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Nr. 7 Ministerrat, Wien, 1. September 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 1. 9.), Mensdorff für I—III 7. 9., Esterházy 8. 9., Franck 9. 9., Mailáth 8. 9., Larisch 9. 9., Komers 9. 9.; außerdem anw. Geringer bei I, Becke bei I, Koller bei I und II, Blaschier bei I.

MRZ. 7 – KZ. 2765 –

Protokoll des zu Wien am 1. September 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Immobilienanstalt in Österreich

Der erste Gegenstand der Beratung war der Antrag wegen Änderung der Ah. genehmigten Grundsätze für das Statut einer Immobilienanstalt in Österreich.

Sektionsrat Blaschier machte einen historischen Rückblick und stellte die einzelnen Stadien dar, in welchen sich die diesfälligen Verhandlungen befanden, und bemerkte, daß in vorläufiger Erledigung der Konzessionsgesuche der Konsortien Langrand-Dumonceau und Altgraf Salm-Reifferscheid für eine Immobilienanstalt laut Beilage 1a mit der Ah. Entschließung vom 5. Jänner 1865 die statutarischen Grundsätze herabgelangt seien, innerhalb welchen demjenigen, mit welchem die Finanzoperation bezüglich der Staatsgüter zustande gebracht sein wird, die obgedachte Konzession in Aussicht gestellt werden dürfe1. Nach einer Erklärung des Finanzministeriums seien jedoch alle auf die Staatsgüteroperation bezüglichen Verhandlungen gescheitert2, weil die Bestimmungen des Art. 5, Absatz lit. b, Alinea 2, dann Absatz lit. c und d, und des Art. 17 der obigen statutarischen Grundsätze für unannehmbar erklärt worden seien. Infolgedessen sei die ständige Kommission für Vereinsangelegenheiten zu einer Abänderung jener Bestimmungen geschritten, und es sei hierüber von dem Staats-, Finanz- und Handelsministerium unterm 15. Mai [l. J.], Z. 1452 StM. II, ein gemeinschaftlicher au. Vortrag erstattet worden3. Der hierüber vernommene Staatsrat habe laut seinem Gutachten vom 19. Mai l. J., Z. 343 Staatsrat, sich gegen diese Abänderungen ausgesprochen4.

Mittlerweile sei das Konsortium Morski wegen Erwerbung der galizischen Staatsgüter und der Konzession für eine galizische Immobilienanstalt mit dem || S. 38 PDF || Finanzminister in die Verhandlung getreten, dasselbe habe sich aber nicht nur gegen die obgedachten Bestimmungen der statutarischen Grundsätze, sondern auch gegen jene des Art. 5, Absatz lit. a, und Absatz lit. b, Alinea 1, erklärt5.

Mit Berücksichtigung aller dieser Vorlagen und der eintretenden öffentlichen Rücksichten beabsichtige das Staatsministerium, nun die aus der Beilage 2b ersichtliche Ah. Entschließung in Vorschlag zu bringen. Die Detailbestimmungen betreffend, bemerkte der referierende Sektionsrat Blaschier, daß in der Absicht, die Immobilienanstalt im volkswirtschaftlichen, namentlich aber im sozialen Interesse von einer gewerbsmäßigen Einmengung in die Besitzbewegung der Bauernwirtschaften fernzuhalten, im Art. 5, lit. a, die Bestimmung getroffen worden sei: „Der Immobilienanstalt wird untersagt sein, Bauernwirtschaften oder zu diesen gehörige Gründe zu kaufen, in Pacht oder in Verwaltung zu nehmen, wenn sie nicht hiezu von Fall zu Fall die Einwilligung der Staatsverwaltung erwirkt haben wird.“

Zur Erleichterung des Geschäftsganges wünsche nun das Konsortium Morski, daß die Anstalt in jenen Fällen von der Einholung der staatlichen Bewilligung enthoben werde, in welchen der Wiederankauf exekutiv feilgebotener Realitäten zur Sicherstellung der hierauf eingetretenen Forderungen der Immobilienanstalt nötig wird. Da dies eben einer jener Ausnahmsfälle sei, wegen welcher die Ausdehnung der Immobiliengeschäfte auf die Bauernwirtschaften nicht unbedingt untersagt wurde, und da dem lf. Kommissär ohnehin die Konstatierung aller einzelnen derartigen Ausnahmsfälle obliegen werde, dürfte nach dem Dafürhalten des Referenten die Aufnahme des obigen Beisatzes, dem noch beizufügen wäre, „daß die in dieser Weise erworbenen Bauernwirtschaften von Seite der Immobilienanstalt baldtunlichst wieder zu veräußern seien“, wohl keinem Anstande unterliegen.

