Nr. 489 Ministerrat, Wien, 15. September 1864 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Spaun; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE, und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 15. 9.), Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Burger, Hein, Franck, Zichy, Kalchberg, Mažuranić (nur bei I anw.anwesend); außerdem anw.anwesend Friedenfeh (nur bei I anw.anwesend), Reitz (nur bei I anw.anwesend); abw.abwesend Rechberg, Esterházy; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 11. 10.
MRZ. 1293 – KZ. 2937 –
Protokoll des zu Wien am 15. September 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Rekrutenkontingent für 1865
Der Kriegsminister referierte über seinen au. Vortrag vom 13. d. M., Z. 6770, betreffend die Aushebung des normalen Rekrutenkontingentes von 85.000 Mann und aus Anlaß der Errichtung der Landesschützenkompanien von weiteren 368 Mann aus Tirol und Vorarlberg für das Jahr 18651.
Referent bemerkt, daß das Staatsministerium gegen die Nichteinrechnung der aus den Militärbildungsanstalten austretenden Zöglinge Anstand erhoben und im allgemeinen eine Verminderung des Kontingentes für wünschenswert erklärt habe. Betreff der Stellungsfrist haben das Staatsministerium und die kroatisch-slawonische Hofkanzlei für die Zeit vom 10. März bis Ende April gestimmt statt des beantragten Zeitraumes vom 1. März bis 15. April. Bei allen übrigen Punkten habe sich bei dem Einvernehmen mit dem Staatsministerium und den Hofkanzleien kein Anstand ergeben2. Die Einrechnung der Zöglinge aus den Militärbildungsanstalten, deren Zahl übrigens ohnehin nur 300 beträgt, während das Staatsministerium diese Zahl unrichtig mit 2000 annimmt, gründe sich auf die mißlichen Standesverhältnisse des Heeres. Solange diese nicht behoben sind, müsse auf der Nichteinrechnung in das Gesamtkontingent bestanden werden. Ein früherer Abschluß der Rekrutierung sei darum nötig, damit die erste Abrichtung der Rekruten nicht in die heiße Zeit falle.
Der Minister Ritter v. Lasser entgegnete hierauf, daß die Einrechnung der Zöglinge der Militärbildungsanstalten eine unzweifelhafte Bestimmung des Heeresergänzunsgesetzes3 § 1 und des Amtsunterrichtes4 § 2 sei. Es wäre mißlich, im Reichsrate bekennen zu müssen, daß diese gesetzliche Bestimmung nicht beachtet worden sei. Ohne auf der aus den statistischen Tabellen entnommenen Ziffer dieser Zöglinge per 2000 bestehen zu wollen, müsse er doch auch die vom Kriegsminister angegebene Zahl per 300 bezweifeln. Im Jahre 1861 seien Zweifel namentlich betreff der Tierarzneiinstitutszöglinge || S. 105 PDF || entstanden, und das Kriegsministerium habe damals erklärt, daß nicht nur diese, sondern überhaupt alle Zöglinge aus den Militärbildungsanstalten einzurechnen seien. Wenn aber die Anzahl der austretenden Zöglinge wirklich nur 300 betragen sollte, so würde er gerade hierin ein Gegenargument finden, um die Nichteinrechnung vom Standpunkte der absoluten Notwendigkeit zu bekämpfen. Minister v. Lasser schlug einen Ausweg vor, darin bestehend, daß das Kontingent ungeschmälert bleiben, dagegen aber von den Rückständen, welche sich jährlich immer in denselben Ländern und Bezirken ergeben5 und welche erst nach durch Jahre dauernden Verhandlungen in Folge eines Ah. Gnadenaktes zur Abschreibung kommen, eine der Zahl der fraglichen Zöglinge entsprechende Abrechnung stattfinden solle. Hiedurch würde doch dem Gesetze entsprochen. Der Oberst Reitz fand diesen Ausweg darum mißlich, weil die rückständigen Bezirke darin nur eine Aufmunterung für künftige Rückstände erblicken würden. Der Oberst bemerkt noch, daß die Anzahl der in Rede stehenden Zöglinge darum eine so geringe sei, weil hiezu nur jene gerechnet werden können, die assentiert werden. Der Kriegsminister stellte in Aussicht, daß vielleicht schon künftiges Jahr von der Nichteinrechnung der Zöglinge Umgang genommen werden könne. Der Staatsminister berief sich auf die unzweifelhafte Bestimmung des Gesetzes, er wollte für dieses Jahr keine Einwendung gegen die Nichteinrechnung der Zöglinge machen, dieses hätte jedoch nur als Ausnahme stattzufinden, und wäre jedenfalls diese Maßregel als eine Abweichung vom Gesetze ersichtlich zu machen. Der Polizeiminister war mit diesem Antrage vollkommen einverstanden, und es wäre sonach ausdrücklich zu erwähnen, daß die Einrechnung der erwähnten Zöglinge, wie dieses das Heeresergänzungsgesetz bestimme, für die nächste Rekrutierung noch nicht stattzufinden habe.
