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Nr. 13 Ministerrat, Wien, 29. September 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 29. 9.), Esterházy 9. 10., Franck, Mailáth 15. 10., Larisch 9. 10., Komers 9. 10., Haller 9. 10., Geringer für I bis III 19. 10.; außerdem anw. Savenau bei I; abw. Mensdorff.

MRZ. 12 – KZ. 4021 –

Protokoll des zu Wien am 29. September 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Besetzung der Finanzlandesdirektionsstelle in Prag

Der erste Gegenstand der Beratung war die Besetzung der Finanzlandesdirektionsstelle in Prag, worüber der Finanzminister bereits in der Konferenz vom 1. September l. J. den Vortrag erstattet, der Ministerrat es aber der Erwägung des Finanzministers anheimgestellt hatte, ob nicht ein bereits bestehender Finanzlandesdirektor aus einem anderen Lande auf den besser dotierten Posten in Prag übersetzt werden solle1.

Der Sektionschef Ritter v. Savenau stellte die Wichtigkeit des fraglichen Postens mit Rücksicht auf die bedeutende Steuerleistung des Landes, wobei es sich um die Sicherheit einer Staatseinnahme von 64 Millionen fr. handelt, mit dem Beifügen dar, daß man für diesen Posten einen Mann wählen müsse, der die Dienstleistung in Böhmen kenne, auf dessen Charakter man sich verlassen könne, der das rechte Verständnis mitbringe, um seine Aufgabe nicht ausschließlich vom fiskalischen, sondern auch vom höheren politischen Standpunkte zu erfüllen. Was nun die bereits bestehenden Finanzlandesdirektoren betreffe, so stehen einige schon in den mit dem Prager Posten verbundenen gleichen Bezügen, andere, die sonst für den Posten in Prag vollkommen geeignet wären, fehle es an der dort so notwendigen Kenntnis der böhmischen Sprache, von Hermannstadt und Graz könne eine Übersetzung nicht stattfinden, weil die Finanzlandesdirektoren-stellen dort gleichfalls vakant sind, ein sonst ganz tüchtiger Finanzlandesdirektor, der Hofrat Schosulan in Ödenburg diene schon 42 Jahre und gehe der Pensionierung entgegen, alle übrigen aber wären für den Prager Posten nur notdürftig brauchbar oder gar nicht geeignet. Bei diesem Sachverhalte könne von Seite der Finanzverwaltung die Ah. Wahl Sr. Majestät nur auf den ersten Oberfinanzrat der Prager Finanzlandesdirektion Laurenz Forst gelenkt werden, der im besten Alter stehe, umfassende Kenntnisse des Dienstes in Böhmen besitze, der böhmischen und deutschen Sprache in Wort und Schrift gleich mächtig sei und in sehr geordneten Vermögens- und Familienverhältnissen sich befinde. Durch dessen Ag. Ernennung würde demselben auch eine Art Genugtuung für mehrere frühere, außer seinem Verschulden gelegene Präterierungen durch Litzelhofen, Manassy und Schosulan gegeben. Der Finanzminister erklärte sohin sein || S. 81 PDF || Vorhaben, den Oberfinanzrat Forst Sr. Majestät für den Posten des Finanzlandesdirektors in Prag in Vorschlag bringen zu wollen2.

Nachdem Ritter v. Savenau noch die Frage des Justizministers, ob nicht der letzthin pensionierte Sektionschef Konečny den fraglichen Posten einnehmen könnte, damit beantwortet hatte, daß Konečny vor kurzem selbst erklärt habe, er hätte, wenn er nicht pensioniert worden wäre, selbst um seine Pensionierung einschreiten müssen, da ihn sein Gedächtnis verlasse3, stimmte die Konferenz einhellig dem Vorhaben des Finanzministers beia .

