Nr. 516 Ministerrat, Wien, 26. November 1864 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Schurda; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 26. 11.), Mensdorff, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Zichy, Kalchberg; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 28. 12.
MRZ. 1320 – KZ. 3861 –
- I. Kompetenz des Reichsrates zur Entscheidung über die Mandatserlöschung des Karol Rogawski
- II. Bericht des Krakauer Militärkommandos in betreff der gegen dasselbe vorgebrachten Verdächtigung
- III. Ausdehnung der Erleichterung in der Behandlung der politischen Sträflinge aus Galizien auf alle gleichartigen politischen Sträflinge in den Festungen
- IV. Grundzüge für die Verhandlungen über den Verkauf von Staatsdomänen
- V. Erhöhung der Steuerrückvergütung beim Zuckerexport
Protokoll des zu Wien am 26. November 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Kompetenz des Reichsrates zur Entscheidung über die Mandatserlöschung des Karol Rogawski
Der Polizeiminister referierte mit Beziehung auf die in der Konferenz vom 20. d. M. ad I gepflogene Beratung in betreff der Rogawskischen Angelegenheit, daß in der letzten Sitzung des diesbezüglichen Ausschusses die Frage entstanden ist, ob man den Reichsrat für kompetent hält, darüber zu entscheiden, daß Rogawski ferner Reichsratsmitglied zu bleiben hat. In eine Beantwortung sei sich ministeriellerseits nicht eingelassen worden, weil es notwendig erscheine, die Sache vorläufig im Ministerrate einer Erörterung zu unterziehen.
Referent meinte, daß man zur Beurteilung dieser Frage zunächst die etwa darauf Bezug nehmenden Paragraphe des Grundgesetzes1 ins Auge fassen müsse. Es wären dies bloß die §§ 7 und 17, von denen der erstere die Beschickung des Reichsrates durch die Landtage vornimmt und der zweite die Bestimmung enthält, daß, wenn ein Mitglied mit Tod abgeht, die persönliche Fähigkeit verliert oder dauernd verhindert ist, Mitglied des Reichsrates zu sein, eine neue Wahl vorzunehmen ist. Diese beiden Gesetzesbestimmungen können durchaus keine positiven Anhaltspunkte zu der Anschauung geben, daß der Reichsrat zur Entscheidung über das Verbleiben des Rogawski als Reichsratsmitglied kompetent ist. Aber auch der § 3 der Geschäftsordnung2, an den sich der Ausschuß zu halten gedenkt und welcher besagt, daß „die durch einen Landtag vollzogene Wahl eines Mitgliedes des Abgeordnetenhauses von dem Hause im dem Falle, wenn eine erhebliche Wahlanfechtung vorliegt, einer Prüfung zu unterziehen ist, und daß zu diesem Geschäfte ein Ausschuß gewählt wird, über dessen Bericht die Entscheidung über die Giltigkeit der Wahl erfolgt“, dürfte dieser Anschauung keine Stütze geben, indem hier dem Hause das Entscheidungsrecht ausdrücklich nur hinsichtlich der Giltigkeit der Wahl eingeräumt ist und sich hieraus keinesfalls deduzieren läßt, daß das Haus auch im Falle einer Mandatserlöschung über die Richtigkeit derselben zu erkennen hat. Dieses Recht komme immer nur der Regierung zu, und Referent meine daher, daß dem Hause eine Kompetenz in der fraglichen Sache niemals || S. 296 PDF || zugestanden werden darf und die Regierung hiernach ihre Position zu nehmen haben wird.
