Nr. 572 Ministerrat, Wien, 15. Mai 1865 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Hueber, VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 15. 5.), Nádasdy, Crenneville, Reichenstein; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 20.5.
MRZ. 1376 – KZ. 1313 –
Protokoll über die am 15. Mai 1865 abgehaltene Besprechung unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
[I.] Differenzen über die Stellung und den Wirkungskreis des Leiters der siebenbürgischen Hofkanzlei und des siebenbürgischen Gubernialpräsidiums
Gegenstand der Besprechung waren die Differenzen, welche sich hinsichtlich der Stellung und des Wirkungskreises der Präsidien der siebenbürgischen Hofkanzlei und des Präsidenten des Guberniums von Siebenbürgen, zwischen dem Leiter der Hofkanzlei, Baron Reichenstein, und dem Gouverneur, Grafen Crenneville, ergeben haben1.
Baron Reichenstein stellte dar, daß die Differenz in den diesfälligen Anschauungen schon früher ihren Ausdruck erhalten und sporadisch aufgetreten sei zu einer Zeit, zu welcher noch Graf Nádasdy die Leitung der Hofkanzlei ausgeübt habe. Der Gouverneur hatte damals das Ersuchen gestellt, weniger Gegenstände mit Präsidialschreiben an ihn zu erledigen, und als Grund dieses Ersuchens die Verzögerung angegeben, welche mit der Übersetzung dieser Präsidialschreiben in die ungarische Sprache verbunden sei. Graf Nádasdy sei jedoch auf diese Vorstellung nicht eingegangen, er habe dem Gouverneur vielmehr bedeutet, daß es keinem Anstande unterliege, durch Eintragung dieser Präsidialschreiben in das Protokoll des Guberniums den erwähnten Umzug zu beseitigen, und hiermit sei diese Inzidenz damals behoben worden. Zu Ende des vorigen Jahres habe Graf Crenneville in einer Zuschrift an das Präsidium der Hofkanzlei ausgesprochen, daß gegen die Ordnung öfters Gegenstände, welche mittelst Hofdekret erledigt werden sollten, ihre Erledigung mit Präsidialschreiben finden und daß er in die Lage kommen werde, solche Präsidialschreiben zurückzusenden. In der Tat habe auch Graf Crenneville einige dieser Präsidialschreiben an das Präsidium der Hofkanzlei zurückgeleitet. Baron Reichenstein habe diesen Anlaß ergriffen, ohne sich in den Inhalt dieser Gegenstände einzulassen, in einer Zuschrift an den Grafen Crenneville prinzipiell auseinanderzusetzen, daß es in dem Wirkungskreise der höheren Behörde liege zu ermessen, welche Erledigungsform sie bei den einzelnen Verhandlungsgegenständen angezeigt finde, und daß eine strenge Zensur hierüber von Seite des Gubernialpräsidiums, bei welcher der Versuch der Einschränkung des Wirkungskreises der Hofkanzlei und deren Leiter erkannt werden müßte, nicht stattfinden könne. Er habe den Grafen Crenneville auch aufmerksam gemacht, daß in dem Übergangsstadium die Umstände || S. 347 PDF || es erheischen, dem Bedürfnisse von Fall zu Fall Rechnung zu tragen, wie denn auch Graf Crenneville selbst manche Gegenstände aus dieser Rücksicht der Präsidialerledigung unterzogen habe2. Graf Crenneville habe jedoch sämtliche mit dieser Präsidialzuschrift an ihn zurückgeleiteten, ihm früher mit Präsidialschreiben des Leiters der Hofkanzlei übermittelte Verhandlungsgegenstände unter Anschluß von noch anderen abermals zurückgeschickt und bemerkt, daß, nachdem dieser Vorgang eine solche Ausdehnung nehme, daß er die Grenzen der Notwendigkeit überschreite und im hohen Grade den Schein auf sich lade, auf bequeme Art die Sprachenfrage und besonders die noch immer zu Recht und in Kraft stehenden Normen umgehen zu wollen, wonach alle Landesangelegenheiten, die nicht infolge positiver Vorschriften zum Wirkungskreise des Präsidiums gehören, bei der Hofkanzlei ebenso wie beim Gubernium collegialiter und im Namen Se. Majestät zu erledigen sind, welche Normen wohl nur infolge Ah. Ermächtigung abgeändert werden dürften, das Gubernialpräsidium von sämtlichen ohne dringende Notwendigkeit auf derlei ausnahmsweise Art behandelten Gegenstände keinen Gebrauch machen könne, weshalb sie neuerdings zurückgeschickt werden3.
