Nr. 583 Ministerrat, Wien, 19. Juni 1865 - Retrodigitalisat (PDF)
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RS.Reinschrift; P.Protokoll Hueber; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 19. 6.), Mensdorff, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Lichtenfels, Burger, Hein, Franck, Zichy, Mažuranić, Kalchberg (3. 7.), Reichenstein (4. 7.); abw.abwesend Plener, Esterházy; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Mensdorff 6.
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MRZ. 1387 – KZ. 1816 –
Protokoll des zu Wien am 19. Juni 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Teilnahme der Minister an den Sitzungen des Finanzausschusses des Abgeordnetenhauses über das Kreditgesetz
Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer setzte die Konferenz in Kenntnis, es habe der Präsident des Abgeordnetenhauses mit Note vom 17. l. M. eröffnet, daß in der Sitzung des für das Budget 1866 gewählten Ausschusses vom 10. l. M. der Antrag, es sei von den folgenden Sitzungen des Finanzausschusses, in welchen das Kreditgesetz zur Beratung kommt, bei der Wichtigkeit des Gegenstandes stets das gesamte Ministerium zu verständigen und einzuladen, zum Beschlusse erhoben worden sei1. Unter einem habe Präsident Hasner die Mitteilung gemacht, daß das Subkomitee des Finanzausschusses am 9. l. M., 6 Uhr abends, an den Finanzausschuß Bericht erstatten werde und daß sämtliche Minister hievon verständigt worden seien.
Der Minister Ritter v. Hein glaubte, daß die Minister, welche das Finanzkomitee des Ministerrates bilden, nämlich die Minister Freiherr v. Mecséry, Ritter v. Schmerling, Ritter v. Lasser und Edler v. Plener, bei diesen Sitzungen sich zu beteiligen hätten. Der Polizeiminister war der Ansicht, daß eine so abgeschlossene Repräsentanz wohl bei den Budgetfragen, nicht aber im vorliegenden Falle angezeigt wäre, wo man nicht wissen könne, welche Fragen zur Sprache gebracht werden. Es sei wohl nicht notwendig, daß jeder Minister, doch aber angezeigt, daß außer den genannten vier Ministern noch einige andere diesen Sitzungen beiwohnen. Dieser Ansicht stimmte auch der Minister Ritter v. Lasser mit dem Bemerken bei, daß in diesen Sitzungen möglicherweise auch Bemerkungen vorkommen könnten, die an eine andere Adresse als die der genannten vier Minister gerichtet sein können, wie z. B. bezüglich der Mehrauslagen im Jahre 1864 und der Kosten des schleswig-holsteinschen Krieges, daher es auch notwendig sein dürfte, daß auch der Minister des Äußern und der Marineminister im Ausschusse erscheinen und die Vertretung der auf das Kriegsbudget fallenden, vom Kriegsminister nicht veranlaßten diesfälligen Mehrauslagen übernehmen. Der Staatsminister meinte, daß die Einladung nicht so sehr aus dem Grunde erfolgt sei, um Aufklärungen zu erhalten, sondern vielmehr deshalb, um die Gesamtregierung auf die Anklagebank zu setzen und ihr Unangenehmes in das Gesicht zu sagen. Der bezügliche Antrag sei von dem Abgeordneten Dr. Schindler ausgegangen, der sich darüber pikiert gefühlt habe, daß der Staatsminister nicht in der Ausschußsitzung über das Kreditgesetz || S. 431 PDF || erschienen sei, und nun die Gesamtregierung dahin zitiert wissen wolle. Die Aufklärungen, die etwa gewünscht werden, dürften übrigens weniger die Kosten des schleswig-holsteinschen Krieges betreffen, deren Ziffern man ja kenne, als vielmehr den Ausfall in den Finanzen im Jahre 1864, die Darlegung der Tatsachen, wie selber entstanden usw., und daher hauptsächlich nur an die Adresse des Finanzministers gerichtet sein. Es dürfte mithin genügen, wenn heute nur die vier Minister, die das Finanzkomitee bilden, erscheinen. Von dem Vorgange bei der heutigen Sitzung solle es jedoch abhängig gemacht werden, ob die Beteiligung dieser Minister bei den Verhandlungen im Ausschusse fernerhin stattzufinden hätte oder ob nicht etwa nach Zulaß des § 7 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses fernerhin bloß der Finanzminister als Generalmandatar des Gesamtministeriums in den bezüglichen Sitzungen zu erscheinen hätte. Der Minister Ritter v. Hein glaubte, daß, wenn heute nicht alle, sondern nur mehrere Minister in der Ausschußsitzung erscheinen würden, derjenige, der ausgeblieben wäre, verschmäht und mit Haß verfolgt werden würde. Deshalb sollte auch heute schon nur der Finanzminister im Namen der Regierung im Ausschusse erscheinen. Sollten Aufklärungen über spezielle Fragen begehrt werden, könnte der betreffende Ressortminister nachträglich die Auskunft erteilen. Der Minister Ritter v. Lasser meinte, daß, wenn nur die vier mehr genannten Minister zu erscheinen hätten, der erste derselben, der zum Worte käme, sogleich mitzuteilen hätte, daß sie das Gesamtministerium zu vertreten haben.