Der Staatsminister und der Staatsratspräsident waren damit umso mehr einverstanden, als man diesen Standpunkt bisher bei den Landtagen ebenfalls festgehalten hat. Beide Votanten waren aber auch der Meinung, daß, wenn auch dem Hause das Entscheidungsrecht in der fraglichen Sache abgesprochen werden muß, dasselbe doch immerhin berechtigt sei, in eine Prüfung des Falles einzugehen und auch seine Meinung darüber auszusprechen. Der Minister Ritter v. Lasser meinte, man sollte sich hier in keine generelle Beantwortung einlassen, sondern sich bloß auf den vorliegenden Fall halten. Seines Dafürhaltens abrauche hier weder die Regierung das Recht der Entscheidung in Anspruch zu nehmen, noch eine solche Entscheidung dem Abgeordnetenhause einzuräumen; denn ipso facto (sobald nämlich das unbestreitbare Faktum der gerichtlichen Verurteilung konstatiert ist) fließe der Mandatsverlust kraft des Gesetzes aus der Verfassung und aus der Geschäftsordnung. Im Jahre 1863 habe der Präsident Hasner den Mandatsverlust der tschechischen Abgeordneten als aus dem Gesetze selbst fließend ausgesprochen, ohne Abstimmung des Abgeordnetenhausesa, 3.
Alle übrigen Stimmführer teilten die Ansicht, daß die Anerkennung des Faktums, daß ein Abgeordneter seinen Sitz verloren hat, nur der Regierung zustehe, und es wurde sonach beschlossen, bei Beantwortung der Frage diesen Standpunkt festzuhalten4.
II. Bericht des Krakauer Militärkommandos in betreff der gegen dasselbe vorgebrachten Verdächtigung
Der Kriegsminister las den aus Anlaß der in der Konferenz vom 20. d. M. ad III zur Sprache gebrachten Verdächtigung des Krakauer Militärkommandos in betreff der Unterstützung der Insurrektion abverlangten Bericht dieses Kommandos, aus welchem hervorgeht, daß die Aussage des Abgeordneten Grafen Potocki eine tendenziöse Lüge ist, indem weder eine Kundmachung des angeblichen Inhaltes erlassen worden, noch es überhaupt vorgekommen ist, daß ein Militärgewehr abhanden kam5.
Über die von Sr. k. k. Hoheit gestellte Frage, wo man die Sache, nachdem der Ausschuß, in welchem Potocki diese Aussage machte, nicht mehr tagt6, wird vorbringen können, meinte der Staatsminister , daß sich hiezu im Hause bald Anlaß finden dürfte, indem es an Angriffen von Seite der galizischen Abgeordneten, namentlich des Potocki, nicht fehlen wird.
|| S. 297 PDF || Belangend die Form, in welcher die Sache vorzubringen wäre, so wurde es allseitig für das angemessenste erkannt, daß sich der Kriegsminister hiebei in keine Details einlasse, sondern einfach erkläre, die Regierung müsse die Aussage des Potocki so lange für unrichtig ansehen, bis er nicht die Beweise hiefür geliefert hat7.
III. Ausdehnung der Erleichterung in der Behandlung der politischen Sträflinge aus Galizien auf alle gleichartigen politischen Sträflinge in den Festungen
Der Kriegsminister referierte, aus Anlaß der hinausgebenen Verordnung in betreff der besseren Behandlung der politischen Sträflinge aus Galizien8 habe das Festungskommando in Olmütz die Anfrage gestellt, ob denn die anderen gleichartigen Verbrecher, welche keine Galizianer sind, nicht auch so zu behandeln sind, indem dasselbe zugleich die Unzukömmlichkeiten nachweiset, welche eine solche Ungleichheit mit sich bringt9. Der Kriegsminister könne die Notwendigkeit einer gleichen Behandlung nicht verkennen und sei überzeugt, daß auch die übrigen Festungen, in welchen sich politische Sträflinge befinden, gleiches Verlangen haben werden. Er würde daher, wenn die hohe Konferenz dazu die Zustimmung gibt, mittelst au. Vortrages beantragen, daß die gewährte Erleichterung auf alle in der Olmützer Festung befindlichen politischen Sträflinge ausgedehnt werde, zugleich sich aber auch die Ah. Ermächtigung erbitten, in derselben Weise von Fall zu Fall die etwaigen weiteren Anfragen zu erledigen.
Die Konferenz war damit einverstanden, indem man allseitig anerkannte, daß eine Ungleichheit der Behandlung der nämlichen Verbrecher unbillig wäre. Minister Ritter v. Hein fand es wohl bedauerlich, daß hiedurch alle von den Kriegsgerichten abgeurteilten politischen Verbrecher gelinder behandelt werden, als jene, welche die Zivilgerichte aburteilen, allein er wolle dem Antrage des Kriegsministers nicht entgegentreten und sei auch bereit, den diesbezüglichen au. Vortrag mitzufertigen10.