Diesen übereinstimmenden Anträgen des Staats- und des Polizeiministers wurde allseitig zugestimmt6, a .
II. Gesuch des Andre Langrand-Dumonceau um Bewilligung zur Gründung einer Immobilienbank in Wien
Der Staatsratspräsident referierte über den au. Vortrag des Ministers Ritter v. Lasser vom 7. Dezember 1863, Z. 8093, womit das Gesuch des André Langrand-Dumonceau um Bewilligung zur Gründung einer Immobilienbank in Wien unter Beantragung von Modifikationen in den Statuten zur Ah. Genehmigung empfohlen wird7.
Langrand sei Mitglied der Vindobona und des Ankers und Gründer mehrerer Bankgesellschaften8. Es bestehe in Wien bereits seit 1851 die sogenannte Wiener Erste Immobiliengesellschaft, || S. 106 PDF || welche aber nach dem Ausspruche des Ministers v. Lasser mit den zu einer ausgedehnten, gedeihlichen und lukrativen Wirksamkeit erforderlichen Attributen keineswegs ausgerüstet sei und ihrer Auflösung nahe sein soll. Im Jahre 1856 habe die Credit-Anstalt die Gründung einer ähnlichen Anstalt beabsichtigt und zwar unter dem Namen Austria, sie sei jedoch mit Ah. Entschließung vom 9. Jänner 1858 abgewiesen worden9. Die nun projektierte Gesellschaft solle mit einem Kapital von 20 Millionen beginnen, das Aktienkapital sei mit 50 Millionen festgesetzt, die Dauer der Gesellschaft auf 90 Jahre beantragt. Die Geschäfte, welche beabsichtigt werden, seien aus dem Artikel 3 des Statutenentwurfes zu entnehmen. Der Artikel 3 lautet: „Die Gesellschaft ist zu folgenden Geschäften befugt: a) Dem Staate, Korporationen, Gemeinden, Stiftungen oder Privaten eigentümliche Besitzungen, sowie überhaupt Liegenschaften nebst deren Zubehör zu erwerben, den Wiederverkauf davon im Wege der Zession oder des Tausches entweder sofort, oder nach erfolgter Melioration, im ganzen sowohl als auch im einzelnen zu bewirken und zwar mit der Befugnis, den Preis zahlbar in Annuitäten zu bestimmen und diese letzteren mit oder ohne gesellschaftliche Garantie zedieren zu können; b) dem Staate gehörige Domänen, oder Gemeinden, Korporationen, Stiftungen oder Privaten eigene Güter, sei es in der Eigenschaft eines Verwalters, sei es in der eines Pächters, auf lange oder kurze Pachtzeit in Selbstverwaltung zu übernehmen oder durch dritte Personen verwalten zu lassen mit der Berechtigung, dem Besitzer oder Verpächter die Pachtgelder im ganzen oder teilweise mittelst Diskontierung im voraus entrichten zu können; c) landwirtschaftliche oder industrielle Unternehmungen, welche den Ertrag des Grundbesitzes zu erhöhen und den Verkauf wie Abfluß der Produkte zu erleichtern geeignet sind, zu kreieren oder sich an der Errichtung und Entwicklung solcher Unternehmungen mit zu beteiligen, wie auch Immobiliarbanken und Bodenkreditgesellschaften zu gründen oder sich bei solchen zu beteiligen; d) Immobiliargeschäfte, welche Kauf oder Verkauf von Grundbesitz und Gerechtsamen jeglicher Art betreffen, gegen Provision für Rechnung anderer mit oder ohne gesellschaftliche Garantie zu besorgen, ferner Verbindlichkeiten jeder Art oder durch mittelbare oder unmittelbare Hypothek sichergestellte Forderungen zu erwerben und mit oder ohne ihre Garantie zu zedieren, sowie auch Hypothekarforderungen zu versichern; e) in jeder beliebigen Weise Anleihen zu machen und Darlehen zu gewähren oder deren Abschlüsse zu erleichtern, welche zur Ausführung der vorerwähnten Unternehmungen erforderlich sein können; f) Obligationen mit oder ohne Prämien zu kreieren und bis zur Höhe der Bodenwerte, welche sich teils in Besitztiteln, teils in von der Gesellschaft bewilligten Pachtverträgen im Portefeuille vorfinden, zu emittieren.“
|| S. 107 PDF || Zu diesem beantragten Geschäftsumfange habe Minister v. Lasser einige Modifikationen in Vorschlag gebracht, so die Bestimmung, daß zur Ausdehnung der unter a) und b) erwähnten Geschäfte auf Bauernwirtschaften die Gesellschaft von Fall zu Fall die Genehmigung des Staatsministeriums einzuholen habe, zu lit. c einen Vorbehalt für die Staatsverwaltung zur Festsetzung der Bedingungen bei Gründung von Bodenkreditanstalten, zu lit. d eine Beschränkung der Erwerbung von Hypothekarforderungen, zu lit. e Beschränkung der Darlehen von jeder beliebigen Weise auf Gelddarlehen gegen Faustpfand oder Hypothek, zu lit. f nähere Präzisierung betreff der Emittierung von Obligationen, wornach die Gesamtsumme der ausgegebenen und nicht eingelösten Obligationen ohne Bewilligung der Staatsverwaltung nicht mehr als das Doppelte des jeweilig eingezahlten Aktienkapitals betragen darf. Die Gesamtsumme dieser Obligationen darf aber den nach Abzug aller Lasten sich ergebenden Wertbetrag der Realitäten der Immobilienbank und der statutenmäßig erworbenen Hypothekarforderungen derselben niemals überschreiten.
