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Nr. 436 Ministerrat, Wien, 20. Dezember 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 21. 12.), Krauß 31. 12., Bach 31. 12., Schmerling 31. 12., Bruck, Thinnfeld, Thun, Csorich, Kulmer; abw. Stadion.

MRZ. 5118 – KZ. 4457 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrats, gehalten zu Wien am 20. Dezember 1850 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses, FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Ah. Anordnungen in Armeesachen

Der Kriegsminister brachte zur Kenntnis des Ministerrats die von Sr. Majestät mit Rücksicht auf die dermaligen Verhältnisse Ah. angeordneten Maßregeln über die Reduktion, Dislokation der Armee und über die Bedeckung ihrer Bedürfnisse an Proviant, Ausrüstung, Pferde und Kriegsmateriale (Ah. Entschließung vom 11. Dezember 1850)1.

Diese Ah. Entschließung verordnet, daß die vierten und die Landwehrbataillons der deutschen Infanterieregimenter (mit Ausnahme des 4. Bataillons Rainer Infanterie in Mainz) unter Beibehaltung der Kriegschargen auf 60 Mann per Kompanie herabgesetzt und nach Tunlichkeit in ihre Werbbezirke verlegt werden; daß die ausmarschierten 2. Bataillons der Grenzregimenter (1. und 2. Romanen ausgenommen) in ihre Regimentsbezirke zurückkehren und die 4. Bataillons derselben wiedera aufgelöst werden2; weiters kommen vor: die Ah. Dispositionen über die Verteilung der verschiedenen Armeekorps, die Bestimmung, daß die dermalen in der Armeeausrüstung befindlichen Armeekorps im mobilen Stande, also mit der halben Mobilitätsgebühr bis Ende März zu belassen, die Vorräte für die drei böhmischen Festungen und Olmütz auf sechs, und der Armeeverpflegsbedarf für Böhmen und Mähren auf drei Monate für 180.000 Mann sichergestellt, die Landeslieferung aufgehoben und die Vorräte im Kontraktswege aufgebracht, Transportdivisionen, Ambulanzen, Geschütz etc. im bisherigen Stand erhalten; der Pferdeeinkauf mit Ausnahme des für die bKavallerie, insbesondere dieb Husarenregimenter noch erforderlichen Bedarfs zwar eingestellt, aber die Maßregeln zur Aufbringung des ursprünglich Benötigten für den Fall der Notwendigkeit eingeleitet und die Unterbringung|| S. 157 PDF || der itzt entbehrlichen Pferde in Privatverpflegung bis zum Eintritte des Benötigungsfalles veranlaßt, für die cBeischaffung eines regelmäßigen Fleischbedarfs für die Truppenc gesorgt werde etc.3

Der Kriegsminister wird zur Ausführung der Ah. Anordnungen in den die Mitwirkung der Ministerien des Inneren und der Finanzen berührenden Punkten mit diesen Ministerien in schriftliche Verhandlung treten.

Hierbei erklärte der Finanzminister , daß er rücksichtlich dder Pferdeunterbringungd die Zuziehung eines Finanzbeamten wünschen und in Ansehung der den Offizieren und der Mannschaft einiger Armeekorps im Innern der Monarchie und im Frieden angewiesenen halben Mobilitätsgebühr mittelst besonderer Zulagen sich gegen deren Fortdauer aussprechen müsse, weil sich seiner Ansicht nach aus dem Begriffe der Mobilität im Inlande, worin sich im Grunde das ganze Heer jederzeit befinden muß, die Notwendigkeit der Verabreichung solcher besonderer Gage- und Löhnungszulagen nicht ableiten läßt, die Lage der Finanzen aber die möglichste Einschränkung des im abgelaufenen Jahre auf 119 Millionen angewachsenen Armeeaufwands dringend erheischet4.

II. Auszeichnung für Franz Wallnöfer

Der Kriegsminister referierte über den Antrag des Gouverneurs von Wien auf Verleihung des Verdienstkreuzes für den Silberarbeiter Wallnöfer.