II. Streit über die Vermögensverwaltung in Brünn

Der Staatsminister referierte über den vom vormaligen Minister und Leiter der politischen Verwaltung im Staatsministerium Ritter v. Lasser erstatteten au. Vortrag vom 20. Oktober 1864, Z. 15883, über das Ah. bezeichnete Gesuch des Ausschusses des I. Brünner Gemeindebezirkes um Belassung der Verwaltung des Vermögens der vormaligen königlichen Stadt Brünn4. Referent brachte die tatsächlichen Verhältnisse in eingehender Weise zur Kenntnis der Konferenz und erwähnte insbesondere der Entscheidung der mährischen Statthalterei vom 24. Oktober 1863 5, wodurch „die Übertragung der Verwaltung desjenigen Vermögens, welches als Gemeindevermögen der früheren Stadt Brünn gehörig, gegenwärtig in der Verwaltung des Ausschusses des I. Gemeindebezirkes sich befindet, unbeschadet aller etwa noch auszutragender Eigentumsansprüche hierauf an die Gemeindevertretung der Gesamtgemeinde Brünn mit der Verpflichtung angeordnet wird, daß dieses Vermögen abgesondert in Evidenz gehalten und verrechnet und seine Einkünfte nur für die Obliegenheiten der ehemaligen königlichen Stadt Brünn oder allenfalls besonders zu Recht bestehenden Widmungen von einzelnen Teilen desselben verwendet werden soll“ — welche Statthaltereientscheidung vom Staatsministerium mit Erlaß vom 11. Juni 1864, Z. 565, bestätigt und inzwischen auch in Vollzug gesetzt worden sei, indem die Verwaltung des im Besitze des I. Bezirkes gestandenen Vermögens ohne Liquidierung des als Gemeindevermögen der früheren königlichen Stadt Brünn gehörig || S. 82 PDF || gewesenen Vermögens dem Bezirksausschusse im politischen Exekutionswege abgenommen und der Großkommune übergeben worden sei. Der vormalige Minister Ritter v. Lasser sei der Ansicht gewesen, daß die vom Staatsministerium nach sorgfältigster Prüfung der Verhältnisse bestätigte obige Statthaltereientscheidung den Charakter einer aus öffentlichen Rücksichten notwendig gewordenen sogenannten Provisorialentscheidung an sich trage, deren Kompetenz und Zweckmäßigkeit sich nicht bestreiten lasse und die der meritalen Entscheidung nicht vorgreife. Ritter v. Lasser habe deshalb auf Ablehnung des Majestätsgesuches den Antrag gestellt.

Der hierüber vernommene Staatsrat sei der Ansicht gewesen, daß die Verfügungen der mährischen Statthalterei und des Staatsministeriums rücksichtlich des im Besitze des I. Bezirkes der Stadt Brünn befindlichen Vermögens der ehemaligen königlichen Stadt Brünn mit Rücksicht auf das Besitzverhältnis mit den Privatrechtsgesetzen und mit den Bestimmungen der provisorischen Gemeindeordnung nicht im Einklange stehen und inkompetent erlassen worden seien, weil die §§ 339, 345—348 des ABGB. die Entscheidung über die Fragen der Rechtmäßigkeit, Redlichkeit und Echtheit des Besitzes den Gerichten zuweisen. Die Majorität des Staatsrates habe daher beantragen zu sollen erachtet: Se. Majestät dürften die Entscheidungen der mährischen Statthalterei vom 24. Oktober 1863, Z. 26634, und des Staatsministeriums vom 11. Juni 1864, Z. 565, sowie die auf Grund derselben wider den ersten Bezirk der Stadt Brünn vollzogene Exekution aufzuheben und die Wiederherstellung des vor diesen Akten bestandenen Zustandes unbeschadet der allfälligen Rechte der Großkommune Brünn anzuordnen geruhen. Auch der vormalige Staatsratspräsident Freiherr v. Lichtenfells habe die erwähnte, vom Staatsministerium bestätigte Entscheidung der mährischen Statthalterei mit der Gerechtigkeit nicht vereinbar gefunden. Da derselbe jedoch das Mißliche der Verfügung einer Aufhebung dieser Entscheidungen durch einen Ausspruch vom Ah. Throne aus nicht verkannte, habe er es für zweckmäßig gehalten, ehe Se. Majestät eine definitive Entschließung in der Sache erlassen, die gütliche Beilegung dieser Angelegenheit im Wege eines Vergleiches anzuordnen.

