MRP-1-5-08-0-18641003-P-0494.xml

|

Nr. 494 Ministerrat, Wien, 3. Oktober 1864 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 3. 10.), Mecséry, Nádasdy, Lasser, Lichtenfels, Hein, Franck, Zichy, Kalchberg; abw. Rechberg, Schmerling, Esterházy, Burger; BdR. Erzherzog Rainer 20. 10.

MRZ. 1298 – KZ. 3097 –

Protokoll des zu Wien am 3. Oktober 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Vorfragen zum Staatsvoranschlag und Textierung des Finanzgesetzes für 1865

Der Finanzminister brachte einige Fragen prinzipieller Natur zur Sprache, welche den Bau des Voranschlages und die Textierung des Finanzgesetzes pro 1865 betreffen, worüber eine Schlußfassung der Konferenz ihm notwendig erscheint, bevor der diesfällige au. Vortrag an Se. Majestät erstattet und dieser Gegenstand der staatsrätlichen Beratung unterzogen werden könne. Vor allem dränge sich die Frage auf:

1. ob man wieder konsequent dieselbe Form, welche in der bezüglichen Regierungsvorlage pro 1864 angenommen wurde1, beibehalten, oder ob man sich an die Form des pro 1864 Ah. sanktionierten Finanzgesetzes2 halten solle. Die Regierungsvorlage habe nämlich bekanntlich nur eine Unterabteilung nach Kapiteln und Titeln enthalten, eine weitere Unterabteilung aber unterlassen, das Abgeordnetenhaus habe jedoch eine weitere Unterabteilung nach Paragraphen hinzugefügt, und in dieser veränderten Form sei das Finanzgesetz pro 1864 auch Ah. sanktioniert worden. Referent sei der Ansicht, daß man die Form der Regierungsvorlage pro 1864 beibehalten solle, weil durch die Abteilung lediglich nach Kapiteln und Titeln das weiterea Revirement freigehalten werde. In diesem Sinne sei auch der beiliegende Entwurf des Staatsvoranschlages für das Jahr 1865 verfaßtb . Dadurch, daß das Finanzgesetz pro 1864 mit der vom Abgeordnetenhause beschlossenen Änderung Ah. sanktioniert wurde, sei kein Präjudiz geschaffen, weil das Finanzgesetz selbstverständlich bloß für ein Jahr Geltung habe.

Der Minister Ritter v. Lasser pflichtete dieser Ansicht bei, desgleichen auch der Staatsratspräsident , letzterer jedoch in der Voraussetzung, daß Aussicht vorhanden sei, hiemit im Abgeordnetenhause durchzudringen; nur machte Votant darauf aufmerksam, daß das Zitat der Beilage im vorliegenden Voranschlagsentwurfe wegzubleiben hätte, womit der Finanzministermit dem Beifügen einverstanden war, daß die letzte Rubrik in dem vorliegenden Entwurf nur durch ein Versehen aufgenommen worden sei3. Der Polizeiminister || S. 150 PDF || war der Ansicht, daß man sich vor allem klar machen müsse, ob man des Revirements unter allen Umständen bedürfe, um zweckmäßig regieren zu können, und daß man bejahendenfalls unter Darlegung der Motive dann fest dabei beharren, dabei aber natürlich auf die äußersten Konsequenzen gefaßt sein müßte. Wenn aber der vorgeschlagene Modus bloß als ein Versuch betrachtet werden wolle, dann müsse sich Votant mit der größten Entschiedenheit dagegen aussprechen, indem keine Aussicht bestehe, die Sache in dieser Form im Abgeordnetenhause durchzubringen, dadurch nur eine unfruchtbare Polemik hervorgerufen werde und die Regierung in eine schlechte Position gerate, wenn sie bei solchen Fragen schwankend herumtastet. Votant sprach sich demnach für die Wahl der zweiten Alternative aus. Der gleichen Ansicht war auch der Minister Graf Nádasdy. Der Finanzminister glaubte bei diesem Anlasse erwähnen zu sollen, daß tatsächlich die Ausgaben nach den beschlossenen Unterabteilungen nicht überall eingehalten worden seien, es wurde jedoch vom Polizeiminister hierauf entgegnet, daß diese Tatsache die Regierung nicht beirren könne, indem sie die Gründe darlegen werde, warum sie so vorgegangen sei. Überhaupt werde der feste Standpunkt für dieselbe erst dann vorhanden sein, wenn durch die Prüfung des Staatsrechnungsabschlusses sich ergeben werde, daß sie bei einigen Rubriken erspart und bei anderen mehr ausgegeben habe. Eine weitere avers Seite4 bilde auch die Eifersucht der Kronländer. Der Finanzminister hielt es für bedenklich, einen Standpunkt aufzugeben, den die Regierung jetzt schon durch drei Jahre eingenommen habe, und zwar umso mehr, weil die Regierung cin gleicher Weise, ungeachtet der entgegenstehenden Votierung des Finanzgesetzes, in anderen Fällen auch ihre Konsequenz nicht aufgebec, wie z. B. für die Zulage des Botschafters in Rom, die Graf Rechberg pro 1865 abermals in den Voranschlag des Ministeriums des Äußern eingestellt habe, dungeachtet des auf den Abstrich begründeten Ansatzes im Finanzgesetze des Vorjahres. Diese Konsequenz ginge verlorend ungeachtet des auf den Abstrich begründeten Ansatzes im Finanzgesetze des Vorjahres5. Diese Konsequenz ginge verloren, wenn die Regierung selbst den Staatsvoranschlag in geänderter Form einbringene würde. Man müsse sich hiebei auch an das Beispiel der Regierungen in anderen großen Staaten halten, so z. B. an das Finanzgesetz für Preußen, in welchem auch bloß die Gruppen der großen Länder speziell angeführt seien, fanalog wie bei uns die sämtlichen deutsch-slawischen Kronländer einer- und die ungarischen anderseits. Das Detail der Paragraphe oder der weiteren Unterabteilungen nach einzelnen Kronländern lähme die Verwaltung und sollte am allerwenigsten von der Regierung selbst in Vorschlag gebracht werdenf . Der Minister Ritter v. Hein, der Kriegsminister, der ungarische Hofkanzler und der Leiter des Handelsministeriums stimmten der Ansicht des Finanzministers, die sonach zum Beschlusse erwuchs, bei, und zwar der ungarische Hofkanzler noch aus dem weiteren Grunde, weil nach der beabsichtigten neuen Organisierung || S. 151 PDF || der politischen und judiziellen Behörden in Ungarn6 sogar eine Änderung in den der dermaligen Sachlage entsprechenden Titeln des vorliegenden Voranschlagsentwurfes vor sich gehen werde.

2. In der Regierungsvorlage bezüglich des Finanzgesetzes pro 1864 sei, wie der Finanzminister in seinem Referate fortfuhr, die Stilisierung gebraucht worden „die ordentlichen Staatsausgaben sind durch … bedeckt“, und der Ausdruck „bewilligt“ vermieden worden. Im Finanzgesetze selbst sei wohl eine Änderung in dieser Richtung geschehen und der Ausdruck „bewilligt“ gebraucht worden. Die Regierung habe sich diesem in der Voraussetzung gefügt, daß die Bewilligung ja doch nur von Sr. Majestät ausgehe7. Die Sache sei zwar nicht von besonderer Wesenheit, dennoch glaube aber Referent, daß Grund vorhanden sei, in der Stilisierung mit größerer Zweckmäßigkeit wieder auf den Ausdruck „bedeckt“ zurückzukommen.

Der Staatsratspräsident stimmte dieser Ansicht in der Erwägung bei, daß man doch im ganzen von einem Prinzipe ausgehen müsse und daß daher nach dem Majoritätsbeschlusse der Konferenz bezüglich der ersten Frage konsequenterweise auch die Entscheidung dieser Frage im Sinne des Antrages des Finanzministers geschehen sollte. Minister Ritter v. Lasser erinnerte, daß das Ministerium bei Beratung des Finanzgesetzes pro 1864 im Abgeordnetenhause Wert darauf gelegt habe zu erklären, daß nach seinem Dafürhalten die Ausdrücke „bedeckt“ und „bewilligt“ hiebei gleich seien. Bei dieser Ansicht müsse man aber konsequenterweise verharren, weil wenn das Abgeordnetenhaus beabsichtigt hätte, mit der Wahl des Ausdruckes „bewilligt“ eine Einschränkung der Majestätsrechte vorzunehmen, das Ministerium es nicht hätte auf sich nehmen können, auf die Ah. Sanktion eines solchen Gesetzes bei Sr. Majestät einzuraten. Votant glaubte daher, daß die Regierung in dieser Beziehung einlenken und die Textierung des Ah. sanktionierten Finanzgesetzes pro 1864 wählen solle. Der Polizeiminister pflichtete der Vorstimme bei, weil sonst wieder dieselben Ausdrücke im Abgeordnetenhause diskutiert würden und demselben, wenn man auf die in der früheren Regierungsvorlage gebrauchten Ausdrücke zurückkommen würde, die Einwendung nahe gelegt würde, daß es doch den Anschein habe, die Regierung erkenne in den fraglichen Ausdrücken einen wesentlichen Unterschied. Überhaupt sei es nicht klug, einen Ausdruck zu gebrauchen, den man voraussichtlich wieder werde aufgeben müssen. Alle übrigen Stimmführer pflichteten gleichfalls der Ansicht des Ministers Ritter v. Lasser bei.

3. Referent glaubte ferner, daß die zweite Alinea des Artikels II des Finanzgesetzes pro 1864: „die nach den einzelnen Kapiteln und Titeln des Staatsvoranschlages bewilligten Ausgabskredite dürfen mit alleiniger Ausnahme der Bezüge disponibler Beamter und Diener nur zu den etc. etc. verwendet werden“, in dem Finanzgesetze pro 1865 beibehalten werden könnte, weil ihr unverkennbar eine Berechtigung anklebe. Der Ministerrat fand hierüber nichts zu erinnern.

4. Da in dem Finanzgesetze pro 1864 dem Kriegsminister das Revirement bezüglich des Ausgabskredites zur Bedeckung des ordentlichen und außerordentlichen Erfordernisses || S. 152 PDF || nur aus dem Grunde zugestanden wurde, weil ein beträchtlicher Abstrich an der Präliminarsumme für das Ministerium des Krieges vorgenommen wurde, erschien es dem Finanzminister fraglich, ob es klug sei, die dritte Alinea des oben bezogenen Artikels: „der für das Ministerium des Krieges und für die Kriegsmarine bewilligte Ausgabskredit darf innerhalb der Titel des Finanzgesetzes zur Bedeckung des ordentlichen oder außerordentlichen Erfordernisses verwendet werden“, in das Finanzgesetz pro 1865 aufzunehmen, oder ob es nicht vielleicht bei dem Umstande, daß in dem Erfordernisse des Kriegsministeriums pro 1865 wieder die frühere höhere Post präliminiert werde8, angezeigter wäre, es der Beratung des Abgeordnetenhauses zu überlassen, die höhere Post zu bewilligen und seine Zustimmung zu dem Revirement durch einen solchen Zusatz, wie derselbe im Finanzgesetze pro 1864 enthalten ist, auszusprechen. Referent glaubte in Erwägung aller Verhältnisse die Wiederaufnahme dieses Passus beantragen zu sollen.

Der Kriegsminister erklärte den größten Wert darauf legen zu müssen, daß das Zugeständnis des Revirements für das Kriegsministerium aufrecht erhalten werde. Der Minister Ritter v. Lasser stimmte dem Antrage des Finanzminister aus dem Grunde bei, weil ja hiemit die Ausnahme vom Verbote des Revirements deutlich ausgesprochen werde. Der Polizeiminister glaubte den richtigen Sinn dieses Passus nur darin zu erkennen, daß derselbe als ein Auskunftsmittel wegen der im vorigen Jahre stattgefundenen Transaktion aufgenommen wurde. Nun werde aber pro 1865 für das Kriegsministerium wieder die frühere höhere Post angesprochen, es sollte daher das an die Vornahme des vorjährigen Abstriches geknüpfte Auskunftsmittel eigentlich entfallen. Da jedoch nach den eigentümlichen Verhältnissen die Verwaltung im Kriegsministerium ohne freies Revirement kaum möglich wäre, war Votant mit der Aufnahme des erwähnten Passus gleichfalls einverstanden. Auch alle übrigen Stimmführer traten dem Antrage des Finanzministers bei.

5. Was den Bau des Voranschlages betrifft, so sei, wie Referent anführte, in der Regierungsvorlage pro 1864 die Bezifferung des Überschusses der ordentlichen Einnahmen nach Deckung der ordentlichen Staatsausgaben vorgenommen worden. Es werde hiemit zwar kein großer Effekt gemacht, die Bezifferung dieses Überschusses habe jedoch das Gute, daß ersichtlich wird, daß die ordentlichen Einnahmen zur Bedeckung der ordentlichen Ausgaben mehr als hinreichen und daß nur vorübergehende Umstände, wie z. B. Schuldentilgung etc. außerordentliche Staatsausgaben verursachen, so daß gehofft werden könne, daß bei Eintritt günstigerer Verhältnisse das Defizit aus dem Budget verschwinden werde9. Referent glaubte daher diesfalls dieselbe Form wie in der Regierungsvorlage pro 1864 beibehalten zu sollen und fügte noch bei, daß, wenn diese || S. 153 PDF || Form im Abgeordnetenhause fallen sollte, hierin eine Niederlage für das Ministerium nicht involviert sein könne.

Der Minister Ritter v. Lasser erachtete, daß man es füglich dem Ermessen des Finanzministers überlassen könne, ob dieses Fazit ausdrücklich gezogen werden soll. Die übrigen Stimmführer fanden hiegegen nichts zu erinnern10.

6. Zur Bedeckung des nach Abrechnung der Überschüsse der ordentlichen Staatseinnahmen resultierenden Defizits beabsichtige Referent, außer der vorjährigen Erhöhung der Steuern11, Stempel- und unmittelbaren Gebühren12 und Verzehrungssteuer von Zucker aus inländischen Stoffen13, in den zweiten Teil des Voranschlages (Bedeckung), wie die Beilage unter Kapitel 39, Titel 1, nachweise, eine Post von 15 Millionen Gulden für Veräußerung von Domänen in der Verwaltung des Staates einzustellen. Es seien dies ganz freie, in den Pfandbesitz der Nationalbank nicht übergebene Kameralgüter14, wie z. B. das Kupferwerk in Agordo, zu dessen Veräußerung die prinzipielle Ah. Genehmigung vor kurzem erteilt wurde15, und andere größere Staatsgüter in Galizien, Ungarn, Salzburg und Venetien, die schon in dem im vorigen Jahre erstatteten, aber wegen des bevorgestandenen Schlusses der Reichsratssession wieder zurückgezogenen au. Vortrage erwähnt waren16. Die Motive für deren Veräußerung zu besprechen sei jetzt nicht an der Zeit, dieselben werden in einem besonderen au. Vortrage umständlich dargelegt werden17. Heute handle es sich diesfalls nur um die Form der Behandlung beziehungsweise um die Lösung der Frage, in welcher Weise diese Einnahmspost staatsrechtlich in dem Finanzgesetze aufscheinen gemacht werden soll. Referent glaube nun, daß es diesfalls keines speziellen Gesetzes bedürfe und daß durch die Aufnahme der Post von 15,000.000 fl. als Ertrag für die Veräußerung von Staatsgütern in das Finanzgesetz mit der Ah. Sanktionierung des Finanzgesetzes implizite auch die Ah. Sanktion für diese Staatsgüterveräußerung erteilt werden könne. Eine weitere Frage sei, ob man in dem Finanzgesetze selbst von dieser Post Erwähnung zu machen habe, oder ob man dies mit Rücksicht darauf, daß diese Post im Voranschlage aufscheint, unterlassen solle. Wohl sei in allen früheren Jahren eine Einnahme für Veräußerung von Staatsgütern eine stehende Post im Voranschlage gewesen, in den früheren Jahren habe es sich jedoch ausschließlich nur um geringfügigere Objekte gehandelt. Heuer || S. 154 PDF || aber, wo es sich um so große und rentable Staatsgüter, worunter eines im Werte von 6, ein anderes im Werte von 4 Millionen Gulden, und im ganzen um eine sehr große Post handle, glaube Referent, daß auch im Finanzgesetze selbst hierüber etwas gesagt werden müsse. Die vorjährige Steuererhöhung sei gals außerordentliche Einnahmeg auch im Staatsvoranschlage gestanden, dessen ungeachtet sei aber derselben auch im Finanzgesetze erwähnt worden. Gleiche Natur trage auch ein so großer Veräußerungsakt hund müsse daher auch als außerordentliches Einkommen im Finanzgesetze, welches die Bedeckung des Jahresdefizits beziele, erwähnt werdenh . Referent erachte sonach darauf antragen zu sollen, daß diesfalls auch im Finanzgesetze eine Ausdrücklichkeit stattfinde, und zwar umso mehr, als strenge genommen nach Art. 10 lit. c des Grundgesetzes über die Reichsvertretung zur Veräußerung eines unbeweglichen Staatsvermögens ein Gesetz erforderlich wäre, dermal aber dieser Akt in das Finanzgesetz sich besser hineinfüge.

Dem Minister Ritter v. Lasser erschien es nicht klar, warum die Höhe des Betrages einen anderen Vorgang als in früheren Jahren rechtfertigen sollte. Er war vielmehr der Ansicht, daß wegen der Konsequenzen in den nächsten Jahren es bei der bisherigen Übung, daß die Einnahmspost für Veräußerung von Staatsgütern lediglich in den Voranschlag eingestellt werde, zu belassen wäre. iEine Änderung des bisherigen Vorganges könnte leicht das Abgeordnetenhaus provozieren, dem Domänenverkauf nicht bloß nebenher im Finanzgesetze zuzustimmen, sondern ein besonderes Gesetz votieren, was für die Zukunft keine angenehmen Konsequenzen hättei . Der Staatsratspräsident teilte die Ansicht des Finanzministers, weil auch in einigen früheren Fällen der Veräußerung von unbeweglichem Staatsvermögen nach § 13 des Grundgesetzes vorgegangen werden mußte, indem nach der Verfassung zu solchen Veräußerungen die reichsrätliche Zustimmung erforderlich sei. Der Polizeiminister war hiemit gleichfalls einverstanden, verwahrte sich jedoch dagegen, daß der Ausdruck „die Veräußerung dieser Staatsgüter wird bewilligt“ gebraucht werde, worauf der Finanzminister entgegnete, daß die Formel allenfalls lauten werde: „Diese Güter sind zu veräußern.“ Die übrigen Stimmführer traten dem Antrage des Finanzministers bei, wobei jedoch Minister Ritter v. Hein den Zweifel aussprach, daß im Abgeordnetenhause alles so glatt ablaufen werde, wie der Finanzminister zu meinen scheine, und daß mit dieser Form das Auskommen werde gefunden werden.

7. Der weitere Gang sei, wie der Finanzminister bemerkte, der, daß sich sonach noch ein Defizit von 31,000.000 fl. herausstellen wird. Für die Deckung desselben werde dienen die nach Versicherung des Grafen Rechberg noch im Laufe des Jahres 1865 zur Zahlung gelangende Entschädigung für die Kosten des letzten Krieges mit 17,000.000 fl.18, sodaß nur bezüglich eines Betrages von 14,000.000 fl. eine zeitweise Vermehrung der öffentlichen Schuld wird eintreten müssen. Referent glaubte jedoch, daß eine Bezifferung der Kriegskostenentschädigung im Finanzgesetze nicht stattzufinden hätte, sondern daß allgemein zu sagen wäre: „Der verbleibende Abgang von || S. 155 PDF || 31,000.000 fl. wird durch die Kriegskostenentschädigung und im Wege des Kredits bedeckt.“ Hiegegen wurde von keiner Seite eine Einwendung erhoben.

8. Schließlich erwähnte der Finanzminister, lebhaft wünschen zu müssen, daß das Finanzgesetz nach dem Bespiele anderer Staaten von sämtlichen Ministern gefertigt werde19.

Der Minister Ritter v. Hein brachte bei diesem Anlasse die Frage wegen Erhöhung der Beamtengehalte zur Sprache, worüber er in der Vorlage eine Berücksichtigung vermisse20. Er stellte die Notwendigkeit dar, diesfalls früher vorzusorgen, bevor im Abgeordnetenhause die Initiative ergriffen werde, und erinnerte an die peinliche Lage, in der er sich in der letzten Reichsratssession gegenüber dieser Frage befunden habe. Der Minister Ritter v. Lasser war der Ansicht, daß hierüber eine Post in den Voranschlag nicht aufgenommen werden könne, da in derselben nur gegebene Größen Platz finden können, jdaß aber das Finanzministerium ehestens zu einer besonderen Gesetzesvorlage die Initiative ergreifen und mit den übrigen Zentralstellen konzertieren solltej . Der Finanzminister war gleichfalls der Meinung, daß hierüber ein besonderes Gesetz erforderlich sei, erklärte übrigens über Andringen des Polizeiministers und insbesondere des Staatsratspräsidenten , welcher letztere sein Vorhaben, bei Beratung des Finanzgesetzes im Staatsrate diesfalls eine Ah. Resolution in Antrag bringen zu wollen, aussprach, demnächst eine kommissionelle Zusammentretung hierüber veranlassen zu wollen21.

II. Aufhebung der Steuerfreiheit im Ascher Gebiet in Böhmen

Der Finanzminister begann seine Ansichten über die Durchführung des Ministerratsbeschlusses vom 10. Dezember 1863 hinsichtlich der Aufhebung der Steuerfreiheit des Ascher Gebietes in Böhmen darzulegen, stand jedoch über Einwendung von Seite des Staatsratspräsidenten , daß diese Angelegenheit vorerst der staatsrätlichen Beratung werde unterzogen werden müssen, daß es daher überflüssig wäre, dieselbe zweimal im Ministerrate in Verhandlung zu nehmen, vom weiteren Vortrage ab22.

III. Deckung der Finanzbedürfnisse im laufenden Verwaltungsjahr

Der Finanzminister teilte der Konferenz mit, daß er darauf bedacht sein müsse, für die Finanzbedürfnisse des laufenden Jahres zu sorgen. Es sei bekanntlich nicht möglich gewesen, das letzte Silberanlehen gänzlich zu begeben, indem die kurz nach der Auflage eingetretenen ungünstigen Verhältnisse eine schwunghafte Begebung nicht zuließen23. kDas Anlehen war auf das Ausland berechnet; englische Kapitalisten, Glyn, Baring, hatten im September und Oktober v. J. die Übernahme zugesichert, wenn die Auflegung sofort gleich erfolgen würde; diese war aber vor dem Vorhandensein des dazu berechtigenden Gesetzes nicht möglich. Die Verhandlungen im Reichsrate verzögerten sich bis November, und es erfolgte die Ah. Sanktion am 17. November v. J.. Da war mittlerweile die französische Thronrede erfolgt und in deren Folge die allgemeine Panique eingetreten. Die englischen Häuser hielten die Auflegung in diesem Momente für unmöglich, sie erfolgten jedoch einen Barvorschuß von 30 Millionen in Silber, auf bessere Wendung nach dem neuen Jahre hoffend. Der angeblich günstigste Zeitpunkt nach dem Stande der Londoner Konferenzen wurde zur Auflegung benützt, der Erfolg war jedoch nur ein beschränkter, namentlich fehlte wegen der dänischen Sympathien in London die englische Beteiligung, auf die der ganze Plan berechnet wark Das Anlehen war auf das Ausland berechnet; englische Kapitalisten, || S. 156 PDF || Glyn, Baring, hatten im September und Oktober v. J. die Übernahme zugesichert, wenn die Auflegung sofort gleich erfolgen würde; diese war aber vor dem Vorhandensein des dazu berechtigenden Gesetzes nicht möglich. Die Verhandlungen im Reichsrate verzögerten sich bis November, und es erfolgte die Ah. Sanktion am 17. November v. J.24. Da war mittlerweile die französische Thronrede erfolgt25 und in deren Folge die allgemeine Panique eingetreten. Die englischen Häuser hielten die Auflegung in diesem Momente für unmöglich, sie erfolgten jedoch einen Barvorschuß von 30 Millionen in Silber, auf bessere Wendung nach dem neuen Jahre hoffend. Der angeblich günstigste Zeitpunkt nach dem Stande der Londoner Konferenzen26 wurde zur Auflegung benützt, der Erfolg war jedoch nur ein beschränkter, namentlich fehlte wegen der dänischen Sympathien in London die englische Beteiligung, auf die der ganze Plan berechnet war. Das Konsortium, welches 23½ Millionen genommen habe27, sei mit der Begebung maßvoll vorgegangen, und was bisher verkauft wurde, sei zu dem Übernahmskurse abgegeben worden. Er habe mit den größten Finanzkapazitäten, insbesondere auch mit Baron James Rothschild in Paris konferiert, und es sei hieraus das Resultat hervorgegangen, daß es zweckmäßig wäre, das Silberanlehen nicht im ganzen Betrage zu belassen, sondern dasselbe zu reduzieren und den Rest im Inlande in Bankvaluta auszugeben, wozu der Geldmarkt genügende Kapazität habe. Der noch immer stattfindende bedeutende Silberabfluß nach Ostindien und der Umstand, daß das Ausland seine Verpflichtungen in Silber abstatten müsse, mache das Ausland dermal viel weniger geneigt, sich bei neuen Silberanlehen zu beteiligen. Für den Teil des Anlehens, der im Inlande auszugeben wäre, müßte jedoch eine andere Form gewählt werden. Er habe diese mit vielen Finanzmännern beraten, welche durchgehends der Ansicht gewesen, daß dermal keine geeignetere Form gewählt werden könnte, als die eines Steueranlehens, indem dieses Papier wie besseres Geld gesucht werde und diese Form die einzige wäre, in welcher 30 bis 40 Millionen leicht abgesetzt werden können. Dieses Anlehen würde ähnlich wie jenes im Jahre 186028, und zwar mittelst Subskription auszugeben sein, da für eine fixe Übernahme jetzt nicht der geeignete Zeitpunkt wäre. Die Rückzahlungsmodalitäten wären die nämlichen wie bei dem 1860er Steueranlehen, und die erste Kapitalsrate würde erst dann zur Rückzahlung kommen, wenn die letzte Kapitalsrate des 1860er Steueranlehens getilgt sein wird, also erst nach zwei Jahren. Bezüglich des Emissionskurses lasse sich jetzt gar nichts sagen. Im Jahre 1860 sei zwar der Staatskredit viel schlechter gewesen wie jetzt, und dies könnte als ein Grund angesehen werden, daß dermal ein günstigerer Kurs erzielt werden könne. Maßgebend hiefür sei jedoch der Zinsfuß, der früher 3% betragen habe, jetzt || S. 157 PDF || aber 6,7 bis 9% betrage, lund zwar auf den tonangebenden Geldplätzen der Weltl . Kurse wie 102 und 96 seien beispiellos, man werde daher mäßige Ansprüche stellen und das Anlehen billig hergeben müssen. Ein Nebenumstand sei der, daß das Konsortium, welches 23½ Millionen genommen, mit einem Teile aus dem Silberanlehenm heraustreten nund am Steueranlehen sich beteiligenn werde. Referent bringe es zur Kenntnis der Konferenz, daß diese Operation im Zuge sei, die bald werde ins Leben treten müssen, weil die Zahlung des Novemberkupons und die Abstattung von 10 Millionen am 1. Dezember l. J. an die Nationalbank eine Geldbeschaffung dringend erheischen und der Finanzminister es nicht auf das Risiko ankommen lassen könne, zuletzt kein Geld zu haben.

Über diese Mitteilung wurde von keiner Seite etwas erinnert29.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 19. Oktober 1864. Empfangen 20. Oktober 1864. Erzherzog Rainer.