Nr. 8 Ministerrat, Wien, 9. September 1865 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Hueber; VS.Vorsitz Belcredi; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Belcredi 9. 9.), Esterházy 26. 9., Franck, Mailáth 27. 9., Larisch 27. 9., Komers, Mažuranić, Haller 27. 9.; abw.abwesend Mensdorff.
MRZ. 8 – KZ. 2754 –
Protokoll des zu Wien am 9. September 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.
I Reskript, betreffend Eröffnung des kroatisch-slawonischen Landtages und die königlichen Propositionen
Gegenstand der Beratung war der von dem kroatisch-slawonischen Hofkanzler verfaßte in 1 beiliegende Entwurf eines königlichen Reskriptes1, die Eröffnung des kroatisch-slawonischen Landtages pro 1865 und die königlichen Propositionen betreffend.
Der kroatisch-slawonische Hofkanzler fand es zum besseren Verständnisse für notwendig, den Inhalt des königlichen Reskriptes vom 8. November 1861 auf die Adresse des kroatisch-slawonischen Landtages2 der Konferenz mit dem Bemerken gegenwärtig zu halten, daß darin 1. die staatsrechtliche Frage, 2. die Frage der Militärgrenze, 3. die Frage über das Verhältnis Dalmatiens zu Kroatien und Slawonien, 4. der Beschluß des Landtages über das Verhältnis zu Ungarn, 5. die Beteiligung Kroatiens bei der königlichen Krönung, dann noch mehrere minder wichtige Gegenstände besonders behandelt wurden und daß am Schlusse gesagt worden sei, daß der Landtag aufgelöst und daß es dem nächsten Landtage vorbehalten werde, die von Sr. Majestät schon jetzt sanktionierten Beschlüsse in der üblichen Redaktion nach Gesetzartikeln vorzulegen und über die anderen ungelöst gebliebenen Lebensfragen des Landes eine Vereinbarung zu treffen. Demgemäß sei in dem Entwurfe des nunmehr in Beratung stehenden Reskriptes am ersten Platze die staatsrechtliche Frage, am zweiten Platze die Regelung des Landtages, dann der übrige Inhalt des Ah. Reskriptes vom 8. November 1861 gereiht worden.
Nach Ablesung dieses Entwurfes wurde der allgemeine Teil, Absatz 1 bis inklusive 9, allseitig gutgeheißen und nur im ersten Absatze über Anregung des Finanzministers die Berichtigung eines sinnstörenden Schreibfehlers dahin vorgenommen, daß anstatt des Wortes „allen“ das Wort „Allen“ mit einem großen Anfangsbuchstaben gesetzt wurde3.
[Zu] Absatz 10: Der vorsitzende Staatsminister fand hier den gewählten Ausdruck: „nach Beratung des ersten Teiles Unseres königlichen Reskriptes vom 8. November 1861“ nicht recht verständlich und glaubte, daß deutlicher und gewiß auch in Übereinstimmung mit den Absichten des kroatisch-slawonischen || S. 51 PDF || Hofkanzlers die Textierung in der Art erfolgen könnte: „unter Berücksichtigung der im ersten Teile Unseres königlichen Reskriptes vom 8. November 1861 entwickelten Gründe“. Dieser Verbesserungsantrag wurde allseitig angenommen.
