Nr. 155 Ministerrat, Wien, 22. November 1861 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Schurda; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 22. 11.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; abw.abwesend Pratobevera; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 6. 12.
MRZ. 961 – KZ. 3795 –
- I. Enthebung des Emerich Graf Mikó von der Stelle des provisorischen Präsidenten des siebenbürgischen Landesguberniums
- II. Übertragung dieses Postens an FML. Ludwig Graf Folliot de Crenneville; Bestellung zweier Vizepräsidenten
- III. Besetzung der drei systemisierten Protonotärsstellen in Siebenbürgen; Errichtung zweier weiterer Protonotärsstellen für die rumänische Bevölkerung
- IV. Einsetzung eines Gerichts erster Instanz für besondere Straffälle in Siebenbürgen
- V. Beleidigung des österreichischen Generalkonsuls in Belgrad
- VI. Regulierung der Salzach in der Stadt Salzburg
Protokoll des zu Wien am 22. November 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Enthebung des Emerich Graf Mikó von der Stelle des provisorischen Präsidenten des siebenbürgischen Landesguberniums
Minister Graf Nádasdy referierte, daß er über Ansuchen des provisorischen Präsidenten des siebenbürgischen Landesguberniums Feldmarschall Grafen Mikó bei Sr. Majestät au. zu beantragen gedenkt, denselben dieser Stelle in Gnaden zu entheben und in den früheren zeitlichen Ruhestand Ag. zurückzuversetzen, und daß es sich um die Frage handelt, ob der diesfalls vorzulegende Resolutionsentwurf auf eine einfache Enthebung in Gnaden oder unter Bezeigung der Ah. Zufriedenheit zu lauten hätte.
Der Ministerrat entschied sich für eine einfache Enthebung in Gnaden1.
II. Übertragung dieses Postens an FML. Ludwig Graf Folliot de Crenneville; Bestellung zweier Vizepräsidenten
Um zur entsprechenden Durchführung der zur Einberufung des siebenbürgischen Landtages und sonstiger Vorkehrungen notwendigen Maßregeln die Leitung des Landes in kräftige Hände zu legen, beabsichtigt der Minister Graf Nádasdy, Sr. Majestät au. vorzuschlagen, das Präsidium des siebenbürgischen Landesguberniums einstweilen einem höheren Militär u. zw., nach mit dem Kriegsminister gepflogenem Einvernehmen, dem FML. Ludwig Grafen Folliot de Crenneville anzuvertrauen und demselben als provisorischen Präsidenten des siebenbürgischen Guberniums eine Besoldung jährlicher 8000 fl. nebst einer Funktionszulage jährlicher 6000 fl. und überdies zur Einrichtung seiner Haushaltung ein Einrichtungspauschale von 4000 fl. zu bewilligen, wobei jedoch derselbe — wie es bei dem zum Statthalter für Ungarn ernannten FML. Grafen Pálffy der Fall ist — mit Ausnahme seiner Militärgage, welche für die Zeit seiner neuen Funktionen einzustellen wäre, in dem Genusse seiner sonstigen Dienstgebühren bis auf weiteres zu belassen wäre. Ferner gedenkt Graf Nádasdy zur Unterstützung des FML. Grafen Crenneville zwei Vizepräsidenten, u. zw. den einen für den politischen und den anderen für den judiziellen Senat in der Person der siebenbürgischen Hofräte v. Kozma und L[adislaus] Popp au. vorzuschlagen. In bezug auf die Dotation dieser beiden Vizepräsidenten hält es Graf Nádasdy für billig, daß denselben ein Gehalt jährlicher 6000 fl. und zur Bestreitung der Übersiedlungs- und Einrichtungskosten ein Pauschale von 3000 fl. bewilligt werde.
Dem Ministerrate ergab sich gegen diese Anträge keine Erinnerung2.
III. Besetzung der drei systemisierten Protonotärsstellen in Siebenbürgen; Errichtung zweier weiterer Protonotärsstellen für die rumänische Bevölkerung
Minister Graf Nádasdy brachte die Besetzung der Protonotärsstellen in Siebenbürgen zur Sprache.