Der Staatsrat Freiherr v. Geringer fand gegen diese in der Natur des Geschäftes gelegene Erleichterung nichts zu erinnern, und nachdem noch Sektionschef Ritter v. Becke erklärt hatte, daß er die Vorlagen eindringlich geprüft und vom Standpunkte des Finanzministeriums mit den vorgeschlagenen Richtungen in den Hauptfragen einverstanden sei, weil durch die getroffenen Präkautionen im großen ganzen das Kapital vor Schwindel gesichert erscheine und überhaupt die Basis eine solide sei, Beschränkungen daher nicht mehr als unbedingt notwendig auferlegt werden sollen, erklärte sich der Ministerrat mit dem Abänderungsantrage zum Art. 5, lit. a, einhellig einverstanden. Das erste Aliena, Absatz lit. b, Art. 5, beantragte Referent als unzweckmäßig und überflüssig zu streichen, da die Unterordnung der Immobilienanstalt unter die allgemeinen Gesetze und Vorschriften ohnehin schon in dem letzten Absatz des Art. 3 statutarisch ausgedrückt sei, die Anstalt daher auch bezüglich der Grundzerstückung || S. 39 PDF || den allgemeinen Gesetzen und Verordnungen unterworfen sein wird, ohne daß die Ministerialverordnung vom 30. Juni 1858, RGBl. Nr. 100, besonders bezogen zu werden brauchte. Das Wegbleiben der fraglichen Bestimmung würde aber weder den öffentlichen Rücksichten noch den Interessen der Immobilienanstalt abträglich werden, weil sich ja, nach den der obigen Ministerialverordnung zugrunde liegenden älteren Vorschriften, nachdem die Rücksichten auf den Untertansverband aufgehört haben, der politische Konsens zur Zerstückung von landtäflichen Allodialgütern auch nur auf die Obsorge zu beschränken habe, daß die Zerstückung nicht unter jenes Maß reiche, welches für die Zerstückung der Rustikalgründe vorgeschrieben ist.

Der Staatsminister erklärte, daß er mit dem Antrage auf Hinweglassung des Alinea 1 zu lit. b, Art. 5, nicht aber mit dem hiefür geltend gemachten letzten Motive einverstanden sei. Der Ministerialverordnung vom 30. Juni 1858, welche die Zerstückung eines Landtafelkörpers von dem Konsense der politischen Landesstelle abhängig mache, seien noch ganz andere Rücksichten zugrunde gelegen, und die darin ausgesprochene Absicht, große Landtafelkörper zu erhalten, habe in neuerer Zeit noch an Bedeutung gewonnen, indem dieselben der Vertretung des Großgrundbesitzes auf den Landtagen durch die Landesordnungen zur Grundlage gegeben worden seien.

Mit dieser Ansicht des Grafen Belcredi erklärte sich der Ministerrat sowie der Staatsrat Freiherr v. Geringer einverstanden.

[Zu] Art. 5, Absatz b, Alinea 2, und Absatz c: Die Beschränkung der Parzellierung auf das Maß eines mittleren Bauerngutes sei, wie Sektionsrat Blaschier in seinem Referate fortfuhr, von allen auf die Staatsgüteroperation reflektierenden Konsortien und auch von den der Vereinskommission beigezogenen Fachmännern als unausführbar abgelehnt worden. Die beteiligten Ministerien haben daher geglaubt, von jener Beschränkung abgehen und die statutarische Bestimmung festsetzen zu sollen: „daß die Bildung größerer Wirtschaftsgruppen (Kolonien) von der Zustimmung der Staatsverwaltung abhängig sei“.

Der Staatsrat habe jedoch auf der obgedachten statutarischen Beschränkung beharrt, indem er von der Spekulation eines auf Gewinne berechneten Geldinstitutes die Grundparzellierung in kleine lebensfähige Bauernwirtschaften und somit eine Vermehrung des Landproletariats besorgte. Referent glaubte, diese Besorgnis nicht teilen zu können, weil die Gesellschaft, welche für die pünktliche Einlösung ihrer Kupons und für die ungestörte Amortisierung ihrer Obligationen zu sorgen hat, vor allem trachten wird, zahlungsfähige Realschuldner sich zu verschaffen, und daher die von ihr erworbenen Latifundien vorerst nach größeren Gutskörpern zu veräußern bestrebt sein wird, und weil andererseits die Staatsverwaltung ohnehin in der Lage sei, allfälligen gemeinschädlichen Bestrebungen der Immobilienanstalt mit Erfolg entgegenzutreten, indem nach Art. 5, lit. f, die Parzellierungspläne, die Kauf- und Verkaufsverträge, die Darlehenskontrakte vor dem endgiltigen Abschlusse dem lf. Kommissär zur Einsicht vorzulegen sind und da sich nach Art. 16 die Staatsaufsicht nicht auf das gesetz- und statutenmäßige Gebaren der Anstalt zu beschränken, sondern auch auf die Wahrung der öffentlichen Interessen auszudehnen haben wird.

|| S. 40 PDF || Referent hielt daher die im au. Vortrage vom 15. Mai l. J. vorgeschlagene Bestimmung für genügend, beantragte jedoch mit Rücksicht auf das von dem vormaligen Staatsratspräsidenten Baron Lichtenfels hervorgehobene Bedenken der Undeutlichkeit6, diese Bestimmung (mit Hinweglassung des Absatzes lit. b und c) in folgender Art zu fassen:

„Zur Gründung neuer Ansiedlungen ist unter Vorlage des Zerstückungsplanes die Genehmigung der Staatsverwaltung einzuholen.“