Referent machte darauf aufmerksam, daß für die projektierte Gesellschaft bedeutende Privilegien in Anspruch genommen werden, darunter das Recht, sich selbst zahlhaft zu machen, das Retentionsrecht, die Beweiskraft der Bücher, bei Hypothekarforderungen die Sequestration, Verpachtung des hypothezierten Gutes, dessen Feilbietung ohne Schätzung etc. Der Staatsrat habe sich vor allem mit der prinzipiellen Frage beschäftigt, ob es im politischen und volkswirtschaftlichen Interesse liege, eine Aktiengesellschaft, welche die bezeichneten Geschäfte in Aussicht stelle und derartige Privilegien in Anspruch nehme, zu konzessionieren. Freiherr v. Lichtenfels las hierauf die Vota der Staatsräte Quesar und Halbhuber vor10. Staatsrat Quesar, Referent dieser Angelegenheit im Staatsrate, wendet sich vor allem gegen die Anschauung, daß die in Rede stehende Aktiengesellschaft ihrer rechtlichen Eigenschaft nach eine Handelsgesellschaft sei und erklärt, indem er die beabsichtigten Geschäfte unter Rücksichtnahme auf das Handelsgesetzbuch der näheren Kritik unterzieht, daß diese Aktiengesellschaft nicht als eine Handelsgesellschaft betrachtet werden könne. Hierauf geht Staatsrat Quesar auf die Frage über, ob diese Gesellschaft mit Rücksicht auf den Einfluß, den sie auf die öffentlichen Interessen zu nehmen geeignet ist, zur Ah. Genehmigung überhaupt nach dem Gegenstande ihres Unternehmens und abgesehen von allfälligen Modifikationen der Statuten empfohlen werden kann. Es handle sich in erster Linie darum, ob die Staatsverwaltung es im politischen und volkswirtschaftlichen Interesse finden kann, für derlei Unternehmungen eine mit ausländischen Aktiengesellschaften in engster Verbindung, deren Folgen sich nicht übersehen lassen, operierende, aus ausländischen Aktionären bestehende Aktiengesellschaft zu konzessionieren und mit Privilegien auszustatten. Bei Durchführung der Hauptgeschäfte des Unternehmens würde der Grundbesitz zur Ware gemacht, und die Spekulation dürfte ohne Rücksicht auf Kulturzwecke lediglich die augenblickliche Möglichkeit eines höheren Wiederverkaufes im Auge haben. Langrand deute an, daß, wenn die Gesellschaft ausländischen Kapitalisten eine Pachtrente von 4 oder 5% sichert, letztere wenigstens einen Teil ihres Eigentums zum Ankauf von Liegenschaften in Österreich verwenden werden. Die Erwerbung des Grundbesitzes durch || S. 108 PDF || Ausländer, welche denselben nicht selbst bewirtschaften, sondern in Pacht geben und die Pachtrenten im Auslande verzehren, scheine in volkswirtschaftlicher und selbst in politischer Beziehung, besonders wenn das Pachtsystem in großem Maßstabe durchgeführt wird, nicht empfehlenswert. Der Wiederverkauf der Immobilien in Parzellen sei mit dem Geschäfte der sogenannten Güterschlächter verwandt. Da gerade dieses Geschäft den meisten Gewinn in Aussicht stellt, so wird auch die projektierte Aktiengesellschaft die Zerschlagung der Immobilien und den parzellenweisen Verkauf vorzugsweise betreiben. Die in Aussicht gestellte Meliorierung der Güter dürfte eine illusorische bleiben, der gewerbsmäßige Ankauf von Gütern zum Zwecke der Parzellierung werde in der Regel nicht nur allein dadurch, daß er mit demoralisierenden Künsten auf Verkäufer und Käufer zu wirken sucht, Güter, die volkswirtschaftlich besser ein Ganzes geblieben wären, zerschlägt und die natürlichen Verhältnisse des Güterwertes verrückt, sondern auch durch den Raubbau in der Zwischenzeit zwischem dem Kauf und Wiederverkauf der Güter schädlich wirken. Ausnahmsweise mag vielleicht der gewerbsmäßige Ankauf von Landgütern behufs