Es erfolgte sohin eine Einigung dahin, daß heute nur die vier genannten Minister in dem Ausschusse zu erscheinen haben und daß es von dem Vorgange der heutigen Sitzung abhängen solle, ob nicht der Beschluß zu fassen wäre, daß künftighin nur der Finanzminister allein als Generalmandatar des Ministeriums zu erscheinen habe2.
II. Quarantäne für ein aus Alexandrien in Triest eingelaufenes Schiff
Der Marineminister referierte, es habe die telegrafische Nachricht von dem Auftreten der Cholera in Alexandrien durch das Hinzutreten von offenbar lügenhaften Berichten, nach welchen dort 45.000 Pilger der Seuche erlegen wären, großen Alarm im Publikum, namentlich unter den Bewohnern unserer Seeküste hervorgerufen. Tatsächlich habe ein von Alexandrien mit patente sporca eingetroffenes italienisches Dampfschiff in Ancona nicht die libera pratica erhalten, und es haben die in Ancona ausgeschifften Passagiere Quarantäne halten müssen. Dieser Dampfer sei nun am 18. l. M. in Triest eingelaufen, und es sei von der Zentralseebehörde sich die Weisung über dessen Behandlung im telegrafischen Wege erbeten worden. Die periodischen Fahrten nach Alexandrien werden von drei Gesellschaften, von dem Lloyd, dann von einer englischen und von einer italienischen Gesellschaft unterhalten. Hauptsächlich deshalb, weil, wenn man erfahren würde, daß wir Ladungen zu Schiffe, welche mit || S. 432 PDF || patente sporca einlangt, annehmen, unser Seeverkehr mit anderen Ländern durch die Auferlegung einer Kontumaz benachteiligt werden würde, habe der Marineminister die Anstalt getroffen, daß das fragliche Schiff vorderhand durch sieben Tage unter Kontumaz behalten und daß von der Zentralbehörde unverweilt ausführlicher Bericht an das Marineministerium über das weiters Vorzukehrende erstattet werde. Dieser Bericht werde dann dem Staats- und dem Polizeiministerium zur Einsicht mitgeteilt werden3.
III. Kroatisch-slawonischer Landtag: Gesetzartikel über die Koordinierung des Landtags; Wahlgesetz
Der Staatsratspräsident referierte über den au. Vortrag des kroatisch-slawonischen Hofkanzlers vom 19. März I. J., Z. 88 Präs., womit die als Regierungsvorlage für den bevorstehenden kroatisch-slawonischen Landtag vorbereiteten Entwürfe eines Gesetzes über die Koordinierung des Landtages und eines Wahlgesetzes zur Ah. Genehmigung unterbreitet werden4.
Diese Entwürfe seien im Staatsrate geprüft und in vielen Punkten sowohl in meritorischer Beziehung als in stilistischer Fassung modifiziert worden, und es habe über Anordnung Sr. kaiserlichen Hoheit mit Zugrundelegung des Staatsratsgutachtens eine weitere Vorprüfung und neue Redaktion in einem Komitee stattgefunden, in dem sich der Polizeiminister, der Minister Graf Nádasdy, der Staatsminister, der Staatsratspräsident, der Minister Graf Esterházy, der ungarische und der kroatisch-slawonische Hofkanzler beteiligt haben5. Bei dieser Komiteeberatung seien viele staatsrätliche Abänderungsvorschläge angenommen worden, mehrfach habe sich aber auch das Komitee für die Fassung des Hofkanzlers v. Mažuranić ausgesprochen. Referent glaubte, die vereinbarten Abänderungen nur kurz berühren und nur jene Punkte näher erörtern zu sollen, bei denen wesentlich abweichende Meinungen im Komitee hervorgetreten seien. 1. Gesetzesartikel über die Koordinierung des Landtagesa .
[I. Titel] § 1, Abs. 9, habe der Staatsrat den Vizekapitän und den Vizeban des Königreiches von den mit Virilstimmen zu versehenden Würdenträgern ausschließen zu sollen geglaubt, weil deren frühere Bedeutung tatsächlich aufgehört habe. Das Komitee habe jedoch dem Antrage des Hofkanzlers beigestimmt.
§ 1, Abs. 11, lit. d. Ebenso habe das Komitee von der staatsrätlicherseits vorgeschlagenen Bestellung je eines Vertreters der drei Handelskammern abgesehen.