Der Staatsrat Freiherr v. Geringer bemerkte, daß die Bedenken des Staatsrates nicht unbegründet gewesen seien, nachdem Bayern gegen den gewerbsmäßigen Betrieb der Güterschlächterei eigene Strafbestimmungen erlassen habe, die erst in neuerer Zeit wieder aufgehoben worden seien. Es sollte öffentlicher Wert darauf gelegt werden, daß die Aufgabe der Anstalt auf die Schaffung von mittleren, lebensfähigen Gruppen beschränkt werde. Nachdem jedoch die Parzellierungspläne dem lf. Kommissär vorgelegt werden müssen und die Staatsaufsicht auch auf die Wahrung der öffentlichen Interessen statutarisch ausgedehnt ist und durch die dermalen beantragte Fassung die meisten Bedenken des Staatsrates beseitigt erscheinen, fand Freiherr v. Geringer gegen den zu diesem Punkte gestellten Antrag weiters keinen Anstand zu erheben.

Der Ministerrat nahm sohin die vorgeschlagene Textierung einhellig an.

[Zu] Art. 5, lit. d: Die diesfällige Bestimmung, daß die Gesellschaft zur Sicherstellung ihrer aus dem Verkaufe von Realitäten erwachsenden Forderungen keine weitere Hypothek als das Verkaufsobjekt selbst nehmen dürfe, sei von dem Finanzministerium ganz insbesondere als eine solche bezeichnet worden, welche die Erwerbung der Konzession für eine Immobilienanstalt jedem Konsortium unmöglich mache. Der Staatsrat habe aber auch der sonach im au. Vortrage vom 15. Mai l. J. modifizierten diesfälligen Bestimmung nicht beistimmen zu sollen erachtet7.

Referent suchte die staatsrätlichen Bedenken zu entkräften, wobei er insbesondere anführte, daß das Verbot der Annahme von Nebenhypotheken zu nichts anderem als zu einer Umgehung desselben mittelst einer zweiten, also den Kauf verteuernden Hypothekendarlehensoperation führen würde. Nach seinem Dafürhalten dürfe sich auch die Kuratel des Staates nicht so weit ausdehnen, daß wegen einzelner möglicher Unzukömmlichkeiten die Förderung sozialer und volkswirtschaftlicher Zwecke im großen ganzen hintangehalten wird, wohin es bei einem strikten Festhalten an jenem Verbote offenbar kommen würde. Zur allseitigen größeren Beruhigung könnte die Bewilligung zur Annahme von Nebenhypotheken „auf die sonstigen Liegenschaften des Käufers“ beschränkt und der endgiltige Abschluß von Immobiliengeschäften gegen Solidarhaftung mehrerer oder gegen Simultanhypothek ihres Realbesitzes von der Genehmigung der Staatsverwaltung abhängig gemacht werden.

Der Staatsrat Freiherr v. Geringer bemerkte, daß die Einwendungen des Staatsrates gegen die diesfällige Bestimmung, wie selbe im au. Vortrage vom 15. Mai l. J. vorgeschlagen gewesen, nicht bloß theoretische gewesen, sondern || S. 41 PDF || insbesondere mit Rücksicht auf die verderblichen Wirkungen der Simultanhypothek erhoben worden seien. Da sich der nunmehrige Antrag des Referenten den Wünschen des Staatsrates nähere, und da namentlich alle Geschäfte gegen Simultanhypothek der staatlichen Genehmigung hienach unterzogen werden müssen, erklärte Baron Geringer, dem nunmehr gestellten Antrage nicht weiter entgegentreten zu wollen.

Der Ministerrat nahm hierauf diesen Antrag und die für Absatz lit. d in der Beilage 2 vorgeschlagene Fassung einhellig an.

[Zu] Art. 17: Referent erwähnte, daß dieser Artikel in seiner mit der Ah. Entschließung vom 5. Jänner l. J. genehmigten Fassung die Unternehmer nicht beruhige, weil dadurch die nötigen Begünstigungen nicht zugesichert werden, sondern bloß gesagt werde, daß sie zugestanden werden können. Ferner wünschen die Unternehmer, daß ihnen der Text der Begünstigungen bekannt gegeben werde. Allein dies sei nur rücksichtlich der finanziellen Begünstigungen mittlerweile möglich geworden, nachdem hierüber das Gesetz vom 10. Juli 1865, RGBl. Nr. 55, zustande gekommen ist. Bezüglich der judiziellen Begünstigungen aber könne der Text nicht in Aussicht gestellt werden, weil der bezügliche Gesetzentwurf im Reichsrate noch nicht eingebracht werden konnte und auf den, durch den Fortschritt der allgemeinen Gesetzgebung veralteten Text dieser Begünstigungen, wie sie in der Statuten der bestehenden Kreditinstitute enthalten sind, nicht zurückgegangen werden kann8.

Abweichend von dem au. Vortrage vom 15. Mai l. J. stellte Referent sohin den Antrag, daß die finanziellen Begünstigungen aus dem Gesetze vom 10. Juli textuell entnommen werden, bezüglich der judiziellen aber wenigstens die Objekte genannt werden, auf die sich die Begünstigungen zu beziehen haben werden.