Referent bemerkte, daß er zu seinem Bedauern zugeben müsse, daß die politischen Entscheidungen in dieser Streitsache durchwegs inkompetent gewesen seien, daß er daher in meritaler Beziehung der Ansicht des Staatsrates, daß es Sache der Gerichte gewesen wäre, in der fraglichen Angelegenheit zu entscheiden, nur beistimmen könne. In formeller Beziehung vermöge er sich übrigens dem Antrage des Staatsrates nicht anzuschließen, weil es ihm im hohen Grade bedenklich erscheine, die Krone zur Instanz zu machen und über Privatrechte entscheiden lassen zu wollen, wo schon rechtskräftige Erkenntnisse vorliegen. Vom Ah. Throne aus könnte nach dem Dafürhalten des referierenden Staatsministers eine meritorische Verfügung nur dann am Platze erkannt werden, wenn es sich um eine Reassumierung der Verhandlung handeln würde. Eine solche Reassumierung könnte aber nur dann stattfinden, wenn entweder Umstände, die auf die Entscheidung Einfluß haben, bei der früheren Verhandlung übersehen worden oder neue Umstände, die früher nicht bekannt waren, aufgefunden worden || S. 83 PDF || wären. Keines von beiden trete jedoch im vorliegenden Falle ein. Die politischen Behörden sagen nämlich, sie legen die Gemeindeordnung so aus, daß sie berechtigt waren, derart vorzugehen, wie sie es taten. Ein Kompetenzkonflikt, über den Se. Majestät Ah. zu entscheiden geruhen würden, liege aber auch nicht vor, da die Gerichtsbehörden in der Sache noch gar keine Ingerenz genommen haben. Die Herstellung des vor der Entscheidung der politischen Behörden in dieser Sache bestandenen Zustandes könnte daher von der Krone aus nur mit einem Machtspruche verfügt und tatsächlich nur wieder mit Gewalt durchgeführt werden.

Sosehr Referent daher bedauere, daß das Verhältnis für den durch die politischen Verfügungen aus dem Besitze und der Verwaltung des Vermögens der königlichen Stadt Brünn gesetzten Ausschusse des I. Bezirkes in der Richtung ungünstig sich gestaltet habe, daß er nun selbst als Kläger werde auftreten müssen und daher ihm die Beweiseslast obliegen werde, glaube er jedoch unter den obwaltenden Verhältnissen mit Rücksicht auf den Umstand, daß die politischen Behörden in letzter Instanz entschieden haben und diese Entscheidungen rechtskräftig geworden seien, Sr. Majestät nur den ehrfurchtsvollen Antrag stellen zu sollen, daß, insoferne zwischen beiden Streitteilen ein gütlicher Vergleich nicht erzielt werden könnte, der bittstellende Ausschuß des I. Bezirkes auf den Rechtsweg verwiesen werden dürfe.

Der Justizminister erklärte, daß er sich nicht enthalten könne, unumwunden seine Überzeugung auszusprechen, daß in dieser Angelegenheit der rechtliche Standpunkt mit Füßen getreten worden sei. Es sei ganz unbegreiflich, wie in einer Angelegenheit, bei der es sich doch auf den ersten Blick zeige, daß es sich um Privatrechte handle, die politischen Behörden eine Entscheidung sich anmaßen und dem im rechtlichen Besitze des Vermögens der königlichen Stadt Brünn befindlich gewesenen Ausschusse des I. Bezirkes das Vermögen wegnehmen und dasselbe dem gegnerischen Streitteile übergeben konnten, da es ja eben ein Kriterium des Eigentumsrechtes sei, jeden anderen von der Verwaltung seines Eigentums auszuschließen, und noch dazu eine solche Verfügung auch gegen die Gemeindeordnung verstieß, die, wenn sie auch Brünn zur Großgemeinde gemacht, doch die Bestimmung ausdrücklich enthalte, daß jeder Bezirk im Besitze des eigenen Vermögens zu verbleiben habe. Da es aber für den I. Bezirk, abgesehen davon, daß er nach der damaligen Lage der Dinge als Kläger auftreten und den Beweis liefern muß, nur sehr mißlich ist, daß er während der langen Zeit, als der Prozeß dauern kann, von der eigenen Verwaltung seines Vermögens ausgeschlossen bleibt, dürfte es nach dem Dafürhalten dieses Votanten doch noch zu erwägen sein, ob nicht Sr. Majestät der au. Antrag gestellt werden soll, die politischen Entscheidungen aufzuheben und die Großkommune auf den Rechtsweg zu verweisen.

