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Nr. 435 Ministerrat, Wien, 18. Dezember 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 19. 12.), Krauß 20. 12., Bach 20. 12., Schmerling 20. 12., Bruck, Thinnfeld 20. 12., Thun, Csorich (nur bei XI), Kulmer 20. 12.; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 4456 –

Protokoll der am 18. Dezember 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Schuldentilgungsbeitrag für Freiherr Adam Rétsey v. Rétse

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß brachte nach Eröffnung der Sitzung die Angelegenheit des k. k. Feldzeugmeisters und gewesenen zweiten Kapitäns der königlich ungarischen adeligen Leibgarde Freiherrn v. Rétsey mit dem Beisatze zur Sprache, daß er ihn infolge eines früheren Minister­ratsbeschlusses aufgefordert habe, seinen Schuldenstand anzugeben, welcher Aufforderung der Feldzeugmeister nachgekommen sei1.

Nachdem der Finanzminister den Aktiv- und Passivstand des Freiherrn v. Rétsey umständlich auseinandergesetzt und bemerkt hatte, daß die Gläubiger desselben bei der Größe seiner Passiven und seinem hohen Alter sich wohl zu Nachlässen herbeilassen dürften, meinte er, daß bei Sr. Majestät auf die Bewilligung eines Betrages von beiläufig 25.000 fr., ungefähr der Hälfte seines Aktivstandes, au. anzutragen wäre. Von dem finanziellen

Standpunkte aus könne er für die Bewilligung des Ganzen aus dem Ärar nicht stimmen, weil sich eine solche Auslage im Budget nicht rechtfertigen ließe. Der Ministerrat hat sich in Berücksichtigung der Verdienste, welche sich Freiherr v. Rétsey im Jahre 1848 und früher erworben, für den bei Sr. Majestät in Antrag zu bringenden Betrag von 25.000 fr. ausgesprochen2.

II. Grenzwacheverstärkung im lombardisch-venezianischen Königreiche

Der Finanzminister erwähnte weiter, der Ministerrat habe bereits früher beschlossen, im lombardisch-venezianischen Königreiche eine Verstärkung der Grenzwache eintreten zu lassen, um dem dort stark betriebenen Schleichhandel Schranken zu setzen3. Der FZM. Graf v. Gyulai habe in Abwesenheit des Generalgouverneurs Feldmarschall Grafen|| S. 150 PDF || Radetzky den Antrag gestellt, daß die dortige Grenzwachmannschaft a) nur im engsten Militärverbande, b) unter der Militärleitung stehen und c) der Militärdisziplin unterworfen sein soll4.

Der Finanzminister bemerkte darüber, daß die ersten zwei Punkte schon in der Anordnung enthalten seien, welche von hierorts in Ansehung dieser Wachmannschaft ergangen und wornach dieselbe unter die Befehle des Militärs gestellt wurde. Der dritte Punkt, die Unterwerfung derselben unter die Militärdisziplin, sei weder ausführbar noch notwendig; das erstere nicht, weil dieser Wachkörper durchgehendsa aus Freiwilligen besteht, nicht rekrutiert wird und mit den Eintretenden eine Art Vertragsverhältnis eingegangen wird, das andere nicht, weil die Individuen dieser Wachmannschaft, wenn sie dem Militärkommando nicht Folge leisten oder nicht entsprechen, sogleich weggegeben werden können, worauf dieselben in jener Altersklasse, in welcher sie zur Zeit ihres Eintrittes in den Wachkörper standen, zum Militär abgeführt werden können.

Der Finanzminister habe darüber mit dem Feldmarschall Grafen Radetzky gesprochen, welcher die Zusicherung gegeben habe, daß er eine genaue Sperre der Grenze einleiten werde.

Baron Krauß will in diesem Sinne an den Feldmarschall Grafen Radetzky schreiben, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte5.

III. Hinausgabe von Reichsschatzscheinen

Hierauf wurde von demselben Minister die Hinausgabe von Reichsschatzscheinen besprochen6. Der Finanzminister bemerkte, daß er die Absicht hatte, die Finanzmaßregeln überhaupt und im Zusammenhange zum Vortrage zu bringen; nachdem aber Se. Majestät neuerlich Ah. zu befehlen geruhet haben, daß über die Finanzmaßregeln im allgemeinen mit Baron v. Kübeck das Einvernehmen zu pflegen sei7, die Hinausgabe von Reichsschatzcheinen aber dringend erscheine, so sehe er sich veranlaßt, heute nur diese letztere Maßregel abgesondert zu besprechen.

