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Nr. 464 Ministerrat, Wien, 19. April 1864 – Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 22. 4.), Rechberg Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Reichenstein (nur bei I und II anw.); außerdem anw. Fautz (nur bei I anw.); abw. Forgách; BdR. Erzherzog Rainer 12. 5.

MRZ. 1268 – KZ. 1410 –

Protokoll [I] des zu Wien am 19. April 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Auflösung des Marinekommandos

Der Marineminister Freiherr v. Burger referierte über die Motive, welche seinem au. Vortrage vom 17. April 1864, Z. 530, wegen Auflösung des Marinekommandos || S. 332 PDF || bei gleichzeitiger Aufstellung eines Flotten- und Marinetruppeninspektors zum Grunde liegen. Nach diesen Anträgen würden die Befugnisse des Marinekommandos – mit Ausnahme des dem Flotten- und Marineinspektor übertragenen Wirkungskreises – an das Marineministerium übergehen. Das finanzielle Resultat der beantragten Maßregel wäre eine Ersparnis von mindestens 30.000 fl. Schließlich las der referierende Minister den au. beantragten Resolutionsentwurf1.

Der Kriegsminister äußerte, er vermöge sich über die beantragten neuen Einrichtungen vom militärischen Standpunkte nicht auszusprechen, da dieselben keinen Gegenstand einer Rücksprache mit dem Kriegsministerium gebildet haben und das diesfällige Detail in der Konferenz auch nicht referiert wurde, worauf der Marineminister erwiderte, daß man sich diesfalls an die Präzedenzien bei Organisierung des Marineministeriums etc. gehalten habe, wo gleichfalls keine Rücksprache stattfand2.

Die Konferenz fand gegen die referierten au. Anträge nichts zu erinnern3, a .

II. Einberufung des siebenbürgischen Landtages

Der siebenbürgische Hofvizekanzler Freiherr v. Reichenstein referierte über die Gründe, welche hinderten, daß der am 13. Oktober 1863 vertagte siebenbürgische Landtag4 nach dem Schluß der Reichsratssession und bisher nicht wieder einberufen werden konnte, und entwickelte die Gründe, aus welchen Baron Reichenstein im au. Vortrag vom 15. April 1864 5 die Einberufung dieses Landtages auf den 23. Mai au. beantragen zu sollen glaubt, und zwar mit Bestimmung des FML. Grafen Crenneville zum bevollmächtigten königlichen Landtagskommissär6. Der Umstand, daß Graf Crenneville erst Anfang Juni nach Siebenbürgen zurückkehrt, tue dieser letzten Bestimmung keinen Abbruch, da das persönliche Erscheinen des Landtagskommissärs im Landtage nicht unentbehrlich ist, und der Feldmarschalleutnant sich bereit erklärt hat, die Amtskorrespondenz als Landtagskommissär schon während des Urlaubes zu übernehmen. Minister Graf Nádasdy äußerte sich mit den entwickelten Anträgen vollkommen einverstanden, zumal die ihm zugekommenen Nachrichten die baldigste Einberufung des im Lande bereits sehr angezweifelten Landtages als dringend erscheinen lassen.

|| S. 333 PDF || Der Ministerrat trat den Anträgen des Referenten gleichfalls bei7, b .

III. Nichtfreilassung des polnischen Flüchtlings Marian Langiewicz

Der Minister des Äußern referierte über den Stand der Verhandlungen mit der Schweiz wegen Freilassung des mit dem schweizerischen Bürgerrecht beteilten ehemaligen Insurgentenchefs Langiewicz8. Wir haben uns entschieden gegen diese Freilassung erklärt, nachdem wir die internationale Verpflichtung haben, diesen aus einem befreundeten Nachbarstaate zu uns geflüchteten Revolutionsmann zu hindern, daß er nach Polen zur Wiederaufnahme der Feindseligkeiten zurückkehre9. Übrigens seien wir nicht abgeneigt, denselben an die Schweiz abzuliefertn, wofern die Bundesregierung die uns obliegende Verpflichtung bezüglich des Langiewicz erfüllen wolle. Die Schweizer Regierung hat nun soeben geäußert, sie könne diese Verpflichtung nicht auf sich nehmen10, und der referierende Minister sei daher des Erachtens, man solle erwidern, daß Österreich unter diesen Umständen auf die Freilassung des genannten Mannes nicht einzugehen erwäge, indem seine Nationalität bei den uns obliegenden internationalen Verpflichtungen gar nichts ändert. Man hat es nicht mit einem Preußen oder Schweizer, sondern mit einem politischen Flüchtling zu tun.