Graf Belcredi fand es übrigens für bedenklich, daß dem Landtage das Oktoberdiplom und das Patent vom 26. Februar 1861 unter Ausspruch der Hoffnung mitgeteilt werden soll, derselbe werde zu den darin enthaltenen Bestimmungen über eine gemeinsame, beschließende Vertretung von bestimmten gemeinsamen Angelegenheiten der Monarchie mittelst eines besonderen, der königlichen Sanktion zu unterbreitenden Gesetzes seinen Beitritt aussprechen. Man verlasse dabei den Standpunkt, daß es Ah. sanktionierte Gesetze seien, die dem Landtage vorgelegt werden, die doch immer Gesetze bleiben, wenn deren allgemeine Durchführung auch zeitweilig sistiert ist. Wenn der Landtag in einem Gesetze seinen Beitritt zu den erwähnten Staatsgrundgesetzen oder die Ablehnung derselben ausspricht, könnte durch den Hinzutritt der Ah. Sanktion ein Landesgesetz zustande kommen. Alle Beschlüsse des Landtages jedoch, welche Modifikationen des Februarpatentes bezwecken, können weder jetzt noch später als Landessache angesehen werden. Wollte man die Zulässigkeit eines Landesgesetzes hierüber zugeben, so könnte, da Landesgesetze über Beschluß des Landtages selbst wieder geändert werden, ein solches die staatsrechtliche Stellung des Landes zur Gesamtmonarchie behandelndes Gesetz von dem Landtage einseitig wieder abgeändert werden.
v. Mažuranić glaubte diese Besorgnis nicht teilen zu sollen, weil ein Landtagsbeschluß erst durch den Hinzutritt der Ah. Sanktion zu einem Landesgesetze erhoben werde und weil die Krone, welche die Wächterin der Reichseinheit ist, einem solchen Landtagsbeschlusse, welchen Graf Belcredi zuletzt andeutete, ihre Genehmigung niemals erteilen werde. Spreche der Landtag seinen Beitritt zu den erwähnten Staatsgrundgesetzen aus, dann sei die Form eines Landesgesetzes am Platze, würde der Landtag jedoch Modifikationen dieser Gesetze beschließen, dann würden Se. Majestät im Wege der Verfassungsrevision hierüber Anstalt treffen und, wenn ein Ausgleich zustande gekommen sein werde, das Resultat des Ausgleiches Kroatien und Slawonien gegenüber in einem Landesgesetze niederlegen. Auch der Justizminister war der Ansicht, daß Se. Majestät einem Modifikationen bezweckenden Beschlusse des kroatischen Landtages die Ah. Sanktion nicht erteilen, sondern den ungarischen Landtag und den engeren Reichsrat einvernehmen zu lassen geruhen würden, ob dieselben mit den vorgenommenen Restriktionen der mehrerwähnten Staatsgrundgesetze einverstanden seien. Würde ein Verständnis hierüber zustande kommen, dem die Ah. Sanktion erteilt wird, dann würde Kroatien gegenüber die diesfällige Bestimmung durch ein Landesgesetz getroffen werden können. Nachdem v. Mažuranić noch dargestellt hatte, daß es auch mit der Pragmatischen Sanktion, die doch im allgemeinen ein ungarisches, im Corpus juris eingetragenes, den übrigen Provinzen durch Ah. Patente mitgeteiltes Landesgesetz gewesen sei, in Kroatien ebenso gehalten worden sei, und daß der gleiche Vorgang letzthin auch in Siebenbürgen beobachtet worden sei, und nachdem auch weder der Graf Esterházy noch der || S. 52 PDF || ungarische Hofkanzler, desgleichen auch keiner der übrigen Stimmführer mit Ausnahme des Leiters der siebenbürgischen Hofkanzlei ein weiteres Bedenken gegen die vorgeschlagene Fassung des Absatzes 10 vorbrachten, ließ auch der vorsitzende Staatsminister sich herbei, diesen Punkt nicht weiters zu beanständen.