des Wiederverkaufes in Parzellen dort günstig wirken, wo die Parzellierung durch das Gesetz oder die Gewohnheit hinter dem landwirtschaftlichen Bedürfnisse zurückgeblieben ist. Dieses sei jedoch in Österreich nicht der Fall, wo die Gesetze die Parzellierung bis zu einer gewissen Grenze gestatten. Den wirtschaftlichen Verhältnissen wäre es jedenfalls entsprechender, der Gestaltung der Besitzverhältnisse auf dem Wege der natürlichen Bewegung Raum zu geben, als auf dieselbe nach kaum durchgeführter Grundentlastung und Kommassierung künstlich durch Konzessionierung einer Gewinn bezielenden, Privilegien bedürfenden Aktiengesellschaft einzuwirken. Das Bedenken gegen diese Hauptgeschäfte der Gesellschaft steigere sich noch dadurch, daß die sogenannte Immobilienbank mit der in Brüssel entstandenen Kreditbank für Grundbesitz und Industrie und mit zehn eigentlichen Hypothekenbanken, von welchen fünf in Wien, Brüssel, Amsterdam, Dresden und Basel bereits bestehen, im engsten Zusammenhange zu operieren beabsichtigt. Diese in ihren Folgen unübersehbare Verbindung so vieler großenteils ausländischer Institute könne nur die Besorgnis wachrufen, daß in Zeiten einer Krisis eine Katastrophe hereinbrechen werde, die für die Interessen der dabei beteiligten österreichischen Untertanen nur nachteilige Folgen haben kann. Staatsrat Quesar macht ferner auf die monopolistische Stellung aufmerksam, welche die sogenannte Immobilienbank mit einem Aktienkapital, das auf 50 Millionen erhöht werden kann, und mit einer Hinausgabe von Obligationen bis zum doppelten Betrage des jeweilig eingezahlten Aktienkapitals einzunehmen droht. Langrand nehme selbst an, daß die Gesellschaft binnen 5 Jahren mit Liegenschaften im Werte von 200 Millionen operieren werde. Diese monopolistische Stellung könnte, wenn auch nicht im ganzen Reiche, doch aber in einzelnen Landesteilen oder betreff einer bestimmten Art von Liegenschaften zur bedeutenden Geltung kommen. Es sei bekannt, daß das Haus Rothschild in Paris den Besitz der Quecksilberbergwerke und somit das Eigentum eines zur Ausbeutung der Gold- und Silbererze unentbehrlichen Metalls an sich gebracht und jede Konkurrenz somit aufgehoben hat11. Was die projektierten Pachtungen betrifft, so || S. 109 PDF || werde die Gesellschaft, da sie zur eigenen Verwaltung nicht geeignet sei, zur Afterverpachtung schreiten, was in landwirtschaftlicher Richtung nur schädlich wirken könne. Je schwunghafter die Gesellschaft ihre Pachtgeschäfte betreibt, desto verderblicher werden die Folgen für die Gutseigentümer und die in immer größere Abhängigkeit geratenden Afterpächter sein. Ähnliche Gesellschaften haben sich in Frankreich wegen ihres notwendigerweise harten Vorgehens gegenüber von Erwerbern von Parzellen und gegenüber den Subpächtern den allgemeinen Haß und den Namen „banques noires“ zugezogen. Bei dem tiefeingreifenden Einflusse, welchen Immobiliengesellschaften der bezeichneten Art auf die Landeskultur üben, dürfte das Gutachten der Landwirtschaftsgesellschaften über diese Anstalten vom großen Nutzen sein. Zum Schlusse spricht sich Staatsrat Quesar in seinem Votum noch dahin aus, daß die Konzessionierung dieser Gesellschaft auch von dem Gesichtspunkte, daß sie als Konkurrenz bei der künftigen Veräußerung der Staats- und Fondsgüter im Auge gehalten wird, nicht für gerechtfertigt halten zu können, da der Geschäftsumfang dieser Anstalt weit über dieses Ziel hinausgeht und für den Fall einer solchen Veräußerung immmer auf die Bildung von Konsortien hingewirkt und denselben besondere Begünstigung zuteil werden kann.