Bei § 3 habe der Staatsrat dafür gestimmt, daß der Absatz lit. b ganz zu entfallen habe6. Referent habe jedoch erachtet, daß im vorliegenden Gesetze die Vertretung des kroatisch-slawonischen Militärgrenzgebietes im Landtage nicht ganz übergangen werden || S. 433 PDF || könne, daß aber nicht bloß die Art und Weise, in welcher diese Vertretung stattzufinden habe, sondern auch die Frage, ob dieselbe überhaupt einzutreten habe, von der jeweiligen Bestimmung Sr. Majestät abhängig bleiben müsse. Hienach hätte der Eingang des § 3 zu lauten: „Ob, in welchen Fällen und nach welchen Bestimmungen gewählt etc.“ Auch der Abs. lit a, welcher von der Zahl der Vertreter spreche, wäre nach Ansicht des Referenten wegzulassen und die Bestimmung der Zahl von Fall zu Fall der Ah. Anordnung anheimzustellen. Referent halte an seiner Ansicht fest, obgleich das Komitee die Weglassung des Wortes „ob“ im Eingange und mit Stimmenmehrheit auch die Belassung des Punktes a nach der ursprünglichen Fassung beschlossen habe. Daß der Absatz b jedenfalls wegzubleiben habe, sei im Komitee allseitig anerkannt worden. Der kroatisch-slawonische Hofkanzler bemerkte, daß er der Weglassung des Punktes b sich gefügt habe, weil er einsehe, daß durch die hierin enthaltene Bestimmung zu weit in die Zukunft hineingegriffen werden würde. Im übrigen halte er aber an seinem Texte, und zwar bezüglich ausdrücklicher Bestimmung der Zahl von je zwei Vertretern per Regiment umso mehr [fest], weil dies auch übereinstimme mit der Wahlordnung, die vor einem Monate unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät beraten worden sei. Der Polizeiminister bemerkte, das Wörtchen „ob“ sei nach Ansicht des Komitees deshalb wegzulassen, weil sonst ein Zweifel entstehen könnte, daß Vertreter des kroatisch-slawonischen Militärgrenzgebietes auch bei den staatsrechtlichen Fragen im Landtage sich zu beteiligen haben Die Bestimmung der Zahl der Vertreter, zwei per Regiment, habe das Komitee aber aus dem Grunde gutgeheißen, weil diese Zahl, zwei per Regiment, im Verhältnisse stehe zu der durch den vorliegenden Gesetzentwurf reduzierten Gesamtzahl der Landtagsmitglieder. Sollte der Landtag ein anderes Stimmenverhältnis beschließen, werde auch hier eine Änderung einzutreten haben. Der Minister Graf Nádasdy stimmte für die Weglassung des Wortes „ob“, er fand jedoch die Anzahl von zwei Vertretern per Regiment, die im Ganzen nur 22 Vertreter aus der Grenze geben würde, zu gering, weil die Militärgrenze von der Gesamtsumme Zivil- und Militärkroatiens an Steuern die Hälfte kontribuieren. Die Bestimmung der Zahl der Vertreter aus der Grenze soll daher als offene, der jeweiligen Ah. Entschließung Sr. Majestät zu überlassende Frage behandelt werden. Der Staatsminister stimmte für die beantragte Fixierung der Zahl der Vertreter, weil der Ban besorge, daß, wenn eine größere Zahl von Vertretern zugelassen würde, Advokaten, Priester und unverläßliche Leute in den Landtag kommen würden. Alle übrigen Stimmführer stimmten für die Weglassung des Wortes „ob“, für die Weglassung des Absatzes b, sowie für die Weglassung der Bestimmung über die Zahl der Vertreter, sodaß der zweite Absatz dieses Paragraphes lauten würde: „Für die Fälle, für welche die Vertreter des Militärgrenzgebietes in Folge Ah. Einberufung in dem Landtage erscheinen, haben sie einen integrierenden Teil etc.“