IV. Grundzüge für die Verhandlungen über den Verkauf von Staatsdomänen
Der Finanzminister referierte über die Grundlagen, auf welchen er bei den Geschäften über den Verkauf der österreichischen Staatsdomänen verhandeln würde, wenn die hohe Konferenz ihre Zustimmung gibt11.
Diese Grundzüge wären: 1. sollen die der Bank verpfändeten Staatsgüter12, dann aus dem eigenen freien Besitz des Staates noch ein Komplex von Domänen-, Forst- und Montanobjekten im Werte von beiläufig 19 Millionen mit einem Male und mittelst eines einzigen Rechtsaktes abgelassen werden. 2. Die Überlassung soll mittelst Verkaufes, || S. 298 PDF || mithin durch die entgeltliche Abtretung des vollständigen Eigentumes der Objekte stattfinden. 3. Nachdem die Finanzverwaltung den Bewerbern Einsicht in die Ertragsund Schätzungsbehelfe gewährt und den zur näheren Informierung über die Beschaffenheit und den Wert dienenden Ansuchen der Bewerber zu entsprechen bereit ist, wird sie von denselben Offerte (Kaufsanbote) entgegennehmen. 4. Bezüglich der Bildung des Kaufpreises können über die entsprechenden Grundlagen (Ertragsberechnungen etc.) vorläufige Besprechungen gepflogen werden. 5. Hinsichtlich der Zahlung des angebotenen Kaufpreises hat die Bestimmung zu gelten, daß die Zahlungen für die Bankgüter längstens in denjenigen Raten und Terminen geleistet werden müssen, welche den Anordnungen des zwischen der Staatsverwaltung und der Bank am 3. Jänner 1863 geschlossenen und am 6. Jänner 1863 b Ah. sanktionierten Übereinkommens entsprechen13. Von dem Kaufschillinge für die aus dem freien Besitze des Staates an die Erwerber übergehenden Objekte muß ein Betrag von wenigstens 15 Millionen im Jahr 1865 an die Staatskasse abgeführt werden14. 6. Sollte es den Bewerbern wegen Mangels der erforderlichen Information über den Wert der Güter gegenwärtig noch nicht möglich sein, einen bestimmten Kaufbetrag anzubieten, so ist man geneigt, zur Stellung des Anbotes einen längeren Termin zuzugestehen. 7. Wird von diesem Zugeständnisse Gebrauch gemacht, so muß der Termin bestimmt festgesetzt werden, innnerhalb dessen die Bewerber ihr Kaufanbot einreichen müssen. Ferner muß der Finanzverwaltung, welche dadurch, daß sie zuwartet und nicht mit anderen Bewerbern abschließt, die Schritte sistiert, um sich durch die zu verkaufenden Objekte die erforderlichen Zahlungsmittel zu verschaffen, von den Bewerbern die Möglichkeit verschafft werden, die auf die Domänen angewiesenen Zahlungen ungestört leisten zu können. Hiernach haben die Bewerber hinsichtlich der Bankgüter einen Betrag von 17 Millionen österreichischer Währung längstens bis 13. Februar 1865, hinsichtlich der freien Staatsgüter einen Betrag von 8 Millionen im Laufe des Monates Jänner 1865 als Vorschüsse der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen. 8. Diese Vorschüsse werden für den Fall, als über das von den Bewerbern innerhalb des Termines zu stellende Kaufanbot der Kauf- und Verkaufsvertrag endgiltig zustande kommt, als Abschlagszahlungen auf den zu entrichtenden Gesamtkaufpreis angesehen und behandelt, im Gegenfalle aber als Darlehen betrachtet, welches von der Finanzverwaltung binnen einer bestimmten Frist den Bewerbern vollständig werde zurückerstattet werden. Die Bestimmung der Zeit der Rückerstattung, der Verzinsung und sonstigen Bedingungen dieses Darlehensgeschäftes werden selbstverständlich den Gegenstand besonderer Verabredung bilden. Um den Bewerbern und beziehungsweise Übernehmern der Bank- und Staatsgüter die Verwertung derselben zu erleichtern, werde denselben gegen Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse und Bedingungen die Konzession zur Errichtung einer Immobilienbank erteilt werden. Diese Konzession soll eben nur denjenigen Bewerbern zuteil werden, welche für das Domänengeschäft unter voller Garantie der Solidität das || S. 299 PDF || günstigste Anbot machen und mit welchen sonach der Abschluß des Geschäftes zustandekommt. Diese Konzession bilde sonach die eigentliche Prämie für das Zustandekommen eines den Staatsfinanzen vorteilhaften Geschäftes über die Bank- und Staatsdomänen. Für das eine Terrain dieser Domänen aspiriere Langrand-Dumonceau15, für das andere eine Pariser Gesellschaft16, es dürfte aber zwischen beiden eine Fusion eintreten.