Baron Reichenstein habe diese Zuschrift sogleich Sr. k. k. Hoheit dem durchlauchtigsten Herrn Erzherzog Rainer zu höchsten Kenntnis mit der Erklärung gebracht, daß auf solche Art eine Geschäftsbehandlung unmöglich sei. Baron Reichenstein glaubte, die Sprachenfrage als eine offene gar nicht berühren und nur erwähnen zu sollen, daß der ämtliche Verkehr zwischen Gubernium und Hofkanzlei tatsächlich und ohne Ah. Ermächtigung in ungarischer Sprache gepflogen werde, während früher zwischen dem Gubernium und der Hofkanzlei in lateinischer Sprache korrespondiert worden sei. Das Sprachengesetz werde hierüber die maßgebende Richtschnur herstellen4. Er behalte sich übrigens vor, die Anwesenheit des Grafen Crenneville zu benützen, um mit demselben die Rücksprache zu pflegen, welche Verfügungen infolge des § 18 des Ah. sanktionierten Sprachengesetzes, teilweise wenigstens hinsichtlich der Militär-, Finanz- und Handelsangelegenheiten, wünschenswert und notwendig seien, indem seiner Ansicht nach mit Rücksicht auf das in diesen Angelegenheiten mit dem siebenbürgischen Landesmilitärkommando, der Gendarmerie, der Finanzlandesdirektion, ferner dem Kriegs-, Finanz- und Handelsministerium vorgeschriebene Benehmen die deutsche Sprache sich wohl als die im Interesse des Ah. Dienstes gebotene herausstelle. Auf das, was Graf Crenneville wegen Verpflichtung der Hofkanzlei zur Kollegialbehandlung vorgebracht habe, werde im weiteren Verlaufe der Darstellung geantwortet werden.
Nachdem Baron Reichenstein noch vorausgeschickt hatte, daß er mit Rücksicht auf die Verhältnisse seit der Zeit, als ihm die Leitung der Hofkanzlei von Sr. Majestät Ag. anvertraut worden sei, in den Zuschriften an das Gubernialpräsidium immer eine sehr höfliche Ausdrucksweise gewählt und den Anforderungen der Courtoisie immer strenge nachgekommen sei und, während andere Ministerien an die Statthaltereipräsidien Aufträge und Weisungen erlassen und nur im Verkehre mit dem Statthalter die || S. 348 PDF || persönliche Form beobachten, er immer den Ausdruck „löbliches Präsidium“ und „Ersuchen“ gebraucht habe, stellte er in Kürze den Inhalt jener Gegenstände dar, welche Graf Crenneville, weil die Erledigung mit Präsidialschreiben erfolgt war, an ihn zweimal zurückgesendet habe, und hob ausdrücklich hervor, daß bei mehreren von der Hofkanzlei mit Präsidialschreiben erfolgten Erledigungen die Basis ein Präsidialschreiben des Gouverneurs – und zwar ein nicht mit einer kleineren Präsidial- oder Referatszahl, sondern mit der Protokollnummer des Guberniums versehenes Präsidialschreiben – gewesen sei, daß daher ihm diese Gegenstände sehr unglücklich gewählt zu sein scheinen, um für die Korrektheit des Vorganges des Grafen Crenneville eine passende Handhabe zu bieten.
