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Nr. 526 Ministerrat, Wien, 11. Juli 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 12. 7.), P. Krauß 16. 7., Bach 16. 7., Thinnfeld 14. 7., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner 16. 7.; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 2366 – KZ. 2414 –

Protokoll der am 11. Juli 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses FML. Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Ausweis der Vergehen gegen die Privat- und Eigentumssicherheit von März bis Mai 1851

Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte den Inhalt eines erhaltenen Ausweises zur Kenntnis des Ministerrates, nach welchem sich die Privat- und Eigentumssicherheit in Wien in der neueren Zeit gegen die nächstvorausgegangenen Jahre bedeutend gebessert hat. So haben z. B. die Fälle des Diebstahls, welche in den Monaten März, April und Mai 1847 418 mit einem Schaden von 10.300 f. ausmachten, in den entsprechenden Monaten des laufenden Jahre nur 237 mit einem Schaden von 6000 f. betragen1. Eine auffallende Abnahme äußerte sich auch bei der Taschendieberei, dann bei den Diebstählen am versperrten Gute, zu welcher letzteren Abnahme die bestehende (und nun auch in den Vorstädten einzuführende) Gewölbewache wesentlich beigetragen haben wird2.

II. Keine Abstellung der Honvéds zum Militär

Derselbe Minister referierte sodann über eine Mitteilung des Kriegsministeriums, welche die Frage zum Gegenstande hat, ob die Abstellung der gewesenen Honvéds als solcher in Ungarn noch ferner Platz zu greifen habe oder nicht3. Der Minister Dr. Bach bemerkte zur Aufklärung des Sachverhaltes, daß Se. Majestät nach der Kapitulation von Világos die Ah. Anordnung zu treffen geruhet haben, daß die Honvéds vom Feldwebel abwärts der Armee eingereiht werden sollen4. Im März 1850 sei die Ah. Erklärung erflossen, daß, da die Abstellung der Honvéds nicht als Strafmaßregel, sondern bloß als Auskunftsmittel für die damals nur unvollständig auszuführen möglich gewesene Rekrutierung in Ungarn anzusehen ist, selbst die bereits als solche abgestellten Honvéds entlassen werden sollen5. Mittlerweile sei die neue Rekrutierung gehörig aktiviert worden, durch welche vollends jede Veranlassung zur Abstellung der Honvéds entfallen ist6.

|| S. 95 PDF || Die Landesautoritäten (Baron Geringer und FZM. Baron Appel) tragen an, es von der oberwähnten Maßregel abkommen zu lassen, wofür teils militärische Rücksichten für die Ehre und den guten Geist der Armee, teils Rücksichten für die Sicherheit geltend gemacht werden, weil die Honvéds, über welchen fortwährend das Damoklesschwert – die Furcht vor der Abstellung – schwebt, sich aus diesem Grunde in den Wäldern herumtreiben und so die Sicherheit gefährden. Die gedachten Landesautoritäten meinen gleichzeitig, daß eine allgemeine Amnestie zu dem gedachten Zwecke für die Honvéds zu erlassen wäre.

Der Minister des Inneren erklärte sich einverstanden, daß es von der gedachten Maßregel für die Zukunft abzukommen hätte, aber nicht dafür, daß es in der Form einer Amnestie oder Generalpardons geschehe, weil die Honvéds darin eine Art Freisprechung von ihren sonstigen Vergehen erblicken könnten und dieser Vorgang einen üblen Eindruck auf die bereits abgestellten Honvéds machen würde.

Nach der Ansicht des Ministers Dr. Bach wären Se. Majestät zu bitten, Allerhöchst zu erklären, daß, nachdem der Zweck der damaligen Maßregel erreicht ist, es für die Zukunft von der Abstellung der Honvéds als solcher abzukommen und hinsichtlich derselben die allgemeinen Rekrutierungs­vorschriften in Anwendung zu kommen haben, wozu die Autoritäten des Landes anzuweisen wären.

Der Minister des Inneren wird in diesem Sinne mit Zustimmung des Ministerrates den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten7.

Der Minister des Inneren erhielt weiter die Zustimmung des Ministerrates, auf nachstehende Auszeichnungen bei Sr. Majestät anzutragen, nämlich:

III. Auszeichnung für Joseph Rispler

für den galizischen Straßenbaukommissär Rispler mit dem goldenen Verdienstkreuze wegen seiner sehr gelobten Dienste und erworbenen Verdienste bei der Herstellung des Überganges der kaiserlich russischen Truppen im Jahre 1849 nach Ungarn8.

IV. Auszeichnung für Joseph Glanz

Für den Sektionsrat Glanz die taxfreie Verleihung des Ritterkreuzes des österreichisch kaiserlichen Leopoldordens in Berücksichtigung seiner in den ungarischen Wirren geleisteten, von den Landesautoritäten sehr angerühmten Dienste9.

V. Auszeichnung für Mathias Seis

Für den verdienstvollen Armenbezirksdirektor und nach einer mehr als 40-jährigen Dienstleistung pensionierten niederösterreichischen Provinzialzahlmeister Seis das goldene Verdienstkreuz mit der Krone10.