Nach seiner Ansicht wäre dem Publikum zu sagen, daß neue Reichsschatzscheine hinausgegeben werden, um die Anweisungen auf die Landeseinkünfte Ungarns und die Kasseanweisungen im Jahre 1851 einzuziehen. Die Reichsschatzscheine sollen auch in kleineren Kategorien hinausgegeben, aber nicht unter 50 fr. verzinslich sein. Hierdurch werde es möglich, die 3%igen Kassenanweisungen und Schatzscheine vom 1. Jänner 1850 einzulösen, welche übrigens bis zur Einlösung im Umlaufe bleiben und rücksichtlich welcher es bis dahin bei den bisherigen Anordnungen zu verbleiben hätte.

Der Ministerrat erklärte sich damit unter der Beschränkung einverstanden, daß die geringste verzinsliche Kategorie dieser Reichsschatzscheine nicht 50 fr. sondern 100 fr. sein soll, was allgemein gewünscht werde und wodurch den Bevorteilungen der Reichen gegenüber|| S. 151 PDF || der Armen Schranken gesetzt werde. Die Kundmachung dieser Hinausgabe möge übrigens mit großer Vorsicht veranstaltet werden8.

IV. Getreideausfuhr aus Böhmen

Der Finanzminister bemerkte noch, daß ihm mehrere Berichte vom böhmischen Statthalter wegen Ausfuhrverboten von Getreide etc. zugekommen seien, die nun definitiv erledigt werden müssen9. Bei den mittlerweile wesentlich geänderten Umständen könne diese Erledigung nach der Meinung des Baron Krauß nur dahin gehen, daß solche Ausfuhrverbote nun nicht zulässig sind, wogegen sich keine Erinnerung ergab10.

V. Lizenzgebühren der Wiener Kaffeehausinhaber

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Freiherr v. Bruck teilte dem Ministerrate mit, daß der Militärgouverneur FZM. Baron v. Welden dekretiert habe, daß die Kaffeehausinhaber, welche die Offenhaltung ihrer Lokalitäten bis vier Uhr morgens wünschen, diese Bewilligung gegen Lösung von Lizenzen erhalten können, für welche Lizenzen zusammen 1000 fr. bestimmt wurden, welche die diese Vergünstigung wünschenden Kaffeesieder untereinander repartieren können und welcher Betrag zur Beteilung der Notleidenden Wiens mit Geld verwendet werden soll. Gegenwärtig kann jeder Kaffeehausinhaber ohne Lizenz seine Lokalität bis ein Uhr nachts offenhalten11.

Diese Dekretierung eines milden Beitrags von Seite des Baron Welden, ohne die Parteien gehört zu haben, fand der Ministerrat auffallend und die Form des Vorganges in solchen Fällen verletzend. Aus dem polizeilichen Standpunkte könnten, da Lizenzgebühren bestimmt sind, etwa erhöhte solche Lizenzgebühren als gestattlich erkannt werden.

Der Minister Freiherr v. Bruck wird in diesem Sinne dem Baron Welden schreiben12.

VI. Erhaltung der alten Denkmale der Baukunst

Derselbe Minister gab seine Absicht kund, zur Erforschung und Erhaltung der alten Denkmale der Baukunst im österreichischen Kaiserstaate, worüber bei uns noch keine Anordnung besteht, nach hierüber eingezogenen Erkundigungen aus Preußen und Frankreich, wo solche Anstalten bereits bestehen, eine Zentralkommission in Wien aus Kunstkennern und aus Abgeordneten der respektiven Ministerien zusammensetzen zu wollen, deren Aufgabe vorläufig wäre, zu erforschen, wo solche Denkmale bestehen und in welchem Zustande sie sich befinden13. Der Chef der bSektion im Ministeriumb könnte der|| S. 152 PDF || Vorsteher dieser Kommission sein, zu welcher zwei Glieder der Akademie der bildenden Künste, zwei Glieder von den Kunstvereinen und Abgeordnete der Ministerien des Inneren und des Kultus zu bestimmen wären. Diese Kommission, welche sich mit den in den Provinzen bestehenden Privatkunstvereinen in Verbindung zu setzen hätte, würde vorderhand keine Auslagen verursachen.

Der Ministerrat fand dagegen nichts zu erinnern14.

VII. Adjustierung der Gemeindewachen

Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte zur Kenntnis des Ministerrates, daß die Gemeindevorsteher wegen Adjustierung und Bewaffnung der Gemeindewachen Anfragen an ihn stellen15. Er gedenkt die Weisung an dieselben zu erlassen, daß sie die Adjustierung und die Waffen nach Belieben selbst besorgen mögen, nur sollen keine militärischen oder Gendarmerieabzeichen hierbei in Anwendung kommen, cdagegen müßte bei förmlichen Wachkorps die Bewilligung des Ministeriums eingeholt werden,c womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte16.