Referent halte diese Grundlagen für angemessen und erlaube sich daher, diese Sache der hohen Konferenz zur Entscheidung vorzulegen, ob nach denselben weiter verhandelt werden soll.
Nachdem der Minister Ritter v. Lasser vor allem das Bedenken erhoben hat, daß den Bewerbern die Konzession zur Errichtung einer Immobilienbank doch nicht zugesagt werden kann, solange in der gemäß Konferenzbeschlusses17 durch nähere Erhebungen über die Person Langrands und durch Abgabe des Gutachtens des Handelsministeriums noch zu ergänzenden Angelegenheit wegen Errichtung einer Immobilienbank in Wien keine Ah. Resolution erflossen, rücksichtlich über das Prinzip in dieser Beziehung noch gar nicht entschieden ist, und nachdem über die Bemerkung des Finanzministers , es könnte bloß prinzipiell die Ah. Geneigtheit erklärt werden, die Immobilienbank zu konzessionieren, ohne subjektiv auszusprechen, wem diese Konzession gegeben wird, von Seite des Staatsratspräsidenten sich dagegen verwahrt wurde, daß die so wichtige Prinzipienfrage wegen der Immobilienbank hier so nebenbei entschieden werde18, fanden sich Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Erzherzog veranlaßt, die weitere Erörterung des heutigen Gegenstandes bis zu dem Zeitpunkt zu sistieren, wo die im Zuge befindliche Verhandlung über das Langrandsche Projekt zur Gründung einer Immobilienbank im Prinzipe beraten und entschieden sein wird. Über die Vorstellung des Finanzministers , es sei dringend notwendig, diese meritorische Beratung ehestens vorzunehmen, indem das diesbezügliche Resultat für ihn rücksichtlich des weiteren Vorgehens in der heutigen Frage maßgebend sein wird, und nachdem Minister Ritter v. Lasser meinte, es könnten zur Beschleunigung der Sache auch nur die Hauptmomente der zu bewilligenden Immobilienbank separat der Beratung unterzogen werden, luden Se. k. k. Hoheit den letzteren ein, eine Zusammenstellung dieser Hauptpunkte veranlassen und in einer der nächsten Ministerratssitzungen zum Vortrage bringen zu wollen19.
V. Erhöhung der Steuerrückvergütung beim Zuckerexport
Der Finanzminister referierte über die Frage der Erhöhung der Steuerrückvergütung bei der Zuckerausfuhr.
