MRP-1-5-04-0-18620712-P-0248.xml

|

Nr. 248 Ministerrat, Wien, 12. Juli 1862 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 12. 7.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, FML. Schmerling; abw. Degenfeld, Lasser, Pratobevera; BdR. Rechberg 5. 8.

MRZ. 1052 – KZ. 2261 –

Protokoll des zu Wien am 12. Juli 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Erteilung der Altersnachsicht bei der Volljährigkeitserklärung in Ungarn

Der Staatsratspräsident referierte über den au. Vortrag der ungarischen Hofkanzlei vom 3. Mai l. J., Z. 6599, womit die Ag. Ermächtigung erbeten wird, in gewissen Fällen die Altersnachsicht im eigenen Wirkungskreise erteilen zu dürfen1. Aus Anlaß der vielen in dieser Beziehung vorgekommenen Gesuche erstattete die ungarische Hofkanzlei einen au. Vortrag, worin sie beantragte, Se. Majestät geruhen die Kanzlei zu ermächtigen, in nachstehenden Fällen:

a) wenn der Vater sein Kind vor dem zurückgelegten 24. Jahre aus der väterlichen Gewalt ausdrücklich entläßt und die Vormundschaftsbehörde diese Befreiung für den Minderjährigen als vorteilhaft erkennt;

b) wenn der Vater einem 20jährigen Sohn die Führung einer eigenen Haushaltung gestattet;

c) bei Minderjährigen, welchen die Sorge eines Vaters nicht zustatten kommt, wenn sie das 20. Jahr zurückgelegt haben und die Vormundschaftsbehörde nach eingeholtem Gutachten des Vormundes und allenfalls auch der nächsten Verwandten die Erteilung der Altersnachsicht einraten zu können erachtet, oder

d) wenn solchen Minderjährigen der Betrieb einer Handlung oder eines Gewerbes von der Behörde gestattet wird,