Den besonderen Fall des mittelst Präsidialschreibens der Hofkanzlei an das Gubernialpräsidium ergangenen Ersuchens anbelangend, dem Bischofe Fogarassy die Temporalien zu übergeben, sei es immer Gepflogenheit gewesen, diesfalls den Statthalter anzugehen, und dieser Vorgang sei auch bis zum Jahre 1861 bvom bestandenen Kultusministerium beobachteta worden. Über die Meinungsdifferenzen über das Verhältnis des Hofkanzlei- und Gubernialpräsidiums habe Baron Reichenstein schon gelegentlich seiner Anwesenheit im letzten Landtage mit dem Grafen Crenneville in Hermannstadt ein Pourparler gehalten. Er habe damals in einem konkreten Falle, wo ein Ingenieur zu gewissen Trassierungen einer Eisenbahn exmittiert5 worden sei, den Grafen Crenneville ersucht, die Mittel hiezu aus dem Landesfonds flüssig zu machen. Graf Crenneville habe jedoch diese Verfügung als in den Wirkungskreis des Guberniums gehörig abgelehnt. Er habe dem Grafen Crenneville damals gleich bemerkt, daß die Landesfonds den Ministerien unterstehen und die Verfügung hierüber daher nicht von der Landesstelle ausgehen könne. Er habe jedoch diesen Streit nicht weiter führen wollen, damit die Sache nicht darunter leide, und mit einem Schreiben an den Finanzminister sei die Sache applaniert gewesen. Ebenso habe er, um nicht Se. Majestät mit ceiner Ah. Entscheidungb zu behelligen, in einem zweiten Falle einstweilen nachgegeben, wo Graf Crenneville aus Anlaß der von ihm den Administratoren von Háromszék und Udvarhely vor der vorjährigen Wahl der Landtagsdeputierten erteilten Weisung um einen vertraulichen Bericht über die Chancen der Wahlen und der Stimmung eine Zirkularverordnung an sämtliche Jurisdiktionsvorstände hinausgeben wollte, womit diesen jeder direkte Bericht an das Hofkanzleipräsidium verboten werden sollte, indem Baron Reichenstein ein diesfälliges Recht des Leiters der Hofkanzlei im Prinzipe gewahrt habe, jedoch zugesichert habe, hievon vorläufig keinen Gebrauch machen zu wollen, da ohnehin durch den dem Landtage vorgelegten Gesetzesentwurf über die Organisierung der politischen Behörden alle diese differenten Anschauungen über die Stellung des Gubernial- und Hofkanzleipräsidiums ihr Ende erreichen würden6. Graf Crenneville habe damals gedrängt, die differenten Ansichten auf einen Satz zurückzuführen, und ausgesprochen, daß der Präsident des Guberniums den Weisungen || S. 349 PDF || der Hofkanzlei nur insoferne Folge zu geben habe, als er mit denselben einverstanden sei, weil er, und nicht die siebenbürgische Hofkanzlei und deren Präsidium in erster Linie für die Regierungsmaßregeln im Lande verantwortlich sei und deshalb auch berechtigt sein müsse, in eine Beurteilung der höheren Weisungen sich einzulassen. Es könne auch nicht unerwähnt bleiben, daß dem Präsidium der Hofkanzlei selbst, ungeachtet Baron Reichenstein bei jener Gelegenheit auch dies zur Besprechung mit dem Grafen Crenneville brachte, von den wichtigsten Vorfällen im Lande von Seite das Gubernialpräsidiums keine Mitteilung zukomme und daß der Leiter der Hofkanzlei diesfalls auf die Mitteilungen der Tagesblätter und auf privative Nachrichten beschränkt sei. So habe in einem eklatanten, von der Hermannstädter Zeitung besprochenen Falle eines Konfliktes zwischen den Gemeinden Heltau und Zoods Graf Crenneville, hierüber von dem Hofkanzleipräsidium um Mitteilung des Verfügten ersucht, geantwortet, in diesem Konflikte es nicht angemessen erachtet zu haben, vorderhand Einfluß zu