Sämtliche Stimmführer traten der Meinung des Grafen Rechberg bei11.

IV. Status der k. k. Gesandtschaft in Mexiko

Der Minister des Äußern referierte über die unausweichliche Notwendigkeit, eine k. k. Gesandtschaft in Mexiko zu bestellen, deren Personal aus einem Gesandten und einem Legationssekretär mit einem jährlichen Kostenaufwand an Gehalten und Zulagen per 40.950 fl. bestehen würde12. Dieser Status entspreche ganz der für die brasilianische k. k. Gesandtschaft13 festgesetzten Systemisierung, weil die Preisverhältnisse in den beiden amerikanischen Kaisertümern ziemlich die gleichen sind.

Der Finanzminister erhob weder gegen die beabsichtigte kaiserliche Mission in Mexiko, noch gegen deren Status eine Erinnerung und drückte nur den Wunsch aus, es möge || S. 334 PDF || gelingen, den diesfälligen nichtpräliminierten Aufwand aus den Ersparnissen bei anderen Posten der diplomatischen Auslagen ohne besondere Dotation zu bedecken. Dies dürfte, wie Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer bemerkte, dadurch erleichtert werden, daß es sich nicht um den vollen Jahresaufwand handeln wird. Der Minister des Äußern erwiderte, er werde trachten, von einer besonderen Bedeckung dieser Kosten Umgang zu nehmen, doch könne er es nicht verbürgen, da noch eine weitere nicht präliminierte Post von 20.000 fl. (für Rom)14 aus Ersparnissen gedeckt werden muß.

Der Ministerrat fand gegen die beantragte Systemisierung nichts zu erinnern15.

V. Befreiung des neuen Börsengebäudes von der Hauszinssteuer

Der Finanzminister referierte über das Gesuch der Wiener Börsekammer um Zuerkennung der immerwährenden – statt der bloß 30 jährigen – Hauszinssteuerfreiheit für das auf den Stadterweiterungsgründen herzustellende neue Börsegebäude16. Für diese Begünstigung wird die Wichtigkeit und der Nutzen der Börse in öffentlicher Beziehung, dann auch der Umstand geltend gemacht, daß das Börseinstitut, nachdem es lange Zeit hindurch vom Staate unterhalten worden war, sich gegenwärtig ganz aus eigenen Quellen erhält. So gerne auch der Finanzminister auf dieses nicht unbillige Gesuch eingehen möchte, vermag er doch demselben nach dem Geist und Wortlaute des Gebäudesteuerpatents von 181717 nicht zu willfahren, nachdem dort nur „Staatsgebäude“ von der Steuer befreit werden und in der bezüglichen Instruktion „Staatsgebäude“ dahin definiert werden: „Gebäude, die ein Eigentum des Staates sind und zu Staatszwecken dienen“. Diese Kriterien aber treffen bei dem Börsegebäude nicht zu. Minister v. Plener sei ersucht worden, die in Rede stehende Bitte im Ministerrate zur Sprache zu bringen, doch finde er sich nicht berufen, dieselbe zu bevorworten.

Minister Ritter v. Hein fände es ganz unpassend, einem mit reichlichen Zuschüssen dotierten Institute die Steuerfreiheit für immer zu bewilligen, während so viele arme Baulustige in den Provinzen nur wenige Freijahre erhalten können. Minister Ritter v. Lasser äußerte, daß diese Steuerfrage für den Stadterweiterungsfonds, || S. 335 PDF || der übrigens die Grundfläche für die Börse um den halben Preis überließ18, gleichgiltig sei.

Im übrigen trat er gleich den anderen Stimmführern der Meinung des Finanzministers bei19.

