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Nr. 95 Ministerrat, Wien, 24. August 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 24. 8.), Mensdorff 29. 8., Esterházy für I, II und IV 30. 8., Mailáth 30. 8., Komers 31. 8., Geringer, Kussevich für IV 1. 9.; außerdem anw. Larisch, Distler bei II, Moser bei III, Scharschmid bei III; abw. Franck, Wüllerstorf (der aber die Einsicht bestätigte).

MRZ. 95 – KZ. 2133 –

Protokoll des zu Wien am 24. August 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Aufhebung des Ausnahmezustandes in Niederösterreich

Der vorsitzende Staatsminister setzte die Konferenz in die Kenntnis, daß der Friedensvertrag mit Preußen gestern in Prag unterzeichnet wurde, und brachte mit dieser Mitteilung im Ah. Auftrage Sr. Majestät die Frage zur Sprache, ob infolgedessen jetzt schon der mit der Kundmachung des Landesgeneralkommandos vom 26. Juli l. J. für den Umfang des Erzherzogtums Niederösterreich verhängte Ausnahmszustand1 aufgehoben werden soll.

Nachdem der Minister Graf Esterházy die aus allen Verhandlungen hervorgehende feste Solidarität der Interessen Preußens mit jenen der italienischen Regierung näher und mit dem Beifügen dargestellt hatte, daß erst nach dem Friedensabschlusse mit Italien die Kriegsgefahr, die derzeit wegen einer nicht geringen Anzahl von dabei in Betracht kommenden Fragen keineswegs schon völlig gewichen sei, geschwunden sein wird, einigte sich die Konferenz in dem einhelligen Beschlusse: der Ausnahmszustand habe tacite noch weiters fortzubestehen, und die Frage wegen Aufhebung desselben sei erst dann wieder in Verhandlung zu nehmen, wenn der Friede auch mit Italien abgeschlossen sein wird2.

II. Steuerfreiheit für die Grabenhäuser in Wien

Der vorsitzende Staatsminister referierte weiters über das der Ah. Bezeichnung gewürdigte Gesuch des Bürgermeisters von Wien um die Bewilligung einer 25jährigen Steuerfreiheit für die an der Stelle der zu demolierenden Grabenhäuser neu aufzuführenden Gebäude3 mit dem Beifügen, daß die Steueradministration und die Finanzlandesdirektion in Wien mit Rücksicht auf die von der Kommune Wien durch den Ankauf der bereits demolierten alten Grabenhäuser zum Behufe der Straßenerweiterung gebrachten namhaften Opfer statt der normalmäßigen 12jährigen eine 15- bis 18jährige Steuerfreiheit für die fraglichen vier Bauplätze im Gnadenwege beantragten, daß das Staatsministerium aus der gleichen Rücksicht das Gesuch des Bürgermeisters dem || S. 210 PDF || Finanzministerium mit dem Bemerken empfohlen habe, daß sich die erbetene Begünstigung nur auf die noch unverkauften zwei Parzellen zu erstrecken hätte, daß jedoch das Finanzministerium mit dem mit besonderem Protokollshefte Sr. Majestät au. unterbreiteten Referate, Z. 20621, die abweisliche Erledigung des Gesuches des Bürgermeisters in Antrag gebracht, welchem Antrage auch der von Sr. Majestät hierüber vernommene Staatsrat4 einhellig beigestimmt habe.