nehmen, da es dem Geschäfts- und Dienstgange nicht entsprechen könne und das Gubernialpräsidium nicht berufen sei, aus übertriebener Ängstlichkeit oder ungerechtfertigter Bevormundung in den Wirkungskreis der Unterbehörden einzugreifen. Sollten Klagen oder andere Anzeichen vorkommen, daß sie ihrer Pflicht nicht nachkommen, was hier nicht der Fall sei, so habe das Gubernialpräsidium noch keinen Anlaß zur Besorgnis gegeben, daß es unterlassen werde, das Nötige zu verfügen, und um selbst einer Überwachung und Bevormundung unterworfen zu werden, die ihm nicht zukomme. Nicht minder habe es dem Leiter der Hofkanzlei an Mitteilungen von Seite des Gubernialpräsidiums bei den Wahlen, bei der Überschwemmung und bei der Wiedereinsetzung des Administrators des Csiker Stuhles Adam von Szabó in sein früheres Amt gefehlt. Den letzten Fall betreffend, habe Baron Reichenstein aus Tagesblättern die Kenntnis erlangt, daß der wegen Vergrabung eines angeblich lebensfähigen Kindes vom Amte und Gehalte suspendierte Administrator des Csiker Stuhles v. Szabó in sein Amt wieder eingesetzt worden sei und dieshalb den Grafen Crenneville um die Aufklärung, wie es komme, daß hierüber keine Anzeige an die Hofkanzlei erstattet worden sei, sowie um die Mitteilung einer Abschrift des diesfälligen Disziplinarerkenntnisses ersucht. Graf Crenneville habe hierauf erwidert, daß die Unterlassung der Anzeige über die verfügte Restituierung dieses Administrators in sein Amt aus dem Grunde stattgefunden habe, weil sie keine neue Ernennung, die Sr. Majestät zur Bestätigung zu unterlegen gewesen wäre, sondern ein einfaches, ausschließlich im Wirkungskreise des Gubernialpräsidiums liegendes Disziplinarverfahren in sich fasse. Ebenso habe das Gubernialpräsidium keinen Anlaß zur nachträglichen Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gefunden, nachdem bei genauerer Prüfung der strafgerichtlichen Untersuchungsakten kein Tatbestand sich gezeigt habe, der dazu berechtiget hätte. Wiewohl nun nach den bestehenden Vorschriften nach Beendigung einer strafgerichtlichen Untersuchung gegen einen Beamten wider denselben eine Disziplinaruntersuchung einzuleiten und durch Erkenntnis über dessen fernere Behandlung zu entscheiden ist, habe Baron Reichenstein diese Zuschrift nicht weiter erledigt, weil er geglaubt habe, daß ein dienstzuträgliches Einverständnis nicht zu erzielen sein werde.
Baron Reichenstein glaubte auch bei diesem Anlasse nicht verhehlen zu sollen, daß ihm in verschiedenen Zuschriften, teils direkte, teil indirekte, der Vorwurf einer namentlichen Parteilichtkeit für sächsische Interessen zugegangen sei. Er sei sich eines berechtigten || S. 350 PDF || Grundes eines solchen Vorwurfes nicht bewußt, aus seinen speziellen Vorgängen könne die Überzeugung nicht hergeleitet werden, daß er den Sachsen in die Hände arbeite, im Gegenteile beweisen gerade seine Gesetzesvorlagen, daß er dahin strebe, die Verschiedenheit schwinden zu machen und die Einheit herzustellen. Man habe ihn auch verdächtigt, romanische Tendenzen zu unterstützen, teilweise ihn sogar gezeiht, durch Sympathien für die Grundherren ungarische Bestrebungen zu fördern. Er genieße das beruhigende Selbstbewußtsein, immer im Interesse Sr. Majestät gehandelt zu haben, und auf diesem Standpunkte werde er immer verharren. Andere Differenzen bezüglich der Justizbeamten werde er in einem besonderen au. Vortrage der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät unterziehen7.