Mit Rücksicht auf den geänderten Stand der Gesetzgebung war Staatsrat Freiherr v. Geringer mit diesem Antrage einverstanden, und es wurde dieser Antrag sohin stimmeneinhellig zum Beschlusse erhoben.

Der Sektionsrat Blaschier erwähnte schließlich noch eines im au. Vortrage vom 15. Mai l. J. nicht besprochenen Umstandes, der nach seiner Meinung es wünschenswert erscheinen lasse, eine positive Bestimmung in den Grundsätzen für das Statut an geeigneter Stelle beizufügen. Nach Inhalt des Statutes bedarf es bei einer großen Anzahl von Geschäften, welche die Parteien mit der Immobilienanstalt abschließen werden, der Genehmigung der Staatsverwaltung. Die Parteien werden sich nicht so sehr vor diesem staatlichen Vorbehalte, sondern viel mehr vor der Verzögerung fürchten, wenn hiebei jedesmal ein Einschreiten bei den Behörden notwendig sein sollte. Am unangenehmsten werde es aber den Parteien sein, ihre Urkundenmappen und Parzellierungspläne, von denen sie keine Abschriften oder Duplikate besitzen, den Behörden behufs der Genehmigung ihrer Geschäfte vorlegen zu müssen.

Um diesfalls die Parteien zu beruhigen, und da es andererseits möglich ist, daß nicht ein Kommissär, sondern mehrere Kommissäre, wie dies in Deutschland || S. 42 PDF || der Fall ist, der Anstalt beigegeben werden, namentlich wegen der mannigfachen landwirtschaftlichen, juridischen und finanziellen Kenntnisse, welche hiebei erforderlich sind, glaubte Referent beantragen zu sollen, daß im § 16 des Statutes statt „lf. Kommissär“ zu sagen wäre „lf. Kommission“, daß weiters der lf. Kommission nicht nur das Recht der Einsichtnahme in die Bücher und die Beiwohnung bei den Versammlungen der Gesellschaft, sondern auch die Befugnis zu erteilen wäre, in gewissen, von der Staatsverwaltung näher zu bezeichnenden und der Gesellschaft bekanntzugebenden Fällen zu den Beschlüssen der Gesellschaft, deren Ausführung von der Genehmigung der Staatsverwaltung abhängig gemacht worden ist, diese Genehmigung im Namen der Staatsverwaltung unmittelbar zu erteilen oder dieselbe abzulehnen. Im Falle der Ablehnung soll dann der Gesellschaft das Recht der Berufung an die zuständige Zentralstelle zustehen.

Der vorsitzende Staatsminister hielt es nicht für rätlich, so großes Vertrauen den lf. Kommissären einzuräumen, zumal bei der Mannigfaltigkeit der Geschäfte in so vielen Ländern sehr viele Fach- und Lokalkenntnisse erfordert werden, um die betreffenden Entscheidungen zu fällen, die in einer Person kaum zusammentreffen werden. Nach dem Dafürhalten des Grafen Belcredi müßte daher die Entscheidung in diesen Fällen immer der Behörde vorbehalten bleiben, was jedoch nicht hindern würde, den Parteien in dem Statute die beruhigende Versicherung zu geben, daß die Verhandlungen in möglichst kurzer Zeit geführt werden und die Vorlage von Urkunden, Plänen, Mappen und anderen Dokumenten von Seite der Anstalt an die Behörden tunlichst werde vermieden werden.

Die Konferenz stimmte diesem Antrage des Staatsministers einhellig bei9,c .

II. Reorganisierung des Wiener Polytechnischen Instituts

Der Ministerialrat Koller referierte über die Verhandlungen in betreff der Reorganisierung des Wiener Polytechnischen Institutes und die diesfälligen Anträge, welche Sr. Majestät zur Ah. Schlußfassung unterbreitet werden sollen10.

Nachdem Referent die Ursachen, aus welchen diese Reorganisierung für notwendig erkannt wurde, sowie die leitenden Grundsätze, von welchen bei den Elaboraten ausgegangen wurde, näher dargestellt hatte, bemerkte er, daß sich das Staatsministerium mit wenigen Modifikationen für das hierüber vom Unterrichtsrate verfaßte Statut ausgesprochen habe11. Referent setzte hierauf die Grundsätze dieses Statutes mit dem Beifügen auseinander, daß das Finanzministerium in allen Punkten, die Besoldungsfrage der Professoren und Adjunkten ausgenommen, mit den Anträgen des Staatsministeriums sich einverstanden erklärt habe. Bezüglich der ordentlichen Professoren sei die Frage über die Zahl derselben von dem Finanzministerium insofern modifiziert worden, daß es statt || S. 43 PDF || 24 nur 20 ordentliche Professoren wünschte, dagegen statt einem außerordentlichen Professor deren fünf bestellt wissen wollte.

Referent sprach sich für den ursprünglichen Antrag des Staatsministeriums — 24 ordentliche und ein außerordentlicher Professor — mit dem Bemerken aus, daß mit Ausnahme des Professors der Geschichte alle beantragten Professoren nur für die betreffenden Fachabteilungen wesentliche Gegenstände, somit Hauptfächer vorzutragen haben, und daß nach der auch für die technischen Fachschulen eine analoge Anwendung findenden Organisation der österreichischen Universitäten alle Hauptfächer durch ordentliche Professoren zu besetzen seien. Dieser Antrag wurde vom Ministerrate angenommen.