Ministerialrat Distler stellte die Gründe dar, aus welchen das Finanzministerium die Ablehnung dieses Gesuches beantragen zu sollen gemeint habe, er hob insbesondere die Opfer hervor, welche das Steuerärar infolge dieser Stadtregulierung dadurch zu bringen hat, daß ein jährlicher Steuerertrag von 25.000 fr., welchen die demolierten alten Grabenhäuser bisher abwarfen, durch die ganze Dauer der normalmäßig zu bewilligenden zwölf Baufreijahre ohnedem entfallen wird, und machte auch Erwähnung von dem Vorgange der Kommune bei dem bereits stattgefundenen Verkaufe zweier Baustellen auf dem Graben, wobei sie die Käufer kontraktmäßig verpflichtete, nach Ablauf der ihnen normalmäßig gebührenden zwölf steuerfreien Jahre, jenen Betrag an die Stadtkommune zu bezahlen, welchen sie an lf. Steuern und Zuschlägen in die Steuerkasse zu zahlen hätten, wenn die auf der Bauparzelle zu erbauenden Häuser eine erweiterte Steuerfreiheit erhalten würden, was jedenfalls eine unzulässige Anomalie sei. Graf Belcredi meinte, daß es sich hier lediglich um Billigkeitsmomente handle, daß aber einerseits im Hinblick darauf, daß die anderen großen Städte ohnedem mit scheelen Augen auf die großen Steuerfreiheiten sehen, welche mit den Ah. Entschließungen der Jahre 1854 und 18595 für Neubauten in der Haupt- und Residenzstadt Wien Ag. zugestanden wurden, anderseits aber im Hinblick auf die Opfer der Kommune bei Durchführung der Straßenerweiterung in der inneren Stadt die gnadenweise Bewilligung einer 15- statt der normalmäßigen 12jährigen Steuerfreiheit wohl gerechtfertigt erscheinen dürfte, welche Begünstigung übrigens nur für die noch unverkauften zwei Baustellen zuzugestehen wäre. Der Finanzminister ließ sich zu diesem Zugeständnisse herbei, jedoch mit der Beschränkung, daß durch einen Beisatz in der Ah. Entschließung ausdrücklich erklärt werde, daß die Begünstigung der längeren als der normalmäßigen Steuerfreiheit dem betreffenden Bauunternehmer und nicht der Kommune zuzukommen habe. Der Kommune gehe aus dieser Begünstigung ohnedem der Vorteil zu, daß sie für die ihr eigentümlichen Bauparzellen am Graben || S. 211 PDF || einen höheren Einlösungspreis erhalten wird, wenn dem Käufer eine 15jährige Steuerfreiheit zugestanden sein wird.

Die Konferenz schloß sich dem Antrage des Staatsministers mit dem Amendement des Finanzministers einstimmig an6,a .

III. Zulassung der Banque Internationale de Crédit Agricole (London) zum Geschäftsbetrieb in Österreich

Vortrag des Staatsministers über das Gesuch der Banque Internationale de Crédit Agricole in London um Zulassung des Geschäftsbetriebes in Österreich.

Der Ministerialsekretär Ritter v. Scharschmid stellte den Sachverhalt dar, er erwähnte der einzelnen Voten der Mitglieder der Vereinskommission und bemerkte, daß diese Voten, nachdem die gestellte Bedingung des Reziprozitätsnachweises erfüllt wurde, im wesentlichen als der Zulassung günstig anzusehen seien7.

Der Leiter des Staatsrates bemerkte, daß der Staatsrat, welchem das Protokoll der Vereinskommission zur Begutachtung mitgeteilt worden ist8, hervorgehoben habe, daß Langrand-Dumonceau, auf dessen Betreiben vorzüglich die Ah. Entschließungen über die der ideierten Immobilienbank im Zusammenhange mit der Staatsgüteroperation zugedachten weitgehenden Begünstigungen erflossen9, mit dem vorliegenden Gesuche die Absicht zu haben scheine, einen guten Teil jener Begünstigungen auf wohlfeilere Weise zu erwerben; daß daher, wenn hierin auch beim Vorhandensein der gesetzlichen Bedingungen kein ausreichender Abweisungsgrund liege, eine gewisse Vorsicht und Reserve geboten, und eine Ausnahme vom Gesetze durchaus nicht gerechtfertigt sei. Was die gesetzlichen Bedingungen anbelangt, habe der Staatsrat geglaubt, den Art. I, lit. a, der kaiserlichen Verordnung vom 29. November 1865, RGBl. Nr. 127, über die Zulassung ausländischer Aktiengesellschaften zum Geschäftsbetriebe in Österreich dahin auffassen zu müssen, daß der rechtliche Bestand der Gesellschaft in dem Lande, wo sie ihren eigentlichen Sitz hat, nachgewiesen werden müsse. Der faktische Hauptsitz der Gesellschaft sei in Brüssel, in London bestehe nur eine Filiale. Es sei aber nicht zu ersehen, daß die Gesellschaft in Brüssel auch ihren rechtlichen Bestand habe, das ist, daß sie, wie es nach belgischen Gesetzen zur Gründung anonymer Gesellschaften erforderlich ist, die königliche Bewilligung erhalten habe. Man habe es also mit einer Gesellschaft zu tun, die eine faktisch bestehende Filiale, aber keine zu Recht bestehende Mutteranstalt habe; welches anomale Verhältnis alle vom Referenten der Vereinskommission gezogenen Folgerungen aus der zwischen England und Belgien bestehenden Übereinkunft vom 13. November 1862 ausschließe. Der Staatsrat habe daher die gesetzlichen Bedingungen || S. 212 PDF || nicht für erwiesen gehalten, sondern sei des Erachtens gewesen, daß vorerst noch der rechtliche Bestand der Gesellschaft in Belgien nachgewiesen werden müsse.