VIII. Wahl des Ignaz Czapka v. Winstetten und des Franz Xaver Feiherr v. Pillersdorff in den Wiener Gemeinderat

Derselbe Minister teilte weiter mit, daß der gewesene Bürgermeister von Wien v. Czapka und der gewesene Minister Baron v. Pillersdorf (letzterer mit 65 gegen 46 Stimmen für Mariahilf ) in den Wiener Gemeinderat gewählt worden seien17.

IX. Wirkungskreis des Generalgouverneurs und der Statthaltereien im lombardisch-venezianischen Königreiche

Der Minister Dr. Bach bemerkte mit Beziehung auf die bereits vorgetragenen Grundzüge der italienischen Verwaltung, wornach zwei Statthaltereien, dann Delegationen und Bezirkskommissariate bestehen, und die letzteren sich möglichst an die Prätursbezirke der Justizverwaltung anschließen sollen, schon damals in Anregung gebracht zu haben, daß mit der Aktivierung der Statthaltereien diese unmittelbar unter das Ministerium zu stellen und in Ansehung des Wirkungskreises derselben und jenes des Generalgouverneurs das Nötige zu verfügen sein werde18. Diese Sr. Majestät vorzulegenden Bestimmungen in Ansehung des Wirkungskreises beider hat der Minister Dr. Bach vorgelesen,|| S. 153 PDF || womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte und welche nach erfolgter Ah. Genehmigung hinauszugeben sein werden.

Die wesentlichsten Punkte dieser Bestimmungen sind, daß der Generalgouverneur nur die Angelegenheiten der höheren Staatspolizei zu besorgen habe, daß, den Fall der Dringlichkeit ausgenommen, mit dem Statthalter das Einvernehmen zu pflegen sei und daß die wichtigsten Angelegenheiten zur Kenntnis des Ministers gebracht werden sollen. Die Verordnungen seien durch die Statthalter, wie es bereits in Ungarn besteht, kundzumachen; der Statthalter habe in allen wichtigeren Angelegenheiten während des Ausnahmezustandes mit dem Generalgouverneur das Einvernehmen zu pflegen; ist eine Maßregel so dringend, daß sie ohne Gefahr nicht aufgehalten werden kann, so habe die Ansicht des Militärkommandanten als maßgebend zu gelten. In den Provinzen werden die Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit von den Delegationen besorgt usw.19

X. Gerichtsorganisierung in Siebenbürgen

Der Justizminister Ritter v. Schmerling referierte hierauf über die Gerichtsorganisierung von Siebenbürgen20.

Das Sachsenland soll in politischer Beziehung nach gepflogener Rücksprache mit dem Minister des Inneren für sich einen Verwaltungsbezirk ausmachen und das übrige Land in vier andere Verwaltungsbezirke abgeteilt werden, von denen zwei für die magyarische und zwei für die romanische Bevölkerung bestimmt sein sollen.

An diese Abteilung, bemerkt der Minister Ritter v. Schmerling, habe man sich genau bei der Gerichtsorganisation in Siebenbürgen gehalten.

Hiernach sollen daselbst drei Oberlandesgerichtssenate, einer zu Hermannstadt für die Sachsen, einer zu Klausenburg für die zwei magyarischen und einer zu Broos (im südlichen Teile) für die zwei romanischen Sprengel aktiviert werden.

Unter diesen drei Oberlandesgerichtssenaten stehen zehn Landesgerichte, teils erster, teils zweiter Klasse, und zwar unter dem Oberlandesgerichtssenate zu Hermannstadt die Landesgerichte in Hermannstadt, Kronstadt und Bistritz; unter dem Oberlandesgerichtssenate zu Klausenburg die Landesgerichte in Klausenburg, Maros-Vásárhely und Kezdi d Vásárhely und unter dem Oberlandesgerichtssenate zu Broos die Landesgerichte zur Karlsburg, Deva, Dees und Fogarasch. Unter diesen zehn Landesgerichten stehen wieder 23 Bezirkskollegialgerichte und 59 Bezirksgerichte.

Der Wirkungskreis aller dieser Behörden soll genau derselbe sein wie er für Ungarn und die übrigen Kronländer bestimmt wurde.|| S. 154 PDF ||

Aus ökonomischen Rücksichten werden einige Landesgerichte als solche zweiter Klasse angetragen.