[Den] § 4, laut welchem die Art und Weise der Teilnahme Dalmatiens an der Gesetzgebung des Gesamtkönigreiches nach dem Inhalte der endgilitgen Entscheidung über die staatsrechtliche Stellung Dalmatiens zu Kroatien und Slawonien geregelt werden soll, habe der Staatsrat zur Streichung beantragt. Referent habe sich dieser Meinung angeschlossen. Er habe jedoch erachtet, daß, soferne der § 4 belassen werden wollte, in demselben nicht bloß die Art und Weise der Vertretung Dalmatiens im Landtage, sondern auch die Frage, ob diese Vertretung überhaupt einzutreten habe, || S. 434 PDF || von der künftigen Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse abhängig bleiben müsse7. Er halte dies für so wichtig, daß er bei seiner Ansicht verharren zu müssen glaube, ungeachtet das Komitee für die Textierung, wie sie der Hofkanzler verfaßte, gestimmt habe. Der kroatisch-slawonisch Hofkanzler bemerkte, daß die staatsrechtliche Stellung Dalmatiens zu Kroatien und Slawonien eine offene Frage sei und als solche auch in der Reichsverfassung vom Jahre 18488, in der Ah. Resolution vom April 18509 und in der Landtagsordnung vom Jahre 1861 hingestellt worden sei10. Wenn es auch richtig sei, daß die Regierung es unterlassen solle, die Kroaten in dieser Beziehung aufzumuntern, so sei es doch anderseits nicht zulässig, diese Frage als eine bereits gelöste zu betrachten. Im Komitee habe er erklärt, daß der im Gesetzentwurfe gebrauchte Ausdruck, diese Frage wird nach dem Inhalte der endgiltigen Entscheidung über die staatsrechtliche Stellung geregelt werden, der passendste zu sein scheine. Werde der Verband hienach ein lockerer sein, so werde auch die Vertretung eine lockere sein, und wenn Dalmatien in Kroatien aufgehen sollte, werde auch die Vertretung zu einer innigen und gemeinsamen sich gestalten. Unberührt könne jedoch dieses Verhältnis in der Landtagsordnung nicht bleiben, weil es notwendig sei, die Frage der staatsrechtlichen Stellung Dalmatiens Kroatien gegenüber in Evidenz zu behalten. Der hierüber vorgeschlagenen § 4 müsse also bleiben, er soll aber auch in der gewählten Fassung bleiben, die in keiner Weise präjudiziere. Der Staatsratspräsident bemerkte, die Frage könne nicht mehr als eine offene angesehen werden, wenn man schon von der Art und Weise der Teilnahme Dalmatiens an der Gesetzgebung des Gesamtkönigreiches spreche. Hiebei wäre die Geneigtheit, diese Frage zugunsten Kroatiens zu regeln, schon ausgedrückt. Der Minister Graf Nádasdy war der Ansicht, daß man diesen Paragraph nicht ganz streichen könne, daß es jedoch angezeigt wäre, eine bessere Textierung zu wählen, die für die Regierung einen freieren Spielraum ließe. Der Minister Ritter v. Lasser war mit der Vorstimme einverstanden und proponierte nachstehende Textierung: „Die Teilnahme Dalmatiens an der Gesetzgebung des Gesamtkönigreiches ist durch den Inhalt der endgiltigen Entscheidung über die staatsrechtliche Stellung Dalmatiens zu Kroatien und Slawonien bedingt.“ Der kroatisch-slawonische Hofkanzler war mit dieser Änderung einverstanden, weil auch hiemit seine Absicht, das Verhältnis in Evidenz zu halten, erreicht werde. Der ungarische Hofkanzler meinte, daß man diesen ganzen Paragraph nicht brauchen werde, wenn einmal die staatsrechtliche Frage gelöst sein werde. Er fand daher auch die nun projektierte Fassung bedenklich. Der Minister Ritter v. Hein stimmte für die || S. 435 PDF || gänzliche Weglassung dieses Paragraphes. Die übrigen Stimmführer, mithin die Majorität, sprachen sich für die Aufnahme einer solchen Bestimmung in der von Minister Ritter v. Lasser vorgeschlagenen Fassung aus, gegen welche auch stante concluso, der Paragraph sei nicht zu streichen, der Staatsratspräsident nichts zu erinnern fand.
Die Anträge des Staatsrates bezüglich der Modifikation der §§ 8, 9, 10, 18 und 19 und wegen Streichung des § 21 seien vom Komitee einverständlich mit dem Hofkanzler angenommen worden.
Bedeutende Differenzen haben sich, wie Baron Lichtenfels im Referate fortfuhr, beim „II. Titel. Von dem Wirkungskreise des Landtages und der Prärogativen seiner Mitglieder“ ergeben.