Die weitere vom Staatsrate gestellte Forderung wegen der belgischen Reziprozität sei, wie Baron Geringer bemerkte, nach der Darstellung des staatsministeriellen Referenten seither erfüllt worden. Letzterer erwähnte noch, daß sich auch der Finanzminister der staatsrätlichen Auffassung angeschlossen habe.

Der Staatsminister bemerkte, daß dieses Konzessionsgesuch im Zusammenhange mit den Unterhandlungen steht, welche Langrand-Dumonceau wegen der Ordnung der Fürst Esterházyschen Vermögensverhältnisse angeknüpft hat, und daß die Bewilligung der Zulassung der fraglichen Gesellschaft sogar als eine Bedingung des von Langrand angebotenen Arrangements bezeichnet worden sei10. Aus dieser Rücksicht, und da ferner die Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Fürst Esterházysche Vermögensverwaltung im Hinblick auf die große Zahl der Gläubiger auch vom öffentlichen Gesichtspunkte sehr gewünscht werden muß, habe er diese Angelegenheit in der förderlichsten Weise behandelt und von Amts wegen getrachtet, das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse zu konstatieren. Er könne sich jedoch den in der Sache liegenden und insbesondere vom Staatsrate und von dem Finanzminister hervorgehobenen Bedenken und der Überzeugung nicht verschließen, daß alle Versuche, einen gesetzlichen Boden für die Zulassung zu gewinnen, nicht gelungen sind. Es unterliege keinem Zweifel, daß die Erfordernisse des Art. I, lit. a, der kaiserlichen Verordnung vom 29. November 1865 bezüglich eines und desselben Staates zusammentreffen müssen. Dies sei jedoch bei keinem der beiden Staaten, welche hier in Betracht kommen, der Fall. Nicht in England, denn dort habe die Gesellschaft zwar das gesetzliche Recht zum Bestande, sie habe sich aber 1. dort nicht gebildet, da sie ihren Verwaltungssitz in Belgien aufgeschlagen und dort ihr Aktienkapital eingezahlt hat; 2. man könne daher auch nicht sagen, daß sie in England rechtlich bestehe, da das Recht zum Bestande noch nicht der rechtliche Bestand ist, welcher letzterer doch vor allem den „Bestand“, d. h. zugleich den wirklichen faktischen Bestand erfordert; 3. hieraus folge auch von selbst der Mangel des weiteren Kriteriums, „daß sich die Gesellschaft im Lande in wirklicher und regelmäßiger Geschäftstätigkeit befinde“, indem dieses voraussetzt, daß sich die Gesellschaft und nicht eine bloße Agentie dort befinde. Die gesetzlichen Erfordernisse seien aber auch für Belgien nicht nachgewiesen, wo sich die Gesellschaft faktisch gebildet hat, denn hier fehle, wie auch der Staatsrat hervorhebt, 1. vor allem der Nachweis, daß die Gesellschaft nach belgischen Gesetzen rechtlich bestehe, weil sich ihre Existenz nicht auf belgische, sondern auf englische Gesetze gründet. Die Konvention zwischen England und Belgien könne nicht als Grundlage des rechtlichen Bestandes in Belgien geltend gemacht werden, weil die kaiserliche Verordnung offenbar nur Gesellschaften im Auge hat, welche in dem betreffenden im Reziprozitätsverhältnisse stehenden Staate einheimisch sind, nicht solche aber, die dort vom Auslande her auf Grund internationaler Verträge || S. 213 PDF || Geschäfte machen; 2. sei auch in Belgien eine wirkliche und regelmäßige Geschäftstätigkeit nicht nachgewiesen, weil die notariell bestätigte Existenz eines Verwaltungsapparates ebensowenig für dessen wirkliche Tätigkeit beweist als die Registrierung der Gesellschaft in England für den wirklichen Bestand derselben in jenem Staate, und weil die Einzahlung des Aktienkapitals, worüber eben auch nur eine notarielle, allgemein gehaltene Angabe vorliegt, nur dann als ein Nachweis wenigstens über die Mittel und über den ernsten Willen zur Geschäftstätigkeit gelten könnte, wenn diese Einzahlung erwiesenermaßen in barem geleistet worden wäre.