Baron Halbhuber als Koreferent im Staatsrat schließt sich in seinem Votum den von dem Staatsrate Quesar geltend gemachten prinzipiellen Bedenken gegen die projektierte Immobilienbank unbedingt an. Die bei den Geschäften dieser Gesellschaft in Aussicht stehende Bodenzertrümmerung würde ohne Zweifel den Verfall des Landbaues, das Verschwinden des Bauernstandes, zu schnelle Veränderung der Besitzer und Verarmung sonst wohlangesessener Familien bewirken. Die Aufrechterhaltung des Bauernstandes erfordere aber das sorgfältigste Augenmerk der Regierung, er gehöre zu den konservativsten und nachhaltigsten Stützen des Staates, auf ihm beruhe wesentlich die Wehrkraft desselben, und einmal gebrochen, könne diese Stütze nicht wieder hergestellt werden. In Frankreich bestehe bereits ein landwirtschaftliches Proletariat. Der Mangel eines eigentlichen Bauernstandes in Lombardo-Venetien sei ohne Zweifel ein Umstand, der schwer in die Waagschale der politischen Geschicke dieser Länder fällt. Österreich biete einem Unternehmen, wie das von Langrand beabsichtigte ist, einen nur zu günstigen Boden, wozu die Valutaverhältnisse, der in Folge der Grundentlastung beim Guts- und Grundbesitze stärker sich äußernde Geldbedarf, die Teurung, der in Folge der hohen Arbeitspreise und der erhöhten Steuern gesunkene Ertrag der Güter, die häufig sich darbietende Gelegenheit zu gewinnbringender Geldanlage beitragen. Es könne wohl eingewendet werden, daß die Grundzerteilungsvorschriften bei den Geschäften der Immobilienbank beachtet werden müssen. In dieser Richtung sei aber nicht zu übersehen, daß die agrarische Gesetzgebung Österreichs in einem Übergangsstadium begriffen, daß die Strenge der nun bestehenden Vorschriften nicht länger werde aufrecht erhalten werden können, daß in den Landesvertretungen eine sehr weitgehende Freiheit bezüglich der Grundzerteilung beansprucht werden dürfte. Wenn nun die Immobilienbank in dieser Übergangsperiode ihre Wirksamkeit entfalten könnte, würde eine Fluktuation und Mobilisierung des Grundbesitzes entstehen, wie sie den öffentlichen Interessen und der Aufrechterhaltung des Bauernstandes nicht zusagt. Auch für den geschlossenen großen Grundbesitz müßte aus höheren Staatsrücksichten Sorge getragen werden, daß er nicht in die Hände von Ausländern übergehe. Der Minister v. Lasser bedaure selbst, daß in Österreich nicht wie in Preußen ein Gesetz bestehe, welches zur Erwerbung von Grund und Boden durch Ausländer die Einwilligung der Staatsverwaltung || S. 110 PDF || erfordert. Gleichwohl sei er für die Immobilienbank, weil es den Interessen Österreichs mehr zusage, daß der spekulative Güterankauf und Verkauf von einer in Wien residierenden, unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt ermittelt werde, als wenn dieses von außen geschehe. Baron Halbhuber glaubt aber auf die Residenz der Immobilienbank in Österreich und auf die staatliche Aufsicht wenig Gewicht legen zu können, da die Immobilienbank durch ihre Verbindung mit ausländischen Banken und ihre Tendenz denselben Einfluß wie ein ausländisches Institut üben wird. Was den behaupteten Vorteil des Hereinziehens fremder Kapitalien nach Österreich betrifft, so sei es wohl unzweifelhaft, daß die Verwendung ausländischer Kapitalien in Österreich zur Ausführung von industriellen Unternehmungen, zum Baue von Eisenbahnen und dergleichen nur im öffentlichen Interesse liege. Allein das Hereinwerfen von Kapitalien nach Österreich, welches nur darauf berechnet ist, den Geldmarkt auszubeuten, und sich nach erreichter Absicht in für den öffentlichen Verkehr und für die Industrie bedenklichen Momenten wieder zurückzieht, könne nicht als ein Vorteil, sondern nur als eine auf Börsemanöver berechnete Spekulation betrachtet werden. Baron Halbhuber erklärt demnach ebenfalls, daß er sich für die Ah. Genehmigung eines solchen Unternehmens nicht aussprechen könne.
