Nr. 276 Ministerrat, Wien, 31. Oktober 1862 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Schurda; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 31. 10.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; abw.abwesend Pratobevera; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 19. 11.
MRZ. 1081 – KZ. 3528 –
- I. Einberufung des Marineministers Friedrich Freiherr v. Burger nach Wien zur Vertretung der Marineangelegenheiten im Reichsrat
- II. Gnadenweise Beteilung mehrerer Personen aus dem Ernst v. Kissschen Verfallsvermögen
- III. Gemeindeordnungen und Gemeindewahlordnungen für Steiermark, Oberösterreich, Kärnten, Krain, Salzburg, Istrien, Görz und Gradiska
- IV. Einberufungspatent für die Landtage
- V. Vorlage des Lehensgesetzes, des Handelsgesetzes und des Pressegesetzes zur Sanktion
- VI. Vorlage des Finanzgesetzes zur Sanktion
- VII. Auszahlung eines verfallenen Dotationsrestes für die Londoner Industrieausstellung
Protokoll des zu Wien am 31. Oktober 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Einberufung des Marineministers Friedrich Freiherr v. Burger nach Wien zur Vertretung der Marineangelegenheiten im Reichsrat
Se. k. k. Hoheit geruhten die Frage zu stellen, wie nun bei der bevorstehenden Beratung des Budgets pro 1863 die Marineangelegenheiten im Hause vertreten werden sollen, nachdem der Marineminister Freiherr v. Burger, dessen Wirksamkeit mit dem 1. November 1862 beginnen sollte, wegen Augenentzündung nicht erscheinen kann1.
|| S. 319 PDF || Der Minister Graf Wickenburg erklärte, er könnte die weitere Vertretung der Marineangelegenheiten nur infolge eines Ah. Befehles übernehmen, indem er gemäß Ah. Handschreibens vom 30. August l. J. mit der Besorgung rücksichtlich Vertretung der Marineangelegenheiten [im Reichsrat] ausdrücklich bloß bis zum 31. Oktober l. J. beauftragt wurde2. In dieser Richtung habe er auch auf eine dieser Tage [an] ihn ergangene Einladung des Finanzausschusses pro 1863 geantwortet und um einstweilige Verschiebung der diesfälligen Beratung ersucht, infolgedessen auch die Kommissionssitzung auf den 6. November l. J. anberaumt wurde3. Bis zu diesem Tage müsse also bezüglich des Vertreters der Marine die nötige Vorsorge getroffen werden, und es dürften daher Se. k. k. apost. Majestät die Ah. Gnade haben, den Baron Burger einzuberufen, wenn aber derselbe nicht erscheinen könnte, dem Votanten die Ah. Ermächtigung zu erteilen, noch weiter diese Vertretung zu übernehmen. Der Minister des Äußern war unter Hinweisung auf den üblen Eindruck, welchen das Ausbleiben des Baron Burger bereits im Hause hervorgebracht hat, der Meinung, daß vor allem Baron Burger kategorisch einzuberufen wäre. Der gleichen Meinung war der Polizeiminister mit dem Beifügen, daß, wenn Baron Burger allenfalls nicht kommen könnte, dann erst die Verfügung wegen der weiteren Leitung des Marineministeriums zu treffen, Baron Burger aber jedenfalls aufzufordern wäre, einen Beamten zu bezeichnen, der zu seinem Stellvertreter im Ministerium bestimmt sein wird und dem mithin gleich jetzt die Vertretung im Hause auferlegt werde. Der Minister Graf Nádasdy , der Kriegsminister , der Staatsminister , der Minister Ritter v. Lasser , der Staatsratspräsident und Minister Graf Esterházy sprachen sich für eine sogleiche telegraphische Einberufung des Baron Burger und weiter dafür aus, daß im Falle Baron Burger dem Ah. Rufe nicht folgen könnte, derselbe von seinem Amte zu entheben und durch einen anderen zu ersetzen wäre, weil im gegenwärtigen Momente die Angelegenheit des Marineministers eine dringende Notwendigkeit ist, und weil, wie Ritter v. Schmerling hervorhob, alle Welt weiß, daß Baron Burger seine Augenkrankheit vorschützt, um sich den Verhandlungen über die Angelegenheiten der Kriegsmarine im Hause zu entziehen4. Der Finanzminister und der ungarische Hofkanzler stimmten zwar gleichfalls für eine kategorische Einberufung, nur würden sie eine mildere Form wünschen, indem es ihnen im vorliegenden Falle nicht passend scheint, gleich mit der Entlassung zu drohen.