Aus diesen Gründen, und da es nicht ratsam wäre, gleich im ersten Falle der Anwendung des Gesetzes eine Ausnahme zuzulassen, die bezüglich des Langrand, dessen vielseitige Unternehmungen alle untereinander im Konnex sind, und bei denen bald die größte Verwirrung eintreten und wenn eines fehlschlägt, eine großartige allgemeine Katastrophe vorauszusehen ist, erachtete Graf Belcredi, daß das vorliegende Gesuch des Langrand nach dem Gesetze motiviert abzuweisen wäre, wo es dann demselben noch immer freistehen wird, die gesetzlichen Erfordernisse, wie z. B. die königliche Bewilligung in Belgien, nachträglich beizubringen.

Diesem Antrage trat die Konferenz einhellig bei11.

IV. Marktprivilegium des Grafen Janković in Daruvár

Den letzten Gegenstand der Beratung bildete der au. Vortrag der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei vom 17. Juli 1. J., Z. 267712, womit dieselbe über das Majestätsgesuch des Julius Grafen Janković, Gutsbesitzer zu Daruvár, als Besitzer eines königlichen Privilegiums zur Abhaltung von vier Jahrmärkten in Daruvár den au. Antrag gestellt hat: Se. Majestät wolle die Verordnung der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei vom 21. Oktober 1865, Z. 416913, mittelst welcher der Gemeinde Daruvár die Bewilligung zur Abhaltung von vier neuen Jahrmärkten erteilt wurde, Ag. aufzuheben geruhen.

Nachdem der Leiter des Staatsrates die in dessen über diesen Gegenstand erstatteten au. Vortrage vom 4. 1. M., Z. 408/St.14, enthaltenen Motive, aus welchen der Staatsrat für die Ablehnung des Hofkanzleiantrages sich ausgesprochen hatte, rekapituliert hatte, erkannte die Konferenz, daß hier nicht Opportunitäts-, sondern Rechtsgründe als maßgebend angesehen werden müssen. Der ungarische Hofkanzler klärte auf, daß nach ungarischen Gesetzen die ungarischen Privilegien vollkommen exklusiver Natur waren und daß es zur Bewilligung von vier neuen Jahrmärkten in demselben Orte Daruvár, wo Graf Janković vermöge seines königlichen Privilegiums, vier Jahrmärkte ausschließend abzuhalten, berechtigt ist, eines neuen Privilegiums bedurft hätte. Das königliche Privilegium || S. 214 PDF || an Grafen Janković sei ein finanzielles Geschenk gewesen und hätte müssen abgelöst werden. Dieser Auffassung schloß sich auch der Leiter der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei mit dem Beifügen an, daß der Vorteil dieses finanziellen königlichen Geschenkes für den Grafen Janković ganz entfallen sei, denn die Gemeinde begehre bei ihren Jahrmärkten von den Marktfieranten kein Standgeld, während eben in der Abforderung des Standgeldes auf den Jahrmärkten des Grafen Janković dessen Einnahme beruhe. Eine Folge davon sei, daß die Gemeindejahrmärkte von Marktfieranten stark besucht werden, während bei den Graf Jankovićschen Märkten niemand erscheine. Der Justizminister erklärte, daß er sich nicht getrauen würde, das ausschließende Recht des Grafen Janković zu vertreten. In früheren Zeiten existierte gar kein Marktrecht ohne Privilegium. In Ungarn durfte in keinem Orte ein Markt gehalten werden, außer dort, wo es der König einem Grundbesitzer bewilligt hatte. Daraus, daß dem Grafen Janković das Recht, an vier bestimmten Tagen Jahrmärkte in Daruvár zu halten, bewilligt wurde, folgt jedoch nicht, daß sich die Regierung des Rechtes, die Abhaltung noch anderer Jahrmärkte, jedoch an anderen Tagen, der Gemeinde zu bewilligen, begeben habe. Vorliegend handle es sich übrigens ausschließend um die Frage, ob durch die Verordnung der Hofkanzlei das Jankovićsche Privilegium verletzt worden sei. Über den Umfang eines Privilegiums als einer Rechtsfrage haben jedoch die Gerichte zu entscheiden. Wenn daher auch auf die Genehmigung des Hofkanzleiantrages nicht einzuraten sein dürfte, so würde dem Votanten auch die einfache Ablehnung, wie sie der Staatsrat beantragt habe, nicht angemessen erscheinen; die Ah. Entschließung dürfte nach seinem Dafürhalten vielmehr dahin zu lauten haben: Es bleibe dem Grafen Janković überlassen, sein Recht vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.

Mit der Verweisung des Majestätsgesuches des Grafen Janković auf den Rechtsweg erklärte sich auch der Leiter des Staatsrates und sohin die Konferenz einhellig einverstanden15.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.