Baron Reichenstein glaubt offen gestehen zu müssen, daß dieses gespannte Verhältnis mit dem Grafen Crenneville nur dienstabträglich sein könne. Er habe sich selbst schon vieler Unterlassungssünden anzuklagen, weil er, um die Differenzen nicht weiter zum Ausbruche zu bringen, mitunter schon unterlassen habe, in Gegenstände einzugreifen, wie er eigentlich kraft seines Amtes sollte. Diese Differenzen gelangen aber schon zur Notorietät, sie ziehen die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich, und der Vorteil des Dienstes werde hiebei nur leiden.
Der Gouverneur Graf Crenneville bemerkte im allgemeinen, sich nur bezüglich der Differenzen aussprechen zu sollen, welche hinsichtlich des Geschäftsganges zwischen Gubernium und der Hofkanzlei sich ergeben haben, indem heute nicht der Anlaß dazu sein dürfte, seine Amtstätigkeit als Präsident des Guberniums und mithin seine Eignung zur ferneren Leitung des Guberniums einer Beurteilung zu unterziehen. Bezüglich des Dienstganges müsse im wesentlichen bemerkt werden, daß Se. Majestät bei Wiederherstellung der Landesverfassung Ah. zu bestimmen geruht haben, daß die Hofkanzlei und das Gubernium in Siebenbürgen wieder in ihren früheren Wirkungskreis zu treten haben8. Hiemit sei aber bei diesen beiden Behörden die frühere kollegialmäßige Geschäftsbehandlung als die normalmäßige bestimmt worden. Graf Crenneville habe schon aus Opportunitätsgründen diese Ah. Maßregel strenge aufrechterhalten zu sollen geglaubt, weil bei den verschiedenen Nationalitäten und Parteien im Lande nur eine derartige Geschäftsbehandlung von dem Vertrauen des Landes begleitet sein werde. Diese Erledigungsbehandlung sei bezüglich der Hofkanzlei aber auch auf Schicklichkeit basiert, weil es doch nur in der Ordnung sein könne, daß Ah. Verfügungen, die von Sr. Majestät getroffen, auch im Namen seiner Majestät erlassen werden, wodurch das nötige Vertrauen in die Organe der Regierung geschaffen werde. Graf Crenneville halte sich auch verpflichtet, diesen Ah. Bestimmungen die strengste Beobachtung folgen zu lassen, um nicht der Bemerkung Raum zu geben, daß sie nach Umständen von Organen der Regierung selbst modifiziert werden können und mithin keine Gewähr leisten. Die einzelnen von Baron Reichenstein angeführten Fälle betreffend, könne Graf Crenneville keine bestimmte Auskunft geben, weil ihm die Gubernialberichte und Akten nicht zur || S. 351 PDF || Hand seien, er müsse jedoch glauben, daß dies solche Gegenstände betreffe, die früher beim Gubernium behandelt worden seien, weil sonst kein Grund vorhanden wäre, anzunehmen, daß gerade nur diese wenigen Fälle, und nicht noch viel mehrere beanständet worden wären. Niemals habe er übrigens Anstand genommen, in dringenden Fällen Präsidialberichte zu erstatten und ebenso präsidielle Nebenzuschriften anzunehmen. Graf Crenneville glaubte auch auf die Differenz wegen der Stellung des Sachsenbodens und der sächsischen Nationsgrafen aufmerksam machen zu sollen. Infolge der Wiederherstellung sei dem Comes seiner Ansicht nach keine andere Position gegeben worden, als jedem anderen Jurisdiktionsvorstande, derselbe sei dem Gubernium untergeordnet geblieben und könne nur durch das Gubernium an die Hofkanzlei Bericht erstatten.