|| S. 320 PDF || Schließlich einigte sich die Konferenz in dem au. Einraten, daß Baron Burger zur Vertretung der Marineangelegenheiten sogleich hierher telegraphisch berufen werde und erst nach Maßgabe der eingelangten Antwort die weiteren Ah. Anordnungen erlassen werden mögen5.
Anknüpfend an diese Beratung brachte Minister Graf Wickenburg den Bericht des Finanzausschusses über den Nachtragskredit von 3,768.114 fl. für die Kriegsmarine pro 1862 zur Sprache6. Es seien in den diesfälligen Anträgen Zusätze von solcher Art, daß man sie unmöglich belassen kann, und er gedenke daher, noch einmal hierüber im Hause zu sprechen und die Verhältnisse auseinanderzulegen, wobei er jedoch auf die Unterstützung des Ministers des Äußern und des Kriegsministers in Absicht auf die Bestätigung der damaligen politischen Konjunkturen und der Kriegseventualitäten zählen müsse.
Hierwegen wurde jedoch keine Beratung gepflogen, sondern der referierende Minister v. Sr. k. k. Hoheit aufgefordert, diesen Gegenstand nach vorläufiger Besprechung mit den obgenannten zwei Ministern erst in der nächsten Konferenz zum Vortrage zu bringen7.
II. Gnadenweise Beteilung mehrerer Personen aus dem Ernst v. Kissschen Verfallsvermögen
Der Staatsratspräsident referierte in betreff der Ansprüche, welche von mehreren Personen im Gnadenwege an das Ernst v. Kisssche8 Verfallsvermögen gestellt werden. Nach den schon im ständigen Reichsrate in dieser Sache gepflogenen Verhandlungen seien im Jahre 1859 aus diesem Verfallsvermögen dem Nikolaus v. Kiss 180.000 fl. und den natürlichen Kindern des Ernst v. Kiss 90.000 fl. im Gnadenwege verliehen worden9. Später sind mehrere Personen um eine Beteilung aus diesem Vermögen aufgetreten, deren Gesuche den nun vorliegenden Verhandlungen zum Grunde liegen und von denen Referent nur jene zum Vortrage brachte, bezüglich deren eine Differenz zwischen dem Staatsrat, Finanzministerium und der ungarischen Hofkanzlei obwaltet. Es sind dies:
1. Das Gesuch des Alois Fedrigoni, welcher um Auszahlung des ihm von Kiss testamentarisch zugedachten Legates von 15.000 fl. bittet, da der legale Bestand des letzteren nicht angefochten werden könne und sich dasselbe als eine Entlohnung für geleistete Dienste darstelle. Das Finanzministerium spricht sich für die Abweisung dieses Gesuches aus, weil die von Kiss bedachten Legatare keinen gesetzlichen || S. 321 PDF || Anspruch auf seinen Nachlaß haben und weil dem Bittsteller durch die Bewilligung eines Vitalitiums10 per 800 fl. aus den Erträgnissen des Verfallsvermögens, ferner durch die ausnahmsweise Auszahlung der Kapitalsforderung seiner Gattin per 32.245 fl. aus der Verfallsmasse und durch die Ah. angeordnete Rücklassung der ihm von Kiss in der Herrschaft Ittebe inskribierten 200 Joch heute für den Betrag von 30.000 fl. bereits eine mehr als genügende Berücksichtigung zuteil geworden ist11. Die ungarische Hofkanzlei ist dagegen in Erwägung, daß die dem Fedrigoni aus dem Verfallsvermögen berechtigten Forderungen aus rechtsbeständigen, das konfiszierte Vermögen rechtlich belastenden Verbindlichkeiten des Ernst v. Kiss Rechts wegen, Fedrigoni ein Gnadengeschenk aus dem Verfallsvermögen bisher nicht bekam, des Erachtens, daß demselben die Bezahlung des Legates per 15.000 fl. aus den Einkünften des Verfallsvermögens Ag. zu bewilligen sei. Der Staatsrat schloß sich der Meinung des Finanzministeriums an, welcher auch der vortragende Präsident beizutreten erklärte, denn wenn alle befriedigt werden sollten, welche im Testamente bedacht sind, dann würde jeder Grund der Konfiskation entfallen12.
