MRP-1-6-01-0-18651006-P-0013a.xml

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Nr. 13a Eröffnungsreskript an den siebenbürgischen Landtag, Ischl, am 6. Oktober 1865 (Beilage zu: MRP-1-6-01-0-18650929-P-0013.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • Dieses Reskript liegt dem MRProt. v. 29. 9. 1865 in einem handschriftlichen Entwurf bei. Bereits im MR. v. 29. 8. 1865/II wurde ein Entwurf dieses Reskriptes verlesen, allerdings läßt sich nicht mehr feststellen, ob es sich dabei um jenen Entwurf des MR. v. 29. 9. 1865 handelt. Für die folgende Wiedergabe wurde der in der Wiener Zeitung v. 21. 11. 1865 (M.) publizierte amtliche Text verwendet, da die Ausfertigung dieses Reskriptes in Wiener Archiven nicht vorhanden ist und ein dem Vortrag Hallers v. 17. 9. 1865, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2782/1865 , beiliegender Entwurf nicht mit der Endfassung identisch ist. Die Abweichungen von dem dem MRProt. v. 29. 9. 1865 beiliegenden Entwurf sind in der folgenden Fassung ausgewiesen.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Wir Franz Joseph der Erste von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich, apost. König von Ungarn, Böhmen, Galizien und Lodomerien; König der Lombardei, Venedigs und Illyriens; Erzherzog von Österreich; Großfürst von Siebenbürgen und Graf der Szekler etc. etc. etc entbieten demzufolge Unserer Einberufung auf den 19. November d. J. versammelten Mitgliedern des Landtages Unseres geliebten Großfürstentums Siebenbürgen Unseren Gruß und Unsere Gnade.

Mit Unserem für die Gesamtmonarchie als ein beständiges und unwiderrufliches Staatsgrundgesetz verkündeten kaiserlichen Diplome vom 20. Oktober 1860 haben Wir es als Unsere Regentenpflicht anerkannt, die Machtgestaltung der Monarchie zu wahren und ihrer Sicherheit die Bürgschaften klar und unzweideutig feststehender Rechtszustände und einträchtigen Zusammenwirkens zu verleihen und hiebei erklärt, daß solche Bürgschaften nur durch Institutionen und Rechtszustände begründet werden, welche dem geschichtlichen Rechtsbewußtsein, der bestehenden Verschiedenheit Unserer Königreiche und Länder und den Anforderungen des unteilbaren und unzertrennlichen kräftigen Verbandes derselben gleichmäßig entsprechen.

Innerhalb der in demselben festgestellten Grenzen haben Wir demnach in diesem Unserem kaiserlichen Diplom vom 20. Oktober 1860 die Wiederherstellung der althergebrachten Verfassung Unserer Länder der ungarischen Krone und mit diesen auch der Unseres geliebten Großfürstentums Siebenbürgen gnädig verheißen, und Wir folgen nur den inneren Eingebungen Unseres landesväterlichen Herzens, indem Wir, in Gemäßheit der in dem Diplome Unseres glorreichen Vorfahren Kaiser Leopold I. und der nachgefolgten Pragmatischen Sanktion wurzelnden, durch spätere Landesgesetze festgestellten Verfassung Unseres geliebten Großfürstentums Siebenbürgen, die legalen Vertreter des Landes auf Grund dessen früheren Landesgesetzen gnädigst einberufen.

Diesem zufolge haben Wir Uns huldreichst bewogen gefunden, den Landtag Unseres Großfürstentums Siebenbürgen auf den 19. November l. J. in Unsere königliche Freistadt Klausenburg in der durch den XI. Gesetzartikel vom Jahre 1791 festgestellten Zusammensetzung einzuberufen.

Damit aber auf diesem Landtage auch die früher nicht berechtigt gewesenen, durch die von Uns wiederholt ausgesprochene und sichergestellte Gleichheit aller Unserer Untertanen vor dem Gesetze, durch die allen verbürgte freie Religionsausübung, || S. 89 PDF || von Stand und Geburt unabhängige Ämterfähigkeit, und allen obliegende gemeinsame und gleiche Wehr- und Steuerpflicht und durch die Beseitigung der Fronen in volle Gleichberechtigung getretenen Volksklassen und Personen ebenfalls angemessen vertreten erscheinen, haben Wir nicht nur alle jene zur Beteiligung an den Wahlen zu diesem Landtage als berechtigt erklärt, welche an direkten Steuern ohne Zuschlag und Kopfsteuern nach den letzten abgeschlossenen Steuertabellen den Betrag von acht Gulden entrichtet haben, sondern Wir haben auch Sorge getragen, daß Angehörige dieser früher nicht vertretenen Volksklassen in die Reihe der übrigen Bestandteile dieses Landtages aufgenommen seien.

Mit Freude begrüßen Wir Euch als die gesetzlichen Vertreter Unseres geliebten Großfürstentums Siebenbürgen, und indem Wir Euch hiemit zu kund tun, daß Wir zu Unserem bevollmächtigten königlichen Landtagskommissär Unseren aufrichtig geliebten k. k. wirklichen geheimen Rat und aKämmerera, Präsidenten des königlichen siebenbürgischen Guberniums, bRitters des Ordens der Eisernen Krone erster Klasse, Besitzer des Militärverdienstkreuzes mit der Kriegsdekorationb, FML. Ludwig Graf Folliot de Crenneville, gnädigst ernannt haben, fordern Wir Euch Lieben Getreuen auf, in alles, was er Euch in Unserem königlichen Namen vorlegt, volles Vertrauen zu setzen, und Unsere durch diesen bevollmächtigten Kommissär Euch bekannt zu gebenden Entschließungen mit dankbaren Gefühlen entgegenzunehmen.

Berufen, die Frage der Regelung des staatsrechtlichen Verhältnisses Unseres geliebten Großfürstentums Siebenbürgen in reifliche Erwägung zu ziehen, und um diese Frage bei dem innigen Verbande, in welchem Unser geliebtes Großfürstentum Siebenbürgen zu Unserer ungarischen Krone steht, im richtig verstandenen Interesse beider dieser Länder einer endgültigen Lösung zuzuführen, legen Wir Euch, gleichwie Wir den cbereits berufenenc ungarischen Landtag zur Revision des siebenten Gesetzartikels vom Jahre 1847/481 aufzufordern gewillt sind, als alleinigen und ausschließlichen Gegenstand Eurer Beratung die Revision des ersten Gesetzartikels des siebenbürgischen Landtages vom Jahre 1848 von der Vereinigung Ungarns und Siebenbürgens2, die Wir in Unseren Entschließungen vom 20. Oktober 1860 einstweilen unberührt belassen haben, hiemit vor — und fordern Euch gnädigst auf, die Bestimmungen dieses Gesetzartikels mit Rücksicht auf die diesen beiden Ländern gemeinsamen Interessen neuerdings einer eingehenden Beratung alsogleich zu unterziehen, sodann aber die Ergebnisse dieser Eurer Beratungen Unserer königlichen und großfürstlichen dSchlußfassungd zu unterbreiten.

|| S. 90 PDF || Denen Wir übrigens mit Unserer kaiserlich königlichen Huld und Gnade unveränderlich gewogen bleiben.

Gegeben zu Ischl, am 6. Oktober im eintausendachthundertfünfundsechzigsten, Unserer Regierung im siebzehnten Jahre.

Franz Joseph m. p. Franz Graf Haller m. p. Auf Seiner k. k. apost. Majestät Ah. eigenen Befehl: Stephan v. Horváth m. p.