über Einschreiten der betreffenden Parteien oder nach ämtlicher Vorlage der bezüglichen Akten die Nachsicht des zur physischen Volljährigkeit fehlenden Alters im Ah. Namen Sr. Majestät zu erteilen, wobei es sich von selbst versteht, daß in allen übrigen hier nicht erwähnten Fällen, in welchen es sich um Großjährigkeitserklärung eines Minderjährigen handelt und welche zur Vorlage an Se. Majestät als geeignet erkannt werden, auch künftighin die Ah. Schlußfassung einzuholen sein wird. Da Zweifel darüber aufgetaucht sind, ob es nicht entsprechender wäre, die Verhandlung über die Gesuche um Altersnachsicht und deren Erledigung || S. 115 PDF || den Gerichten zu überlassen, ist an die Hofkanzlei der Ah. Auftrag ergangen, über ihren Antrag vorläufig die königliche Curia um ihre Meinung zu vernehmen. Diese hat sich nun in bezug auf die Frage wegen Ag. Ermächtigung der Hofkanzlei zur Erteilung der Altersnachsicht mit dem diesfälligen Antrage dieser Kanzlei ganz einverstanden erklärt. Bezüglich der Frage wegen Übertragung dieser Sache an die Gerichte spricht sich dagegen die königliche Curia verneinend aus dem Grunde aus, weil nach ihrer Ansicht diese Übertragung nur dort wünschenswert erscheinen würde, wo die Besorgung der Waisen-Kurandenangelegenheiten überhaupt den Gerichtsbehörden obliegt, was aber dermal in Ungarn nicht der Fall ist, sondern diese Angelegenheiten zu den Verwaltungsgegenständen gehören. Der Judex Curiae tritt der Ansicht der Curia in beiden Richtungen bei. Im Grunde dieser Äußerung glaubt die Hofkanzlei vorderhand von der Frage wegen Zuweisung der Altersnachsichtsgesuche an die Gerichtsbehörden Umgang nehmen zu sollen und beschränkt sich darauf, ihren eingangs erwähnten au. Antrag zu wiederholen. Nur der Hofrat Stojakovics ist der besonderen Meinung, daß die Verhandlung und Erledigung der Gesuche um Großjährigkeitserklärung ganz den Gerichten zuzuweisen wäre, was offenbar schon deshalb vorteilhafter erscheine, weil dadurch die Sache an eine den Parteien näher liegende Kompetenz überginge. Auch hält er es für dringend notwendig, daß die Besorgung der Waisen- und Kuratelsgeschäfte — bis darüber im ordentlichen Gesetzgebungswege umfassend Vorkehrungen getroffen werden — den bestehenden Gerichten zugewiesen werde. Dies vorauslassend, bemerkte der Staatsratspräsident weiter, im Staatsrat habe sich die Mehrheit dahin ausgesprochen, daß die Großjährigkeitserklärung an die Gerichtsbehörden, und zwar in dem Umfange übergeben werde, wie es die Hofkanzlei gemäß ihres Antrages für sich in Anspruch nimmt, und es sei folgender Resolutionsentwurf beantragt worden: „Ich ermächtige die Gerichte erster Instanz, in Meinem Königreiche Ungarn innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit über Einschreiten der betreffenden Parteien die Nachsicht des Alters zur Volljährigkeit unter Offenlassung des Rekurses an die höheren Gerichtsbehörden im eigenen Wirkungskreise zu erteilen, a) wenn ... (wie sub a, b, c, d, im Antrage der Hofkanzlei). In allen übrigen, hier nicht berührten Fällen ist, wenn das zuständige Gericht die Großjährigkeitserklärung beantragt, Meine Schlußfassung im Wege der Hofkanzlei einzuholen.“ Freiherr v. Lichtenfels würde sich der wohlbegründeten Meinung des Hofrates Stojakovits anschließen, denn er glaube auch, daß das Waisenwesen in dem gegenwärtigen Zustande nicht belassen werden soll und daß in bezug auf die Kompetenz in Vormundschaftssachen eine Maßregel notwendig ist. Jedenfalls können aber wenigstens die Großjährigkeitserklärungen mit aller Beruhigung den Gerichten überlassen werden, welche diese Gattung von Justizgeschäften gewiß leicht besorgen werden, während von der Hofkanzlei ohnehin immer geklagt wird, daß sie mit solchen halbjuridischen Geschäften überhäuft ist.

Der ungarische Hofkanzler , von dem Gesichtspunkte ausgehend, daß der gegenwärtige Gegenstand einzig und allein die Entscheidung hinsichtlich der Großjährigkeitserklärungen behandelt, unterstütze mit aller Wärme den Antrag der Hofkanzlei. Er beleuchtete vor allem die vor dem Jahre 1848 in Ungarn bestandenen Gepflogenheiten um Vormundschafts- und Kuratelsachen und hob dann || S. 116 PDF || hervor, daß nun wieder an diesem Standpunkte festgehalten werden wolle und die ungarische Hofkanzlei mit ihrem Antrage eigentlich nichts anderes bezwecke als eine Geschäftsvereinfachung und rücksichtlich schnelle Erledigung der bezüglichen Angelegenheiten. Er halte die Ansicht der Hofkanzlei und der Curia schon deshalb für opportun, weil es gegenwärtig, wo die Gesetze ohnehin nur provisorisch sind, durchaus nicht angezeigt wäre, kleine partielle Änderungen vorzunehmen, die nichts nützen würden und die auch von niemandem im Lande verlangt werden. Bis man an die Herstellung neuer ordentlicher Gesetze gehen wird, wozu es ohnehin bald kommen muß, dann könne man diese Prinzipien zur Geltung bringen. Er könne daher den Antrag der Hofkanzlei der hohen Konferenz nur empfehlen. Auf die Bemerkung des Staatsratspräsidenten , daß es sich bei der Überweisung der Waisenangelegenheiten an die Gerichte um keine kleine Änderung, sondern um eine im Interesse der Pflegebefohlenen wichtige Maßregel handelt, gab der ungarische Hofkanzler eine nähere Schilderung der gegenwärtig in Absicht auf das Waisenwesen in Ungarn bestehenden Einrichtungen, um zu zeigen, daß diese Angelegenheit sich, wenngleich nicht in einem ganz vorzüglichen, so doch aber keineswegs in einem so ungeregelten Zustande befindet, daß die Überweisung dieser Sachen an die Gerichte dringend und unumgänglich notwendig wäre. Der Minister Graf Nádasdy würde der Meinung des Staatsratspräsidenten beipflichten, wenn er nicht die Besorgnis hätte, daß dann die königliche Tafel, an welche diese Geschäfte im Rekurswege gelangen müßten, derart überladen sein würde, daß sie gar nicht aufkommen könnte. Indem also Graf Nádasdy für jetzt die Übertragung der Kuranden- und Waisenangelegenheiten an die Gerichte nicht für möglich hält, stellte er die Frage, ob es nicht zweckmäßiger wäre, die Sache, anstatt sie an die höchste Stelle zu ziehen, der Statthalterei zuzuweisen, welche Frage aber vom ungarischen Hofkanzler mit Berücksichtigung des Umstandes, daß die sehr wünschenswerte Schnelligkeit der Erledigung dieser Sachen von diesem vermöge seiner Einrichtung sich schwer bewegenden Körper nicht erwartet werden, sondern dieses nur bei der Hofkanzlei erzielt werden kann, entschieden verneint wurde.