Der ungarische Hofkanzler glaubte vor allem, die Bemerkung nicht unterdrücken zu können, daß es zur Aussöhnung der Gemüter sehr wünschenswert wäre, mit den Konfiskationen, welche dem Ärar ohnehin soviel wie nichts eintragen und im allgemeinen nur schädlich wirken, ein Ende zu machen. Betreffend den Fedrigoni, so könne Votant nur den Antrag der Hofkanzlei unterstützen, einen Rechtsanspruch habe Fedrigoni allerdings nicht, dagegen sprechen alle Billigkeitsgründe für einen Gnadenakt, zumal es faktisch sei, daß das Kisssche Vermögen nur durch ihn erhalten worden ist. Der Minister GrafEsterházy stimmte in Anbetracht der hier sprechenden Billigkeitsrücksichten ebenfalls dem Antrage auf Gewährung der Bitte bei. Minister Ritter v. Lasser würde in der Voraussetzung, daß Fedrigoni bedürftig und ein verdienter Militär ist, dafür sein, daß ihm 6000 bis 8000 fl. aus den Einkünften des Verfallsvermögens ausbezahlt werden.
Der Finanzminister und mit ihm alle übrigen Stimmführer, mithin die Majorität der Konferenz, schlossen sich dem Antrage des Staatsrates auf Abweisung des Fedrigoni an13.
2. Das Gesuch des Hofagenten Johann Dobran, welcher als Personalkurator des Nikolaus v. Kiss um gnadenweise Überlassung der Herrschaft Ittebe an seinen Kuranden zur Ordnung der zerrütteten Vermögensverhältnisse des letzteren und zu seiner eigenen Schadloshaltung für die aus Aufopferung für Kiss und dessen Gattin erlittenen Vermögensverluste bittet. Dobran habe in der Voraussetzung, || S. 322 PDF || daß die Herrschaft Ittebe an Nikolaus v. Kiss kommen werde, Wechsel in sehr großen Beträgen zugunsten der Familie Kiss akzeptiert, infolgedessen er sein ganzes Vermögen eingebüßt hat, ja selbst den Schuldenarrest ausstehen mußte. Als Kurator des Kiss sei er schon mehrmals um Überlassung des Gutes Ittebe an Kiss eingeschritten, aber immer abgewiesen worden14, nun verlange er im Gnadenwege für sich eine Entschädigung für die erlittenen Verluste. Die ungarische Hofkanzlei ist der Meinung, daß das Gesuch des Dobran, insoferne darin um eine weitere gnadenweise Beteilung des Nikolaus v. Kiss gebeten wird, allerdings zur Ag. Bewilligung nicht geeignet sei, daß jedoch Dobran für seine Person der Ah. Berücksichtigung würdig sei, indem derselbe infolge seiner menschenfreundlichen Handlung sein ganzes Vermögen verloren hat, überdies ein sehr loyaler, von seinen Stammgenossen sehr geachteter Mann sei, für den sich sehr viele verdienstvolle Männer verwenden, und es erachtet daher die Hofkanzlei, daß dem Dobran für seine Person aus den Einkünften der konfiszierten Herrschaft Ittebe bis zu dem Zeitpunkte, wo er seine Befriedigung für die bezahlten Schulden des Nikolaus v. Kiss auf eine andere Art aus dem Vermögen des Schuldners erlangen wird, ein Gnadengehalt jährlicher 2000 fl. Ag. angewiesen werden dürfte. Der Staatsrat glaubte sich gegen die Gewährung der Bitte auszusprechen, indem immer noch dieselben Gründe bestehen, welche für die früheren abweislichen Erledigungen maßgebend waren15. Der Staatsratspräsident habe aber geglaubt, daß über diese Sache, und zwar über die für Dobran gegenwärtig geltend gemachten Verhältnisse und gestellten Anträge nochmals das Finanzministerium vernommen werde. Dasselbe habe sich abermals für die Abweisung der Bitte ausgesprochen, und Freiherr v. Lichtenfels könne, da es eine reine Gnadensache ist, nur der Meinung des Finanzministeriums beitreten.