VI. Aufhebung der Kärntner Verordnetenstelle

Der Minister des Inneren bemerkte weiter, daß nach einer Anzeige des Statthalters von Kärnten die dortige ständische Verordnetenstelle und der verstärkte ständische Ausschuß im fortwährenden dienstschädlichen Zwiespalt zueinander standen, und daß er sich sonach bestimmt gefunden, die Verordnetenstelle außer Wirksamkeit zu setzen11. Der Statthalter bittet um nachträgliche Genehmigung dieser seiner wegen der obwaltenden Dringlichkeit bereits ausgeführten Verfügung, welche demselben nach dem Antrage des Ministers Dr. Bach und Zustimmung des Ministerrates zu erteilen wäre, ohne über diese bloß administrative Maßregel Sr. Majestät einen Vortrag zu erstatten12.

VII. Gendarmerievermehrung für Dalmatien

So wie bereits für mehrere Provinzen bei der nachgewiesenen Notwendigkeit eine Vermehrung der Gendarmeriemannschaft angetragen und von Sr. Majestät Ah. genehmiget wurde, ebenso soll gegenwärtig eine solche als notwendig erkannte Vermehrung der Gendarmerie für Dalmatien stattfinden13. Es soll nämlich der dritte Flügel des dortigen Gendarmerieregiments, welcher für die Bezirke Cattaro und Ragusa bestimmt ist, wegen der langen zu überwachenden Strecke in zwei Flügel geteilt, d. i. es soll ein neuer Flügel hinzugefügt werden. Hierdurch würde sich eine Vermehrung der jetzigen Mannschaft von 534 Mann um 103 Köpfe mit einer Mehrauslage von ca. 34.000 f. ergeben.

Der Minister Dr. Bach beabsichtiget den diesfälligen Antrag bei Sr. Majestät zu unterstützen, wogegen sich bei der dargestellten Notwendigkeit von Seite des Ministerrates keine Erinnerung ergab14.

VIII. Entlassung von Landwehrmännern

Nachdem die früher bestandene Militärkapitulationszeit von 14 auf acht Jahre herabgesetzt wurde15, hat man agleichzeitig auch für die Landwehrmannschaft eine Begünstigung in der Art erwirkta, daß jene Landwehrmänner, welche über zwölf Jahre gedient haben, bin die dritte Landwehrdivision übersetzt worden sind, welche damals aufgelöst war, folglich gleichbedeutend gewesen ist, als wäre diese Mannschaft in die zweiten Landwehrbataillons eingereiht, d. i. dem Zivilstande zurückgegeben worden. Seit dieser Maßregel ist wegen der im Jahre 1846 in Galizien und später in den Jahren 1848 und 1849 allgemein ausgebrochenen Unruhen zugunsten der länger dienenden Landwehrmannschaft nichts weiter geschehenb in die dritte Landwehrdivision übersetzt worden sind, welche damals aufgelöst war, folglich gleichbedeutend gewesen ist, als wäre diese Mannschaft in die zweiten Landwehrbataillons eingereiht, d. i. dem Zivilstande zurückgegeben worden. Seit|| S. 97 PDF || dieser Maßregel ist wegen der im Jahre 1846 in Galizien und später in den Jahren 1848 und 1849 allgemein ausgebrochenen Unruhen zugunsten der länger dienenden Landwehrmannschaft nichts weiter geschehen.16 Gegenwärtig beabsichtiget der Kriegsminister einverständlich mit dem Minister des Inneren bei Sr. Majestät au. anzutragen, daß jene Landwehrmänner, welche über zwölf Jahre coder länger dienen, gleichviel ob sie die Dienstzeit in der Linie und Landwehr zusammen oder in der Landwehr allein zurückgelegt haben,c entlassen werden sollen, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte. Durch diese Maßregel würden 7960 Mann von der Landwehr Anspruch auf die Entlassung erhalten, die Landwehr würde aber dessen ungeachtet noch immer 45.597 und mit Rücksicht auf die nächstens in die Landwehr neu eintretenden ausgedienten Kapitulanten ungefähr 56.000 Köpfe zählen17.

IX. Geldstiftung zugunsten einer Abtei in Graubünden

In Graubünden besteht seit uralten Zeiten eine Abtei, welche auf dem Grunde einer Stiftung des Sforza in Mailand das Recht hatte, jährlich 200 Goldgulden zu beziehen18. Diese Zahlung überging später mit Mailand auf Österreich, hörte aber infolge von politischen Ereignissen ganz auf. Der Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand hat diese 200 f., jedoch bloß aus Gnade und aus Munifizenz, wieder angewiesend . Im Jahre 1817 und 1818 hat der Abt a) um die Wiederflüssigmachung jener 200 Goldgulden und b) um die Zurückstellung gewisser, der Abtei gehörigen Güter gebeten. Diese letzteren sind gegenwärtig kein Gegenstand der Verhandlung. Über diese Gesuche ist bis jetzt keine Entscheidung erflossen. Der Abt erneuerte das erste Gesuch, und der Ministerpräsident als Minister des Äußern leitete es mit der Äußerung der Ansicht an das Finanzministerium, daß jene 200 f. aus politischen Gründen wegen des Einflusses Österreichs auf jenes Stift und weil dasselbe in den neunziger Jahren der österreichischen Armee gute Dienste geleistet und viel Schaden erlitten hat, wieder anzuweisen wären19. Die Stimmenmehrheit bei dem Finanzministerium erklärte sich für die Anweisung eines Betrages von 1000 f. ein für allemal20. Mit diesem Antrage ist der Finanzminister nicht einverstanden und meint mit dem Minister des Äußern , daß jene 200 f. dem gegenwärtigen Abte zu|| S. 98 PDF || bewilligen, der Anweisung der Gabe jedoch der derselben vom Erzherzoge Ferdinand beigelegte Charakter zu wahren wäre, wogegen sich keine Erinnerung ergab21.

