MRP-1-5-04-0-18620717-P-0250.xml

|

Nr. 250 Ministerrat, Wien, 17. Juli 1862 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 17. 7.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, FML. Schmerling; abw. Degenfeld, Pratobevera, Esterházy; BdR. Erzherzog Rainer 7. 8.

MRZ. 1054 – KZ. 2262 –

Protokoll des zu Wien am 17. Juli 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Pferdeankauf in Ungarn durch die serbische Regierung

Der Kriegsministerstellvertreter FML. Ritter v. Schmerling referierte, daß laut Anzeige des FML. Grafen Coronini in Arad zwei Serben und zwei || S. 127 PDF || Israeliten angekommen sind, um daselbst Militärpferde anzukaufen1. Dieselben sollen den Pferdehändlern den Antrag zur Lieferung von 2.000 Pferden gemacht und das Übereinkommen getroffen haben, für ein leichtes Pferd 45 und für ein schweres Pferd 65 Dukaten zu zahlen2. Gleichzeitig habe der kommandierende General in Siebenbürgen FML. Graf Montenuovo berichtet, daß diese Leute mehrere große Lieferungen von Pferden bestellt haben und daß sie überhaupt große Tätigkeit entwickeln, ohne faktisch etwas anzukaufen, und sich dabei viel mit der ungarischen Jugend herumtreiben. Es frage sich nun, ob in dieser Beziehung von Seite der Regierung eine Maßregel zu treffen, rücksichtlich ein Pferdeausfuhrverbot für Ungarn zu erlassen wäre.

Der ungarische Hofkanzler äußerte, daß, abgesehen davon, daß die Zahl von 2.000 Pferden, welche übrigens zu hoch angegeben sein dürfte, gar nicht vom Belange sei und dieser Abgang dem Lande gewiß nicht schaden werde, eine jede Maßregel dagegen schon aus politischer Rücksicht nicht angezeigt erscheine, weil dies gewiß bei den Serben als eine Unterstützung und Bevorzugung der Türkei angesehen werden würde. Graf Forgách hätte daher, wenn sonst keine sehr wichtigen diplomatischen Rücksichten obwalten, vom ungarischen Standpunkte durchaus keine Bedenken gegen diesen Ankauf und würde daher nicht für die Erlassung eines Pferdeausfuhrverbotes stimmen. Der Minister des Äußern erinnerte, diese Sache könne nur aus dem Gesichtspunkte behandelt werden, daß diesem Pferdeankaufe nur dann erst Einhalt zu tun wäre, wenn derselbe für einheimische und insbesondere für die militärischen Zwecke bedenklich wäre. Da dies im vorliegenden Falle nicht zu besorgen sei, so wäre ein Verbot vorderhand nicht erforderlich.

Gleicher Meinung waren auch die übrigen Stimmführer, und es erklärte sich somit die Konferenz gegen die Erlassung eines Ausfuhrverbotes.

II. Gerichtsorganisation in Ungarn

Der Staatsratspräsident referiert über den Vortrag der ungarischen Hofkanzlei vom 18. April l. J., Z. 5219, betreffend die Anträge zur Feststellung des Konzepts- und Manipulationspersonales bei den königlichen Gerichten in Ungarn3. Er erinnert, daß zwar in diesem Vortrage der Hofkanzlei gesagt wird, daß die königlichen Gerichtshöfe ihrer Wesenheit nach bereits systemisiert, alle höheren Posten bei denselben bereits besetzt sind, daher es da nichts Prinzipielles bedürfe, sondern es sich hier nur um die Organisierung des niedern Konzeptsund Manipulationspersonales handelt. Dessenungeachtet werde aber ein Resolutionsentwurf, welchem eine Tabelle über den gesamten Personal- und Salarialstand beiliegt, vorgelegt, laut welchem auch alle diese höheren Posten zur Ah. || S. 128 PDF || Genehmigung beantragt werden4. Dieser sofort verlesene Resolutionsentwurf lautet:

„Ich genehmige den in der rückfolgenden Tabelle dargestellten Personal- und Salarialstand Meiner Gerichtshöfe in Ungarn und gestatte, daß die Beisitzer Meines Wechselappellationsgerichtes zu Pest in zwei gleiche Gehaltskategorien geteilt werden, wie auch, daß allen, die durch diese Meine Entschließung einer höheren Besoldung, als ihre gegenwärtige ist, teilhaftig werden, die höhere Besoldung vom Ersten des auf diese Meine Entschließung folgenden Monates angewiesen werde. Diese Systemisierung hat als eine provisorische zu gelten, jedoch gestatte Ich aus Gnade, daß die bei Meinen Gerichtshöfen in Ungarn bereits angestellten oder hinfüro anzustellenden Beamten und Diener als definitiv angestellt betrachtet werden. Ich gewärtige, daß bei allen Besetzungen auf die disponiblen Beamten die gewissenhafteste Rücksicht genommen werde. Den übrigen Inhalt dieses Vortrages nehme Ich zur Kenntnis“5.

