für das deutsche Staatsgymnasium einen Beitrag zu leisten. Dieses Übereinkommen wurde vom Stadtrate „mit Vorbehalt der Kommune nach Art. 19 des Staatsgrundgesetzes zustehenden Rechte“ akzeptiert.30 Der Statthalter beantragt die Genehmigung des Über|| || [einkommens], da durch die Auf[nahme] des Kommunalbeitrages [der] Regierung eine geringere [Last] als durch die eventuelle Übernahme des italienischen Gymnasiums erwächst, zumal das deutsche Gymnasium als unentbehrlich weiter erhalten werden muss. Die vorbehaltenen angeb[lichen] Rechte der Kommune aus Art. 19 werden durch diese Übereinkunft nicht berührt, was nach dem Antrage des Statthalters bei der Genehmigung besonders hervorzuheben wäre. Der frühere Finanzminister Baron Holzgethan hat sich nicht für die Genehmigung ausgesprochen, weil durch den Art. 19 die Verpflichtung der Kommune nicht alteriert worden ist, die Auflassung nicht durch pekuniäre Bedrängnisse der Kommune motiviert wird, und ein nachteiliges Präzedenz geschaffen würde, wenn die Regierung auf die lediglich auf nationalen Antipathien beruhende Weigerung ein|| || gehen wollte. Der Unterrichtsminister dagegen glaubt in Anbetracht des oben geschilderten Sachverhaltes und in der Erwägung, dass dadurch ein langwährender Streit endlich zum Abschlusse käme, die Genehmigung des Übereinkommens empfehlen zu sollen.

Der Finanzminister Baron De Pretis sieht sich als vormaliger Statthalter im Küstenlande veranlasst, Folgendes beizufügen: In den 1850er Jahren drang die Gemeinde auf die Vervollständigung des deutschen Staatsgymnasiums. Dies wurde erreicht, nachdem die Stadt mittelst privatrechtlichen Aktes eine erhöhte Beitragsleistung zugesichert hatte. Als in den 1860er Jahren die italienische Strömung entstand, errichtete die Gemeinde auf ihre Kosten ein italienisches Gymnasium. Der Art. 19 des Staatsgrundgesetzes wurde aber von ihr so ausgelegt, dass nur die italienische || || [Nationalität] dort eine Berechtigung habe, daher alle Unter[richts]anstalten italienisch wer[den] müssen. Da die Beseitigung des deutschen Gymnasiums nicht erreicht werden konnte, fasste der Stadtrat anlässlich der Budgetverhand[lung] den Beschluss, den [Beitrag] zum deutschen Gymnasium einfach nicht mehr zu leisten. Die Regierung ließ den Stadtrat diesen Beschluss fassen, ohne ihn zu sistieren, oder doch durch einen Protest ihr auf einen privatrechtlichen Titel beruhendes Recht zu wahren. Als er nach Triest kam, fand er die Angelegenheit in dem Stadium, dass die Gemeinde für das Staatsgymnasium nichts mehr zahlte, und die Regierung der Gemeinde den Antrag hatte stellen lassen, das italienische Gymnasium in Staatsregie zu übernehmen, ein Anbot, welches dem Staate einen Mehraufwand von 15–20.000 fl. verursacht hätte. || || Bei dieser, durch vorausgegangene Dispositionen der Regierung präjudizierten Sachlage habe er den Podestà und zwei Delegierte zu sich berufen, ihnen das Unangemessene des Vorganges der Kommune vorgehalten, und bemerkbar gemacht, dass wenn man einmal eine privatrechtliche Verpflichtung übernommen hat, man wohl um Enthebung von derselben bitten, nicht aber die Leistung einseitig einstellen darf. Er forderte sie auf, eine protokollarische Erklärung abzugeben, in welcher sie für die von der Regierung angebotene Übernahme des italienischen Gymnasiums danken, dagegen die Regierung bitten, sie von der Beitragsleistung für das deutsche Gymnasiums loszuzählen, und letzteres ganz in die Staatsregie zu übernehmen. Dadurch habe er die Regierung von einer höheren Auslage zu befreien beabsichtigt, zugleich aber die ausdrück|| || liche [An]erkennung des deutschen Gymnasiums seitens der Gemeinde gesichert. Er ist des Erachtens, dass [un]ter den obwaltenden Umständen nichts anderes erübrige, als das seither auch vom [Staats]rat akzeptierte Protokollar[über]einkommen zu genehmigen, wobei er aber ein Gewicht darauf legt, dass der Vorbehalt der Gemeinde aus Art. 19 des Staatsgrundgesetzes als ungültig erklärt werde, weil durch das Übereinkommen keines der aus Art. 19 resultierenden Rechte irgendwie tangiert wird. Die Mehrzahlung von etwa 9.000 fl. sei gegenüber dem Zwecke, welche die Regierung im Küstenlande zu verfolgen hat, keine bedeutende Summe. Die vollständige Italianisierung des Küstenlandes würde die Abdikation auf die Küste bedeuten. Will man diese erhalten, so müsse das deutsche Element gehoben werden, denn die Slawen seien nicht imstande, den || || nach Italien gravitierenden Elementen Widerstand zu leisten.