Alle übrigen Stimmführer glaubten in dem Anbetrachte, daß durch den Antrag der Hofkanzlei kein österreichisches staatliches Interesse gefährdet werde und gegenwärtig eine partielle Änderung in der dermaligen Einrichtung der Waisenkommissionen nicht angezeigt ist, sich der Meinung des ungarischen Hofkanzlers anschließen zu sollen, wobei der Finanzminister nur die Bemerkung nicht unterdrücken konnte, daß der gepriesene Zustand der Waisensachen doch vieles zu wünschen übriglassen dürfte, zumal in neuerer Zeit bedeutende Defraudationen anamentlich im Preßburger Verwaltungsgebietea vorgefallen sind, während es unbestreitbar sei, daß die Evidenz bei den Steuerämtern eine sehr gute war2.

II. Beschwerde der Romanen des Mittel-Szolnoker Komitates über Umtriebe der Komitatsleiter

Der Staatsratspräsident referierte über die Ah. signierte Beschwerde der Romanen des Mittel-Szolnoker Komitates in betreff der Umtriebe der Komitatsleiter und der Ungerechtigkeiten gegen die Romanen3. Der größte Teil der Beschwerdepunkte beziehe sich auf die Zeit, wo noch der Komitatsausschuß in Wirksamkeit stand, und nachdem dieser nunmehr aufgelöst ist, so beheben sich die gegen denselben gerichteten Beschwerden von selbst. Die eigentlichen und wichtigsten Beschwerdepunkte seien daher:

a) daß die romanische Sprache von der Administration ausgeschlossen wird, indem die Protokolle und die Ausfertigungen ungarisch verfaßt werden,

b) daß die romanische Nationalität bei der Besetzung der öffentlichen Ämter nicht gehörig berücksichtigt wird, und

c) daß die Leitung des Mittel-Szolnoker Komitates einem Romanen anvertraut werden möge.