VI. Einkommensteuerfreiheit für die Obligationen des nächsten Staatsanlehens

Bei den gegenwärtigen schwebenden Verhandlungen wegen Begebung eines Anlehens von 70 Millionen20 zeigt sich unter den ausländischen Finanziers eine unüberwindliche Abneigung vor einem Anlehen, dessen Zinsen der Einkommensteuer unterliegen. Die schon in früherer Zeit bestandene Scheu hat durch die im Reichsrate lautgewordenen Velleitäten, die Erwerbsteuer der Kupons maßlos zu erhöhen21, neue Nahrung bekommen. Die Folge davon ist, daß wir für ein einkommensteuerpflichtiges Anlehen einen weit niedrigeren Emissionspreis erzielen würden, als für ein solches, dessen Silberzinsen die Steuerfreiheit für immer garantiert wäre. Die bezügliche Differenz wäre ein reeller Kapitalsverlust bei der Aufnahme des Darlehens, und zwar ein solcher, der – wie sich rechnungsmäßig nachweisen läßt – den Entgang der Einkommensteuer während der Dauer des Anlehens weit überwiegen würde. Der Finanzminister gedächte daher, bei Negozierung dieses Anlehens auf die angedeutete, cbei uns übrigens auch nicht neuec Bedingung einzugehen und hält sich dazu auch vollkommen ermächtigt, indem er nach dem Gesetze das Anlehen „auf die für die Finanzen mindest lästige Weise“ aufzunehmen hat22.

Der Ministerrat fand dagegen nichts zu erinnern23.

VII. Statut der Hypothekenbank des Königreiches Böhmen

Der Präsident des Staatsrates referierte über den Vortrag des Staatsministeriums vom 25. Jänner 1864, betreffend das vom böhmischen Landtage vorgelegte Statut einer „Hypothekenbank des Königreichs Böhmen“d, 24. Die Anträge des || S. 336 PDF || Staatsministeriums sind vom Staatsrat geprüft worden, und das diesfällige Gutachten25 wurde dem Staatsministerium mitgeteilt, welches sich laut seiner vom Minister Ritter v. Hein mitgefertigten, an das Präsidium des Ministerrates gerichteten Gegenäußerung jenem Gutachten in einigen Punkten anschloß und einen neuen, den modifizierten ministeriellen Anträgen entsprechenden Resolutionsentwurfe beibrachte26. Der Staatsratspräsident referierte nunmehr dem Ministerrate über die noch unausgetragenen Differenzen. Dieselben sind folgende:

1. Der Staatsrat hält es für nötig, daß zu jenen Paragraphen des Statuts, wodurch a) die Zurückzahlung der in Pfandbriefen erhaltenen Darlehen in barem Gelde (als Ausnahme vom ABGB.) und b) die Festsetzung von Prämien für verloste Pfandbriefe (als Ausnahme von den Lottogesetzen) bestimmt wird, die Genehmigung im verfassungsmäßigen Wege eingeholt werde.

Bei der heutigen Beratung fanden die Minister Ritter v. Lasser und v. Hein gegen diese Meinung keine Erinnerung zu erheben, und es würden daher, wie Freiherr v. Lichtenfels bemerkt, die Paragraphen 1, 6, 7, 23 und 35 im Resolutionsentwurfe unter diejenigen zu reihen sein, bei welchen der Vorbehalt der verfassungsmäßigen Behandlung Ah. auszusprechen wäre. Der Ministerrat fand dagegen nichts zu erinnern.