Referent bemerkte weiters, daß die Gehalte der ordentlichen Professoren vom Staatsministerium im Vergleiche mit den Anträgen des Unterrichtsrates um 500 fr. vermindert worden seien, und daß das Staatsministerium ein Gehaltsausmaß von 2500 fr. mit der Dezennalvorrückung in 3000 und 3500 fr. beantragt, das Finanzministerium jedoch sich für 2000—2500 und 3000 fr. ausgesprochen habe.

Der Staatsminister glaubte mit Rücksicht auf den Umstand, daß selbst am Prager Polytechnikum ein Gehaltsausmaß von 2000, 2500 und 3000 fr. für die ordentlichen Professoren eingeführt sei, und in Anbetracht, daß die Universitätsprofessoren Kollegiengelder beziehen, die ihren Gehalt mitunter um mehr als das Doppelte übersteigen, während die Professoren im Polytechnischen Institute außer ihrem Gehalte kein anderes Einkommen haben, den Antrag des Staatsministeriums um so mehr befürworten zu sollen, als es sonst sehr schwer wäre, hervorragende Lehrkräfte für die Technische Hochschule zu gewinnen. Der Finanzminister bemerkte, daß es ihm, sosehr er auch auf Herbeiführung von Ersparnissen, wo es nur immer möglich sei, Bedacht nehme, bei dem Gewichte der vom Grafen Belcredi angeführten Gründe unmöglich sei, den Antrag des Finanzministeriums aufrechtzuerhalten, und daß er daher dem diesfälligen Antrage des Staatsministeriums beistimme. Der gleichen Ansicht waren auch alle übrigen Stimmführer. Für die außerordentlichen Professoren hatte der frühere Staatsminister einen Gehalt von 1500 fr. mit der Dezennalvorrückung in 1800 und 2100 fr. beantragt. Das Finanzministerium habe sich für 1500 fr. ohne Vorrückung ausgesprochen, weil auch die außerordentlichen Professoren der Universitäten keine Dezennalvorrückung haben. Graf Belcredi und die übrigen Konferenzmitglieder pflichteten der Modifikation des Finanzministeriums bei. Als Quartiergeld hatte der Unterrichtsrat für die ordentlichen und außerordentlichen Professoren 15% ihres Gehaltsbezuges, das Staatsministerium jedoch im Einverständnisse mit dem Finanzministerium für die ordentlichen Professoren einen Betrag von 400 fr., für die außerordentlichen aber einen Betrag von 300 fr. festgestellt. Der Ministerrat war mit dem Antrage des Staatsministeriums einverstanden.

Für die Adjunkten haben der Unterrichtsrat und der frühere Staatsminister einen Gehalt von 1500 fr. und ein Quartiergeld von 225 fr. vorgeschlagen, das Finanzministerium habe diese Beträge auf 1200 fr. beziehungsweise 200 fr. ermäßigt, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte.

|| S. 44 PDF || Für den Sekretär des Polytechnischen Institutes brachte Referent in Übereinstimmung mit dem Unterrichtsrate einen Gehalt von 2000 fr. und die Zuweisung eines Naturalquartieres in Antrag. Der Finanzminister fand diesen [sic!] Gehalt zu groß und glaubte, daß 1500 fr. nebst Naturalquartier für diesen Posten genügen werden. Der Staatsminister stimmte diesem Reduzierungsantrage in der Erwägung bei, daß dann der Bezug des Sekretärs mit jenem des außerordentlichen Professors gleichgestellt sein werde. Unter dieses Ausmaß könnte jedoch nicht herabgegangen werden, weil der Sekretär kein kleines Geschäft haben, vielmehr die Seele des Institutes sein werde, sein Bezug daher ein anständiger sein müsse. Auch die übrigen Stimmführer pflichteten dem Antrage des Grafen Larisch bei.

Das Ausmaß für das Schulgeld, welches mit jährlichen 50 fr. vorgeschlagen wurde, fand der Justizminister für zu hoch. Nachdem jedoch Ministerialrat Koller bemerkt hatte, daß an der Grazer Technischen Hochschule das Schulgeld mit 30 fr. festgesetzt sei und daß im Auslande noch viel höhere Beträge in technischen Hochschulen als Schulgeld abgefordert werden, wie z. B. in Karlsruhe, wo 60 Taler und mehr zu zahlen seien, nachdem derselbe weiters erwähnt hatte, daß es nicht vom Vorteile sei, wenn so viele arme Leute sich den technischen Studien widmen, nachdem er endlich noch erwähnt hatte, daß guten und unbemittelten Studierenden auch bei diesem Institute die Schulgeldbefreiung zuteil werde, nachdem ferners der Staatsminister mit Rücksicht auf die bedeutenden Auslagen für die Professoren, für kostbare Sammlungen und teure Experimente, den beantragten Betrag von 50 fr. Schulgeld als vollkommen angemessen bezeichnet hatte, einigte sich die Konferenz für die Beibehaltung eines Ausmaßes von 50 fr. als Schulgeld.