Der Staatsminister entgegnete, daß dies nicht angehen dürfte, weil die politischen Entscheidungen schon längst in Rechtskraft erwachsen und zu einer Reassumierung, wie erwähnt, kein Anlaß gegeben sei. Graf Belcredi bemerkte übrigens auch, daß die Sache vor dem Richter schwer zu verfechten sein werde, weil bei der Bildung der Bezirke keine Rücksicht auf die vorbestandenen Territorien || S. 84 PDF || genommen worden sei. Die Bezirke seien nach Katastralgrenzen bestimmt worden, bei diesen sei aber auf Eigentumsrechte nie Rücksicht getragen worden. So sei der Spielberg mit seinen Häusern zum I. Bezirke geschlagen worden, während frühere Bürgerhäuser, die in den Vorstädten lagen, aber zur königlichen Stadt Brünn gehörten, nach ihrer Lage zum II. oder III. Bezirke zugewiesen wurden. Es werde daher auch dem Richter die Entscheidung über die Rechtsnachfolge schwerfallen. Der Justizminister erkannte hierin keine Schwierigkeit für den Richter, zumal es dem I. Bezirke als Eigentümer immer freistehe, den zu seinem Bezirke geschlagenen Spielberg als Miteigentümer seines Vermögens freiwillig aufzunehmen, wie dies ebenso in Prag bei der Aufnahme der Judengemeinde in den Verband der Stadtgemeinde Prag der Fall gewesen sei. Der Minister Graf Esterházy meinte, je schwieriger der Prozeß sei, desto schlechter werde die Situation für den I. Bezirk sich gestalten. Da wohl zu hoffen sei, daß so ungerechte Entscheidungen wie die vorliegende nicht mehr vorkommen werden, dränge ihn sein Rechtsgefühl, sich dem staatsrätlichen Antrage anzuschließen, und sosehr er auch die Bedenken des Grafen Belcredi, daß man die Krone nicht zur Instanz machen solle, teile, in diesem flagranten Falle dafür zu stimmen, daß Se. Majestät ausnahmsweise eine meritorische Entscheidung Ag. zu treffen geruhen möge. Graf Belcredi gab zu, daß politischerseits die Sache bis in die letzte Instanz verpfuscht worden sei, er glaubte aber doch auch nur von einer ausnahmsweisen Verfügung der Krone wegen der Konsequenzen entschieden abraten zu müssen. Es sei unleugbar, daß durch die politischen Entscheidungen eine Monstruosität begangen worden sei. Diese werde nur dadurch etwas gemildert, daß die Gemeindeordnung wirklich derart ist, daß man von einem ausschließlichen Rechtsnachfolger der Stadt Brünn füglich nicht sprechen könne. Der ungarische Hofkanzler meinte, daß es gegen solche Monstruositäten doch ein Korrektiv geben müsse, als welches Graf Belcredi den Richter bezeichnete. Der Justizminister machte hierauf den Vorschlag, daß man vorläufig nur einen Vergleichsversuch veranlassen solle, der, wenn vielleicht ein neuer Bürgermeister anstatt des Skene gewählt worden sein wird, unter dem Drucke des Umstandes, daß die Großkommune aufmerksam werden muß, daß das Ministerium ihr, obgleich sie die politischen Entscheidungen für sich habe, doch nicht nachgegeben habe, ihre Rechte daher nicht für unbedingt intangibel gehalten habe, doch einige Aussicht auf Erfolg haben könnte. Der Staatsrat Baron Geringer glaubte, daß, wenn gleichzeitig an der Revision der Gemeindeordnung gearbeitet werden würde, die revidierte Gemeindeordnung den Anhaltspunkt zu einem Vergleiche geben könnte. Aus dieser Rücksicht erachtete er sich mit dem Antrage auf Vergleichsversuch im Namen des Staatsrates vereinigen zu können.