Nach kurzer Darstellung des Institutes der Protonotäre3 bemerkte Graf Nádasdy, daß bisher in Siebenbürgen drei Pronotärsstellen systemisiert waren, die nach den verschiedenen Religionen besetzt wurden, u. zw. so, daß von den drei Protonotären [je einer] ein Unitarier, ein Katholischer und ein Reformierter war. Gegenwärtig ist nur der erstere bestellt, die anderen zwei dagegen unbesetzt, und da diese Stellen von Wichtigkeit sind, so gedenkt Graf Nádasdy mit der Besetzung derselben vorzugehen, jedoch hiezu nur solche Persönlichkeiten zu wählen, die bereits in der österreichischen Justiz gedient haben und die Fähigkeit besitzen, nach österreichischen Gesetzen zu urteilen. Einen besondern Wert legt aber Graf Nádasdy darauf und erklärt es für sehr wichtig, daß nebst diesen drei systemisierten Protonotärsstellen || S. 45 PDF || noch eine vierte aund fünftea für die romanische Bevölkerung bgriechisch-unierter und griechisch-nichtunierter Religionb errichtet und besetzt werden. Er halte es nicht nur für recht und billig, daß auf Grundlage der erklärten Gleichberechtigung der cfünf gleichberechtigten Religionen — die sechste Religion der lutherischen Sachsen hat ein eigenes Appellationsforumc, 4 — auch für die romanische Bevölkerung in dieser Beziehung gesorgt werde, sondern findet es auch mit Rücksicht auf den speziellen Beruf der Protonotäre als Protokollführer auf dem Landtage für dringend notwendig, daß dzwei Protonotäred Romanen seien, zumal die Fälle eintreten werden, daß sich Abgeordnete dieser Nation ihrer Muttersprache bedienen wollen. Bevor jedoch Graf Nádasdy die diesfälligen Anträge Allerhöchstenortes erstatte, erbitte er sich die Zustimmung der Konferenz.
Der ungarische Hofkanzler glaubte, darauf aufmerksam machen zu sollen, daß die Protonotärsstellen kraft der bestehenden Landesgesetze der gesetzlichen Wahl des Landtages und sodann der lf. Bestätigung unterliegen, und daß daher durch die Kreierung und Besetzung der fraglichen Protonotärsstellen zu sehr in die Rechte des Landtages eingegriffen sein würde, was bei dem zusammengetretenen Landtage gleich beim Beginne zu sehr unliebsamen Diskussionen führen dürfte. Auch stünde dieser Vorgang mit den Ah. Entschließungen vom 21. Dezember 1860 5 und 31. März 18616 im Widerspruche, indem der Monarch mittelst dieser Ah. Erlässe zugesagt hat, daß der Organismus der Gerichtstafel und ihr Personalstand aufrechtzuerhalten sei und Änderungen nur im gesetzlichen Wege vorgenommen werden können. Graf Nádasdy entgegnete, daß die in Rede stehenden Stellen nur provisorisch kreiert werden sollen und daß es sich darum handelt, enachdem die Unitarier, nicht ganz 50.000 Seelen, einen Protonotär haben, durch die provisorischen zwei romanischen Protonotärsstellen den Griechisch-Unierten und Griechisch-Nichtunierten, deren jede über 600.000 Seelen haben, billige Gleichstellung zu gewähren, dahere nicht zum Zwecke der Vermehrung des Personales der Gerichtstafel, sondern um den Wünschen der romanischen Nationf ihr Recht zu geben, gdiese zwei Stellen alsobaldg ins Leben treten zu lassen, worauf wohl mehr Gewicht gelegt werden müsse, als auf den etwaigen Lärm, den der Landtag darüber machen dürfte.
|| S. 46 PDF || Alle übrigen Stimmführer des Ministerrates erkärten sich mit dem Referenten einverstanden6.