Baron Reichenstein erwiderte, daß diesfalls nur ein einziger Fall bei der Reismarkter Angelegenheit sich ergeben habe, welche Sr. Majestät mit au. Vortrag exponendo vorgelegt worden sei9. Baron Reichenstein habe diesen au. Vortrag ganz objektiv gehalten, um damit zu zeigen, daß es ihm nur um die Sache zu tun sei. Mit Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer gnädigster Erlaubnis würde er seinerseits keinen Anstand nehmen, den Grafen Crenneville Einsicht in diesen au. Vortrag nehmen zu lassen. Die Ah. Entschließung übrigens, die Graf Crenneville berufen habe, gemäß welcher das Gubernium und die Hofkanzlei in ihren früheren Wirkungskreis wieder eingesetzt worden wären, sei dem Baron Reichenstein ganz fremd. Denn während für Ungarn mit einem besonderen Ah. Handschreiben vom 20. Oktober 1860 an den ungarischen Hofkanzler Baron Vay der ungarische Statthaltereirat ausdrücklich mit seinem früheren gesetzlichen Wirkungskreise unter Anführung des bezüglichen Gesetzes wiederhergestellt wurde10, sei ihm eine analoge h. Verfügung hinsichtlich des siebenbürgischen Guberniums nicht bekannt. Das Ah. Diplom vom 20. Oktober 1860 und die Ah. Entschließung vom 21. Dezember aber hatten diesfalls angeordnet, daß die bestehenden Vorschriften zu gelten haben11. Die siebenbürgische Hofkanzlei sei sonach in den allgemeinen Wirkungskreis der Ministerien und in den besonderen Wirkungskreis der Ministerien des Innern, dann des Justizministeriums und des Ministeriums für Kultus und Unterricht getreten, so wie das Gubernium hinsichtlich der Gegenstände, auf welche die bestehenden Gesetze Anwendung finden, jenen der Statthalterei auszuüben berechtigt sei und ausübe. Als Beleg hiefür führte Baron Reichenstein an, daß gelegentlich der Festsetzung des Wirkungskreises des nach dem Jahre 1860 wieder errichteten Handelsministeriums durch Se. Majestät ausdrücklich || S. 352 PDF || bestimmt worden sei, daß die drei Hofkanzleien in demselben Verhältnisse zum Handelsministerium stünden wie das Staatsministerium12.
Der Minister Graf Nádasdy erwähnte, daß die berührten Differenzen durch die Länge der Zeit unangenehm geworden seien. Schon zu der Zeit, als er die Hofkanzlei geleitet habe, seien solche Bemerkungen von Seite des Grafen Crenneville vorgekommen, er aber habe ihm kein Hehl daraus gemacht, daß es sein Grundsatz sei, daß alle unnütze Schreibereien mit Rücksicht auf den Staatsschatz vermieden werden müssen und daß wegen Formsachen eine Verzögerung der Geschäftsbehandlung nicht eintreten dürfe. Er habe auch alle Verhandlungen, welche mit dem Kriegs- und dem Finanzministerium auszutragen waren, grundsätzlich in der Präsidialform behandeln lassen, um die wiederholten Übersetzungen vom Ungarischen ins Deutsche, und von der deutschen in die ungarische Sprache entbehrlich zu machen. Nachdem Se. Majestät Ag. zu bestimmen geruht haben, daß bezügliche des Wirkungskreises der Hofkanzlei und des Guberniums die bestehenden Vorschriften zu gelten haben, glaube er auch bei Vorschreibung dieses Vorganges im Rechte gewesen zu sein. Irrtümlich und bedauerlich sei es daher, wenn die Landesstelle glaube, sie habe das Recht, der vorgesetzten Hofstelle auch noch vorzuschreiben, in welcher Form sie die Angelegenheiten zu erledigen habe.