Die Konferenz genehmigt einhellig den auf den Vorschlägen des Finanzministers als vormaligen Statthalter beruhenden Antrag des Unterrichtsministers.31

XV. Frage der Enthebung der Stadt Graz und des Landes || || Steiermark von der Verpflichtung zu Beiträgen für die Grazer Universität

XV.b ℹ️ An den vorstehenden Vortrag knüpft der Unterrichtsminister einen weiteren, mit dieser Angelegenheit von dem früheren Finanzminister bei dessen ablehnender Äußerung in Verbindung gebrachten Gegenstand. Der vormalige Finanzminister habe sich vorzugsweise von dem Gesichtspunkte gegen eine Konzession für Triest ausgesprochen, weil es noch andere Beiträge gebe, für deren Auflassung Billigkeitsgründe in weit höherem Maße sprechen würden. Solche seien die Beiträge der Stadt Graz und des Landes Steiermark für die Grazer Uni[versität].

Bekanntlich war im Jahre [] der ganze Bestand der Universität in Graz, welche damals noch keine medizinische Fakultät hatte, in Frage gestellt. Dies gab im Lande [Anlass], mit allen Mitteln [auf] die Vervollständigung der Universität hinzuwirken. Die Sparkassa widmete einen namhaften Kapitalsbetrag ein für alle Mal, die Stadtgemeinde sicherte einen Jahresbetrag von 8.000 fl. die Landschaft, mit der Reservation, „solange als der Staat nicht in der Lage ist, die Zahlung zu übernehmen“, einen Jahresbeitrag von 3.000 fl. zu.32 Nicht bloß der Zusammenhang, auf welchen in der Äußerung des Finanzministeriums hingewiesen wird, sondern auch Petitionen, welche in dieser Richtung beim Reichsrat und dem Ministerium eingebracht worden sind, veranlassen den Unterrichtsminister, den Gegenstand || || zur Sprache zu bringen, zumal heuer im Ausschuss und im Hause selbst der Antrag, diese beiden Korporationen von der übernommenen Verpflichtung zu befreien, gewiss gestellt werden wird, und zwar mit um so mehr Gewicht, als die Regierung genötigt ist, hinsichtlich der Auflassung des Triester Beitrages zum Gymnasium die Initiative zu ergreifen. In der Petition des Gemeinderates wird insbesondere hervorgehoben, dass sich seither das Beitragsverhältnis der Gemeinde nicht bloß zu Schulzwecken, welche früher einen Aufwand von 12.000 fl., nun von 70.000 fl. erheischen, sondern auch für Regierungszwecke in Folge der Übernahme der ganzen Polizeiverwaltung namhaft erhöht hat, so dass die Gemeindezuschläge auf mehr als das Doppelte gestiegen sind, und die Gemeinde in der Lage sein wird, zur Deckung von Schulbauten ein Anlehen von einer Million Gulden aufzubringen. Das Land weist darauf hin, || || [] Zusicherung nur eine [] war. Wenn auch dieses Motiv mehr theoretischer Natur ist, so müsse der Unterrichtsminister doch bemerken, dass das Land durch die Übernahme und Vervollständigung der technischen Hochschule eine Auslage von etwa 100.000 fl. auf sich genommen hat, welche in anderen Ländern (z. B. Mähren) vom Staate getragen wird.33 Da es dem Unterrichtsminister nicht anzugehen schien, die Sache vereinzelt aufzufassen, so habe er konstatieren lassen, welche Beiträge zu Universitätszwecken sonst noch bestehen. Es hat sich herausgestellt, dass nur noch in Tirol für die Innsbrucker medizinische Fakultät vom Lande 4.000 fl. und von der Gemeinde 2.500 fl. zum Studienfonds beigesteuert werden. Andere Zuflüsse kommen nicht vor. Von Tirol sei bisher noch kein Ansuchen um Enthebung von der erst sei 1869 datierenden Beitragsleistung gestellt worden, doch müsse diese Eventualität ins Auge ge|| || fasst werden. Prinzipiell müsste der Unterrichtsminister vom Standpunkte der Unterrichtsverwaltung den Grundsatz vertreten, dass das Reich für Anstalten, die aus Reichsmitteln erhalten werden sollen, derartige kleine Beiträge nicht abfordern sollte. Auch sei es richtig, dass durch die Reichsgesetzgebung den Ländern und Gemeinden Lasten zugewachsen sind, welche die Verhältnisse wesentlich geändert haben, die zur Zeit der Zusicherung bestanden, und dass letztere überdies durch die zwingende Alternative entweder die Universität zu verlieren oder einen Beitrag zu leisten veranlasst worden sind. Er verkenne nicht, dass die Frage mehr eine finanzielle sei, aber vom Unterrichtsstandpunkte würde er sich, nicht mit Rücksicht auf ein einzelnes Land, sondern prinzipiell für die Auflassung aussprechen.