Nachdem der Kriegsminister die Besorgnis ausgesprochen hatte, daß die Großkommune die Verfügung eines neuen Vergleichsversuches, nicht wie der Justizminister meinte, sondern vielmehr dahin auslegen werde, daß das Ministerium, wenn es nicht selbst der Meinung gewesen wäre, daß die Großkommune im Rechte sei, auf die Gewährung der Majestätsbitte des I. Bezirkes den Antrag gestellt haben würde — und nachdem Graf Belcredi schließlich noch darauf || S. 85 PDF || aufmerksam gemacht hatte, daß mit einem solchen Vergleichsversuche voraussichtlich doch nur ein Aufschub von einigen Monaten erzielt und die Sache dann abermals zur meritorischen Entscheidung werde kommen müssen, die unter allen Umständen doch nur auf eine Verweisung der Petenten auf den Rechtsweg werde ausfallen können —, nahm die Konferenz, um einerseits den Vergleich nicht im vorhinein scheitern zu machen, andererseits aber in der Absicht, um nicht Se. Majestät ganz unnotwendigerweise zweimal in derselben Sache zu behelligen, den Antrag des Grafen Belcredi mit einer Modifikation hinsichtlich der Ausführung pro foro interno dahin an: Se. Majestät wolle Ag. zu gestatten geruhen, daß der besprochene Vergleichsversuch angestellt und im Falle derselbe resultatlos bleiben würde, die Petenten auf den Rechtsweg gewiesen werden dürfen. Von der au. zu gewärtigenden Ah. Entschließung wäre jedoch vorläufig der Statthalter in Mähren nur insoweit sie den Vergleichsversuch betrifft in Kenntnis zu setzen und demselben erst, wenn der Vergleich gescheitert sein sollte, der zweite Teil, der die Verweisung der Petenten auf den Rechtsweg betrifft, zur weiteren Verfügung bekanntzugeben.

III. Inkammerierung der Ottolinischen Ordenskommende

Der vorsitzende Staatsminister referierte hierauf über den von der aufgelösten Ministerratspräsidialkanzlei6 übernommenen au. Vortrag des vormaligen Ministers Ritter v. Lasser vom 7. Februar 1863, Z. 26142, über die Majestätsgesuche der Munizipalkongregation von Venedig und des lombardisch-venezianischen Großpriorates des Johanniterordens um Wiederverleihung der erledigten Ottolinischen Ordenskommende7. Nachdem Referent den Inhalt der auf die Errichtung dieser Kommende Ottolini Bezug nehmenden Dokumente sowie die tatsächlichen Verhältnisse mit dem Beifügen zur Kenntnis der Konferenz gebracht hatte, daß seit dem Tode des letzten Lehensvasallen Conte Daniele Renier im Jahre 1851 eine Weiterverleihung dieser Kommende nicht mehr stattgefunden und daß zufolge der Ah. Entschließungen vom 22. Juli 1853 und 6. März 1862 diese Kommende nicht weiterverliehen werden soll8, erwähnte er des Antrages des Ritters v. Lasser, der darauf gerichtet gewesen sei, daß das Ottolinische Kommendenvermögen wie bisher ohne Inkammerierung abgesondert verwaltet und in seinem damaligen Bestande der gesetzlichen Allodialisierung unterzogen, sohin über die eventuellen Beziehungen des genannten Vermögens (nämlich für den Fall der Wiederverleihung) zu dem Johanniterorden selbst mit den Ordensobern verhandelt und erst dann die Ah. Willensmeinung, ob diese Kommende wieder verliehen, respektive deren Stiftung und unter welchen Bedingungen erneuert werden solle, eingeholt werde.

Graf Belcredi bemerkte, daß er gar nicht begreifen könne, wie Ritter v. Lasser einen solchen Antrag habe stellen können, da doch damals das Gesetz vom 17. || S. 86 PDF || Dezember 1862, RGBl. Nr. 103, bereits in Wirksamkeit gestanden, nach demselben aber das Lehenverhältnis rücksichtlich aller Lehen im lombardisch-venetianischen Königreiche gesetzlich aufgehoben und die Errichtung neuer Lehen untersagt ist, und mit dem Zeitpunkte der Wirksamkeit dieses Gesetzes ohne Verschulden des Staates ein Vasall nicht bestanden und die seitherige Vereinigung des Obereigentumes mit dem Nutzungseigentum nunmehr die im § 2 des Gesetzes ausgedrückte volle gesetzliche Weihe erhalten habe. Daß aber dem Malteserorden kein Anspruch auf das Eigentum dieser Kommende zustehe, sowie, daß kein Anlaß bestehe, ein dem Staate zur freien Verfügung anheimgefallenes Objekt etwa durch weitere […]b unter geänderten äußeren Formen geradezu zu verschenken, darüber seien in dem Gutachten des hierüber vernommenen Staatsrates die maßgebenden Gründe angeführt9. Referent bemerkte hierauf, seinerseits nur dem Antrage des Staatsrates, daß das Vermögen der Ottolinischen Kommende nunmehr vollständig und unbedingt zu inkammerieren sei, beipflichten zu können, nur wären nach seinem Dafürhalten als Motive der Ah. Verfügung in dem Resolutionsentwurfe nicht die Ah. Entschließungen vom 22. Juli 1853 und 6. März 1862, sondern das Gesetz vom 17. Dezember 1862 zu beziehen10.