IV. Einsetzung eines Gerichts erster Instanz für besondere Straffälle in Siebenbürgen
Die Zustände Siebenbürgens in der Rechtspflege und namentlich bei den Gerichten erster Instanz sind sehr bedauerlich, und der Minister Graf Nádasdy wird darüber bei jenen Anträgen, welche er zur Erreichung und Erhaltung befriedigender Zustände in der politischen und Justizverwaltung Siebenbürgens Allerhöchstenortes zu erstatten und dieser Tage der Erörterung im Ministerrate zu unterziehen gedenkt, zu sprechen kommen7. Nur ein dahin einschlägiges Projekt erlaube er sich schon heute zur Sprache zu bringen und sich die Meinung des hohen Ministerrates zu erbitten. Bevor nämlich die Verhältnisse geordnet und jener geregelte Zustand hergestellt sein wird, möchte er ein Gericht erster Instanz in Strafsachen errichten, welchem besondere Straffälle zugewiesen sein würden. Als Standort für dieses Gericht scheine ihm die so ziemlich in der Mitte des Landes gelegene Stadt [Maros-]Vásárhely am geeignetsten zu sein. Auch würde er es für sehr wichtig halten, daß dieses Gericht zugleich zum Gerichte des Fiskus erklärt werde, kurz, daß es eine Art Landesgericht bilde8. In eine Dissertation über die näheren Durchführungsmodalitäten || S. 47 PDF || werde Graf Nádasdy sofort eingehen, sobald sich der Ministerrat für diese Maßregel im Prinzipe ausgesprochen haben sollte.
Der ungarische Hofkanzler erinnerte, daß, nachdem in Siebenbürgen die österreichischen Gesetze in Kraft bestehen und die königliche Gerichtstafel nach diesen Gesetzen vorgeht und Urteile fällt, es nicht notwendig sein dürfte, das in Rede stehende Ausnahmsgericht einzusetzen, sondern es genügend und zweckmäßiger wäre, die Einrichtung zu treffen, daß die königliche Gerichtstafel für gewisse Straffälle auch als erste Instanz fungiere. Übrigens müsse er auch hier darauf aufmerksam machen, daß die reorganisierten Gerichte Siebenbürgens ihre bestimmte Kompetenz haben und daß also durch die gedachte Maßregel eine Änderung der Gerichtsorganisation eintreten, somit gegen die Ah. Bestimmungen, wornach solche Änderungen nur im Wege der Gesetzgebung vereinbart werden können, gehandelt sein würde9. Hierauf erwiderte Graf Nádasdy , daß es nicht durchführbar ist, das Appellationsgericht zugleich für gewisse Fälle als erste Instanz zu bestellen, indem es doch nicht angehe, diese Instanz zugleich auch als erste Instanz fungieren zu lassen. Belangend aber das formelle Bedenken gegen die gedachte Maßregel, so solle es ja nur eine provisorische Verfügung bis zur Herstellung der ordentlichen Gerichte sein, welche durch die gegenwärtigen Verhältnisse herbeigeführt ist und namentlich dadurch motiviert erscheint, daß die dermaligen Gerichte eben die Ah. Befehle in Absicht auf die Wirksamkeit der österreichischen Gesetze nicht befolgen, und die Gerichtsstühle fast durchgehends mit Individuen besetzt sind, denen die Kenntnis dieser Gesetze vollständig mangelt. Der Staatsminister findet diese Maßregel auch formell gerechtfertigt. Nachdem die österreichischen Gesetze in Siebenbürgen in voller Kraft fortbestehen sollen, so müssen auch Maßregeln getroffen werden, welche den bezüglichen Ah. Anordnungen die pflichtschuldige Anerkennung und Befolgung zusichern. Erweiset auf Ungarn hin, wo zeitlich alle Komitatsgerichte außer Wirksamkeit gesetzt und an deren Stelle die Militärgerichte bestellt sind. Ein Ähnliches soll nun in Siebenbürgen Platz greifen, wo zeitlich die Sedrien suspendiert und ein eigenes Gericht eingesetzt werden soll, ein Vorgang, der immer noch glimpflicher als jener in Ungarn sei.