Da dessen Verdienste, Beteiligung an wohltätigen Vereinen und Dienste als Nationalgardehauptmann im Jahre 1848, nicht so hervorragend, auch mit keiner persönlichen Aufopferung verbunden waren, so hält der Kriegsminister und einstimmig mit ihm der Ministerrat es für eine hinlängliche Anerkennung, wenn ihm dafür die Ah. Zufriedenheit Sr. Majestät ausgedrückt würde5.

III. Lombardisch-venezianisches Anleihen, Fristverlängerung etc

In der Kundmachung vom 25. November 1850 über das lombardisch-venezianische Anleihen ist die Frist zur Subskription auf dasselbe mit sechs Wochen (vom 28. November 1850 bis 10. Jänner 1851) mit dem festgesetzt worden, daß nach deren fruchtlosem Ablaufe zur zwangsweisen Einbringung werde geschritten werden6.

Die Kommission hat nun gebeten, diese sechswöchentliche Frist noch, wie sie schon früher gewünscht, um vier Wochen zu verlängern und von der Zwangsmaßregel abzugehen.

Allein, sowohl der Ministerialrat Schwind als auch der Finanzminister erklärten, daß in dieser Beziehung von Seite der Regierung bereits das äußerste zugestanden worden und ein weiteres Nachgeben umso weniger statthaft sei, als nach den dem Finanzminister|| S. 158 PDF || neuerlich zugekommenen Notizen (die er unter einem dem Generalgouverneur mitteilt) die revolutionäre Partei im Königreiche alle Mittel aufbietet, um das Anleihen zu vereiteln, vielmehr sogar ein Verein in Mestre bestehen soll, um das von Mazzini projektierte italienische Anleihen zu betreiben.

Weiters liegt eine Anfrage des Ministerialrats Schwind vor, wieviel von der im Zwangswege einzubringenden Anleihenssumme in barem Gelde einzuzahlen sei, da hierüber in der Kundmachung vom 25. November nichts ausgesprochen ist. Nachdem jedoch in der früheren Kundmachung erklärt wurde, daß im Falle des Zwangsanleihens drei Fünftel in klingender Münze eingezahlt werden müssen, der Betrag des Zwangsanleihens aber nur mit 100 Millionen Lire festgesetzt ist, so gedenkt der Finanzminister , diesem gemäß die Weisung hinauszugeben und die Barsumme des Zwangsanleihens mit 60 Millionen zu bestimmen.

Endlich wird einstimmig von der Kommission und Ministerialrat Schwind darauf angetragen, daß den früheren Subskribenten auf das Anleihen alle Vorteile zugestanden werden, welche den Meist­begünstigten in der Kundmachung vom 25. November zugesichert sind, was der Finanzminister ganz billig fand, daher auch zu genehmigen gedächte. Der Ministerrat fand hiergegen nichts einzuwenden7.

IV. Textierung der Aufschrift der neuen Reichsschatzscheine

Von dem nach London zum Moltenischen Kreditspapiernachmachungsprozesse abgesandten Polizeikommissär aufmerksam gemacht, daß nach dortigen Gesetzen eine Kreditspapierverfälschung etc. nur dann als solche gestraft wird, wenn das Papier die Klausel enthält, daß es als Bargeld angenommen wird, trug der Finanzminister die hiernach modifizierte Aufschrift auf den am 1. Jänner 1851 auszugebenden Reichsschatzscheinen vor, welche demgemäß ungefähr so zu lauten hätte: daß sämtliche Kassen dieselben statt Barem annehmen und seinerzeit die Einlösung im vollen Betrage erfolgen werde, worüber die näheren Bestimmungen werden hinausgegeben werden8.

V. Beabsichtigtes Opfer der Bankdirektion fürs Vaterland

Zeigte der Finanzminister den Beschluß der Bankdirektion an, dem nächstens zusammentretenden Bankausschusse folgende Propositionen machen zu wollen: a) von den durch Verwechslung der 3%igen Kassaanweisungen eingenommenen Zinsen 900.000 fr. auf den Altar des Vaterlands niederzulegen, b) die Dividende nicht höher als im vorigen Jahre zu bestimmen9.