Das Finanzministerium habe sich gegen eine allgemeine Organisierung ausgesprochen, weil erstens eine Organisierung der genannten Gerichte überhaupt noch nicht an der Zeit sei und insolange zu verschieben wäre, bis die privatrechtlichen Verhältnisse in Ungarn definitiv geregelt und festgestellt sein werden und bis hiernach zufolge gemachter Erfahrungen der Umfang und das Bedürfnis der Arbeitskräfte bei den Gerichtsbehörden gehörig konstatiert sein wird; und weil zweitens eine schon dermalige Organisierung der Gerichtshöfe in Ungarn und eine Systemisierung deren Personal- und Salarialstände auch mit Rücksicht auf den Kostenpunkt nicht zulässig erscheine. Die ungarische Hofkanzlei hingegen sei zwar von der Ansicht einer schon dermaligen definitiven Organisierung zurückgetreten, dringe jedoch darauf, daß wenigstens die unteren Plätze sowohl im Konzepts- als Manipulationsdienste provisorisch organisiert werden, hauptsächlich aus dem Grunde, weil diese Beamten keine bestimmte Existenz haben und es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, diese Leute aus der ungewissen Lage zu erlösen. Die Hofkanzlei beantrage also, daß die Organisierung der eben gedachten Stellen wohl eine provisorische sein möge, daß jedoch die bereits bei den Gerichten angestellten und noch anzustellenden Beamten und Diener als definitiv angestellt zu betrachten seien, wogegen das Finanzministerium keine Einwendung erhob, jedoch sich nur dagegen verwahren zu müssen glaubte, daß mit der Anerkennung der definitiven Eigenschaft der Justizbeamten in Ungarn nicht auch ihre Pensionsfähigkeit verstanden werden wolle. Im Staatsrate wurde zuerst die Frage in Erwägung gezogen, ob gegenwärtig in eine solche Organisierung eingegangen werden solle oder nicht. Die Majorität habe sich aus den vom Freiherrn v. Lichtenfels dem hohen Ministerrate vorgelesenen Gründen verneinend ausgesprochen und demgemäß folgenden Resolutionsentwurf beantragt:

|| S. 129 PDF || „Ich finde derzeit in eine Organisierung der Gerichtshöfe Meines Königreichs Ungarn nicht einzugehen, sondern es ist Mir vorläufig nach Ablauf dieses Jahres die Nachweisung über den Erfolg der bestehenden Rechtspflege und über den Umfang der gerichtlichen Geschäfte vorzulegen.“6

Dann sei der Staatsrat für den Fall, als doch eine Organisierung stattfinden sollte, auf die Differenzpunkte eingegangen, welche in merito zwischen dem Finanzministerium und der Hofkanzlei bestehen, auf welche der vortragende Präsident später zurückzukommen gedenke. Was nun die Hauptfrage betrifft, so entwickelte Freiherr v. Lichtenfels seine diesfälligen Ansichten, welche in dem nachfolgenden von ihm beantragten Resolutionsentwurfe formuliert erscheinen:

„Ich finde derzeit in eine Regelung des Personal- und Salarialstandes der Gerichtshöfe in Ungarn im allgemeinen nicht einzugehen; vielmehr ist Mir nach Ablauf dieses Jahres unter gründlicher Darlegung des bisherigen Erfolges der Rechtspflege in Ungarn ein wohl erwogenes Gutachten über die Zweckmäßigkeit der gegenwärtigen Gerichtsverfassung und über die an derselben notwendigen Verbesserungen im allgemeinen sowohl als über den bei den einzelnen Gerichten erforderlichen Personal- und Salarialstand zu erstatten, wobei die Menge der bei denselben vorgekommenen Geschäfte nicht bloß nach der Exhibitenzahl, sondern mit Unterscheidung der verschiedenen Gattungen der Verhandlungen und Erledigungen nachzuweisen ist. Ich gestatte jedoch, daß bei den gegenwärtig bestehenden Gerichten zur Besorgung der Hilfsgeschäfte im Konzepts- und Manipulationsfache die in der vorgelegten Tabelle angetragenen Dienstposten vom Sekretär abwärts provisorisch errichtet werden und die Beamten und Diener, welche dazu ernannt werden, als definitiv angestellt zu betrachten seien. Die Frage, inwieferne den ungarischen Justizbeamten im allgemeinen ein Anspruch auf Pensionsfähigkeit einzuräumen sei, ist Mir abgesondert zur Entscheidung vorzulegen, bis wohin daher den aus der Reihe der disponiblen Beamten Ernannten nur der durch ihre frühere Diensteseigenschaft begründete Pensionsanspruch vorbehalten bleibt. Ich gewärtige übrigens, daß bei allen Besetzungen auf die disponiblen Beamten die gewissenhafteste Rücksicht werde genommen werden7.“

Der ungarische Hofkanzler bemerkte vor allem, daß eine allgemeine Organisierung der Gerichtshöfe in Ungarn gar nicht angestrebt wird, sondern es sich hier nur um Feststellung des Hilfspersonals im Konzepts- und Manipulationsfache handle und daß auch der vorliegende Vortrag der Hofkanzlei nichts anderes als die Organisierung dieses untern Personals bezwecke, welche deshalb für sehr wünschenswert gehalten werde, weil es absolut notwendig ist, daß das Schicksal dieser Beamten verbessert und so auch der Justizdienst, der sonst nie in einen geregelten Gang kommen wird, gefördert werde. Belangend die Sache selbst, so stimme er im allgemeinen den Anträgen des Staatsratspräsidenten bei. Denn so wie er damit einverstanden sei, daß aus der vorgelegten Tabelle die höheren Posten weggestrichen und nur die Dienstposten vom Sekretär abwärts systemisiert werden, ebenso || S. 130 PDF || schließe er sich dem Antrage an, daß diese Organisierung nur eine provisorische sein soll, jedoch die Beamten und Diener als definitiv angestellt zu betrachten sind. Nicht minder sei er damit einverstanden, daß nach Ablauf dieses Jahres ein au. Vortrag über den Gang der Justizgeschäfte erstattet werde. Ferner könne er dem Antrage, daß die Frage der Pensionsfähigkeit separat zu behandeln ist, nur vollkommen beipflichten. Gegen die Aufforderung wegen gewissenhafter Berücksichtigung des disponiblen Beamten hätte Graf Forgách umso weniger etwas einzuwenden, als er bisher nur mit diesen Beamten die Stellen besetze und in dieser Beziehung stets mit der größten Gewissenhaftigkeit vorgehen werde. Der Finanzminister erklärte, daß er sich mit den Anträgen des Staatsratspräsidenten umsomehr vereinigen werde, als nun hiedurch die Pensionsfrage, gegen welche er hauptsächlich ankämpfte, entfällt.

Ebenso schlossen sich alle übrigen Stimmführer den Anträgen des Freiherrn v. Lichtenfels an.