Für § 22 habe der Staatsrat folgende Fassung beantragt: „Der Wirkungskreis des Landtages umfaßt alle Gegenstände der Gesetzgebung mit Ausnahme jener, bezüglich welcher dieses Königreich auf Grund des Ah. Diplomes vom 20. Oktober 1960 und des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 mit den übrigen Königreichen und Ländern der österreichischen Monarchie die gemeinschaftliche Gesetzgebung auszuüben hat.“ Referent sei des Erachtens, daß die obschwebenden wichtigen staatsrechtlichen Fragen nicht in diesen Gesetzentwurf hineingezogen werden können, sondern daß deren Lösung in anderer Art und Weise stattfinden müsse. Er habe daher den Antrag gestellt, den ganzen Wirkungskreis des Landtages im vorliegenden Gesetze zu streichen. Das Komitee habe sich mit Ausnahme des Hofkanzlers v. Mažuranić seiner Ansicht angeschlossen. Der kroatisch-slawonische Hofkanzler hielt diese Partie des Gesetzes für die wichtigste, die, ohne daß eine Lücke entstünde, nicht gestrichen werden könne. Schon die Form bringe es mit sich, daß in der Landtagsordnung von dem Wirkungskreise des Landtages etwas gesagt werde. Die Art und Weise, welche der Staatsrat diesfalls zum Ausdruck gebracht wissen wolle, könne v. Mažuranić freilich nicht als zweckmäßig befinden, weil gerade hiemit die staatsrechtliche Frage in den Gesetzentwurf hineingezogen wäre. Er habe daher getrachtet, diese Bestimmungen in eine Fassung zu bringen, wodurch diese beiden Fragen auseinandergehalten würden, und diesfalls ein Gesetz über die Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten in Aussicht gestellt. Der Wirkungskreis könne nicht bloß angedeutet, sondern müsse mathematisch genau festgestellt werden. Alles, was nicht dem Reiche oder dem ungarischen Landtage angehöre, falle schon nach dem Oktoberdiplom in den Wirkungskreis des Landtages. Nach ungarischem Staatsrechte habe der kroatische Landtag gar keinen Wirkungskreis. In diesem Konflikte erscheine es an und für sich schon notwendig, in der Landtagsordnung für Kroatien etwas von dem Wirkungskreise des kroatischen Landtages zu sagen. Was jedoch darüber zu sagen sei, darüber möchte v. Mažuranić glauben, daß eine bessere Fassung als die von ihm vorgeschlagene kaum zu finden sein dürfte11. Der Polizeiminister bemerkte, die Frage hänge davon ab, ob die staatsrechtliche Frage oder || S. 436 PDF || die Landtagsordnung im Landtage früher zur Beratung kommen werde. Im ersteren Falle werde aber alles, was im § 22 normiert werden wolle nicht mehr passen. Gehe die Beratung über die Landtagsordnung voraus, werde bei Fassung des § 22 in der vom Hofkanzler beantragten Weise die ganze staatsrechtliche Frage bei der Diskussion über die Landtagsordnung hineingezogen werden. Um dies zu vermeiden, stimme Votant für die Weglassung des ganzen § 22, wonach auch der Inhalt des II. Titels sich auf die Bestimmungen über die Beschickung des Landtages reduzieren werde. Diesem Antrage pflichteten sämtliche übrigen Stimmführer, und Baron Reichenstein auch noch aus dem weiteren Grunde bei, weil auch in der siebenbürgischen Landtagsordnung von dem Wirkungskreise des Landtages keine Erwähnung geschehe.
Die §§ 23 und 24 betreffend die Immunität der Landtagsmitglieder wären nach dem Dafürhalten des Staatsrates zu streichen, weil die Bestimmungen dieser Paragraphe in der Landtagsordnung für Siebenbürgen nicht enthalten und auch weder in diesem Lande, noch in Kroatien und Slawonien je bisher in Geltung gewesen seien. Im Komitee habe man sich für die Beibehaltung dieser beiden Paragraphe mit einigen Modifikationen geeinigt, von welchen die wichtigste jene sei, daß anstatt der Worte „die Mitglieder des Landtages können wegen ihrer in diesem Berufe gemachten Äußerungen nur von dem Landtage zur Verantwortung gezogen werden“, gesagt werde „… wegen ihrer darin ausgesprochenen Meinungen …“ Den dritten Absatz des § 24 habe das Komitee gestrichen.
Die §§ 25 und 26 seien in Übereinstimmung mit § 1 und dem Staatsratsgutachten durch die Einfügung des Banallokumtenenten von dem Komitee komplettiert worden. [III. Titel. Von der Eröffnung, inneren Einrichtung und Geschäftsbehandlung des Landtages] Die zu § 35 von dem Staatsrate vorgeschlagenen Modifikationen habe das Komitee angenommen.