Graf Haller war der Ansicht, daß dem Absatze 10 eine solche Fassung zu geben wäre, daß dem Landtage die Februarverfassung nicht bloß zur Beratung übergeben werde, sondern daß dabei die Aussicht durchblicken gelassen werde, daß der Landtag sich hierüber in eine Diskussion einlassen und eventuell Vorschläge zu Modifikationen machen dürfe. Dieser Antrag fand von keiner Seite eine Unterstützung. Eine ausdrückliche Andeutung, daß der Landtag auch befugt wäre, über Modifikationen des Februarpatentes zu diskutieren, wäre nämlich nach dem Dafürhalten sämtlicher übriger Mitglieder des Ministerrates einerseits durchaus nicht notwendig, andererseits aber der Würde der Krone abträglich. Schon dadurch, daß der Beitritt zu den erwähnten Staatsgrundgesetzen dem Landtage als Proposition hingestellt werde, daß im Absatze 9 gesagt wird: „wie insbesondere dies letztere zu geschehen hätte“, und daß im Absatz 11 von Beschlüssen des Landtages über diese königliche Proposition geredet wird, sei hierüber eine genügende Elastizität geboten, so daß der Landtag nicht im Zweifel sein kann, daß er auch über Modifikationen des Februarpatentes diskutieren dürfe. Andererseits müsse, wie der ungarische Hofkanzler betonte, im königlichen Reskripte vom Standpunkte der Krone nur der Beitritt des Landtages vorausgesetzt werden, und wäre es, wie Graf Belcredi hervorhob, mit der Würde der Krone ganz unvereinbar, im Reskripte noch weiter zu gehen, wenn erwogen wird, daß diese Gesetze von Sr. Majestät erlassen wurden, bereits fünf Jahre in Wirksamkeit stehen und daß sie dennoch nach dieser fünfjährigen Wirksamkeit noch als königliche Proposition hingestellt werden.
Der Kriegsminister meinte, daß dadurch, daß der Landtag einberufen und demselben neuerdings das Diplom vom Jahre 1860 und das Februarpatent vorgelegt werde, schon ausgesprochen sei, daß die Krone eine Diskussion über Modifikationen nicht verwehren werde. Sonst hätte man mit dem Militärregiment und mit dem Kontumazieren fortfahren müssen. Der Landtag werde hierüber nicht im mindesten im Zweifel sein.
Der ungarische Hofkanzler fand sohin einige Bedenken sowohl hinsichtlich der Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände des Landtages als auch über die Art und Weise der Behandlung derselben auszusprechen. Bei der Wechselwirkung zwischen Kroatien und Ungarn sei auch die enge Teilnahme Ungarns an den Verhandlungen des kroatischen Landtages begreiflich. Wenn nun die Inartikulierung als erste Proposition stehe, würde es unangenehm berühren, wenn von der Beziehung Kroatiens zu Ungarn erst im letzten Punkte die Rede wäre, und die Sache würde sehr gemildert sein, wenn man dieser Frage als Nachhang zu der ersten Proposition Erwähnung machen würde.
In meritorischer Beziehung glaubte der ungarische Hofkanzler, daß der Absatz: (13) „hiebei glauben Wir“ nicht als königliche Proposition, sondern als zweiter Beratungsgegenstand hingestellt werden sollte. Bezüglich des Inhaltes des Absatzes || S. 53 PDF || (rot) 13 erwähnte v. Mailáth, daß er keine Rekriminationen machen wolle, daß er jedoch der Konferenz aufklären müsse,wie der das Verhältnis Kroatiens zum Königreiche Ungarn feststellende Beschluß des 1861er kroatischen Landtages kurz gefaßt nur enthalte: Das alte Band mit Ungarn ist zerrissen, und ein neues werden wir anknüpfen, wenn es unseren Interessen zusagen wird4. aInfolge dieses Beschlusses habe sich auch auf dem Landtage eine so gewaltige Spaltung ergeben, daß 57 Mitglieder aus dem Landtage austratena, 5. Mit Rücksicht auf den 800-jährigen Verband der beiden Königreiche Ungarn und Kroatien sei es wohl begreiflich, daß durch bdie Berufung aufb diesen Beschluß, der übrigens im Jahre 1861 mehr Berechtigung hatte als jetzt, eine Gereiztheit entstehen werde, so daß zu fürchten sei, daß, wenn Absatz (rot) 13 in der vorliegenden Fassung bliebe, die Rückwirkung auf die Wahlen in Ungarn sehr ungünstig sein würde. Der ungarische Hofkanzler glaubte es daher als sehr wünschenswert bezeichnen zu sollen, wenn von Seite der Krone es dem Landtage offen gelassen würde, den Punkt bezüglich des Verhältnisses Kroatiens zu Ungarn einer neuerlichen Erwägung zu unterziehen.