Der ungarische Hofkanzler spreche sich im Grunde des von der Statthalterei gestellten Antrages dahin aus, daß, nachdem die Beschwerden der Bittsteller durch die mittlerweile erfolgten Veränderungen vollkommen behoben sind, Se. Majestät sich Ag. bestimmt finden dürften, das diesfällige Gesuch einfach zur Ah. Kenntnis zu nehmen. Im Staatsrate habe der Referent beantragt, daß sich aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde der Mittel-Szolnoker Romanen auf die bezüglich des der romänischen Nationalität, was den Gebrauch ihrer Sprache und Berücksichtigung derselben bei der Besetzung der öffentlichen Ämter betrifft, in Gemäßheit der Ah. Entschließungen vom 20. Oktober und 27. Dezember 1860 4 zu gewährenden Schutzes, über ähnliche Beschwerden der Arader Romanen getroffenen Verfügungen zu beziehen und dem ungarischen Hofkanzler aufzutragen wäre, die Beschwerde der Mittel-Szolnoker Romanen im gleichen Sinne zu erledigen. Dieser Antrag beruhe auf der Voraussetzung, daß die in dem bezüglich der Beschwerde der Arader Romanen vom Staatsrate beantragten Resolutionsentwurfe enthaltenen Verfügungen bezüglich der Geschäftssprache seinerzeit Ah. genehmigt werden, welche Anträge jedoch gemäß der Ministerratssitzung vom 9. Juli l. J. eine Abänderung erlitten haben5. Über die in der Beschwerde ausgesprochene Bitte, daß die Leitung des Mittel-Szolnoker Komitates einem Romanen anvertraut werde, hätte nach dem Erachten des Staatsrates der ungarische Hofkanzler mit Berücksichtigung der überwiegenden Mehrheit der romanischen Bevölkerung in diesem Komitate nachträglich einen Vortrag zu erstatten. Freiherr v. Lichtenfels erklärte, dem Antrage des ungarischen Hofkanzlers nicht ganz beipflichten zu können, denn wenn auch der größte Teil der Beschwerden als behoben entfallen, so könnte doch nicht über die beiden Beschwerdepunkte wegen des Sprachgebrauches und Berücksichtigung der Romanen bei Besetzung der Ämter hinausgegangen werden, und er || S. 118 PDF || würde daher dafür stimmen, daß in Rücksicht der Sprache sich auf gleiche Weise, wie es im Ministerrat vom 9. d. M. über die Beschwerde der Arader Romanen erörtert wurde, zu benehmen sei. Bezüglich der Beamten dürfte der Hofkanzler Ah. beauftragt werden, dieser Beschwerde näher auf den Grund zu sehen und, soferne sich zeigen sollte, daß hiebei das billige Verhältnis nicht bestehe, die angemessene Abhilfe zu treffen. Was endlich den Antrag des Staatsrates betrifft, daß wegen Ernennung eines romänischen Administrators des Mittel-Szolnoker Komitates nachträglich ein au. Vortrag zu erstatten wäre, so müsse Freiherr v. Lichtenfels, obgleich seines Dafürhaltens die Beilegung der Zwistigkeiten durch die Bestellung eines Romanen als Obergespan am besten erzielt werden dürfte, es doch nur anheimstellen, ob hierwegen vorläufig Rückfrage zu pflegen sei, zumal ihm die Persönlichkeit des gegenwärtigen Obergespans-Administrators Wisky gänzlich unbekannt ist.

Bei der Erörterung hierüber ging der ungarische Hofkanzler die einzelnen Beschwerdepunkte durch und konstatierte, daß sich diese Bitten auf eine frühere Zeit beziehen und gegen den bestandenen Komitatsausschuß gerichtet sind. Nachdem nun zu Folge Ah. Entschließung vom 5. November v. J. dieser Komitatsausschuß aufgelöst worden ist6, nachdem somit mit diesem Tage die dermaligen Verhältnisse aufgehört und gegenwärtig andere Zustände da sind, auch ganz andere Beamte fungieren, und nachdem ferner bei der jüngsten Reorganisierung des Beamtenkörpers die romänischen Elemente genügend berücksichtigt wurden, so könnte Graf Forgách nur darauf einraten, daß diese Petition auf sich beruhen lassen werde. Belangend die Bitte, daß die Leitung des Mittel-Szolnoker Komitates einem Romanen gegeben werde, so müßte er sich entschieden gegen die Entfernung des gegenwärtigen Administrators Wisky aussprechen, indem derselbe, wenn auch kein reiner Romane, bdoch vollkommenb romanisch spricht, cein Eingeborener istc, die Verhältnisse genau kennt und sowohl in bezug auf die Fähigkeit als [auch] Tätigkeit den an ihn gestellten Anforderungen entspricht.