Zu § 36, „der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Landtage am Schlusse jeder Sitzung die Tagesordnung für die nächste Sitzung etc.“ bemerkte Baron Reichenstein, daß es in der siebenbürgischen Landtagsordnung diesfalls heiße, „der Präsident bestimmt die Tagesordnung für die nächste Sitzung.“ Ob dem Landtage Kroatiens in dieser Beziehung ein erweiterter Wirkungskreis eingeräumt werden solle, sei doch näher in Erwägung zu ziehen, da es in den Ländern jenseits der Leitha immer Usus gewesen, daß nur der Präsident des Landtages die Tagesordnung bestimmt habe. Der Staatsratspräsident klärte auf, daß der kroatisch-slawonische Hofkanzler die von ihm gewählte Textierung aus der hiesigen Landtagsordnung abgeschrieben habe12. v. Mažuranić erwähnte, daß auch schon der 1861er kroatische Landtag die Mitwirkung bei der Bestimmung der Tagesordnung in Anspruch genommen habe. Der Minister Graf Nádasdy meinte, daß viel damit gewonnen wäre, wenn das Recht, die Tagesordnung zu bestimmen, dem Präsidenten alleine eingeräumt würde, man solle es also versuchen, diese Bestimmung festzuhalten. Gelänge es nicht, wäre doch wenigstens hiemit ein Objekt für eine Konzession gegeben. Der kroatisch-slawonische Hofkanzler fand gegen diesen Versuch nichts zu erinnern, und der Ministerrat einigte sich sohin für die Weglassung der Worte „im Einvernehmen mit dem Landtage“.
|| S. 437 PDF || [Der Staatsratspräsident :] Der Staatsrat habe vor dem § 46 (alt) einen neuen, dem § 17 der niederösterreichischen Landesordnung nachzubildenden Paragraph des Inhaltes einzuschalten vorgeschlagen, daß zu jedem Landesgesetze die Zustimmung des Landtages und die Sanktion des Kaisers erforderlich sei. Das Komitee habe sich jedoch gegen die Aufnahme einer solchen Bestimmung ausgesprochen, und Referent habe dieselbe später auch für nachteilig erkannt, weil daraus gefolgert werden könnte, als wenn Sr. Majestät nicht das Recht zustände, wenn der Landtag nicht versammelt ist, im Falle der Dringlichkeit Maßregeln Platz greifen zu lassen, die bei uns nach § 13 durchgeführt werden, während doch in Ungarn in solchen Fällen, insbesondere in Justizsachen, durch königliche Reskripte nachgeholfen werde.
[IV. Titel. Von der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes]
§ 54 wäre nach Ansicht des Staatsrates zu streichen, weil, sobald der vorliegende Entwurf die Wirksamkeit eines Gesetzes verlange, alle bisherigen diesbezüglichen Gesetze, Gepflogenheiten und Gebräuche außer Kraft zu treten haben. Im Komitee sei für § 54 die Fassung angenommen worden: „Die in Beziehung auf die Gegenstände dieser Landtagsordnung bisher bestandenen Gesetze, Gepflogenheiten und Gebräuche sind durch das gegenwärtige Gesetz aufgehoben.“
2. Wahlgesetz für den Landtagb .
Mit den zu § 6, lit. c, und § 12 vom Staatsrate vorgeschlagenen Modifikationen habe sich der Hofkanzler und das Komitee einverstanden erklärt. Die Erwähnung der Stadt Zengg in dem § 12 und § 13, welche nach Antrag des Staatsrates zu unterlassen wäre, wurde über Aufklärung des Hofkanzlers von dem Komitee im Entwurfe beibehalten. § 14 lautet im Eingange: „Die Wahl der Vertreter der Landgemeinden hat durch gewählte Wahlmänner zu geschehen.“ Der Staatsrat habe erachtet, daß es im Interesse der leichteren Durchführbarkeit eines Wahlgesetzes auf Grundlage der direkten Wahl geboten sei, die intelligentere Klasse von Wählern an dem Akte der Abgeordnetenwahl mit den Wahlmännern der Landgemeinden unmittelbar teilnehmen zu lassen, und daher folgende Textierung vorgeschlagen: „Die Wahl der Vertreter der Landgemeinden hat teils durch gewählte Wahlmänner, teils aber durch persönlich wahlberechtigte und unmittelbare Wähler zu geschehen.“ Über die durch den Ban erhaltene Auskunft, daß in den 1861er Landtag die Vertreter der Landgemeinden durchwegs nur durch Wahlmänner gewählt worden seien, habe sich das Komitee für die Beibehaltung der ursprünglichen Fassung ausgesprochen.
§ 15, welcher von der Wahlberechtigung zur Wahl der Wahlmänner spricht, sei von dem Komitee nach der Modifikation des Staatsrates angenommen worden, das Komitee habe jedoch noch eine Klasse von diesfalls Wahlberechtigten beigefügt, nämlich „c die in § 12 lit. c aufgeführten Personen“.
Im § 20 wird zur Wählbarkeit das Alter von 26 Jahren vorgeschrieben, der Staatsrat habe geglaubt, daß das Alter von 30 Jahren als Erfordernis zur Wählbarkeit vorzuschreiben wäre, wie dies sowohl der Landtagsausschuß, als auch die kroatische Hofkanzlei selbst in der für den nächsten Landtag ursprünglich beantragten provisorischen Wahlordnung vorgeschlagen habe. Das Komitee habe sich für das Erfordernis von 30 Jahren geeinigt.
|| S. 438 PDF || Der „III. Titel. Von den Wählerlisten“, §§ 22 bis 54, sei von dem Hofkanzler sehr ausführlich behandelt, von dem Staatsrate aber ziemlich vereinfacht worden. Da der Hofkanzler glaube, mit diesen vereinfachten Bestimmungen in Kroatien nicht auskommen zu können, habe das Komitee sich für die Beibehaltung der von dem Hofkanzler vorgeschlagenen Textierung dieser Paragraphe ausgesprochen, und Referent könne dagegen nichts einwenden.