Der Staatsratspräsident referiert sodann über die Differenzen, welche zwischen dem Finanzministerium und der ungarischen Hofkanzlei hinsichtlich einiger Punkte bestehen, von denen er jedoch mit Rücksicht auf die in den Prinzipienfragen erfolgte Abstimmung der hohen Konferenz nur jene hervorzuheben erachtete, welche sich bloß auf das Hilfspersonale im Konzepts- und Manipulationsfache beziehen. Da betreffe der erste Differenzpunkt die Genehmigung von 25 adjutierten Rechtspraktikanten. Das Finanzministerium sei dagegen und erachte, daß nur zehn Adjuten à 300 fl. zu kreieren wären. Der Staatsrat und auch der vortragende Präsident glauben, die beantragte Zahl von 25 nicht beanständen zu sollen. Der Finanzminister hatte nur das Bedenken, ob auch alle Besitzer der königlichen Tafel Referenten sind, denn wenn einige hievon bloß Votanten wären aund, wie es früher der Fall gewesen, lediglich ad audiendum in die Sitzungen kommen, soa dürfte für diese die Zuteilung eines Praktikanten entfallen, nachdem aber Graf Forgách die Versicherung gab, daß sämtliche Beisitzer zugleich Referenten sind, glaubte Edler v. Plener, dem Antrage der Hofkanzlei nicht weiter entgegentreten zu sollen, und es ergab sich auch den übrigen Stimmführern keine Erinnerung dagegen. Der zweite Differenzpunkt betreffe die Besoldung der Notäre bder Dis[triktual]tafelnb, denn während die ungarische Hofkanzlei für diese Beamten ein Gehalt von je 1000 fl. und die VIII. Diätenklasse in Antrag bringt, wolle das Finanzministerium den Notären nur ein Gehalt von 900 fl. und die IX. Diätenklasse zuwenden. Im Staatsrate sprach sich die Majorität für den Antrag der Hofkanzlei aus. Der Minister Graf v. Nádasdy und der ungarische Hofkanzler machten geltend, daß die Notäre die VIII. Diätenklasse schon seit dem Jahre 1723 hatten und ihnen daher dieser Rang jetzt nicht weggenommen werden kann. In diesem Anbetracht machte der Finanzminister keinen weiteren Einwand, und [es] erklärten sich auch alle übrigen Votanten mit dem Antrage der Hofkanzlei einverstanden. Der dritte Differenzpunkt endlich beziehe sich auf die Bestellung || S. 131 PDF || von Expeditsadjunkten für das Wechselgericht erster Instanz zu Pest. Die Hofkanzlei beantrage nämlich zwei solche Expeditsadjunkten, das Finanzministerium stimme jedoch bloß für die Bestellung eines Expeditsadjunkten in Pest. Der Staatsrat erkenne die Bestellung von zwei Expeditsadjunkten für angemessen, weil das Wechselgericht in Pest sehr beschäftigt ist und bei dem Wechselverfahren die tunlichste Schnelligkeit eine wesentliche Bedingung ist. Aus denselben Gründen sprach sich auch die Konferenz für zwei Expeditsadjunkten für Pest aus8.

III. Bewilligung zur Ernennung von drei unbesoldeten Praktikanten zu Statthaltereikonzeptspraktikanten in Ofen

Einen weiteren Gegenstand der Beratung bildete dann der au. Vortrag der ungarischen Hofkanzlei vom 28. Mai l. J., Z. 6069, worin um die Genehmigung, drei unbesoldete Konzepts­praktikanten der ungarischen Statthalterei zu adjutierten wirklichen Statthaltereikonzepts­praktikanten ernennen zu dürfen und um die Ermächtigung gebeten wird, derlei Einschreiten künftig im eigenen Wirkungskreise erledigen zu dürfen. Der diesfällige Antrag ist im folgenden Resolutionsentwurfe formuliert9:

„Ich genehmige die Ernennung der unbesoldeten Konzeptspraktikanten Adalbert Kmoskó, Gabriel Bosits und Georg Tessedik zu adjutierten wirklichen Konzeptspraktikanten Meiner königlichen ungarischen Statthalterei und ermächtige unter einem Meine königlich ungarische Hofkanzlei, ähnliche Einschreiten — unter Wahrung der hiebei vorzugsweise zu berücksichtigenden Dienstesinteressen — in Hinkuft im eigenen Wirkungskreise zu erledigen.“

Der Staatsrat habe sich einhellig gegen diesen Antrag ausgesprochen, weil mit der Ah. Entschließung vom 3. Februar l. J. anbefohlen wurde, die mit dem Adjutum jährlicher 315 fl. bei der ungarischen Statthalterei systemisierten 30 Konzeptspraktikantenstellen nur dann und in dem Maße zu vergeben, als nicht disponible Konzeptsbeamte vorhanden sind, welche zur Dienstleistung bei der Statthalterei || S. 132 PDF || einberufen werden können10, und weil dieser Antrag daher direkt die Nichtbefolgung dieser Ah. Weisung und insoweit diesfalls die Beurteilung für künftige Fälle der Hofkanzlei selbst überlassen bleiben soll, im Grunde selbst die Beseitigung der Ah. Anordnung bezwecke. Der Staatsratspräsident erklärte, mit dem Einraten des Staatsrates aus den dafür geltend gemachten Gründen vollkommen einverstanden zu sein, cwobei er bemerkte, daß unter den vorgeschlagenen Kandidaten der eine erst zwei Monate und der andere zehn Monate dienec .