Bei der hierauf vorgenommenen Abstimmung erklärten sich bezüglich des ersten Punktes — Errichtung eines eigenen Gerichtes — sämtliche Stimmführer mit dem Vorschlage des Grafen Nádasdy einverstanden, und sprach sich bezüglich des zweiten Punktes bloß Graf Forgách dagegen aus, u. zw. in der Erwägung, daß der Fiskus immer nur eine Partei und daher mit anderen Parteien gleichzuhalten sei, daß es eben als ein Fortschritt in der Gesetzgebung anzusehen sei, wenn der Fiskus gegenwärtig kein eigenes Gericht habe, und daß diese Einrichtung überhaupt gegen den Sinn der österreichischen Gesetzgebung verstoßen würde10.
V. Beleidigung des österreichischen Generalkonsuls in Belgrad
Der Minister des Äußern referiert über die aus Anlaß der vor einiger Zeit in Belgrad vorgefallenen Beleidigung des dortigen österreichischen Generalkonsuls11 gepflogenen Verhandlungen. Die Regierung habe sich beschwert, daß der Täter — ein serbischer Offizier — mit einer zu geringen Strafe belegt wurde. Nachdem diese Vorstellung unberücksichtigt blieb, wurde der Generalkonsul beurlaubt. Nun sei im Schoße des Ministeriums des Äußern die Meinung aufgetaucht, in dieser Sache noch einmal Schritte zu tun und, im Falle eine vollkommene Satisfaktion verweigert werden sollte, mit der Grenzsperre vorzugehen. Graf v. Rechberg hingegen ist der Ansicht, daß, nachdem der Täter bereits einmal abgestraft wurde, man eine nochmalige Abstrafung nicht verlangen könne und sich in dieser Beziehung nur einer abschlägigen Antwort aussetzen würde. Seines Erachtens wäre es am zweckmäßigsten, den Generalkonsulatsverweser zu beauftragen, daß er von nun an alle Verbindlichkeiten der serbischen Regierung rücksichtslos fordere und überall mit Strenge vorzugehen habe, was von weit größerer Wirkung sein wird, als die angeregte Grenzsperre.
Der Ministerrat fand gegen diesen Vorschlag nichts zu erinnern12.
VI. Regulierung der Salzach in der Stadt Salzburg
Der Bauunternehmer Karl Schwarz hat den Antrag gemacht, die Regulierung der Salzach auf dem rechten Ufer zwischen der Stadtbrücke und der Eisenbahnbrücke in Salzburg vollkommen entsprechend auf eigene Kosten in Ausführung zu bringen, wenn ihm als Entschädigung hiefür die durch die Anschotterungen gewonnene Grundfläche, dann ein zu den aufgelassenen Festungswerken gehöriger Teil des Mirabellglacish eigentümlich überlassen werde.
Der Finanzminister erklärte sich, in Anbetracht der bei der hierüber mit dem Staatsministerium gepflogenen Verhandlung geltend gemachten Motive, für dieses mit der Stadterweiterung Salzburgs im innigen Zusammenhange stehende Projekt und ist einverstanden, daß hierwegen rücksichtlich wegen Überlassung der obigen ärarischen und fortifikatorischen Objekte an Schwarz die Ah. Genehmigung sich erbeten werde. Nachdem Minister v. Lasser über die Beschaffenheit der fraglichen Objekte einige nähere Aufklärung gegeben und der Handelsminister hervorhob, daß das Opfer, welches Schwarz hiebei bringt, ein bedeutendes sei und sein Zweck, auf den gewonnenen Gründen auch ein großes Gasthaus, welches für Salzburg ein dringendes Bedürfnis sei, herzustellen, ein lobenswerter ist, wurde von dem Ministerrate keine Erinnerung dagegen gemacht13.
Wien, am 22. November 1861. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Venedig, 3. Dezember 1861. Empfangen 6. Dezember 1861. Erzherzog Rainer.