Dieser Antrag wurde von dem Ministerrate einhellig angenommenc .

IV. Gesetz über die Besteuerung des Ascher Lehensgebietes

Mit dem vom Staatsminister geäußerten Vorhaben, die Beschlüsse der beiden Häuser des Reichsrates in betreff der Aufhebung der bisherigen Steuerfreiheit im Lehensgebiete von Asch in Böhmen Sr. Majestät mit der au. Bitte auf Sanktion dieses Gesetzes vorlegen zu wollen, erklärte sich der Ministerrat einhellig einverstanden11.

V. Eröffnungsreskript an den siebenbürgischen Landtag und Reskript an den Landeskommissär

Der Vorsitzende des Ministerrates Graf Belcredi erinnerte, daß der Entwurf des königlichen Eröffnungsreskriptes an den siebenbürgischen Landtag (Beilage 1)d sowie jener des königlichen Reskriptes an den Landtagskommissär Grafen Crenneville (Beilage 2)e schon einmal Gegenstand der Ministerkonferenz gewesen und diese Entwürfe bereits Korrekturen unterzogen worden seien12. Se.

|| S. 87 PDF || Majestät haben jedoch noch nachträglich einige Punkte zu beanständen gefunden und eine Besprechung über diese Anstände in der Konferenz Ag. aufzutragen geruht.

1. Der Landtag sei nicht nur in der durch den XI. Gesetzartikel vom Jahre 179113 festgestellten Zusammensetzung einberufen worden, es seien auch die früher nicht berechtigt gewesenen Volksklassen nach dem Zensus von 8 fr. an direkten Steuern ohne Zuschlag und Kopfsteuer an den Wahlen zu diesem Landtage als berechtigt erklärt worden. Während nun in dem Reskriptsentwurfe für den Landtag dieses Umstandes in dem Passus: „damit aber auf diesem Landtage auch die früher nicht berechtigt gewesenen“ etc. ausführliche Erwähnung geschehe, erscheine in dem Reskriptsentwurfe an den königlichen Landtagskommissär hierüber nichts aufgenommen. Die Konferenz einigte sich, daß ein kurzer, obiges Verhältnis ausdrückender Beisatz nach den Worten: „ad normam articulo XI° anni 1791 praescriptam“ aufzunehmen wäre: „una reflectendo ad illas populi classes, quae hucdum iure repraesentationis carebant“14.

2. Der Schlußsatz des königlichen Reskriptsentwurfes an den Landtag: „sodann aber die Ergebnisse dieser Eurer Beratungen Unserer königlichen und großfürstlichen Zustimmung und Gutheißung mit der durch die obwaltenden Verhältnisse gebotenen tunlichsten Beschleunigung zu unterbreiten“ — erscheine Sr. Majestät politisch gefährlich, da dem siebenbürgischen Landtage als alleiniger und ausschließender Gegenstand seiner Beratung die Revision des I. Gesetzartikels des siebenbürgischen Landtages vom Jahre 1848 bezüglich der Vereinigung Ungarns und Siebenbürgens vorgelegt wurde, der Ausdruck „mit tunlichster Beschleunigung“ daher schon an und für sich schlecht gewählt wäre, weil eben der Landtag nur einen Gegenstand zu beraten hat, andererseits aber aus diesen Worten gefolgert werden könnte, als wenn Se. Majestät den Beschluß des Landtages über diesen Gegenstand schon mit Ungeduld erwarten.

Die Konferenz einigte sich für die Abänderung dieses Schlußsatzes dahin: „sodann aber die Ergebnisse dieser Eurer Beratungen zu Unserer königlichen und großfürstlichen Beschlußfassung zu unterbreiten“.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Schönbrunn, den 23. Oktober 1865. Franz Joseph.