Im Laufe der Erörterung hierüber erklärte der Finanzminister , bei seinem Antrag auf Abweisung beharren zu müssen, zumal das Ärar nicht berufen sei, die Folgen der Leichtfertigkeit, mit der Dobran Wechsel im Betrage von 700.000 fl. für einen erklärten Verschwender akzeptiert hat, zu tragen. Auch dürfte dem Dobran der Antrag der Hofkanzlei nicht aus der Not helfen, indem derselbe mit der Zahlung von großen Beträgen gedrängt wird. aÜbrigens habe Dobran, wie die Akten zeigen, ein Heimfallsgut im Betrage von 35.000 fl. an sich gekauft, wofür er dem Ärar noch Kaufschillingsraten schulde. Diese Unternehmung spräche bei den sonstigen Bedrängnissen ebenfalls für einen seltenen Leichtsinn in dem Vorgehen Dobransa . Der ungarische Hofkanzler glaubte jedoch in Anbetracht der vielen Billigkeitsrücksichten, welche für Dobran sprechen, den Antrag der Hofkanzlei || S. 323 PDF || auf das wärmste unterstützen zu sollen. Dobran habe sich nur durch Verheißungen von glaubwürdigen Seiten, daß das Gut Ittebe restituiert werde, zur Haftung für die Familie Kiss verleiten lassen, wodurch er sein ganzes Vermögen verloren habe, wobei nicht zu verkennen sei, daß er diese Folgen nicht wegen Gewinnsucht, sondern rein nur wegen seiner menschenfreundlichen Handlung tragen muß. Sein Benehmen im Jahre 1848 sei ein musterhaftes gewesen, und da er auch bei seinen Stammgenossen in großem Ansehen steht, so würde ein Gnadenakt für ihn auf die ganze rumänische Bevölkerung einen günstigen Eindruck machen. Übrigens soll Dobran nach den mündlichen Mitteilungen, die er dem Votanten gemacht habe, in einer solchen Not sich befinden, daß er kaum etwas zu essen hat, daher die beantragte Bewilligung von 2000 fl. jährlich wenigstens seine Existenz sichern würde.
Nachdem noch der Polizeiminister die Persönlichkeit des Dobran sehr gerühmt und darauf hingewiesen hat, daß es in politischer Beziehung nur von Nutzen sein kann, wenn etwas für ihn getan wird, und nachdem Minister Ritter v. Lasser die sehr ersprießliche Tätigkeit des Dobran im Jahre 1848 aus eigener Erfahrung bestätigte und dessen Berücksichtigung anempfahl, erklärte sich die Konferenz einverstanden, daß dem Dobran die von der Hofkanzlei beantragten jährlichen 2000 fl. Ag. bewilligt werden, jedoch mit der vom Minister Grafen Nádasdy vorgeschlagenen Modifikation, daß dieser Betrag nicht aus den Einkünften des konfiszierten Gutes Ittebe, sondern aus dem Staatsschatze (Kabinettskasse) angewiesen, seinerzeit aber aus den obigen Einnahmen refundiert werde16. 3. Die Gesuche der natürlichen Töchter des Ernst v. Kiss, Auguste, verehelichte Daniel, und Rosa, verehelichte Bobor, worin sie um unentgeltliche Überlassung der Herrschaft Ellemér bitten oder, wenn ihren Wünschen dieser Art nicht willfahrt werden sollte, sich bereit erklären, für die käufliche Überlassung dieser Herrschaft den mit Berücksichtigung der zu ihren Gunsten obwaltenden Billigkeitsund Gnadengründe Ag. festzusetzenden Kaufschilling zu bezahlen. Das Finanzministerium spricht sich für die abweisliche Erledigung aus, indem die für die Bittstellerinnen sprechenden Billigkeits- und Gnadengründe bereits durch die Ag. Bewilligung eines Gnadengeschenkes von 90.000 fl. volle Berücksichtigung gefunden haben17. Der Staatsrat vereinigte sich einhellig mit diesem Antrage18, und es erachtete der vortragende Präsident, ebenfalls dem Einraten auf Abweisung beitreten zu sollen.