Wenn die Konferenz dieser Ansicht sich anschließen würde, wäre die bezügliche Stelle, dann der nicht ganz deutliche Schlußsatz des Absatzes 13 dahin zu modifizieren: „daß Wir den, das Verhältnis des Landes zum Königreiche Ungarn betreffenden Beschluß des letzten Landtages, insoferne Euere Getreuen auf demselben beharren würden, dem bevorstehenden ungarischen Landtage zur Beratung vorlegen werden, wornach der Lösung dieser Frage im Wege der Verständigung beider Landtage im Kurzen entgegengesehen werden kann“. Was die Reihenfolge betrifft, ging der kroatisch-slawonische Hofkanzler auf den Antrag des ungarischen Hofkanzlers insoweit ein, daß nach der Proposition über die staatsrechtliche Frage die in dem königlichen Reskripte vom 8. November 1861 als unerledigt bezeichneten Gegenstände, weiters die Frage über das Verhältnis Kroatiens zu Ungarn und erst am Schlusse die Frage der Regelung des Landtages zu reihen wäre.
Die Konferenz war hiemit sowie mit dem vorerwähnten die Aufnahme des Beisatzes: „insoferne Euere Getreuen auf demselben beharren würden“ bezwekkenden Antrage des ungarischen Hofkanzlers einverstanden.
Im Eingange des Absatzes 14: „Nachdem übrigens der bevorstehende ungarische Landtag“ etc. beantragte Graf Esterházy die Weglassung des Wortes: „Nachdem“, indem dieses zu exklusiv betonen würde, daß die Vertreter Kroatiens nur zum Behufe der königlichen Inauguration auf dem ungarischen Landtage zu erscheinen haben. Durch eine derartige Abschwächung, die auch durch die Annahme des früheren Antrages des ungarischen Hofkanzlers zu Absatz 13 gerechtfertigt || S. 54 PDF || erscheint, würde die Bestimmung des Absatzes 14 für Ungarn angenehm und für Kroatien nicht präjudizierlich hingestellt sein. Der kroatisch-slawonische Hofkanzler fand dagegen nichts zu erinnern, und der Antrag des Grafen Esterházy wurde sohin allseitig angenommen. Aus dem gleichen Grunde wurden auch über Anregung des ungarischen Hofkanzlers im Absatze 14 in der vorletzten Zeile mit allseitiger Zustimmung anstatt dem Worte: „hiebei“ die Worte: „in demselben“ substituiert.
[Zu] Absatz 15, die dalmatinische Frage betreffend, stellte der vorsitzende Staatsminister die Phasen dar, welche diese Frage infolge der kaiserlichen Erlässe vom 5. Dezember 1860 6 und 26. Februar 1861 7 durchgemacht habe. Er erinnerte dabei, daß auf dem letzten dalmatinischen Landtage der Antrag gestellt worden sei, Abgeordnete nach Kroatien zur Unterhandlung zu entsenden, daß jedoch ein Abgeordneter (Galvani) die Ablehnung dieses Antrages beantragt habe, weil schon in der bloßen Absendung von Abgeordneten die indirekte Anerkennung gelegen wäre, daß Dalmatien auf die Vereinigung mit Kroatien und Slawonien eingehen wolle. 13 Deputierte hätten dagegen protestiert, daß dieser Antrag zur Beratung komme, der Landeshauptmann habe ihn jedoch, und zwar mit Recht, zur Abstimmung gebracht, deren Resultat jenes gewesen sei, daß die 13 protestierenden Abgeordneten sich der Stimmgebung enthielten und daß der Antrag des Galvani mit 29 Stimmen angenommen wurde8. Der Galvanische Antrag sei aber damit begründet gewesen: Insolange die staatsrechtliche Frage über das Verhältnis Kroatiens zu Ungarn nicht beantwortet ist, gehen wir auf die Frage der Vereinigung Dalmatiens mit Kroatien und Slawonien nicht ein. Die Kroaten wollen aber die Sache umkehren und sagen, sie gehen nicht in die staatsrechtliche Frage ein, bevor nicht über den Anschluß Dalmatiens entschieden sein wird.