Die einzelnen Fälle betreffend, sei Adam v. Szabó von Sr. Majestät zum Administrator des Csiker Stuhles ernannt worden, die sofortige Wiedereinsetzung in sein früheres Amt nach beendeter Kriminaluntersuchung sei daher nicht korrekt gewesen, denn wenn die strafgerichtliche Untersuchung gegen einen Beamten selbst mit einem Schuldlosigkeitserkenntnisse geschlossen sei, habe in jedem Falle nach den bestehenden Vorschriften eine Disziplinaruntersuchung zu folgen, und es müsse hierüber ein Erkenntnis gefällt werden. Graf Crenneville wäre somit verpflichtet gewesen, hierüber an Se. Majestät die au. Anzeige zu erstatten, und Baron Reichenstein habe nur pflichtgemäß gehandelt, wenn er die Aufklärung hierüber vom Grafen Crenneville verlangt habe. Der Fall mit dem Bischofe Fogarassy sei ganz einfach ein wahres Currens13 gewesen, worüber das Gubernium nicht deliberieren konnte. Solche Vorfälle erzeugen nur Mißstimmung, worunter die Geschäfte leiden. Die Stellung des Sachsengrafen sei seit Jahrhunderten eine nicht ganz normale gewesen. Der Comes habe oft an Se. Majestät und an die Hofkanzlei direkt berichtet. Den Reismarkter Fall könne Graf Nádasdy nicht berühren, nachdem diese Angelegenheit als Gegenstand eines au. Vortrages Sr. Majestät vorgelegen sei. Im allgemeinen habe die Hofkanzlei, wenn ein Immediatbericht des Comes an sie gelange, darauf zu sehen, ob der Bericht von ihm in seiner Eigenschaft als Obergerichtspräsident erstattet sei oder nicht. In ersterem Falle unterläge dessen unmittelbare Erledigung keinem Anstande, würde der Bericht aber einen politischen Gegenstand betreffen, werde die Hofkanzlei gewiß nicht unterlassen, mit dem Gubernialpräsidium Rücksprache zu pflegen. Wenn aber der Comes an den Präsidenten der Hofkanzlei privative Mitteilungen mache, lasse sich dagegen nichts sagen, denn dem Präsidenten || S. 353 PDF || der Hofkanzlei könne es nicht verwehrt sein, nicht nur vertrauliche und daher den offiziellen Charakter ausschließende Mitteilungen von Beamten im Lande sich machen zu lassen, sondern selbst direkte offizielle Weisungen an die Jurisdiktionsvorstände zu erteilen. Der ungarische Hofkanzler habe früher und jetzt stets offiziell und direkte mit Obergespänen korrespondiert. Graf Nádasdy habe als Obergespan häufig derlei direkte Weisungen und Mitteilungen erhalten und sei auch noch in dem Besitze derselben. Der frühere Palatin weiland der durchlauchtigste Herr Erzherzog Josef habe es seiner hohen Würde nicht abträglich erkannt, daß mit seinem Wissen den Obergespänen direkte Weisungen von dem Hofkanzler erteilt wurden, ohne daß er hierüber von den Hofkanzlern eine direkte Mitteilung erhielt und daher zumeist nur von den einzelnen Obergespänen hierüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Der Gouverneur Graf Crenneville glaubte, daß vorzugsweise der Geschäftsgang nur derart gehandhabt werden sollte, daß über Angelegenheiten, welche vom Gubernium kollegialiter überhaupt verhandelt wurden, auch die Erledigung stets nicht in Form von Präsidialschreiben, sondern mittelst im Namen Sr. Majestät ergehender Hofdekrete erfolge.