Der ungarische Hofkanzler glaubte dagegen, den Antrag der Hofkanzlei auf eine abermalige Beteilung der Gesuchstellerinnen mit 90.000 fl. unterstützen zu sollen, denn dieselben haben faktisch ihren Vater und das ihnen zugedachte || S. 324 PDF || bedeutende Vermögen verloren, und nachdem ein weiterer Anverwandter, nämlich Nikolaus v. Kiss, ein Gnadengeschenk von 180.000 fl. aus diesem Vermögen erhielt, so dürfte es nur billig sein, daß die näheren respektive die nächsten Verwandten wenigstens eines gleichen Geschenkes teilhaftig werden. Der Finanzminister und der Minister Graf Nádasdy stimmten für die Abweisung der Bitte. Der Staatsminister , von dem Gesichtspunkte ausgehend, daß, wenn einmal ein Vermögen konfisziert ist, der Monarch der absolute Herr darüber ist, und es allein das Recht Sr. Majestät ist zu bestimmen, wem hievon etwas zufallen soll, würde in dem gegebenen Falle kein Bedenken nehmen, auf eine nochmalige gnadenweise Beteilung einzuraten, nur wäre vor allem der Stand des fraglichen Verfallsvermögens klarzustellen, um zu wissen, ob nicht das Ärar etwa durch diese Ausfolgung gefährdet sei.
Dieser Meinung schloß sich die Mehrheit der Konferenz an und stimmte für die Ag. Bewilligung der 90.000 fl. mit der Bedingung, daß früher der Stand des Kissschen Verfallsvermögens ziffermäßig nachgewiesen werde, welche Nachweisung der Finanzminister in einer der nächsten Konferenzen zu liefern versprach, bindem die Nachweisung sich von den ungarischen Finanzbehörden verschafft werden müsseb, 19.
III. Gemeindeordnungen und Gemeindewahlordnungen für Steiermark, Oberösterreich, Kärnten, Krain, Salzburg, Istrien, Görz und Gradiska
Der Staatsminister referierte über die zur Ah. Genehmigung vorzulegenden Entwürfe von Gemeindeordnungen und Gemeindewahlordnungen für Steiermark, Oberösterreich, Kärnten, Krain, Salzburg, Istrien und Görz und Gradiska. Diese Entwürfe sind auf Grundlage des im hohen Ministerrate bereits beratenen Entwurfes einer [niederösterreichischen] Gemeindeordnung und Gemeindewahlordnung verfaßt20, wobei nur wenige in den Landesverhältnissen gelegene Abweichungen vorkommen. So wurde, da in Istrien, Görz und Gradiska das Institut der Bürger, so wie es in Niederösterreich ist, nicht besteht, für diese Länder die auf die Bürger Bezug nehmenden Bestimmungen der §§ 8 und 9 des niederösterreichischen Entwurfes weggelassen. In den Entwürfen für Steiermark, Oberösterreich, Kärnten und Krain wurden denjenigen Gemeindegliedern, welche wenigstens den zehnten Teil der vorgeschriebenen direkten Steuern entrichten, eine Virilstimme eingeräumt. Ferner kann nach § 78 des Entwurfes der Gemeindeordnung für Salzburg der Gemeindeausschuß Zuschläge zur direkten Steuer bis 30 % beschließen und der Landesausschuß derlei Zuschläge bis 60 % bewilligen, während für die übrigen Länder die für Niederösterreich geltenden Bestimmungen aufgenommen wurden. In Anbetracht der Schwierigkeit der Steuereintreibung wurde in Istrien, Görz und || S. 325 PDF || Gradiska die Wahlberechtigung bloß an die Entrichtung einer direkten Steuer ohne Rücksichtnahme auf einen Rückstand gebunden. Endlich wurden für Steiermark, Oberösterreich, Kärnten, Krain und Salzburg die Rabbiner nicht unter den ohne Steuerzahlung wahlberechtigten Gemeindeangehörigen aufgeführt, weil in diesen Ländern sich Juden gar nicht oder nur in sehr geringer Zahl aufhalten. Dem Staatsrate ergab sich gegen die vorliegenden Entwürfe keine Bemerkung und es fand auch der Ministerrat dagegen nichts zu erinnern21.