Bei der Erörterung hierüber unterstützte der ungarische Hofkanzler den Antrag der Hofkanzlei, indem er die Bedenken hervorhob, welche gegen eine ausschließliche Verwendung der disponiblen Beamten auf diesen Praktikantenstellen sprechen. Die Rücksicht für die Unterbringung der tauglichen disponiblen Beamten sei allerdings dringend geboten, und er habe auch in diesem Punkte gewiß das Möglichste getan, den Grundsatz aber könnte er nicht zugeben, daß durchaus kein anderer angestellt und überhaupt auf die Männer, ddie früher nicht gedientd, gar nicht gesehen werden soll, zumal man am Ende doch allen Interessen gerecht werden muß. Belangend den speziellen Fall, so würde in dieser Weise der Statthalterei jeder Nachwuchs an brauchbaren Beamten entzogen werden. Auch wäre es durchaus nicht politisch, wenn man die jetzige Jugend dem Staatsdienste ganz entfremden wollte, so wie es gewiß nur höchst billig sei, daß man solchen jungen, strebsamen Leuten — wie es namentlich die hier in Rede stehenden sind —, wenn sie schon längere Zeit gedient haben, eine Besoldung gibt, um sie zu erhalten und anzueifern. Der Minister Graf Nádasdy meinte, daß, was den zweiten Teil des Resolutionsentwurfes, nämlich die Ermächtigung, derlei Einschreiten künftighin im eigenen Wirkungskreis erledigen zu dürfen, betreffe, dieser jedenfalls wegzulassen wäre, wogegen Graf Forgách selbst keine Einwendung mache. Belangend den ersten Teil der Resolution, so käme es hier vor allem darauf an, wie diese genannten drei Kandidaten eigentlich qualifiziert sind und ob durch ihre Ernennung nicht andere verdientere Beamte gekränkt sein würden. Der Polizeiminister sprach sich in dem Anbetrachte, daß man endlich doch einen Anfang für die Gewinnung eines brauchbaren Nachwuchses sorgen müsse, für die Genehmigung der Ernennung der drei vorgeschlagenen Praktikanten, jedoch mit Hinweglassung des zweiten Teils der Resolution aus.

Derselben Meinung waren auch alle übrigen Stimmführer der Konferenz, und es ergab sich sonach der Beschluß für die Genehmigung des Antrages der Hofkanzlei mit Ausschließung der erbetenen Ermächtigung zur künftigen eigenen Erledigung solcher Einschreiten11.

IV. Regelung der in Ungarn bezüglich der Erfindungspatente bestehenden Verhältnisse

Der Staatsratspräsident referierte über den im Staatsrate begutachteten Vortrag des Handelsministers vom 28. Jänner 1862, Z. 4675, betreffend die Regelung der in Ungarn bezüglich der Erfindungspatente bestehenden Verhältnisse12. Schon zwischen dem Ministerium des Inneren, welchem vor der Bildung des Handelsministeriums die Besorgung der Angelegenheiten der Erfindungsprivilegien anvertraut war, und der ungarischen Hofkanzlei sei sowohl bezüglich der Kompetenz ein diesen Angelegenheitene als auch über die Gültigkeit dieser Privilegien in Ungarn eine Meinungsverschiedenheit entstanden, worüber die Verhandlungen, da man keine Einigung erzielte, ruhten, bis sich nach Kreierung des neuen Handelsministeriums Graf Wickenburg aus Anlaß der häufigen Klagen der Parteien über nicht gewährten Schutz etc. in Privilegiensachen und in der Erwägung, daß Handelsangelegenheiten zu den Reichsangelegenheiten gehören, bestimmt fand, jene Verhandlungen wieder aufzunehmen. Dabei wurde dahin getrachtet, daß das Privilegienpatent vom 15. August 1852 in Ungarn in Geltung erhalten werde13 und die von dem Handelsministerium im Ah. Namen ausgefertigen Privilegien (Erfindungspatente) in Ungarn anerkannt werden. Nachdem die diesfällige Korrespondenz zu keiner Einigung führte, so werde diese Sache von dem Handelsminister zur Ah. Entscheidung vorgelegt und folgender Resolutionsentwurf beantragt:

„Das Privilegienpatent vom 15. August 1852 hat, solange es nicht im gesetzlichen Wege abgeändert sein wird, in seinem vollen Umfange in Geltung zu bleiben, und Ich beauftrage Meinen ungarischen Hofkanzler, die von dem Ministerium für Handel und Volkswirtschaft als der obersten Zentralbehörde in Handelsangelegenheiten in Meinem Namen ausgefertigten Erfindungs-, Entdeckungs- und Verbesserungspatente sowie die auf Verlängerung, Übertragung und Erlöschungen dieser Patente sich beziehenden und sonstigen dergleichen Anordnungen, welche Meinem ungarischen Kanzler von Fall zu Fall zur Kenntnisnahme mitzuteilen sind, durch die entsprechenden Weisungen an die ungarischen Landesbehörden in Meinem Königreiche Ungarn mit Entschiedenheit zur Geltung zu bringen.“14Der Staatsrat habe sich laut des vom vortragenden Präsidenten verlesenen Gutachtens für die Ansichten des Handelsministeriums und somit für den vorgelegten Resolutionsentwurf ausgesprochen. Der Staatsratspräsident erachtete, sich diesem Antrage mit Weglassung der überflüssigen Worte im Eingang f,,so lange es nicht im gesetzlichen Wege abgeändert sein wird“f anschließen zu sollen, denn er sei ebenfalls der Meinung, es sei darauf zu dringen, daß die von dem Handelsministerium bewilligten und im Ah. Namen ausgefertigten Privilegien sowie die übrigen in diesen Angelegenheiten erfließenden Verfügungen auch in Ungarn volle Wirksamkeit haben, haben doch diese Privilegien früher durch 20 Jahre ohne eine Mitwirkung der Landtage in Ungarn legale Geltung gehabt. Warum soll auf einmal die gegenwärtige || S. 134 PDF || staatsrechtliche Stellung Ungarns für diese Wirksamkeit ein Hindernis bilden? Was aber die Ausführung betreffe, so könne es keinem Zweifel unterliegen, daß das Handelsministerium gemäß des Ah. Handschreibens vom 20. Oktober 1860 15 und der Verfassung vom 26. Februar 1861 16 diejenige Zentralbehörde ist, in deren Wirkungskreis diese Sache gehört. Wolle übrigens die ungarische Hofkanzlei, daß ein Mitglied derselben den Verhandlungen oder Beratungen in Angelegenheiten der Industrieprivilegien beiwohne, so dürfte dieses keinem Anstand unterliegen. Jede weitere Ingerenz der Hofkanzlei müsse aber als unzulässig angesehen und darauf beharrt werden, daß die Erteilung und Ausfertigung nur durch das Handelsministerium geschehe.