Der Finanzminister nimmt aus dem Umstand, dass sein || || [] die Triester und Grazer [Ver]tragsangelegenheit in [] gebracht hat, Anlass aus[zuführen], dass die Umstände, [die] in beiden Fällen maßgebend erscheinen ganz ungleichartiger [] sind. In Graz sei die Universität geblieben, weil das Land und die Stadt sie zu haben wünschten, während es sich in Triest um eine Anstalt handelt, deren Beseitigung die Gemeinde anstrebt, deren Fortbestand aber höhere Staatszwecke gebieten. Wenn heute Graz und dem Lande Steiermark die Alternative gestellt wird, die Universität aufzugeben oder den Beitrag weiter zu leisten, so werde die Entscheidung gewiss für die Leistung ausfallen. Prinzipiell möchte er sich gerne der Ansicht anschließen, dass das Reich seine Anstalten zu erhalten hat, auch anerkenne er die Opfer, die Steiermark bringt, dennoch müsse er Anstand nehmen, sich für die Auflassung des Beitrages auszusprechen, da auch das Reich sich nicht in der Lage be|| || findet, Auslagen auf sich zu nehmen, die nicht unbedingt übernommen werden müssen. Der Unterrichtsminister entgegnet, die Frage, ob irgendwohin eine Universität gehört, unterliege nicht der Beurteilung eines einzelnen Landes, eine für die bestehenden Verhältnisse empfängliche Regierung müsse dies selbst erwägen und soll sich weder durch einen Beitrag bestimmt finden, eine Universität zu belassen, wo eine solche nicht hingehört, noch umgekehrt etwa die Verlegung einer Universität verfügen, weil ein Beitrag nicht geleistet wird. Die vom Finanzminister angedeutete Alternative scheine ihm daher prinzipiell nicht richtig, auch glaube er, dass der Staat in der Lage ist, die in Frage stehenden Beträge auf sich zu nehmen. Der Minister des Innern stimmt dem Finanzminister || || [bei] [] müsse auch das Interesse in Anschlag bringen, welche eine Stadt daran hat, eine [Anstalt] für sich zu gewinnen, [die] ihr so große Vorteile bietet. Er finde eine Beitragsleistung von demjenigen, dem zunächst der Vorteil erwächst und der beizusteuern in der Lage ist, ganz gerechtfertigt. Der Justizminister würde eher die Enthebung des Landes Steiermark von dem nur bedingt gewidmeten, als jene der Stadt Graz von dem für immer währende Zeiten zugesicherten Betrag für begründet erachten. Er macht übrigens aufmerksam, dass der Reichsrat die bezüglichen Petitionen [in] jeder Session abgelehnt