IV. Einberufungspatent für die Landtage
Der Staatsminister erinnerte, daß, nachdem verfassungsmäßig die Landtage alljährig einberufen werden sollen, es nun für heuer die höchste Zeit sei, den diesfälligen au. Vorschlag zu erstatten, und er gedenke daher, wenn die hohe Konferenz ihre Zustimmung dazu gibt, den 10. Dezember d. J. als den Einberufungstag zu proponieren.
Auf die vom Finanzminister erhobenen Bedenken, daß es vielleicht nicht möglich sein wird, bis zu diesem Termine die Bankakte zur schließlichen Lösung zu bringen22, was doch bei der Wichtigkeit und Dringlichkeit dieses Gegenstandes noch in dieser Session geschehen muß, bemerkte der Staatsminister , daß, wenn es den Häusern damit ernst ist, man bis zu diesem Zeitpunkte immerhin fertig werden kann, daß aber, wenn zu dem Schlußdrama noch einige Tage über den 10. [Dezember] nötig sein werden, es keinen Schwierigkeiten unterliegen dürfte, diesen Termin dann nach Erfordernis zu verlängern. Heute sei aber kein Grund vorhanden, von dem 10. Dezember, der sich für die heurige Einberufung namentlich mit Rücksicht auf die Weihnachtsfeiertage als der letzte Termin darstellt, abzugehen. Zudem habe man bei der Kombinierung dieses Tages auch im Auge gehabt, daß auf diese Art die gegenwärtige Session endlich anständig geschlossen werden kann. Da also, wie gesagt, im Falle des Bedarfes eine Verlängerung dieses Termines keinem Bedenken unterliegen wird, so glaubt der Staatsminister, seinen Vorschlag der hohen Konferenz empfehlen zu sollen.
Hierauf erklärte sich der Ministerrat mit diesem Antrage einverstanden23.