Zu den §§ 70 bis 89: Der kroatisch-slawonische Hofkanzler habe auf die Aufstellung der Kandidaten wahrscheinlich im Hinblicke auf die dem Präses der Wahlkommission im § 75 zugedachte Einflußnahme Wert legen zu sollen geglaubt. Wenn daher dieser Einfluß beseitiget werde, wäre der Hauptgrund für die Beibehaltung der Bestimmungen über die Aufstellung von Kandidaten zerstört. Referent habe überhaupt geglaubt, sich im Grundsatze gegen die Aufstellung von Kandidaten erklären zu sollen. Der Staatsrat habe sich auch dafür entschieden, daß statt der §§ 70 bis 89 mutatis mutandis die §§ 40 bis 52 der niederösterreichischen Wahlordnung aufzunehmen seien. Im Komitee sei ein Mittelweg angenommen worden. Zur Vereinfachung, damit nicht Fehlstimmen vorkommen, sollen wohl Kandidaten aufgestellt werden, dann wäre jeder Wähler der Reihenfolge nach zur Stimmgebung aufzurufen, für die Form der Abstimmung seien die hiesigen Bestimmungen aufgenommen worden.
Der Ministerrat war mit allen vorstehend angeführten Modifikationen einverstanden. Der Staatsratspräsident brachte schließlich auch noch die Frage zur Sprache, wann der vorliegende Gesetzentwurf bei dem Landtage eingebracht werden und von welchem Zeitpunkte an derselbe Gesetzeskraft erlangen soll. Geschehe die Vorlage sogleich und soll nach der Annahme auch sogleich die Ah. Sanktion erfolgen, daher auch die Wirksamkeit dieses neuen Gesetzes sogleich beginnen, so würde der provisorische Landtag keine weiteren Verhandlungen mehr pflegen können, sondern es würde die Regelung des Landtages nach dem neuen Gesetze vorhergehen müssen und daher insbesondere auch die Verhandlung der staatsrechtlichen Frage bis dahin verschoben werden müssen. Wollte man aber auch die Wirksamkeit der neuen Landtagsordnung, nachdem sich der Landtag für dieselbe ausgesprochen haben wird, auf einen späteren Zeitpunkt hinausschieben und deshalb allenfalls mit der Ah. Sanktion zögern, so würde doch der Landtag sich diesem höchstwahrscheinlich nicht fügen, sondern erklären, daß er vor der neuen Zusammensetzung sich in eine Regelung der staatsrechtlichen Frage nicht einlasse. Dem Staatsratspräsidenten schien es aber auch gar nicht zweckmäßig, dem Lande eine feste Landtagsordnung, auf die es bis jetzt noch kein Recht habe, einzuräumen, solange es sich der Regelung der staatsrechtlichen Frage noch nicht gefügt habe. Nach seinem Dafürhalten wäre vielmehr mit der Vorlage zur Regelung der staatsrechtlichen Frage der Anfang zu machen, und erst wenn diese Verhandlung gepflogen ist, der Entwurf der Landtagsordnung einzubringen. Dieses entspräche auch dem Ah. Reskripte vom 30. Juli 1861, worin die Regierung selbst erklärt habe, daß eine definitive Regelung des Landtages mit Erfolg nicht möglich sei, solange die staatsrechtlichen Verhältnisse nicht geregelt sein werden13, mit welchem Ah. Reskripte man in offenbaren Widerspruch gerate, wenn man den Entwurf der Landtagsordnung zuerst einbringe. Demgemäß wäre nach Antrag des Staatsratspräsidenten dem von dem Hofkanzler vorgelegten Entwurfe der Ah. Entschließung des Inhaltes: „Ich erteile den vorgelegten Entwürfen || S. 439 PDF || eines Gesetzes über die Koordinierung des Landtages und eines Landtagswahlgesetzes mit den aus der Beilage ersichtlichen Modifikationen Meine Genehmigung und gestatte, daß dieselben als Regierungsvorlage in dem bevorstehenden kroatisch-slawonischen Landtage zur Beratung gebracht werden“, noch beizufügen „sobald die Verhandlungen über die Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse zum Ziele geführt sein werden“. Im Komitee sei der kroatisch-slawonische Hofkanzler bei seinem Antrage geblieben, alle übrigen Mitglieder seien aber der Meinung des Staatsratspräsidenten beigetreten und davon nur darin abgewichen, daß die mehreren Stimmen glaubten, es solle die Einbringung der Landtagsordnung nicht erst dann erfolgen, wenn die Verhandlungen über die Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse zum Ziel geführt sein werden, sondern schon dann, sobald der Fortgang der Verhandlungen über die Regelung der staatsrechtlichen Frage bekannt sein wird.