X. Überschreitung des Wirkungskreises seitens des Banus

Der Justizminister Ritter v. Krauß bemerkte, daß der Banus einen Justizbeamten, den Bezirksrichter Emerich Sandor, Kommandanten eines Nationalbataillons, der die Gewehre dieses Bataillons als Kommandant bei sich behalten und nicht abgeführt hat, von seinem Amte suspendiert und nach Umständen dessen Verhaftung angeordnet hat22.

Nachdem der Justizminister die aus diesem Anlasse mit dem Ban gepflogene Korrespondenz vorgelesen, aus welcher hervorgeht, daß der Ban von seiner Ansicht, er sei hierbei nach seinem Wirkungskreise ordnungsmäßig vorgegangen, nicht zurücktrete, so gedenkt der Justizminister demselben zu erwidern, daß bei der strengen Scheidung der Justiz von der Administration ees erfordere,e daß, wenn in der Zukunft Maßregeln gegen einen einer anderen Behörde unterstehenden Beamten als notwendig erkannt werden sollten, diese dem Vorsteher dieses Beamten zu dem Ende zu eröffnen seien, damit dieser beurteile, ob ein solcher Beamter zu suspendieren sei oder nicht, und daß er im ersteren Falle gleichzeitig die nötigen Vorkehrungen wegen ungestörter Versehung des Dienstes treffen könne.

Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden23.

XI. Zwei Todesurteile

Der Justizminister referierte weiter die Todesurteile: a) gegen Maria Wolánska und b) gegen Katharina Sulyok mit dem Antrage auf Nachsicht der Todesstrafe. Beide wurden wegen wiederholter Brandlegung nach dem Gesetze zum Tode verurteilt. Der Oberste Gerichtshof trägt auf Nachsicht der Todesstrafe an und würde im Ah. Begnadigungsfalle einen schweren Kerker für die erste in der Dauer von zwölf, für die zweite von 16 Jahren substituieren24.

Dagegen wurde nichts zu erinnern gefunden.

XII. Teilbarkeit unbeweglicher Güter in Ungarn (1. Beratung)

Derselbe Minister begann schließlich seinen Vortrag über die für Ungarn, Kroatien, Slawonien, die Woiwodschaft Serbien und das Temescher Banat zu erlassenden Bestimmungen,|| S. 99 PDF || die Grenzen der Teilbarkeit unbeweglicher Güter und die Erbfolge in unteilbaren Besitzungen betreffend25.

In dem Eingange, 4. Zeile von unten, ist statt der Worte „provisorische Vorschrift“ das Wort „Bestimmungen“ zu setzen.

Zu § 1 ergab sich keine Erinnerung.

§ 2, Zeile 3, wurde beliebt, die Worte „bis zur Organisierung der Gemeinden“ zu löschen.

Am Schlusse dieses Paragraphes ist zwischen die Worte „vorgesetzten Regierungsbehörde“ das Wort „höheren“ einzuschalten und zur näheren Erklärung, welche Behörde es sei, die Worte „Distriktsregierung, Banalregierung“ einzuklammern.

Ferner wurde zu diesem Paragraphe über die Motion des Ministers Dr. Bach, mit welchem sich die Stimmenmehrheit, nämlich die Minister Graf Thun, Ritter v. Baumgartner, Freiherr v. Csorich und der Ministerpräsident vereinigten, der Beisatz beschlossen: „Doch darf im solchen Fall die bleibende Ansässigkeit nicht unter einen Bestand von sechs Joch Acker oder Wiesenland, das Joch zu 1600 Quadratklafter gerechnet, gemindert werden.“

Dieser Beisatz wurde damit begründet, um die aus der Teilung der Gründe entstehenden Viertelansässigkeiten in der Ausmaß möglichst gleich zu machen, und weil eine Ansässigkeit von weniger als 9600 Quadratklafter selbst guter Gründe kaum hinreichen würde, um eine Bauernfamilie standesmäßig zu erhalten.

Im 2. Absatze des § 4 (Zeile 7, 8 und 9) wären die Worte „bis zur Organisierung der Gemeinden“, dann weiter die Worte „etwa schon bestehenden“ und im 3. Absatze, 1. Zeile, das Wort „provisorischer“ zu löschen26.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, 17. Juli 1851.