In beiden Beziehungen dürfte dies Vorgehen, wenn es von dem Bankausschusse genehmigt wird, wohlgefällig aufgenommen werden10.

VI. Enthebung des Donat Tomić v. Trescheno von der Direktionsleitung der direkten Steuern

Erhielt der Finanzminister die Zustimmung des Ministerrats zur Enthebung des v. Tomić von der Leitung der Agramer Direktion für die direkten Steuern, nachdem sich dessen Unverträglichkeit und Überschätzung als ein wesentliches Hindernis des harmonischen Zusammenwirkens mit dem der Verwaltung der indirekten Steuern vorgesetzten Ministerialrate v. Kappel herausgestellt hat11. Der Finanzminister wird diese Enthebung in der schonendsten Form unter Belassung Tomićs für die Leitung der Angelegenheiten des Grundsteuerprovisoriums einleiten, und nur, wenn er auch da nicht entspräche, die gänzliche Entfernung desselben in Antrag bringen12.

VII. Vorschlag für die Statthaltereirats- und Delegatenstellen im lombardisch-venezianischen Königreiche

Der Minister des Inneren erstattete einstimmig mit dem Generalgouverneur des lombardisch-venezianischen Königreichs den Vorschlag für die Statthaltereirats- und Delegatenstellen und zwar13:

Lombardie: 1. Statthaltereirat bliebe Pascotini, dann wären v. Villata, Pagliari, Dr. Zanelli und de Vincenti zu Statthaltereiräten; zu Delegaten: in Mailand Villa, in Brescia Baroffio, in Mantua Breinl, in Pavia Berchet, in Cremona Villani, in Como Anelli, in Bergamo Dehó, in Sondrio Carpani, in Lodi Modignani, letztere drei einstweilen provisorisch zu ernennen.

Im Venezianischen wären bei der Statthalterei, unter Belassung Graf Marzanis als erster Rat, Muzzani, Beltrame; Triffoni und Cisotti als Statthaltereiräte, dann Graf Althan in Venedig, Paulovich in Treviso, Baron Avesani in Udine, Graf Valmarana in Vicenza, Conati in Verona, Giustiniani in Rovigo, v. Venier in Padua und Olivi in Belluno als Delegaten anzustellen.

Der Ministerrat war mit diesem Vorschlage einverstanden, nachdem ein vom Ministerpräsidenten über Valmaranas Persönlichkeit erhobenes Bedenken durch die Bemerkungen des Ministers des Inneren behoben worden war.

Die Gubernialräte Klobus und Gröller wären, und zwar letzterer unter Verleihung des Leopold-Ordens in den Ruhestand zu versetzen. Auch hiergegen ergab sich keine Erinnerung14.

VIII. Auszeichnung für Michael Graf Strassoldo

Der Antrag des Feldmarschalls Graf Radetzky auf eine Auszeichnung für den bisherigen Chef der Zivilsektion des Generalgouvernements Grafen Strassoldo scheiterte an|| S. 160 PDF || der auch von übrigen Gliedern des Ministerrats geteilten Bemerkung des Ministerpräsidenten, daß Graf Strassoldo in seiner schnellen Beförderung überhaupt und insbesondere in der erst von kurzem angetragenene Ernennung zum Statthalter und der Ag. Verleihung des geheimen Ratstitels vorderhand hinlängliche Anerkennung seiner Verdienste gefunden haben dürfte15.

Der Justizminister referierte

IX. Todesurteile

nachstehende Todesurteile a) wider Katharina Bekes wegen Gattenmordes und Johann Csille wegen Mitschuld daran, mit dem Antrage auf Vollziehung der Todesstrafe.

Der Ministerrat war per majora damit einverstanden, der Minister des Inneren war jedoch der Meinung, daß gegen Csille das Todesurteil nicht zu vollstrecken wäre, nachdem die Majorität des Obersten Gerichtshofs auf dessen Begnadigung angetragen hat, wogegen jedoch der Justizminister bemerkte, daß ihm dieser Antrag nicht hinlänglich begründet geschienen habe, da Csille gleich der Bekes den Mord beschlossen und durch tätige Handanlegung, und erst zuletzt von ihr unterstützt, ausgeführt hat16.