Der Polizeiminister war bei dem Umstande, als die Verhältnisse mittlerweile sich geändert haben, des Erachtens, daß der in dieser Angelegenheit erstattete Vortrag mit dem zur Ah. Kenntnis zu nehmen wäre, daß, wenn bezüglich des Gebrauches der rumänischen Sprache im Mittel-Szolnoker Komitate der Grundsatz, wie er bezüglich des Arader Komitates angenommen wurde, nicht gelten sollte, darnach das Geeignete vorgekehrt werde, womit sich die Konferenz einhellig einverstanden erklärte7.

III. Bewilligung für die Kreisstadt Kolomea zum Ankauf der gleichnamigen Starostei

[Der] Staatsratspräsident referierte in betreff der vom Staatsministerium beantragten Ah. Bewilligung für die Kreisstadt Kolomea in Galizien zum Ankaufe der gleichnamigen Starostei8 unter den zwischen ihm und der Nationalbank vereinbarten Bedingungen9. Alle Behörden sprechen sich für diesen Ankauf aus, denn der Kaufschilling von 100.000 fl. sei ein mäßiger, und die Zahlungsbedingungen seien nicht ungünstig. Der Staatsrat befürworte den ministeriellen Antrag, nur sei mit Rücksicht auf den Umstand, daß es sich um ein Gut handelt, welches der Nationalbank verpfändet ist, die Frage entstanden, ob nicht über jene Veräußerung der Reichsrat zu vernehmen wäre. Die Mehrheit der staatsrätlichen Stimmen habe die Verhandlung im Reichsrat nicht für notwendig erachtet. Der vortragende Präsident glaubte, um in dieser Frage mit möglichster Vorsicht zu Werke zu gehen, daß bei der bezüglichen Erledigung zugleich der Staatsminister Ah. zu beauftragen wäre, diese Frage im Einvernehmen mit dem Finanzminister in Erwägung zu ziehen und hiernach das Geeignete zu verfügen. Über Aufforderung Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer sei er jedoch in der Lage, diese Frage der hohen Konferenz zur Entscheidung vorzutragen.

Der Finanzminister erklärte, daß er kein Bedenken hätte, diese Veräußerung ohne Vernehmung des Reichsrates vorzunehmen. Es sei ein unbedeutendes Objekt, und es bestehe im Hause ohnehin die Stimmung für die Losschlagung der kleinen Objekte. Übrigens werde dieses Objekt in das über solche Veräußerungen geführte und zur Kenntnis des Reichsrates zu bringende Verzeichnis aufgenommen werden. Dieser Meinung schlossen sich alle Stimmführer der Konferenz an10.

IV. Preisverteilung bei der Londoner Industrieausstellung

Der Handelsminister brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß laut erhaltenen Telegramms die Preisverteilung bei der Londoner Ausstellung mit großem Glanze vor sich gegangen sei und unter anderen auch die belgische Musikbande bei der österreichischen Abteilung die österreichische Volkshymne gespielt habe11.

V. Weglassung der Ländergebiete Dalmatien und Triest aus dem Gesetzestext über die künftige Branntweinbesteuerung

Der Finanzminister brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß sich in Absicht auf das bereits Ah. sanktionierte und nunmehr zu publizierende Gesetz über die künftige Art der Branntweinbesteuerung der Zweifel erhoben hat12, ob in dem staatsrechtlichen Eingange die Ländergebiete Dalmatien und Triest auch hineinzuziehen oder wegzulassen sind, indem dieselben von diesem Gesetze nicht betroffen werden, dobwohl die Vertreter derselben im Reichsrate anwesend seiend, || S. 120 PDF || deshalb er sich die Meinung der hohen Konferenz erbitten müsse eund hiebei auf die Weglassung antragee .