Der kroatisch-slawonische Hofkanzler glaubte, daß der beantragte Zusatz zum Resolutionsentwurfe wegzubleiben habe. In dem Ah. [Landtagseröffnungs]Reskripte werde es am Platze sein, beider Vorlagen zu erwähnen, wobei es gleichgiltig sei, in welcher Reihenfolge dies geschehe. Er werde übrigens auch bezüglich dieser Reihenfolge Sr. Majestät einen au. Vortrag erstatten. Wenn auch kein bestimmtes Gesetz bestehe, daß königliche Propositionen in der Reihe, wie sie eingebracht werden, im Landtage zu verhandeln seien, so geschehe dieses doch nach Usus, und es habe sich auch der 1861er Landtag an die Reihenfolge gehalten. Um noch sicherer zu gehen, werde er bei dem Entwurfe des königlichen Reskriptes darauf Bedacht nehmen, daß in dasselbe die Grundsätze der Geschäftsordnung aufgenommen werden. Von dieser Seite sei also, was die Formfrage betreffe, keine Gefahr zu besorgen. Der Staatsratspräsident verteidige die Thesis, daß die staatsrechtliche Frage vorangesetzt werden müsse, der Hofkanzler glaube jedoch bei seiner Kenntnis des Landes und der Gemüter seiner Bewohner, daß man nichts Eiligeres zu tun hätte, als eine Landesangelegenheit auf den ersten Platz zu setzen. Bei den königlichen Propositionen für den siebenbürgischen Landtag sei es auch so gehalten worden. In der längeren Reihe derselben seien die staatsrechtliche Gegenstände betreffenden Propositionen auch erst auf einen tieferen Platz gesetzt worden14. Daß der Landtag sich dann nicht darauf einlassen werde, die staatsrechtliche Frage in Verhandlung zu nehmen, besorge er durchaus nicht. Daß diese Frage eine brennende sei, darüber bestehe im Lande kein Zweifel, und das Bestreben aller Parteien sei darauf gerichtet, dieselbe ernsthaft in Erwägung zu ziehen.
Bei der weiteren Beratung hierüber wurde die Ansicht des Staatsratspräsidenten, es sei unbedingt notwendig, vor allem die staatsrechtliche Frage zur Verhandlung zu bringen, von allen übrigen Stimmführern beigepflichtet, und es einigte sich auch der Ministerrat dahin, daß über den Zeitpunkt der Einbringung der Landtagsordnung bei dem Landtage der kroatisch-slawonische Hofkanzler die besondere Ah. Entschließung einzuholen haben werde, sobald der Fortgang der Verhandlungen über die Regelung der staatsrechtlichen Frage bekannt sein wird15.
Se. kaiserliche Hoheit fanden an den kroatisch-slawonischen Hofkanzler noch die Frage zu richten, ob er glaube, daß die Deputierten aus der kroatisch-slawonischen || S. 440 PDF || Militärgrenze auch bei der Verhandlung über die Landtagsordnung im Landtage teilzunehmen und dabei mitzubestimmen hätten. Der kroatisch-slawonische Hofkanzler glaubte bei dem Umstande, als in der Grenze erfahrungsgemäß lauter pure Elemente aus den Wahlen für den Landtag hervorgegangen seien, daß es politisch klug wäre, Se. Majestät au. zu bitten, den Grenzdeputierten zu erlauben, bei der Landtagsordnung mitzustimmen. Der Kriegsminister entgegnete unter Beistimmung des Ministerrates und namentlich des Ministers Grafen Nádasdy und des siebenbürgischen Hofvizekanzlers, daß die kroatisch-slawonischen Grenzer auf Ah. ausdrücklichen Befehl auf den Landtag nur wegen Beratung der staatsrechtlichen Fragen einberufen seien. Da das Mandat der gewählten Grenzdeputierten speziell nur hiefür laute, so seien sie durchaus nicht berechtigt, auch bei anderen Landtagsverhandlungen mitzuberaten. Der Kriegsminister bemerkte, er werde hierüber nach gepflogener Rücksprache mit dem betreffenden Referenten des Kriegsministeriums nachträglich ein schriftliches Votum zu Protokoll zu geben. Dieses Votum liegt in Beilage 3 beic,16.
Wien, am 19. Juni 1865. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 5. Juli 1865. Präs[entatum] 6. Juli. Mensdorff.