Über diese Äußerungen der beiden erwähnten Staatsräte bemerkte der Staatsratspräsident, daß sich denselben die übrigen Staatsräte angeschlossen haben und auch er selbst diesen Anschauungen unbedingt beipflichte. Damals war übrigens dem Staatsrate noch nicht bekannt, daß Langrand bereits begonnen habe mit den Hauptgeschäften der projektierten Anstalt. Hierüber geben die öffentlichen Blätter Auskünfte. Derartige Notizen erscheinen insbesondere in dem „Wanderer“ (Nr. 229, 240, 247, 254)12. Hiernach hat Langrand bereits in Ungarn angefangen, große Güter zu kaufen und sie parzellenweise wieder zu verkaufen. Schon im Jahre 1862 sei ein Komitee gebildet worden, wobei auch die Grafen Georg und Alexander Karolyi, Paul Almásy etc. fungierten. Die Publikation des Programms, jedoch besonders die darin enthaltene Conditio sine qua non eines jeden Geschäftes, daß es der Gesellschaft 20% Nutzen einbringen müsse, soll allgemein ungünstig aufgenommen worden sein, und es traten die Bessern aus dem Komitee aus. Nach diesen Notizen sei das Gut Borota um 800.000 fl. gekauft und bei der Parzellierung um 960.000 verkauft worden, der Ankaufspreis des Gutes Zsidda betrage 550.000 fl., und wurde dieses Gut an Bauern von 12 Gemeinden um 920.000 wieder verkauft. Hierbei wurden alle möglichen Künste der Verführung angewendet und die Unwissenheit der Leute benützt, welchen nur Blanketten zur Unterfertigung mitgeteilt wurden. Die Käufer hätten bald eingesehen, daß sie unerschwingliche Bedingungen eingegangen seien, verlockt durch die geringen Beträge der in den ersten Jahren zu zahlenden Annuitäten. Viele unglückliche Käufer sollen exequiert, durch den Verkauf eines einzigen Gutes dreizehn Familien an den Bettelstab gekommen sein. Der Referent fand es auffallend, daß außer der ersten Antwort Langrands keine Widerlegung von seiner Seite erfolgt ist13. Ein derartiger || S. 111 PDF || Vorgang wäre ein Unglück für die bäuerliche Bevölkerung, was wäre erst dann zu erwarten, wenn die Gesellschaft noch mit Privilegien ausgerüstet würde. Baron Lichtenfels erklärte, daß bei dem Unternehmen offenbar viel Schwindelei getrieben werde, ein Loch bei einer Bank werde nur wieder durch ein ebensolches einer andern Bank gedeckt, selbst der Kredit Langrands erscheine ihm nicht unerschütterlich, die Nationalbank habe seine Wechsel zurückgewiesen, Langrand selbst stelle Wechsel zu 10% aus.
Der Minister Ritter v. Lasser bemerkte, daß nach der Natur der Dinge nicht nur auf den Gegenstand, sondern auch auf den Projektanten selbst das Augenmerk zu richten sei. Über die Person Langrands fehle ihm allerdings eine detaillierte Kenntnis. Tatsache sei es, daß Langrand Gründer zweier Gesellschaften, der Vindobona und des Ankers, Gründer und Leiter mehrerer anderer möglicherweise im wohl durchdachten Zusammenhange stehenden Gesellschaften sei, daß ihm viel Geld zur Verfügung stehe, wenn auch schwer an die Hunderte von Millionen zu glauben [sei]. Die Ideen Langrands seien von riesenhafter Ausdehnung, schwindelerregend. Das vorliegende Projekt müsse mit Vorsicht behandelt werden, bezüglich der in neuerer Zeit in Ungarn vorgefallenen Ereignisse erscheine ihm eine nähere Erörterung und Erhebung notwendig, der ungarische Hofkanzler dürfte vor allen in der Lage sein, hierüber nähere Aufklärung zu geben. bSeine meritalen Gegengründe gegen die Argumente des Staatsrates zu entwickeln behalte sich Votant vor, wenn die Vorfrage hinsichtlich der Person und der Solidität der Unternehmungen Langrands so befriedigend gelöst sein sollte, daß dann über das Projekt selbst zu entscheiden sein werdeb . Der Finanzminister erklärte, daß er in dieser Angelegenheit den Anschauungen des Staatsrates entgegentreten müsse, diese Furcht vor ausländischem Kapital, die Schwarzseherei wegen Schwächung des konservativen Elementes könne er nicht teilen. Diese Ansichten erscheinen ihm nicht mehr haltbar und zeitgemäß, vor allem tue freie Bewegung not, wenn auch hieda etwas dabei riskiert werden sollte. Er sehe nicht ein, warum sämtliche Grundbesitzer als unzurechnungsfähig vorausgesetzt werden sollten. Statt der behaupteten schädlichen Folgen sehe er im Gegenteile nur Gewinn für den Grundbesitzer, größeren Wohlstand, Befruchtung der Volkswirtschaft mit fremdem Kapital und fremder Intelligenz. Bezüglich des Bauernstandes sei umso weniger etwas zu fürchten, als die bestehenden Grundzerteilungsvorschriften von der Gesellschaft beachtet werden müssen14. In Frankreich seien die Verhältnisse