Der Handelsminister bemerkte, der Hauptanstand gder ungarischen Hofkanzleig beruhe auf einer irrigen Voraussetzung, nämlich der, daß in Ungarn nur jene Privilegien Geltung haben können, welche von dem gekrönten Könige verliehenh worden sind, welcher Deduktion offenbar eine Verwechslung der Privilegien, im eigentlichen Sinne, und der Industrieprivilegien, um die es sich gegenwärtig handelt, zugrunde liegt. Übrigens geschehe die Ausfertigung der Urkunde nach dem Privilegienpatente vom Jahre 1852 im Namen Sr. Majestät, somit auch des Königs von Ungarn, und es wäre die Ausfertigung einer zweiten Urkunde für Ungarn wohl nichts anderes als eine Sonderstellung dieses Landes in Handelsangelegenheiten, die doch Reichsangelegenheiten sind. Graf Wickenburg stimme daher mit dem Staatsratspräsidenten, daß die Gestion in diesen Angelegenheiten nur dem Handelsministerium zukomme. iEine Ingerenz der Hofkanzlei könne nur in der Art zugegeben werden, daß, nachdem ein Mitglied dieser Kanzlei den diesfälligen Verhandlungen nicht beizuwohnen vermögei, da in diesen Angelegenheiten keine Kollegialberatungen stattfinden, der Modus sich j am besten empfehlen würde, daß ein jedes solches Privilegium vor der Expedition dem ungarischen Hofkanzler zur Vidierung vorgelegt werde. Der ungarische Hofkanzler erinnerte vor allem, daß in Ungarn von jeher in Privilegiensachen mit großer Strenge vorgegangen worden sei, welchen Standpunkt man nun bei der heutigen staatsrechtlichen Stellung Ungarns weiter festhalten wollte. Die Handelssachen seien allerdings zufolge des 20. Oktobers 1860 als Reichsangelegenheiten erklärt worden. Der Wirkungskreis des Handelsministeriums könne aber die alten ungarischen Staatsgrundsätze und die Unabhängigkeit seiner Administration nicht alterieren. Deshalb habe sein Vorgänger || S. 135 PDF || die Vorschläge des Ministeriums des Inneren abgelehnt und die definitive Regelung dieser Angelegenheit als einen Gegenstand der Verhandlung des ungarischen Landtages betrachtet. Nun aber habe sich der Gesichtspunkt wesentlich geändert, und Graf Forgách habe, ohne in die staatsrechtliche Frage einzugehen, sich zur Mitwirkung bereit erklärt. Er habe nur gewünscht, daß ein Mitglied der Hofkanzlei bei den diesfälligen Verhandlungen interveniere, nicht etwa in der Absicht, um etwas an sich zu reißen, sondern um etwaige Anstände gleich kbei der ersten Beratung im Handelsministeriumk an Ort und Stelle austragen und, lda dem Handelsminister die ungarischen Verhältnisse unbekannt, auch im Handelsministerium kein Ungar angestellt seil, auch die etwa notwendigen Aufklärungen geben zu können. Er habe dann auch verlangt, daß, weil ein solches Privilegium im Namen des Kaisers von Österreich ausgefertigt wird, die Patente für Ungarn auch von dem ungarischen Hofkanzler unterfertigt werden, was er ebenfalls nicht in der Absicht tat, um etwa seinen Wirkungskreis zu erweitern und jenen des Handelsministeriums zu kürzen, sondern einzig und allein im Interesse der Privilegieninhaber in Ungarn, indem dieselben nur dann Schutz finden werden, wenn die Publikation ihrer Patente unter der Firma des Hofkanzlers geschieht. Auf die hier vom Staatsratspräsidenten gemachte Bemerkung, daß die Publikation der verliehenen Privilegien in Ungarn allerdings durch die ungarische Hofkanzlei zu veranlassen sein wird, die Ausfertigung aber immer nur durch das Handelsministerium geschehen, daher die Urkunde selbst auch nur von dem Handelsminister unterfertigt sein könne, erwiderte der ungarische Hofkanzler , daß er hiebei nur die Konsequenzen und die Besorgnis im Auge hatte, daß sonst die Privilegierten nicht zu ihren Rechten kommen. Um also womöglich Konflikten vorzubeugen, würde Graf Forgách nur wünschen, bei der Publikation noch insbesondere anzuordnen, daß diese von Sr. Majestät verliehenen Privilegien auch in Ungarn giltig sein sollen.

Der Minister Graf Nádasdy pflichtete vollkommen der Ansicht des Staatsratspräsidenten rücksichtlich des Handelsministers bei. Die Sache sei eine Reichsangelegenheit, und [es bestehe] daher kein Anstand, daß solchem Privilegien nur das Handelsministerium ausfertige. Das Videat vor der Expedition der Hofkanzlei, wo es sich um die betreffenden Länder handelt, empfehle sich allerdings sehr gut, obschon es seines Erachtens auch nicht streng notwendig sei. Belangend die Publikation, so müsse wohl in dieser Hinsicht die Mitwirkung der Hofkanzlei in Anspruch genommen werden, die sich wie bei allen anderen Reichsangelegenheiten darauf beschränken wird, daß diesfalls die nIntimationen mit denn geeigneten Weisungen an die Landesbehörden erlassen werde. Auch den übrigen Stimmführern ergab sich in der Sache selbst gegen den Antrag des Handelsministers keine Einwendung, indem sie die Notwendigkeit erkannten, daß diese Sache sich nur in || S. 136 PDF || einer Hand lösen lasse und eine selbständige Aktion der Hofkanzlei hiebei nicht eintreten könne. Ganz wichtig sei es aber, daß die Publikation nur durch die Hofkanzlei geschehen könne, daher, wie Minister Ritter v. Lasser andeutete, das Handelsministerium ein jedes Ungarn betreffende Privilegium omit videato ante expeditionem an den Hofkanzler mit dem Ersuchen wegen Veranlassung der Publikation im Lande einzusenden haben wird. Dieser Votant würde übrigens auch keine Bedenken nehmen, daß der Hofkanzler bei der Publikation auch noch die besondere Anordnung erlasse, daß diese von Sr. Majestät dem Kaiser verliehenen Privilegien auch in Ungarn Geltung haben sollen17.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, den 3. August 1862. Empfangen 7. August 1862. Erzherzog Rainer.