2. Der Staatsrat glaubt, daß auch die Bestimmung des § 28, wonach eine Einkommensteuer der Bank in keinem Falle von den Interessen durch die Schuldner abgezogen werden darf, – als mit den Wuchergesetzen27 nicht vereinbarlich – der verfassungsmäßigen Genehmigung bedürfe. fDa jedoch die Minister Lasser und Hein den Antrag gestellt haben, dem Art. 39 einen Zusatz beizufügen, wodurch die Bank von den die Höhe des Zinsenmaßes beschränkenden gesetzlichen Bestimmungen befreit würde, und diesen Paragraph der verfassungsmäßigen Behandlung zu unterziehen, so erklärte der Staatsratspräsident, unter dieser Bedingung nichts dagegen zu erinnern, daß § 28 der verfassungsmäßigen Behandlung nicht weiter unterzogen werde, da die Bestimmung von den Zinsbeschränkungen auch die Bestimmung des § 28 in sich schließe.f Da jedoch die Minister Lasser und Hein den Antrag gestellt haben, dem Art. 39 einen Zusatz beizufügen, wodurch die Bank von den die Höhe des Zinsenmaßes beschränkenden gesetzlichen Bestimmungen befreit würde, und diesen Paragraph der verfassungsmäßigen Behandlung zu unterziehen, so erklärte der Staatsratspräsident , unter dieser Bedingung nichts dagegen zu erinnern, daß § 28 der verfassungsmäßigen Behandlung nicht weiter unterzogen werde, da die Bestimmung von den Zinsbeschränkungen auch die Bestimmung des § 28 in sich schließe. Die Minister Ritter v. Lasser und Ritter v. Hein beharrten auf ihrer Meinung, daß das Wucherische eines solchen Abzugs keineswegs außer Zweifel sei und vielmehr einige richterliche Entscheidungen für die Zulässigkeit desselben streiten. Durch den hier beantragten Ah. Ausspruch der Notwendigkeit einer verfassungsmäßigen Genehmigung würde die sehr disputable Frage bloß inzidentaliter || S. 337 PDF || ohne Not und allseitige Erwägung definitiv und in einer Weise entschieden, welche eine große Zahl von bona fide Hypothekargläubigern, welche die Interessen abzugsfrei bedungen haben, sehr beunruhigt und mit dem Damoklesschwert einer Wucherklage bedroht. Um nun diesem allem auszuweichen, kamen die beiden Minister wieder auf ihren früheren Vorschlag zurück, in dieses Statut bei dem ohnehin verfassungsmäßig zu verhandelnden § 39 einen allgemein lautenden Absatz aufzunehmen, wonach die Bank von den die Höhe des Zinsfußes beschränkenden gesetzlichen Verfügungen losgezählt wird. Die übrigen Minister waren mit diesem Auskunfsmittel einverstanden. Auf die vom Polizeiminister gestellte Frage, ob bloß die Statutsparagraphe, welche Ausnahmen von bestehenden Gesetzen begründen, oder aber das ganze Bankstatut dem Reichsrate zur Behandlung werde vorgelegt werden, erwiderte Minister Ritter v. Lasser , er beabsichtige dem Reichsrate eine Vorlage zu machen über alle jene Erläuterungen, die neuentstehenden Bankinstituten überhaupt zu gewähren wären und worunter auch die für die böhmische Hypothekenbank begehrten enthalten sein würden. Käme dieses Gesetz aber ggar nicht oder dochg nicht rechtzeitig zustande, so würde der Minister die Ausnahmen für die böhmische Hypothekenbank für sich allein zum Gegenstand einer Vorlage machen.

3. Der Staatsrat betrachtet die Erklärung der Pfandbriefe für „öffentliche“ Urkunden im § 10 als eine Ausnahme vom Gesetz, welche verfassungsmäßig zu verhandeln wäre, während der Staatsratspräsident diese Meinung nicht teilt und geneigt ist, diese Papiere, welche die Garantie des böhmischen Landesfonds genießen werden, mit den böhmischen Domestikalobligationen zu parifizieren, welche selbst im Grunde weniger Sicherheit gewähren als die Pfandbriefe. Der Ministerrat entschied sich für die ungeänderte Belassung des § 10 ohne Vorbehalt.

4. Der Staatsrat hatte beantragt, daß im § 11, wo die Änderung des fünfprozentigen Zinsfußes bloß durch ein Landesgesetz bedingt wird, auf die gesetzlichen Grenzen des Zinsfußes ausdrücklich hingewiesen werde. Da jedoch gemäß des obigen Beschlusses ad 2. die Bank von den Beschränkungen des Zinsfußes überhaupt losgezählt werden soll, trat der Ministerrat der Meinung des Staatsratspräsidenten bei, daß stante hoc concluso die vom Staatsrat beantragte Klausel zu entfallen habe.

5. Im Staatsrate machte sich die Meinung geltend, daß die Verwendung von Pfandbriefen zur Anlegung von Pupillar- und Stiftungsgeldern eine Ausnahme vom Gesetz begründe. Der Ministerrat dagegen teilte die vom Staatsratspräsidenten ausgesprochene und aus den oben zu 3. angeführten Gründen motivierte Meinung, daß diese Anlegung gesetzlich zulässig sei und daher hiezu keine Verhandlung im verfassungsmäßigen Wege vorauszugehen brauche.