Sr. Majestät aber den Antrag zu stellen, den dalmatinischen Landtag aufzulösen, wäre für den Staatsminister eine schwere Sache, da dieser Landtag doch den Reichsrat beschickt habe und man auch noch Dalmatien zu verlieren zu besorgen hätte, wobei es noch immer sehr fraglich bleiben würde, ob man damit Kroatien gewonnen hätte. Eine Vorlage hierüber sollte daher nicht in Aussicht gestellt werden, sonst könnte man auf kein anderes Mittel greifen als auf jenes, auf welches man nur in der Verwirrung des Jahres 1861 geraten ist, nämlich auf die Entsendung von Deputationen, wobei über Stimmenverhältnis, über die Art, wie die Beschlüsse beiderseits bindend werden sollen, sowie überhaupt über einen geregelten Vorgang es an bestimmten Vorschriften durchwegs gebrach. Da in dem königlichen Reskripte vom 8. November 1861 der Beschluß Sr. Majestät hinsichtlich der dalmatinischen Frage dem Landtage offiziell bekanntgegeben || S. 55 PDF || worden und begründet worden sei und da darin gesagt sei, daß es an dem künftigen Landtage Kroatiens gelegen sein werde, den Anschluß Dalmatiens und durch denselben die territoriale Integrierung der Königreiche nicht so sehr von der Krone zu verlangen als vielmehr durch eigene weise Maßnahmen und durch Berücksichtigung der eigentümlichen Interessen und Wünsche der Bewohner Dalmatiens selbst anzubahnen, glaubte Graf Belcredi, daß im Absatze 15 der Ausspruch, daß dem dalmatinischen Landtage schon nächstens Gelegenheit geboten werde, sich über die Frage des Anschlusses an Kroatien und Slawonien abermals auszusprechen, unterbleiben sollte und dieser Absatz dahin zu modifizieren wäre: „Anlangend Dalmatien berufen Wir Uns auf die in Unserem königlichen Reskripte vom 8. November 1861 enthaltenen Ausführungen.“
Mit diesem Amendement erklärten sich der kroatisch-slawonische Hofkanzler sowie die übrigen Stimmführer einverstanden.
Zu Artikel 16 einigte sich die Konferenz über Anregung von Seite des Staatsministers, daß im Eingange: „Sind diese Fragen gelöst oder deren Lösung doch angebahnt“ der letztere Satz als überflüssig wegzulassen sei, da, wenn er bliebe, dem kroatischen Landtage auch die Fakultät eingeräumt wäre zu erklären, er wolle mit der Lösung der staatsrechtlichen Frage zuwarten, bis ihm das Votum des ungarischen Landtages bekannt sein werde.
Endlich wurden im Absatz 21 die Worte: „zu imponieren pflegen“ als doppelsinnig, in jene: „entgegenzutreten pflegen“, dann im Absatze 22 das Wort: „kalte“ in jenes „besonnene“ unter allseitiger Zustimmung abgeändert.