Mit dem Antrage des Referenten , daß jene Professoren, die bereits am Institute angestellt sind und auch für die neue Organisation als tüchtig befunden werden, mit Einrechnung ihrer bereits im Institute verbrachten Dienstzeit Sr. Majestät zur Ag. Ernennung in Antrag zu bringen wären, für jene aber, welche ihrer Dienstleistung enthoben werden, eine einjährige Begünstigungsfrist au. zu erbitten wäre, erklärte sich der Ministerrat einverstanden.

Nach dem Dafürhalten des Referenten hätte die Durchführung des Statutes im Jahre 1867 zu geschehen, und der Staatsminister hätte sich die Ah. Ermächtigung zu erbitten, die Einleitungen hiezu im Verlaufe des Schuljahres 1865 auf 1866 treffen zu dürfen. Die Konferenz fand hiegegen nichts zu erinnern. Der vorsitzende Staatsminister fand schließlich den Referenten noch aufzufordern, einen Punkt noch näher zu erörtern, nämlich jenen, daß das Professorenkollegium im ursprünglichen Entwurfe eine handels- und staatswissenschaftliche Abteilung befürwortete, welche der Unterrichtsrat in das Statut nicht aufgenommen habe. Referent erachtete, sich für den Antrag des Unterrichtsrates aussprechen zu sollen, weil ohnedies genug Handelsschulen bestehen, welche die Fachkenntnisse den Handelsbeflissenen bieten, weil ferner die vielen Realschulen und gewerblichen Schulen Gelegenheit genug darbieten, sich für den Handel auszubilden, und weil für die kommerziellen Kenntnisse der Techniker durch Aufnahme der entsprechenden Fächer in das Statut ausreichend gesorgt ist, so daß || S. 45 PDF || ein Vergleich der Gegenstände, welche die beantragte Fachabteilung lehren soll, mit den im Statute vorkommenden zeigt, sie seien alle im Statute repräsentiert, die Merkantilrechnung und Handelskorrespondenz ausgenommen, welche aber jeder in kurzer Zeit sich aneignen könne, der Mathematik versteht und die Sprache grammatikalisch und syntaktisch erlernt habe. Eine solche Abteilung sei auch an den Technischen Hochschulen in Prag und Graz nicht errichtet worden, es wäre daher eine Anomalie, mit der Bestellung einer solchen in Wien vorzugehen. Der Ministerrat stimmte der Ansicht des Referenten beid .

III. Titulatur des Bischofs von Karánsebes

Der Kriegsminister brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß gelegentlich der Ausfertigung des Dekretes für den königlichen Kommissär, welcher die Installierung des Bischofes von Karánsebes Popasu vorzunehmen haben wird, von dem ungarischen Hofkanzler das Ansinnen gestellt worden sei, in der Titulatur, welche sowohl in dem Ernennungsdekrete des Erzbischofs Freiherrn von Schaguna als in jenem des Bischofs Popasu gelautet habe: „zum Erzbischofe“ beziehungsweise „zum Bischofe der griechisch-nichtunierten Romanen in Siebenbürgen und Ungarn“, eine Änderung dahin vorzunehmen, daß statt: „in Siebenbürgen und Ungarn“ gesagt werde: „in Ungarn und Siebenbürgen“12. Referent habe sich nicht für berufen erachtet, an der von Sr. Majestät gewählten Textierung eine Änderung vorzunehmen, er sei jedoch Ah. beauftragt worden, diesen Gegenstand im Ministerrate zum Vortrage zu bringen.

Der ungarische Hofkanzler erachtete, daß die Konferenz sich um so mehr für seine Ansicht, in den Ausfertigungen zu sagen: „in Ungarn und Siebenbürgen“ auszusprechen geneigt sein dürfte, als es gegen den diplomatischen Sprachgebrauch wäre, ein kleineres Land vor dem größeren zu nennen. So sage man z. B. nicht: die slawonisch-kroatische Hofkanzlei, das schlesisch-mährische Oberlandesgericht, sondern die kroatisch-slawonische Hofkanzlei, das mährischschlesische Oberlandesgericht. Der Staatsminister bemerkte, daß in den Ernennungsdekreten der beiden genannten geistlichen Dignitäre der Ausdruck: „in Siebenbürgen und Ungarn“ aus dem Grunde in Antrag gebracht und von || S. 46 PDF || Sr. Majestät gewählt worden sein möge, weil die Zahl der griechisch-nichtunierten Romanen in Siebenbürgen größer als in Ungarn sei. Insofern jedoch Se. Majestät anzubefehlen geruht haben, bezüglich des berührten Verhältnisses einmal einen festen Grundsatz aufzustellen, glaube er sich der Ansicht des ungarischen Hofkanzlers aus dem von demselben hervorgehobenen Motive aussprechen zu sollen. Auch alle übrigen Stimmführer traten dem Antrage des ungarischen Hofkanzlers beie .

IV. Zulassung der Felizianerinnen in Krakau

Der Staatsminister referierte, sein Vorgänger im Amte habe mit Erlaß vom 3. Juli l. J. dem auf die Einführung der Kongregation der Felizianerinnen in Krakau gerichteten Vorhaben des galizischen Episkopates die Zustimmung nicht erteilt13, weil die Berichte der Polizeidirektion und der Statthalterei ungünstig lauteten und es ihm daher nicht geraten schien, die nach den Bestimmungen des Konkordats erforderliche Ah. Bewilligung zur Errichtung eines solchen Konventes in Krakau einzuholen. Nachdem sich seither der ganz zuverlässige, der Regierung treu ergebene Bischof Gałecki in Krakau um die Zulassung der Felizianerinnen verwendet und auch das Ministerium des Äußern dieses Einschreiten befürwortet, habe Graf Belcredi die Akten genau geprüft und daraus entnommen, daß die vorgebrachten Einwendungen gegen die Zulassung der bittstellenden vier Schwestern aus Warschau durch den Bericht des k. k. Generalkonsuls in Warschau widerlegt seien, und daß fder gewesenef Minister Ritter v. Schmerling von einem Irrtum befangen gewesen sei, indem er geglaubt habe, daß es sich um die Zulassung einer in Österreich noch nicht bestandenen neuen Kongregation gehandelt habe. Die Kongregation der Felizianerinnen besteht nämlich aus Gliedern des dritten Ordens des heiligen Franziskus, der in Österreich längst zugelassen ist und unter dem Namen Tertiarierinnen besteht. Bei diesem Umstande und in der Voraussetzung, daß ein solches Ordenshaus von der Leitung des bischöflichen Ordinariats abhängen und mit dem Auslande keine wie immer geartete Verbindung unterhalten werde, endlich mit Rücksicht darauf, daß diese Kongregation, welche ein Haus in Krakau besitzt, erhebliche Nachteile zu erleiden hätte, wenn dieses Ordenshaus nicht zustande kommen sollte, beabsichtige Graf Belcredi, die Bewilligung zu erteilen, daß die erwähnte Kongregation einen Konvent in Krakau errichte.

Der Justizminister stimmte diesem Vorhaben mit dem Amendement bei, daß in diesen Konvent gegenwärtig die aus Warschau ausgewiesenen Tertiarerinnen, in Zukunft aber jedenfalls nur solche Ordensschwestern aufgenommen werden dürfen, die in der österreichischen Monarchie zuständig sind. Dieses Amendement werde auch von dem Staatsminister gutgeheißen, und es erklärten sich auch alle übrigen Stimmführer mit dem vom Justizminister amendierten Antrage des Grafen Belcredi einverstanden.

V. Neubesetzung des Postens des Finanzlandesdirektors von Böhmen

Der Finanzminister ersuchte die Konferenz um ihre Zustimmung zu seinem Vorhaben, für den durch die Beförderung des Ritters v. Savenau zum Sektionschef im Finanzministerium erledigten Posten des Chefs der Finanzlandesdirektion in Böhmen, womit Ministerialratsrang, ein Gehalt von 5250 fr., ein Naturalquartier oder statt dessen ein Äquivalent von 840 fr. verbunden ist, den ihm vom Sektionschef Ritter v. Savenau hiefür als eine geeignete Persönlichkeit und wahre Kapazität empfohlenen ersten Oberfinanzrat der böhmischen Finanzlandesdirektion Laurenz Forst Sr. Majestät au. in Vorschlag bringen zu wollen. Der vorsitzende Staatsminister war der Meinung, daß es gerecht und billig sein dürfte, für diesen mit einem größeren Wirkungskreise verbundenen und auch besser dotierten Posten zunächst auf geeignete und wohlverdiente bereits bestehende Finanzlandesdirektoren in anderen Provinzen Bedacht zu nehmen. Diese Anregung veranlaßte den Finanzminister zu erklären, daß er in der angedeuteten Richtung die Erkundigungen einholen und diesen Gegenstand sohin abermals im Ministerrate zum Vortrage bringen wolle14.

VI. a) Einfluß der politischen Verwaltung in Ungarn auf die dortigen Finanzbehörden; b) Vereinigung der dort bestehenden Finanzlandesdirektionsabteilungen in eine Finanzlandesdirektion

Der Finanzminister referierte über zwei vom Tavernikus Freiherrn v. Sennyey gestellte, den Finanzdienst in Ungarn betreffende, von der ungarischen Hofkanzlei befürwortete Anträge15.

Der eine derselben erörtert die Notwendigkeit, den Einfluß des Landeschefs auf den Wirkungskreis der Finanzbehörden zu regeln. In Erwägung, daß nicht nur in den Ländern diesseits der Leitha dem jeweiligen politischen Landeschef ein genau normierter Einfluß auf die Finanzverwaltung eingeräumt ist, sondern auch in den ungarischen Ländern dem Chef der politischen Verwaltung in früherer Zeit und bis auf die jüngste Periode [bis] 1860 eine Ingerenz bezüglich der Finanzverwaltung auszuüben gestattet war16, glaubte der Finanzminister sich die Zustimmung des Ministerrates erbitten zu sollen, den Finanzbehörden Ungarns die entsprechende Weisung zu erteilen, um den Tavernikus in die Lage zu versetzen, sich über den Stand und Gang der Finanzverwaltung Ungarns jederzeit in genauer Kenntnis zu erhalten und bei allen Angelegenheiten von besonderer Tragweite auch den eigenen Ansichten Ausdruck geben zu können17. Der Ministerrat erklärte sich hiemit einhellig einverstanden.

Der zweite Antrag des Tavernikus bezweckt, wie Graf Larisch weiter referierte, die Vereinigung der in Ungarn bestehenden vier Finanzlandesdirektionsabteilungen und der Finanzlandesdirektion in Temesvár in eine Finanzlandesdirektion mit dem Sitze in Ofen18. Nachdem Referent des näheren dargestellt hatte, daß die Vereinigung der Finanzoberbehörden in Ungarn bereits mit Ah. Entschließung || S. 48 PDF || vom 11. November 1860 genehmigt19, aber nur teilweise durch die Auflassung der Finanzlandesdirektionsabteilung in Großwardein zur Durchführung gelangt war, daß dann mit Ah. Entschließung vom 14. März 1862 die Ah. Anordnung erflossen sei, daß die Finanzlandesdirektionsabteilungen in Ungarn bis auf weiteres in ihrem gegenwärtigen Amtsgebiete fortzubestehen haben20, — bemerkte er, daß hiemit die Frage über die Konzentrierung des Finanzdienstes in Ungarn bei einer einzigen Finanzlandesbehörde nicht definitiv verneint, sondern nur auf einen gelegeneren Zeitpunkt vertagt erscheine. Diesen Zeitpunkt erachte er nun insoweit gekommen, daß die Vereinigung der vorgenannten Behörden in eine Finanzlandesdirektion mit dem Sitze in Ofen prinzipiell ausgesprochen werden könne. Hiemit werde nicht nur einem Wunsche der ungarischen Nation Rechnung getragen werden, sondern auch eine ansehnliche Ersparung erzielt werden, zumal wenn Geschäftsvereinfachungen eintreten, die er nicht nur für Ungarn, sondern auch in den anderen Kronländern speziell durch die Erweiterung der Wirkungskreise einzuführen beabsichtige. Referent wolle sich daher von Sr. Majestät die Ag. prinzipielle Genehmigung zu dieser Vereinigung mit dem Beifügen erbitten, daß er wegen Durchführung dieser Maßregel die speziellen Anträge erstatten werde. Graf Larisch erachtete übrigens bei diesem Anlasse erklären zu sollen, daß er zur unmittelbaren Unterordnung der Finanzbehörden in Ungarn unter die ungarische politische Landesbehörde niemals seine Zustimmung geben werde.

Der ungarische Hofkanzler war der Ansicht, daß die Ah. Entschließung am zweckmäßigsten dahin formuliert werden dürfte, daß die im Jahre 1862 Ah. angeordnete Suspendierung der Wirksamkeit der Ah. Entschließung vom 11. November 1860 aufgehoben werde. Der Minister Graf Esterházy glaubte, daß der Schlußsatz im beantragten Resolutionsentwurfe: „und sehe den Anträgen auf Durchführung dieser Maßregel entgegen“ wegzulassen wäre, weil, wenn einmal Se. Majestät die Vereinigung Ag. im Prinzipe werden zu genehmigen geruht haben, die Maßregel vom Finanzminister im eigenen Wirkungskreise durchgeführt werden kann. Mit dem Antrage des Finanzministers in merito erklärten sich mit Ausnahme des Justizministers sämtliche Stimmführer unbedingt einverstanden.

Ritter v. Komers erachtete, dem Antrage nur insofern beistimmen zu sollen, als mit der Durchführung dieser Maßregel in Ungarn insolange zugewartet werden wollte, bis auch die von dem Finanzminister in den übrigen Kronländern im Finanzverwaltungsdienste in Aussicht genommenen, mit Geldersparung verbundenen Geschäftsvereinfachungen ins Leben getreten sein werden, und zwar aus dem Grunde, weil dann nur gefolgert werden könne, die Maßregel sei auch in Ungarn nur aus Ersparungsrücksichten erfolgt, während, wenn hiemit einseitig vorderhand nur in Ungarn vorgegangen werden würde, der Maßregel eine politische Bedeutung beigemessen werden könnte, und die Verdächtigungen kaum ausbleiben werden, die Regierung habe hiemit dem Andrängen der ungarischen || S. 49 PDF || Länder nachgegeben. Graf Belcredi klärte auf, daß man andere Provinzen mit Ungarn hiebei nicht in Vergleich ziehen könne, da Ungarn mit denselben nicht in einer Parallele stehe. In den Ländern diesseits der Leitha könne der Finanzminister die Finanzbehörden nicht ohne weiteres aufheben oder zusammenlegen, um dies bewirken zu können, müsse früher in diesen Ländern die neue politische Organisation ins Leben getreten sein.

Nachdem sohin mit allen gegen eine Stimme der Antrag des Finanzministers zum Beschlusse erhoben war, formulierte Graf Belcredi unter allseitiger Beistimmung den Schlußsatz des Resolutions­entwurfes dahin: „und überlasse Ihnen die Durchführung dieser Maßregel im geeigneten Zeitpunkte21“.

A[h]. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 16. September 1865.