Gegen die Anträge auf Nachsicht der Todesstrafe b) wider Magdalena Fehrland, auch wegen Gatten­mords, und c) wider Johann Vajda wegen Brandlegung ergab sich von keiner Seite eine Erinnerung17.

X. Forstgesetz (3. Beratung)

Fortsetzung der Beratung über den Entwurf des Forstgesetzes18.

Es ward die Frage, ob jedermann zur Wiederaufforstung der abgetriebenen Waldflächen zu verhalten sei, wieder aufgenommen und durch Stimmenmehrheit im Sinne des Gesetzentwurfs mit dem Zusatze entschieden, daß die Zulässigkeit von Ausnahmen im Gesetze gehörig ersichtlich gemacht werde, was der Minister für Landeskultur an der geeigneten Stelle im Gesetze veranlassen wird.

Nur der Finanzminister erachtete im Interesse der mit den Forstkulturrücksichten möglichst zu vereinbarenden freien Verfügung mit dem Eigentum, daß es angemessener sein dürfte, wenn auf Grundlage der Katastralaufnahmen von den Forstaufsichtsbehörden die Wälder genau bezeichnet werden möchten, welche unter allen Umständen erhalten werden müssen, rücksichtlich der übrigen aber die freie Verfügung der Eigentümer keiner Beschränkung unterworfen werde. Er hatte dabei vorzüglich die waldreichen Kronländer im Auge, während der Minister der Landeskultur für seine Ansicht das Motiv geltend machte, daß die Summe des Waldstandes in der Gesamtmonarchie eher zu gering als zu groß angenommen, daher auf dessen Erhaltung als Regel gedrungen werden müsse, von welcher die Ausnahmen in einzelnen Fällen nach dem oben Gesagten ohnehin zulässig wären.|| S. 161 PDF ||

§ 19 wünschte der Handelsminister die ausdrückliche Aufnahme der Gebürgsrücken in die Bannlegung, weil deren Entblößung zeuge der Erfahrung von den nachteiligsten Folgen begleitet zu sein pflegt.

Der Minister für Landeskultur sagte die möglichste Berücksichtigung dieses Antrags zu, bemerkte jedoch, daß eine unbedingte und allgemeine Anordnung hierwegen nicht zulässig wäre.

II. Abschnitt: Von den Waldservituten.

Insofern die Bestimmungen dieses Abschnitts auf bereits bestehende Servituten Bezug nehmen sollen, äußerte der Minister des Inneren das Bedenken, daß infolge mehrerer dieser Bestimmungen die Ausübung der Servitutsrechte durch die Willkür des Verpflichteten beschränkt (§ 25), bei schlechter Waldwirtschaft ganz vereitelt und den Entscheidungen über die Ablösung jener Rechte präjudiziert werden würde.

Der Minister für Landeskultur entgegnete zwar, daß dieser Abschnitt mit Zuziehung der Abgeordneten des Justizministeriums reiflich beraten und kein rechtliches Bedenken gegen die Bestimmungen desselben erhoben worden ist, was auch der Justizminister bestätigte. Auch bemerkte der Kultusminister , wie es in der Natur der Sache sowie im eigenen Interesse der Servitutsberechtigten liege, daß dafür gesorgt sei, mit dem Walde auch die Servitutsrechte zu konservieren, welche nicht bloß für den gegenwärtigen, sondern auch für alle nachfolgenden Besitzer bestehen sollen. Auch darf ja, wie der Minister für Landeskultur hinzusetzte, der Servitutberechtigte vermöge § 25 selbst den ganzen Holzertrag ansprechen, ohne daß der Waldeigentümer etwas für sich behalten kann.

Endlich bestimmt der § 39, wer über Klagen wegen Nichtbeobachtung der hier erteilten Vorschriften zu entscheiden habe.

Der Minister des Inneren glaubte jedoch, daß die hier bezeichneten politischen Behörden zu Entscheidungen über Servitutrechtsfragen nicht berufen seien, und behielt sich eine nochmalige eindringliche Erörterung dieses Kapitels vor19.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 25. Dezember 1850.