6. Der verfassungsmäßigen Verhandlung möchte der Staatsrat gleichfalls die Bestimmung des § 19 unterziehen, gemäß welcher ein böhmischer Oberlandesgerichtsrat zur Fällung des schiedsgerichtlichen Spruchs durch den Oberlandesgerichtspräsidenten bestellt werden kann. Freiherr v. Lichtenfels teilt diese Meinung nicht, weil das diesfällige Verbot nicht in den eigentlichen Justizgesetzen, sondern in den Disziplinarvorschriften enthalten ist, wovon im administrativen Wege Ausnahmen gemacht werden || S. 338 PDF || können. Wohl aber habe Referent Bedenken in merito gegen die Opportunität dieser Verwendung eines Oberlandesgerichtsrates als Schiedsrichter. Die Stimmenmehrheit im Ministerrate glaubte jedoch, daß die fragliche, für einen ohnehin nur seltenen Fall getroffene Bestimmung von Seite der Regierung umsoweniger beanständet werden dürfte, als sich darin das Vertrauen des böhmischen Landtags auf die höheren Justizbeamten in ehrender Weise ausspricht.

7. Der Ministerrat vereinigte sich mit dem Antrage des Staatsrates, daß zu der Bestimmung des § 29 e wegen Unterwerfung der Schuldner unter das Prager Landesgericht ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrags die verfassungsmäßige Genehmigung einzuholen sei, obgleich, wie Minister Ritter v. Hein bemerkte, die ratio legis (dem allzugroßen Andrange von Streiten über Bagatellsachen beim Landesgericht vorzubeugen) in diesem Falle nicht in Anwendung tritt, zumal die Darlehenssummen in der Regel höher sind.

8. Die Notwendigkeit einer Bestimmung über die Firma der Hypothekenbank in § 49 aufzunehmen, wurde einstimmig anerkannt.

9. Nach § 54 soll die Oberaufsicht über die Gebarung der Bank vom Landtage geübt werden. Der Staatsrat findet jedoch dies nicht genügend und beantragt, daß das Aufsichtsrecht der Regierung durch einen lf. Kommissär in einem eigenen Paragraph gewahrt werde. Der Staatsratspräsident teilte diese Meinung und erinnerte, daß auch bei dem galizischen Kreditvereine ein lf. Kommissär statutengemäß fungiere28. Ein bloß allgemeiner Vorbehalt des Staatsaufsichtsrechts würde bei der böhmischen Hypothekenbank nicht zum Zwecke führen. Die Stimmenmehrheit war hiemit einverstanden, während Ritter v. Lasser das Oberaufsichtsrecht der Regierung als selbstverständlich betrachtet hätte.

Durchführungsvorschrift zum Statut der böhmischen Hypothekenbank:

10. In bezug auf dieselbe besteht nur eine Differenz zum § 21, wonach bei landwirtschaftlichen Realitäten der Darlehenswerber der Wert in der Regel auf Grundlage des durch den stabilen Kataster festgestellten Reinerträgnisses von Grund und Boden ermittelt wird und dieses Reinerträgnis mit 20 multipliziert den Grund- und Bodenkapitalswert darstellt. Minister Ritter v. Lasser beantragte dagegen hin seinem au. Vortrageh, daß, übereinstimmend mit der bisher bei der Hypothekenabteilung der Nationalbank29ibei der galizischen, bei der ungarischen und bei der allgemeinen österreichischen Bodenkreditanstalt, i bei der galizischen30, bei der ungarischen31 und bei der allgemeinen österreichischen Bodenkreditanstalt32, festgehaltenen Maxime, der hundertfache Betrag der ordentlichen Grundsteuer ohne Zuschläge als der Gutswert angenommen werde, weil bei einem || S. 339 PDF || solchen Wertanschlage die Bank vor möglichen Verlusten am besten gesichert wäre. Die Stimmenmehrheit des Staatsrates sprach sich jedoch gegen die Anwendung dieses letzteren beschränkteren Maßstabes der Gutswertsermittlung aus, weil schon die Reinertragsschätzungen auf den sehr niedrigen Katastralpreisen beruhten und alle Realitäten in Böhmen seitdem bedeutend im Wert gestiegen sind; weil man aus übertriebener Ängstlichkeit dem Grundbesitzer die Wohltat der Kreditgewährung nicht schmälern soll; weil die Wohn- und Wirtschaftsgebäude den Wert der Hypotheken noch erhöhen etc. Freiherr v. Lichtenfels glaubte sich mit den minderen Stimmen im Staatsrate für den durch die Vorsicht empfohlenen beschränkteren Maßstab aussprechen zu sollen. Minister Ritter v. Lasser beleuchtete die Frage von ihrer praktischen Seite, indem er zeigte, daß nach dem von ihm vorgeschlagenen Maßstab der Wert eines Grundstückes von 100 fl. Reinertrag mit 1600 fl., nach dem Vorschlage des Landtages jsowie des Staatsratesj aber mit 2000 fl., entfallen würde. Hinzu kommt noch, daß nach dem Statute der böhmischen Hypothekenbank, § 37, Darlehen auf Grund und Boden bis zu zwei Drittel des ermittelten Wertes bewilligt werden können, während die Nationalbank kund die übrigen oben bezeichneten Kreditinstitutek bei ihren Darlehen nur bis zur Hälfte des nach ihrem beschränkten Maßstab ermittelten Wertes gehen, und die Nationalbank somit auf das erwähnte Grundstück nur 800 fl. leihen würde, während die böhmische Hypothekenbank bis 1333 fl. gehen könnte. Diese Differenz sei sehr belangreich und wichtig für das Institut. Andererseits liegt es selbst im Interesse der Grundbesitzer, daß man mit den Darlehen nicht bis zu einer solchen Höhe geht, welche ihnen die Verzinsung und Amortisierung desselben (wenigstens jährlich sechs Prozent) aus dem Ertrage des Gutes unmöglich macht, weil dies zu ihrem Ruin führt. Auch aus diesem Gesichtspunkte müsse sich daher der Minister gegen den Vorschlag des böhmischen Landtages erklären, der übrigens nicht einstimmig beschlossen, sondern unter anderem auch vom Grafen Clam lebhaft bekämpft lund nur mit kleiner Majorität angenommenl worden ist33. Der Polizeiminister bemerkte, daß die Anschläge des Reinertrages in Böhmen verschiedenartig und nicht überall sehr niedrig seien. Übrigens scheine es doch nicht notwendig, dem Wunsche des Landtages bei diesem Punkte entgegenzutreten, indem die Garantie des Landesfonds hinlänglichen Schutz gegen den Verlust des Instituts aus dem Darleihgeschäft selbst bei hohen Grundwert­anschlägen gewähren wird. Der Staatsminister trat dieser Meinung bei, allein die übrigen Stimmen, d. i. die Majorität des Ministerrates, vereinigten sich mit dem Antrage des Ministers Ritter v. Lasser. Schließlich brachte der Präsident des Staatsrates die Frage in Anregung, ob, wenn die Vornahme der von der Regierung gewünschten Änderungen am Statute und der Durchführungsvorschrift vom Landtage adoptiert worden sind, bevor noch die Reichsratssession begonnen hat, || S. 340 PDF || die Regierung die amendierten Statuten mit Anwendung des § 13 der Verfassung sofort genehmigen sollte, gleich wie dies mit den Statuten der englisch-österreichischen Bank geschehen ist34. Für den Fall der bejahenden Lösung dieser Frage könnte darüber schon eine Andeutung in die Ah. Resolution aufgenommen werden. Minister Ritter v. Lasser stellte vor allem in Zweifel, daß die Annahme der modifizierten Statuten durch den böhmischen Landtag so schnell erfolgen werde. Sind sie aber einmal bei nichtversammeltem Reichsrate angenommen, so wäre es doch angezeigt abzuwarten, daß das Begehren um Anwendung des § 13 von unten aus gestellt wird, weil darin eben die Rechtfertigung des Vorganges der Regierung gelegen wäre. Die mittlerweilen verfließende Zeit sei für das Institut keineswegs verloren, da indessen die Organisierung immerhin begonnen werden könne. Eine Ah. Andeutung über die eventuelle Anwendung des § 13 hielt der Staatsminister dermal nicht für nötig, da diese Verfügung von der Regierung auch ohne jener Andeutung getroffen werden kann35.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 11. Mai 1864. Empfangen 12. Mai 1864. Erzherzog Rainer.