Der Ministerrat war einhellig der Ansicht, daß diese genannten Ländergebiete wegzulassen sind, wornach der Finanzminister vorgehen wird13.

VI. Kaiserliche Botschaft bezüglich des Staatsvoranschlages 1863

Der Staatsminister besprach die Notwendigkeit, einen bestimmten Beschluß darüber zu fassen, wann die Botschaft bezüglich des Staatsvoranschlages pro 1863 eingebracht werden soll, indem das Herrenhaus auf acht Tage die Sitzungen aussetzen will und es daher jetzt erforderlich wäre, in dieser Sache mit dem Präsidenten Rücksprache zu pflegen.

Nachdem der Finanzminister erklärte, daß er in wenig[en] Tagen die vom Staatsrate vorgeschlagenen Änderungen des gedruckten Staatsvoranschlages vorgenommen haben wird, alles übrige bereits zur Vorlage vorbereitet ist, so wurde sich dahin geeinigt, daß die Sache im Abgeordnetenhause am nächsten Mittwoch, d. i. der 16., oder Donnerstag, d. i. der 17. d. M., und im Herrenhause in der ersten Sitzung nach dem Urlaube eingebracht werden soll14.

VII. Bedenken des Staatsrates wegen der Form der an die erblichen Mitglieder des Herrenhauses ausgefertigten Diplome

Der Staatsminister referierte, daß er in der Lage war, bei Sr. Majestät sich die Ag. Genehmigung zu erbitten, daß die Diplome für die erblichen Mitglieder des Reichsrates in der im Ministerrate vom 30. April l. J. beratenen Form ausgefertigt werden, daß aber der darüber vernommene Staatsrat gegen diese Form einige Bedenken erhoben habe15, indem er noch folgende Fragepunkte vorerst erörtert wissen wolle:

1. ob nicht auch jenen erblichen Mitgliedern des Herrenhauses, welche keinen Fideikommiß-, wohl aber ausgedehnten Allodialgutsbesitz haben, ein Diplom auszufertigen, und welche Bestimmung in betreff der Vererbung der Reichsratswürde in dasselbe aufzunehmen sein wird;

2. welchen Einfluß der Umstand auf den Bestand und die Fortdauer der erblichen Reichsratswürde zu üben hat, daß der zur Zeit der Verleihung der letzteren vorhandene ausgedehnte Gutsbesitz im Laufe der Zeit unter jenes Maß herabsinkt, unter welchem der Gutsbesitz nicht als ausgedehnt bezeichnet werden kann;

3. in welchen Fällen das Recht der erblichen wie der lebenslänglichen Mitglieder auf Sitz und Stimme aus Gründen, welche in deren Person liegen, fzu ruhen beziehungsweisef zu erlöschen hat.

Ad 1) war der Staatsminister der Meinung, daß von diesem Bedenken Umgang genommen werden könnte, indem kein Diplom an jemanden ausgefertigt wird, der || S. 121 PDF || nicht ein Fideikommißbesitzer ist, und an jene erblichen Mitglieder des Herrenhauses, welche bisher kein Fideikommiß, wohl aber einen ausgedehnten Allodialgutsbesitz haben, die Aufforderung ergangen ist, ein Fideikommiß zu errichten. Ad 2) hält es der Staatsminister durchaus nicht für angemessen, daß in ein solches Diplom eine derartige Bestimmung aufgenommen werde. Ebensowenig wäre die ad 3) angedeutete Bestimmung da am Platze, wohl aber werden diese Anordnungen in dem künftigen Statute für das Herrenhaus geltend zu machen sein. Der Staatsminister erachtet sonach, daß die hohe Konferenz über alle diese Bedenken hinausgehen möge und die fraglichen Diplome nach dem früheren Beschlusse des Ministerrates auszufertigen wären.

Die Konferenz erklärte sich damit einverstanden16.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, den 3. August 1862. Empfangen 5. August 1862. Rechberg.