hat. Der Handelsminister hält zwar das Prinzip des Unterrichtsministers für korrekt, und bedauert, dass der Staat bei Errichtung der Universität Graz ein solches ein solches Versprechen entgegengenommen hat, kann aber für die Auflassung || || in Anbetracht der Konsequenzen nicht stimmen, welche nicht bloß in Betreff der Beiträge zur Innsbrucker medizinischen Fakultät, sondern auch bezüglich der von zahlreichen Städten eingegangenen Verpflichtungen in Absicht auf die Unterbringung von Behörden dadurch hervorgerufen werden könnten.

Die Konferenz beschließt sonach auf die Petitionen nicht einzugehen.34

XVI. Verleihung des Ritterkreuzes vom Franz-Joseph-Orden an den Ehrendomherrn und Dechant Anton Landgraf in Enns

XVI. ℹ️ Der Unterrichtsminister wird ermächtigt, nach dem Antrage des Statthalters von Oberösterreich für den Ehrendomherrn in Enns, Dechant und Stadtpfarrer Anton Landgraf in Anerkennung seiner verdienstvollen mehr als 50-jährigen seelsorgerlichen Tätigkeit das Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens von Sr. Majestät au. zu erbitten.35

XVII. Personal- und Besoldungsschema der Bergbehörden

|| || XVII. ℹ️ Der Ackerbauminister [bringt] den Inhalt des au. Vortrages zur Kenntnis, mit welchem er be[] er zur Organisierung der Berghauptmannschaften schrei[ten] [] den auf Grund des Gesetzes [vom] Jahre 187136 über den Wirkungskreis der Bergbehörden [orga]nisierten Personal- und [Be]soldungsstatus der letzteren Sr. Majestät zur Ah. Bestätigung vorzulegen gedenkt.

Die Konferenz spricht ihre Zustimmung aus.37

XVIII. Verleihung des Ritterkreuzes vom Franz-Joseph-Orden an den Major außer Dienst Adolph von Morhagen

XVIII. ℹ️ Der Ackerbauminister wird mit einhelligem Beschlusse ermächtigt, für den Major außer Dienst Adolph von Morhagen als Präsidenten der Landespferdezuchtkommission in Kärnten in Anerkennung seiner ersprießlichen Tätigkeit, dann

XIX. Verleihung des Ritterkreuzes vom Franz-Joseph-Orden an den Fabrikanten Carl Oberleithner

|| || XIX. ℹ️ für den Fabrikanten Karl Oberleithner in Mähren in Anerkennung seiner Verdienste um die Hebung der Flachskultur und des landwirtschaftlichen Unterrichtes bei Sr. Majestät die Verleihung des Ritterkreuzes vom Franz-Joseph-Orden au. in Antrag zu bringen.38

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Ofen, 28. Februar 1872. Franz Joseph.