Baron Reichenstein meinte, daß dies nur bezüglich der eigentlichen Instanzentscheidungen14 notwendig sei. Sonst stehe es der Hofkanzlei nach ihrem, mit Beibehaltung der bestehenden Vorschriften eingeräumten Wirkungskreise frei, von Fall zu Fall zu ermessen, welche Erledigungsform sie angezeigt halte. Der alte Wirkungskreis (und besser gesagt die frühere Stellung) des Guberniums hätte auch gar nicht wiederhergestellt werden können, da kein Punkt desselben auf die heutigen Zustände mehr passe. Graf Crenneville habe dies übrigens beim Antritte seines Amtes selbst erkannt, denn die früheren gesetzlichen Eidesformeln seien über seinen Antrag von Sr. Majestät abgeändert und darin statt des früheren Passus der Ausdruck „bestehenden Gesetze“ aufgenommen worden15. Hiedurch alleine aber sei auch schon die frühere Stellung des Guberniums alteriert, da dieses sonst auf Grund der abgelegten Eide verpflichtet gewesen wäre, allen von Sr. Majestät seit 1849 erlassenen Gesetzen, Patenten usw. und selbst dem kaiserlichen Diplom vom 20. Oktober 1860 den Gehorsam zu verweigern. Hienach müsse es als eine positive Vorschrift angesehen werden, daß bei solchen Angelegenheiten bei der Hofkanzlei, wo eine Instanzentscheidung zu erfolgen habe, wie z. B. in Gewerbesachen, nicht nur eine kollegiale Beratung und Schlußfassung einzutreten habe, sondern auch daß die diesbezüglichen Erledigungen stets in Form von im Namen Sr. Majestät ergehenden Hofdekreten hinausgegeben werden, obwohl es darunter oft polizeiliche Übertretungen und dergleichen gebe, in denen es auch nach der Ansicht des Baron Reichenstein mit der Ah. Würde Sr. Majestät nicht gut vereinbarlich sei, Entscheidungen hinauszugeben, besonders, wenn erwogen werde, daß solche Entscheidungen manchmal infolge von Majestätsgesuchen noch Gegenstand einer Ah. Schlußfassung werden, wodurch in einer Angelegenheit eigentlich zweimal durch Se. Majestät entschieden werde. Im übrigen müsse es aber Aufgabe des Präsidiums der Hofkanzlei bleiben zu bestimmen, welche Art der Geschäftsbehandlung einzutreten || S. 354 PDF || habe, wobei indessen Baron Reichenstein noch bemerkte, daß es sich bei allen diesen Fragen vorwiegend nur um die Form der Ausfertigung handle, indem ja auch die in Form von Präsidialzuschriften ergehenden Erledigungen von der Hofkanzlei nach Maßgabe der einzelnen Gegenstände teils kurrent, teils kollegialiter verhandelt werden. Nachdem übrigens Baron Reichenstein im Interesse des Ah. Dienstes zu jedem Übereinkommen gerne die Hand bieten wolle, das jetzige Übergangsstadium keine strengen Normen zulasse und Graf Crenneville, wie er gerne glaube, nicht aus Persönlichkeits-, sondern aus Opportunitätsrücksichten seinen Vorgang in der erwähnten Weise eingerichtet habe, erachtet Baron Reichenstein, daß man über diese Differenzen Se. Majestät mit einer Vorlage nicht behelligen solle.
Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer fanden zu bemerken, daß der Kern der Differenzen jene Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitige Stellung und den gegenseitigen Wirkungskreis der Präsidien der Hofkanzlei und des Guberniums zu sein scheine, in welcher Beziehung die Ah. Entscheidung Sr. Majestät wohl kaum zu umgehen sein dürfte. Im übrigen glaubten Se. kaiserliche Hoheit, daß infolge dieser Konferenz Graf Crenneville noch mit Baron Reichenstein näher besprechen werde, wie die in suspenso gebliebenen Geschäftsstücke ihrer beschleunigten Erledigung zugeführt werden sollen, ob Graf Crenneville diese im kurzen Wege zurücknehmen wolle, oder was damit zu geschehen habe16.
Wien, am 15. Mai 1865. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokoll zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 18. Mai 1865. Empfangen 20. Mai 1865. Erzherzog Rainer.