wesentlich anders als in Österreich, wo eine größere Beweglichkeit des Besitzes nur wünschenswert sein kann. Über die Persönlichkeit Langrands habe er nie etwas Nachteiliges erfahren, derselbe komme ihm eher zu nobel, zu wenig kaufmännisch vor. Die Zeitungsnachrichten hielt der Finanzminister für sehr unverläßlich, Langrand habe als gefährlicher Konkurrent viele Feinde, um Geld seien unsere Blätter zu allem zu haben. Langrand habe in neuerer Zeit das päpstliche Anlehen durchgesetzt, er stehe in vielfacher Beziehung zur geistlichen Partei, || S. 112 PDF || in Belgien und Holland genieße er großes Ansehen. Derselbe strebe eine katholische Geldmacht an, um der jüdischenc entgegenzutreten. Der Finanzminister fügte noch bei, daß er mit Langrand wegen Veräußerung der Bankgüter in Geschäftsverbindung stehe. Die Bankgüter, die bisher noch immer nicht an Mann gebracht werden konnten, müssen veräußert werden, damit der Staat der Bank gegenüber seinen Verpflichtungen nachkomme, widrigens große Kalamitäten nicht zu vermeiden wären. Sollte Langrand ihm sichere und vorteilhafte Bedingungen machen, so würde er nicht anstehen, mit demselben weiter zu verkehren15. Die Rücksicht, daß in Folge eines solchen Verkaufes und der weiteren Parzellierung dieser Güter möglicherweise ein oder der andere Grundkäufer ein unvorteilhaftes Geschäft machen könnte, würde ihm durchaus nicht maßgebend sein. Jura vigilantibus16. Der Finanzminister hielt es demnach für sehr wünschenswert, daß dieser gewichtige Konkurrent der Finanzverwaltung erhalten bleibe. Der Staatsratspräsident glaubte sich dagegen verwahren zu sollen, daß dem Staatsrate veraltete, unzeitgemäße Ansichten zugemutet werden, gerade vom Standpunkte der neuesten Wissenschaft finden die geäußerten Ansichten des Staatsrates ihre volle Begründung. Baron Lichtenfels erklärte darauf bestehen zu müssen, daß wenigstens noch die nötigen Erhebungen gepflogen werden. Der ungarische Hofkanzler bemerkte, daß er wohl manches vernommen habe über die Wirksamkeit der sogenannten belgischen Bank in Ungarn. Die Bedingungen bei dem parzellenweisen Verkaufe der Güter seien für alle, die nicht rechnen können und keine Einsicht in derartige Geschäfte haben, zu verlockend. Die unwissenden Leute werden hintergangen, in Prozesse verwickelt und kommen endlich um all ihre Habe. Für Ungarn könnte er nicht zugeben, daß die Landbevölkerung keinerlei Bevormundung und keines Schutzes bedarf. Der Staatsminister sprach sich dahin aus, daß er über die Person Langrands nicht vollkommen aufgeklärt sei, er habe verschiedenes über ihn gehört, die große Beweglichkeit desselben in allen Parteien von der klerikalen bis zur demokratischen flöße ihm kein Vertrauen ein. Recherchen über die Person Langrandes durch das Polizeiministerium und durch den Minister des Äußern erscheinen jedenfalls angezeigt. Übrigens müsse er noch eine Frage stellen, ob das Handelsministerium an der vorliegenden Verhandlung Anteil genommen. Der Minister Ritter v. Lasser erwiderte hierauf, daß das Handelsministerium an den Beratungen der Vereinskommission teilgenommen habe. Der Staatsminister bemerkte noch schließlich, daß prinzipiell die Grundsätze des Staatsrates wohl schwer mit Konsequenz durchzuführen wären, bei der Detailberatung würde er jedoch mit aller Strenge [darauf] eingehen, da der Vorteil für das Land nicht so evident erscheint, um noch besondere Privilegien auszusprechen, die bei anderen in der neueren Zeit gegründeten Instituten, deren vorteilhaftes Wirken für das Allgemeine nicht verkannt werden konnte, mit vollem Rechte bewilligt wurden. Der Polizeiminister bemerkte, daß wenn ein so großartiges Institut mit derartigen Privilegien ausgerüstet werde, so mag ein Heiliger der Unternehmer sein und es werden doch in || S. 113 PDF || den Komitees und von den untergeordneten Organen viele nicht zu rechtfertigende Verfügungen vorkommen. Es erscheine ihm daher im vorliegenden Falle der Gegenstand des Unternehmens selbst wichtiger, als die Persönlichkeit des Unternehmers. Der Vorteil des Hereinziehens fremden Kapitals wäre allerdings anzuerkennen, er werde aber doch nicht realisiert, da nach der projektierten Geschäftsgebarung das Kapital mit 20% Gewinn wieder ins Ausland zurückkehrt. Der Minister Ritter v. Lasser erörterte hierauf des Näheren die Art und Weise der projektierten Gebarung zwischen den Banken und kam hierbei zu dem Schlusse, daß das Geld allerdings in das Ausland zurückgelange, daß es aber ebenso wieder zur Immobilienbank