V. Vorlage des Lehensgesetzes, des Handelsgesetzes und des Pressegesetzes zur Sanktion
Der Minister Ritter v. Lasser brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß die zwischen den beiden Häusern vereinbarten Gesetze, und zwar das Lehensgesetz, das Handelsgesetz und das Preßgesetz, nunmehr zur Ah. Sanktion vorgelegt werdenc
|| S. 326 PDF || Der Minister des Äußern äußerte, daß ihm der Usus, allen während der Session verhandelten und zustandegekommenen Gesetzen gleich die Ah. Sanktion zu verschaffen und zu publizieren, nicht zweckmäßig scheine, und stellte unter Hinweisung auf den Gebrauch bei den anderen konstitutionellen Staaten den Antrag, daß von nun an bei allen Gesetzen, welche nicht sehr dringend sind, erst am Schlusse der Reichsratssession die Ah. Sanktion erfolgen möge. Bei der Erörterung hierüber wurde dieser Antrag allseitig im Prinzipe gebilligt, bezüglich des Handelsgesetzes aber hervorgehoben, daß, nachdem der Termin zur Einführung desselben bereits bestimmt ist, sich mit demselben nicht zurückhalten lasse. Belangend jedoch das Lehensgesetz und das Preßgesetz, so wurde über Vorschlag des Staatsministers beschlossen, dieselben zwar auch gleich jetzt zu Ah. Sanktion vorzulegen, sich jedoch vorzubehalten, wann dann die Publikation stattfinden soll, die insbesondere bezüglich des Preßgesetzes wohl erst am Schlusse der Session am geratendsten sein wird. cDer Staatsratspräsident bemerkte, daß seiner Meinung nach mit der Ah. Sanktion des Preßgesetzes, des Preßverfahrens und der Strafnovelle zuzuwarten sein dürfte, bis das Abgeordnetenhaus die bei demselben hängenden Finanzfragen erledigt habe, da das Preßgesetz die wesentlichste Konzession von Seite der Regierung ausmache, die nicht erfolgen sollte, solange die übrigen Fragen noch nicht befriedigend gelöst sindd Der Staatsratspräsident bemerkte, daß seiner Meinung nach mit der Ah. Sanktion des Preßgesetzes, des Preßverfahrens und der Strafnovelle zuzuwarten sein dürfte, bis das Abgeordnetenhaus die bei demselben hängenden Finanzfragen erledigt habe, da das Preßgesetz die wesentlichste Konzession von Seite der Regierung ausmache, die nicht erfolgen sollte, solange die übrigen Fragen noch nicht befriedigend gelöst sind, 24.
VI. Vorlage des Finanzgesetzes zur Sanktion
Der Finanzminister referierte, daß, nachdem nun das Finanzgesetz zwischen den beiden Häusern vereinbart ist, die Vorlage dieses Gesetzes zur Ah. Sanktion keinem Anstande unterliege25. Es frage sich nur, ob dasselbe dl. in Patentform mit Anführung von „Wir“ etc. oder in der Form der gewöhnlichen Gesetze, wo Se. k. k. Majestät in der ersten Person der einfachen Zahl („Ich“) redend erscheint, einzukleiden sei, 2. ob ese von sämtlichen Ministern oder bloß vom Finanzminister unterfertigt werden soll, 3. ob hinsichtlich der Datierung dieses Gesetzes nicht etwa eine Ausnahme zu machen sei und dasselbe nicht mit dem Tage, an welchem es Ah. sanktioniert wird, sondern mit dem 31. Oktober l. J., wo es zustandegekommen ist, datiert werden soll.
Ad 1. und 2. war der Ministerrat einhellig der Meinung, daß das Finanzgesetz ein Patentform, jedochf nur von dem Finanzminister zu kontrasignieren sei, und sprach sich ad 3. dahin aus, daß kein Grund zu einer Vorausdatierung vorhanden, vielmehr es bei dem gewöhnlichen Gange zu belassen und das Datum anzusetzen sei, wann es Se. k. k. apost. Majestät zu unterschreiben geruhen werden26.
VII. Auszahlung eines verfallenen Dotationsrestes für die Londoner Industrieausstellung
Der Handelsminister brachte eine Note des Finanzministers zur Sprache, womit ihm die Ausfassung eines von der für die Londoner Industrieausstellung Ah. bewilligten Dotation per 200.000 fl. noch unbehobenen Restes verweigert werde, wodurch er in große Verlegenheit geraten müßte27.
Der Finanzminister erklärte, es bestehe der Grundsatz, daß, wenn ein Kredit im Laufe des Jahres nicht erschöpft wird, derselbe mit dem Schlusse des Verwaltungsjahres den Finanzen verfällt. Sobald aber die hohe Konferenz gestattet, daß im vorliegenden Falle von diesem Grundsatze abgegangen werde, so könne der fragliche Restbetrag fnach Bedarf im Verwaltungsjahr 1863g ausgefolgt werden. Nachdem die Konferenz hierwegen nichts zu erinnern fand, behielt sich der Finanzminister vor, mit dem Handelsminister die Sache weiter entsprechend auszutragen.
Wien, am 31. Oktober 1862. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 18. November 1862. Empfangen 19. November 1862. Erzherzog Rainer.