Der Totalaufwand der Justizverwaltung in Siebenbürgen soll 1,117.000 fr. betragen, was bei einem so ausgedehnten und über 2 Millionen Bewohner enthaltenden Kronlande als sehr mäßig angesehen werden müsse, und unter dieser Summe sei noch ein Betrag von 78.000 fr. für Baulichkeiten enthalten, welcher Aufwand sich in den folgenden Jahren bedeutend vermindern werde. Vorderhand werden auch nicht alle Stellen besetzt.

Der Ministerrat erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden, wornach nun der Justizminister den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten wird21.

Anmerkung. An der Besprechung über die vorstehenden zehn Gegenstände hat der zu Sr. Majestät beschiedene Kriegsminister Freiherr v. Csorich keinen Teil genommen.

XI. Entwurf des Forstgesetzes (2. Beratung)

Der Minister für Landeskultur und Bergwesen Ritter v. Thinnfeld setzte den in der Ministerratssitzung vom 16. d. M. begonnenen Vortrag über das zu erlassende neue Forstgesetz fort22.

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß fand zu dem ersten Abschnitte dieses Gesetzes (welcher von der Staatsoberaufsicht über die Bewirtschaftung der Forste handelt) und insbesondere zu den §§ 11 und 12, welche anordnen, daß ohne Bewilligung kein Waldgrund der Holzzucht entzogen und zu anderen Zwecken verwendet werden dürfe, und daß jeder frisch abgetriebene Waldgrund spätestens binnen fünf Jahren wieder mit Holz in Bestand zu bringen sei, dann mit Beziehung auf die in den folgenden §§ 13, 14 und 15 enthaltenen gleichfalls beschränkenden Bestimmungen zu bemerken, daß seiner Ansicht nach die Bestimmung, daß alles, was mit Bäumen bepflanzt war, wieder Wald werden müsse, nicht notwendig und in mancher Beziehung nachteilig erscheine.

Es gebe Gegenden, wo das Holz verfault und wo es, weil es nicht an Mann gebracht werden kann, keinen Wert hat. Für solche Gegenden vorzuschreiben, daß jeder abgetriebene Wald wieder Wald werden müsse, scheine ihm eine zu harte und auch unangemessene Maßregel zu sein, weil auf diese Art in solchen Gegenden keine Kolonisation ausgeführt werden könnte. Baron Krauß bemerkte weiter, daß man früher den diesfalls erflossenen Ah. Entschließungen zufolge in dieser Beziehung viel liberaler war, als es jetzt der Fall sein soll. Ihm schiene es hinreichend, wenn die Grundbesitzer darüber aufgeklärt würden, welche ihren Vorteil selbst zu wahren wissen werden, und daß ihnen sonst freie Hand in Benützung ihres Forsteigentums gelassen werde. Machen klimatische oder andere, z. B. militärische Rücksichten, die Erhaltung eines Waldes notwendig, so mache man es den Grundbesitzern bekannt und halte auf die genaue Ausführung des Angeordneten.

Der Minister v. Thinnfeld erinnerte dagegen, daß es keinesfalls als genügend angesehen werden könne, den Eigentümer über sein Interesse hinsichtlich der Waldkultur|| S. 155 PDF || aufzuklären. Der unmittelbare Besitzer des Waldes habe ein eigenes besonderes, mit dem allgemeinen Interesse des Staates durchaus nicht zusammenfließendes Interesse. Spekulanten kaufen Güter mit gutem Waldstande, treiben die Wälder ab und zahlen den Kaufschilling aus dem Erlöse. Wenn sie aber wissen, daß der abgetriebene Wald wieder aufgeforstet werden muß, so werden sie sich besinnen, die Wälder ohne Not abzutreiben oder ganz zu Grunde zu richten. Da der allgemeine nationalökonomische Gesichtspunkt mit dem des jetzigen Besitzers häufig im Widerspruche steht, so erscheine die angetragene Bestimmung wegen der Aufforstung als durchaus notwendig.

Ist irgendwo zu viel Waldstand und kann ein Teil davon ohne allgemeinen Nachteil aufgelassen werden, so kann dies über angesuchte und erteilte Bewilligung ohne Anstand geschehen. Gegen die allenfällige nähere Präzisierung einzelner Paragraphe durch Aufnahme noch anderer Fälle, fand der Minister Thinnfeld nichts zu erinnern.

Wegen der vorgerückten Stunde wurde die Sitzung aufgehoben, ohne daß über den Gegenstand der Frage ein Beschluß gefaßt worden wäre.

Die Fortsetzung in der nächsten Ministerratssitzung23.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 24. Dezember 1850.