zurückkehre. Der Polizeiminister fuhr fort, daß ihm die Vorteile dieser Anstalt in keinem Verhältnisse zu den angesprochenen Privilegien zu stehen scheinen. Über die Person des Langrand sei ihm nichts Nachteiliges bekannt, nach seinen eigenen Äußerungen sei derselbe keineswegs reich, er erscheine nur als die Seele, die geistige Kraft mehrerer Geldinstitute. Noch wichtiger als die Erhebungen über die Persönlichkeit Langrands erscheinen ihm Erhebungen über die Solidität und das gegenseitige Verhältnis seiner Unternehmungen im In- und Auslande. Auch eine seinerzeit stattfindende Einvernehmung der Landwirtschaftsgesellschaften erscheine ihm geraten. Der Minister Graf Nádasdy wollte gegen die beantragten Erhebungen keine Einsprache erheben, er glaubte jedoch nicht unbemerkt lassen zu müssen, daß eine große Anzahl von Grundbesitzern gezwungen sei, ihre Güter zu verkaufen und daß die meisten froh wären, wenn sie einen Käufer, wie eine derartige Gesellschaft ist, fänden. Von Seite der Juden werde noch viel schlimmer gewirtschaftet, als dieses die Gesellschaft tun würde. Man dürfe daher das Projekt noch nicht zurückweisen. Der Minister Ritter v. Hein erwähnte, daß sich seit der Verhandlung der Vereinskommission vieles geändert habe, er habe mehrere Druckschriften Langrands17 gelesen, es scheine ihm, daß Langrand auf die Unwissenheit und Leichtgläubigkeit der Landleute in Österreich spekuliere, er sei mit dem Staatsminister einverstanden. Der Kriegsminister erklärte, daß er sich dem Grafen Nádasdy anschließe. Der Marineminister erklärte sich mit dem Finanzminister vollkommen einverstanden. Alle Bestrebungen, die Zeitströmung aufhalten zu wollen, wären vergeblich. Er finde nicht, daß die Gesellschaft besondere Privilegien anstrebe, es sei ihr nur um schleunige Exekutionsführung zu tun, was auch durch alle Justizreformen angestrebt wird. Baron Burger bemerkte weiter, daß er Langrand wohl nicht näher kenne, daß er aber nur Vorteilhaftes von ihm gehört habe, Langrand habe offenbar großen Kredit, wie das päpstliche Anlehen nachweist, er nehme eine sehr achtbare Stellung in der sozialen Welt ein. Die in Ungarn allenfalls vorgekommenen Übelstände dürften ohne Zweifel mit der Judenwirtschaft gar nicht zu vergleichen sein. Für diese Wirtschaft sei eine Konkurrenz in hohem Grade erwünscht. Der Leiter des Handelsministeriums bemerkte, daß das Handelsministerium bei der Vereinskommission allerdings vertreten war, das genüge jedoch nicht, und es dürfte in dieser die volkswirtschaftlichen Verhältnisse so sehr berührenden || S. 114 PDF || Angelegenheit ein Gutachten des Ministeriums für Volkswirtschaft wohl nötig erscheinen. Der Plan des Unternehmens sei großartig, so daß er sich nicht leicht überblicken läßt, er stelle allerdings gewisse Vorteile in Aussicht, die vom Staatsrate angeregten Bedenken lassen sich aber doch auch nicht in Abrede stellen. Eine solche Mobilisierungslust werde auch von den neuesten Nationalökonomen verworfen. Freiherr v. Kalchberg unterzog die projektierten Geschäfte der Gesellschaft mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Landwirtschaft einer näheren Beleuchtung und gelangte zu dem Schlusse, daß der Einfluß dieses Unternehmens auf die Landwirtschaft kein vorteilhafter sein würde. Baron Kalchberg bemerkte weiters, daß er Langrand selbst zu wenig kenne, die von dem Finanzminister gegebene Aufklärung, daß derselbe zu wenig merkantil sei, erscheine ihm für einen Mann, der ein so großartiges Geschäft unternimmt, nicht unbedenklich. Baron Kalchberg schloß sich der Hauptsache nach den Ansichten des Staatsrates an und ersuchte um seinerzeitige Mitteilung der Akten.
Zum Schlusse reassumierte Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer das Resultat der Beratung dahin, es seien vorläufig über die Vertrauenswürdigkeit der Person Langrands, dann über die Solidität und das gegenseitige Verhältnis seiner Unternehmungen im In- und Auslande im allgemeinen sowohl als mit Rücksicht auf die im „Wanderer“ dagegen erhobenen Bedenken durch die Ministerien des Äußern und der Polizei nähere Erkundigungen einzuziehen, über das im „Wanderer“ dargestellte Wirken Langrands in Ungarn durch den ungarischen Hofkanzler Erhebungen pflegen zu lassen und sämtliche Akten dem Leiter des Handelsministeriums zur Abgabe seines Gutachten mitzuteilen18.
Wien, den 15. September 1864. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Ischl, am 9. Oktober 1864. Empfangen 11. Oktober 1848. Erzherzog Rainer.