In der Konferenz vom 29. September l. J.20 sei beschlossen worden, daß bezüglich des Verhältnisses zwischen der Steuerzahlung und der Rückvergütung im Falle des Exportes || S. 300 PDF || vorläufig noch genaue Erhebungen zu pflegen seien. Es werde nämlich das cdermalen zugrunde gelegtec Verhältnis von 12½ Zentner Rübe zu 1. Zentner Rohzucker bestritten und behauptet, daß dmehr alsd 14 Zentner Rüben zu 1 Zentner Rohzucker erforderlich sind. Referent habe wiederholte Berechnungen anstellen lassen und gefunden, daß, wenn die Basis von 14 Zentner Rübe auf 1 Zentner Rohzucker angenommen wird, die Restitution mit Zurechnung des 30%igen Zuschlages mit 5 fl. 11 Kreuzer entfällt21, und daß daher bei dieser Basis, nachdem die bisherige Restitution mit 30% Zuschlag 4 fl. 55 Kreuzer beträgt, die zu gewährende Erhöhung der Restitution 56 Kreuzer ausmachen würde. Wenn nun eine Erhöhung der dermaligen Restitution um 1 fl. nebst 30% Zuschlag begehrt wird, so gebe dies statt der 4 fl. 55 Kreuzer künftig 5 fl. 85 Kreuzer, was nach der Berechnung eine Rückvergütung der Steuer von 16 Zollzentnern ausmachen würde22. Eine solche Vergütung wüßte Referent nicht zu rechtfertigen, zumal er immer der Anschauung sei, daß eine derartige Begünstigung gewisser Industriezweige nicht von Nutzen, sondern vielmehr gefährlich sei. Wenn aber die hohe Konferenz in der Rücksicht, daß man den Export begünstigen muß, willens sei, in die Sache einzugehen, so könnte er seinerseits nur beantragen, daß die Rückvergütung für den Zentner Rohzucker von 3 fl. 50 Kreuzer auf 3 fl. 93 Kreuzer und für den Zentner Raffinatzucker von 4 fl. 30 Kreuzer auf 4 fl. 83 Kreuzer nebst dem 30%igen Zuschlage erhöht werde.
Der Leiter des Handelsministeriums, Freiherr v. Kalchberg , äußerte, er habe sich schon bei der früheren Beratung für die Gewährung der verlangten Erhöhung der Exportbonifikation ausgesprochen, weil er es für notwendig findet, daß man bei einem solchen Vorfalle, wo ein so wichtiger Industriezweig große Gefahr läuft und eine Krisis dieser Industrie in unsere Agrikulturverhältnisse tief eingreift, mit Ausnahmsmaßregeln zu Hilfe kommt. Die vom Finanzminister vorgeschlagene Erhöhung von 50 Kreuzer scheine ihm jedenfalls zu gering zu sein, und er müßte, wenn schon der Finanzminister die Erhöhung um 1 fl. gar zu hoch findet, dafür stimmen, daß man die Steuervergütung für die diesjährige Kampagne wenigstens auf 75 Kreuzer erhöhe. Belangend die Frage, wer diese Sache beim Reichsrate einzubringen hat, so hätte er nichts dagegen einzuwenden, daß die Vorlage von Seite des Handelsministeriums gemacht werde, so bald Se. Majestät die Ah. Ermächtigung dazu gegeben haben wird. Der Minister Ritter v. Lasser stimmte dem Leiter des Handelsministeriums bei und würde auch bei der angesprochenen Mehrvergütung von 1 fl. bleiben, indem nur bei dieser Erhöhung der Zweck erreicht werden dürfte. Es wäre dies auch keine besondere Auslage, sondern nur ein Ausgleich für eine Überbürdung, denn Faktum sei es, daß heuer die Rüben weit schlechter sind und ihr Zuckergehalt verhältnismäßig zu ihrem Gewichte ein sehr geringer ist. Was aber die Vorlage an den Reichsrat betrifft, so sollte dies seines Erachtens vom Finanzminister geschehen, indem diese Angelegenheit unstreitig in sein Ressort gehört.
Alle übrigen Stimmführer, mit Ausnahme des Ministers Grafen Nádasdy, welcher dem Finanzminister beistimmte, schlossen sich ebenfalls der Meinung des Leiters des Handelsministeriums || S. 301 PDF || mit dem an, daß bezüglich der Ziffern der Erhöhung der Steuerrückvergütung noch der Finanzminister und der Leiter des Handelsministeriums eine Vereinbarung zu treffen hätten. In Ansehung der Frage, wer von beiden die Gesetzvorlage zu machen hat, wurde allseitig anerkannt, daß der Finanzminister naturgemäß dazu berufen ist23.
Wien, am 26. November 1864. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 27. November 1864. Empfangen 28. Dezember 1864. Erzherzog Rainer.