Zum Schlusse brachte Graf Belcredi es noch zur Sprache, ob es überhaupt angezeigt wäre, in dem königlichen Reskripte außer der staatsrechtlichen Frage noch andere Propositionen hinzustellen, da es dadurch dem Landtage möglich gemacht werde, von der staatsrechtlichen Frage abzugehen und zur Koordinierung des Landtages zu schreiten. v. Mažuranić klärte hierüber auf, daß der kroatische Landtag schon einen eigenen Entwurf über Landtagsordnung und Wahlordnung besitze, den er aus eigener Initiative aufnehmen würde, wenn ihm nicht hierüber eine königliche Proposition zukäme, was zu vermeiden getrachtet werden müsse.
Der ungarische Hofkanzler brachte hierauf zur Sprache, daß mit Rücksicht auf den ferneren Zeitpunkt der Eröffnung des ungarischen Landtages die Eröffnung des kroatischen Landtages am 9. Oktober l. J. wegen des längeren Intervalles zwischen beiden sehr fatal erscheine9. Der Minister Graf Esterházy teilte diese Ansicht mit dem Beifügen, daß nach Umständen durch das Bekanntwerden der Haltung und der Beschlüsse des kroatischen Landtages die in diese Zeit fallenden Wahlen für den ungarischen Landtag sehr alteriert werden könnten. Der kroatisch-slawonische Hofkanzler glaubte bei dem Umstande, als ihm bekannt sei, daß es der Ah. Wille Sr. Majestät sei, daß der Landtag an dem letzthin bestimmten Zeitpunkte eröffnet werde, es nicht wagen zu dürfen, || S. 56 PDF || Se. Majestät mit einem neuerlichen Vertagungsantrage zu behelligen. Auch Graf Belcredi meinte, daß alles Vertrauen schwinden müßte, wenn der Eröffnungstag zum dritten Male hinausgeschoben werden würde, dies könnte unbedenklich nur dann geschehen, wenn die Deputierten selbst darum bitten würden. Graf Haller glaubte, daß der kroatisch-slawonische Hofkanzler auf die Komitatskongregationen Einfluß nehmen könnte, eine solche Bitte vorzubringen. v. Mažuranić hielt eine solche Verwendung seinerseits bei den Ober-gespänen nicht für rätlich, weil die Opposition dieselbe so auslegen würde, als ob er sich vor dem Landtage fürchte.
Der kroatisch-slawonische Hofkanzler äußerte schließlich noch sein Vorhaben, Se. Majestät mündlich bitten zu wollen, ob er die Einberufung des Peterwardeiner Regimentes in den kroatischen Landtag in Antrag bringen dürfe. Militärischadministrativ hängt dieses Regiment von Temesvár ab, und dieser zufällige nexus der Administration hat es mit sich gebracht, daß dieses Regiment nicht in den 1861er und mithin auch nicht in den bevorstehenden Landtag einberufen wurde. Es habe dies schon auf dem 1861er Landtage zu großem Geschrei geführt, und der Landtag habe sich auch wegen Einberufung dieses Regimentes bei Sr. Majestät verwendet. Se. Majestät haben jedoch, wegen der Haltung des damaligen Landtages ungnädig geworden, diese Bitte abzuschlagen befunden10.
Um dem Landtage nicht Anlaß zur Wiederholung solcher Debatten zu geben, gedenke nun der kroatisch-slawonische Hofkanzler, die oben erwähnte au. Bitte zu stellen. Der Kriegsminister hielt dies vom militärischen Standpunkte nicht für wünschenswert, da in diesem Regimente ein unruhiges, zu fortwährender Opposition geneigtes Volk sei, und zudem der Landtag mit seinen Absichten viel weiter, nämlich zur Auflösung der Militärgrenze, gehen wolle. Der Justizminister fand in Anbetracht, als nach der Äußerung des Kriegsministers durch die Einberufung dieses Regimentes das gute Element auf dem Landtage nicht verstärkt würde, sich gegen die beabsichtigte Maßregel auszusprechen.
Ein Ministerratsbeschluß wurde hierüber vorläufig nicht gefaßt.
Wien, am 9. September 1865. Belcredi.
A[h]. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph.