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Nr. 596 Ministerrat, Wien, 11. September 1871 - (PDF)

RS. und bA.; Teilnehmer und Tagesordnung: Ava., Ministerratsprotokolle, Tagesordnungen.

P. Weber; VS. Hohenwart; anw. (Hohenwart 11.9.) Holzgethan, Scholl, Jireček, Schäffle (bei V abw.), Habietinek; außerdem anw. Rohrau (bei V).

KZ. 2807 – MRZ. 103

I. Verleihung des Komturkreuzes vom Franz-Joseph-Orden an den Abt von Hohenfurth Leopold Wackar - (PDF)

[I.–III. fehlen]

IV. Weltausstellungskommission: a) Organisations-Statut, b) Ernennung der Mitglieder - (PDF)

[IV.] ℹ️ || || []rrates [], ob mit Rücksicht [] Aufnahme eins Hofrates [] Ministerium des Äußern []uch der Sektionschef Hofmann einzureihen käme1.

Der Präsident befürwortet die Aufnahme des Sektionschefs Hofmann. Alle Minister mit Ausnahme des Justizministers stimmen dafür. Letzerer deshalb nicht, weil Gagern als Referent für die kommerziellen Angelegenheiten des Ministeriums des Äußern unter den Mitgliedern fungiert, während für die Aufnahme des Sektionschefs kein geschäftlicher Grund []eche.

Der Handelsminister wünscht, []ld Sektionschef v. Hofmann aufgenommen wird, auch die []reihung des Sektionschefs im Ackerbauministerium Baron Possinger. Der Justizminister befürwortet ungeachtet er gegen die [] Hofmanns ist, jene || || Possingers, weil letzterer ein Ressort verwaltet, das mit der Ausstellung in Verbindung steht.

Die Konferenz genehmigt die Aufnahme Possingers.

Bei Achilles Melingo bemerkt der Handelsminister, dass er denselben deshalb aufgenommen, weil Baron Schwarz auf ihn in Anbetracht seiner Stellung zu den hiesigen Kunstkreisen und als eine Verstärkung der der Weltausstellung freundlichen Elemente im Gemeinderat ein großes Gewicht legt.

Die Konferenz spricht sich für die Belassung Melingos aus. Den Gemeinderat Dr. Johann Schrank beschließt die Konferenz zu streichen. Der Handelsminister wird ermächtigt, die in der rektifizierten Liste enthaltene Vorstände [] Mitglieder der Kommission [bei] Sr. Majestät in Vorschlag zu [bringen.]a,2

V. Besprechung des von den Abgeordneten des Landesverteidigungsministeriums und des Finanzministeriums in der Kommission zur Revision des Bequartierungsgesetzes zu vertretenden Standpunktes betreffend die Erhöhung der Entschädigung für Mannschaftsunterkünfte aus gemeinsamen Mitteln - (PDF)

|| || [V.] ℹ️ [] werden. [] Grund dieser Mitteilungen hat der Landesverteidigungsminister ein []ches Einvernehmen mit dem Finanzminister eingeleitet, um ein einheitliches Vorgehen der zu der Kommission zu sendenden Vertreter der beiden Ministerien zu erzielen3.

In der bezüglichen Korrespondenz hebt der Finanzminister hervor, dass es nach seinem Dafürhalten nicht so ganz zweifellos erscheine, dass die aufgestellten Grundsätze der unter ah. Vorsitze abgehaltenen gemeinschaftlichen Konferenz auch tatsächlich beschlossen wurden4. Er habe das über jene Konferenz verfasste Protokoll eingesehen und nicht gefunden, dass darin die vom Reichskriegsminister angedeuteten grundsätzlichen Beschlüsse [] präzisen Ausdrucke ge[]gt sind. Da er der Konferenz nicht beigewohnt habe, handle es sich || || für ihn zunächst um die Konstatierung, dass die vom Reichskriegsminister aufgestellten Grundsätze beschlossen worden sind, zumal dies weder aus der schließlichen Bestimmung Sr. Majestät noch aus der an den Reichskriegsminister erflossenen Ah. Entschließung vom 26. April 1871 mit Bestimmtheit abgeleitet werden kann. Was namentlich den Grundsatz anbelangt, dass die gegenwärtige Entschädigung aus gemeinsamen Mitteln erhöht werden soll, so stehe derselbe im direkten Widerspruche mit dem im Ministerrate vom 13. Jänner 1871 gefassten Beschlusse5, und sei derselbe für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder von sehr bedenklicher finanzieller Bedeutung. Der Landesverteidigungsminister fügt bei, dass, nachdem die erwähnte gemeinsame Ministerkonferenz zur Be[]ung der zwischen den || || Landesregierung bestandenen we[]en Differenzen []unden hat, und hiebei die verschiedenen Anschauungen und dafür zur Geltung gebrachten Motive be[]chen wurden, er von seinem Standpunkte den in Frage stehenden Grund[] nur als einen wirklich beschlossenen anerkennen, und sich daher nicht für berechtigt halten kann, denselben [] als diskutabel zu bezeichnen. Bezüglich aller übrigen []punkte habe der Finanzminister den Anschauungen des Landesverteidigungsministers beigestimmt, daher dieselben als vereinbart betrachtet werden können.

Der Finanzminister bemerkt, dass, wenn der Grund[] als feststehender Beschluss anzusehen wäre, er selbstverständlich keine weitere Einwendung dagegen erheben []te. Der Vertreter des Finanzministers müsste eben den || || [Beschluss] akzeptieren und stante concluso die weiteren Ansichten entwickeln. Ist aber der Beschluss nicht als feststehend anzusehen, dann könnte er, der Finanzminister, sich mit dem Grundsatz, dass die Bequartierungsauslagen gemeinsam sind, nicht vereinigen, und zwar auf Grund des § 12 des ungarischen Gesetzesartikels XII/1867 und des darauf basierten Gesetzes vom 21. Dezember 1867 über die gemeinsamen Angelegenheiten § 1 ad b. Hiernach werde als gemeinsam erklärt b) das Kriegswesen mit Ausschluss der „Verfügungen hinsichtlich der Dislozierung und Verpflegung des Heeres6.“ Unter Dislozierung könne offenbar nicht die Verfügung über die Standorte der Truppen überhaupt gemeint sein, denn diese sei ein unbeschränktes Recht des obersten Kriegsherrn. Wenn daher von einem Vorbehalt der beiderseitigen []tiven doch die Rede sei, || || [] auch die dermaligen Grundgebühren auf den gemeinsamen Etat gehören, es wäre denn, dass der Beschluss als bereits feststehend anzunehmen ist.

Der Präsident des Ministerrates bemerkt, dass, soweit er sich auf die erwähnte Konferenz erinnern kann, er allerdings glaube, es sei als feststehender Beschluss anzusehen, dass die Bequartierungsauslagen als gemeinsam zu behandeln sind. Man habe nur gefunden, dass die jetzigen Gebühren zu gering sind und einer Erhöhung bedürfen, dass es aber den Ländern unbenommen bleibt, wenn sie noch mehr tun wollen, die Gebühren selbst bis zur vollen Entschädigung zu erhöhen. Nur die Frage, wie viel zu leisten ist, sei natürlich offen gelassen worden. Es sei schwer, sich heute darüber auszusprechen, da der Konferenzbeschluss nicht || || [] es sich nur um [] Bequartierung der von Sr. Majestät dislozierten [] handeln. Ist dieses [] müssen auch die [] von den beiderseitigen [Reich]steilen getragen werden. Die Bequartierungsauslagen – Grundgebühren – werden faktisch mit Ausnahme []ger Länder noch immer [] gemeinsamen Mitteln bestritten. Diese Auslagen []en sich auch auf das Bequartierungsnormale vom Jahre 1851, welches, aus der Zeit der einheitlichen Monarchie herrührend, sich nunmehr überlebt hat. Als es sich um die Trennung und den Ausgleich handelte, [] dieser Punkt entweder vergessen oder, um Schwierigkeiten vorzubeugen, totgeschwiegen worden. Jetzt sollte aber die Frage in Erwägung gezogen werden, [] die Bequartierungsauslagen überhaupt, nicht bloß [] künftigen Erhöhungen [].

|| || Der Landesverteidigungsminister bringt folgende An[] zur Sprache: []iner Note des Reichskriegsministers vom 18. Juni 1871 [] Se. apost. Majestät, nachdem in einer unter Ah. Vorsitz am 26. April 1871 abgehaltenen Konferenz, welcher der Präsident des Ministerrates und der Landesverteidigungsminister beiwohnten, die wichtigsten der in der Bequartierungsgesetzfrage zutage getretenen Differenzen zwischen den beiderseitigen Landesregierungen zur prinzipiellen Ausgleichung gebracht worden seien, mit Ah. Entschließung vom selben Tage den Reichskriegsminister Ag. zu beauftragen geruht, im Sinne jener Konferenzbeschlüsse den Zusammentritt einer Kommission zu veranlassen und im Einvernehmen mit beiden Landesministerien [] Entwurf für das Einquartierungsgesetz ausarbeiten zu lassen. Der Reichskriegsminister || || [teilte], indem er an diese Eröffnung seine Vorschläge in Betreff der Zusammensetzung der Kommission knüpfte, zugleich eine Skizze der wichtigsten der zur Entscheidung zu bringenden Vorfragen mit, die gewissermaßen das Programm für die ersten Stadien der Kommissionsverhandlungen zu bilden hätten. Im Eingange dieser Skizze erscheinen als Konferenzbeschlüsse vom 26. April l. J. folgende Punkte: 1. die gegenwärtige Entschädigung für Mannschaftsunterkünfte soll aus gemeinsamen Mitteln erhöht, 2. diese Entschädigung möglichst so bemessen werden, dass die Erbauer von Kasernen ihr Anlagekapital verzinst sehen, immerhin aber soll dieselbe 3. um mindestens 25 % geringer sein als der volle Entschädigungsbetrag, endlich soll 4. zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages eine Kommission []. || || [] die Mehrzahl der Minister nicht anwesend [] wäre nach seiner [] Sache der Kommission []lcher ja die Konferenz[beschlüsse] werden mitgeteilt werden müssen, zu erörtern und zu konstatieren, in wie ferne der Beschluss feststeht.

Die Konferenz einigt sich, nachdem sie in die Lage kommen wird, sich seinerzeit über den Gesetzentwurf auszusprechen, heute über diese Frage keinen Beschluss zu fassen und der Kommission, welcher ohnehin die Beschlüsse der unter Ah. Vorsitz stattgefundenen Konferenz vorliegen werden, nicht vorzugreifen7.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 15. Oktober 1871. Franz Joseph.