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Nr. 349 Ministerrat, Wien, 10. Juni 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 11. 6.), Krauß 17. 6., Bach 17. 6., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 14. 6., Thun, Kulmer 14. 6., Degenfeld; abw. Stadion, Gyulai.

MRZ. 2337 – KZ. 2278 –

Protokoll der am 10. Juni 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Befestigung Wiens

Aus Anlaß einer von dem Ministerpräsidenten vorgelesenen Zusammenstellung über den Stand der Verhandlungen hinsichtlich der Befestigung von Wiena,1 wurde der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Freiherr v. Bruck von dem Ministerrate ermächtiget, sich mit dem FZM. Freiherr von Hess hinsichtlich der weiteren Führung der Verhandlung über diese Angelegenheit zu verständigen, damit sie nicht, was jetzt der Fall ist, auf zwei verschiedenen Wegen und von zwei Kommissionen verhandelt, sondern eine Einheit in der Sache erzielt werde2.

II. Gebrauch des Gouverneurtitels durch Julius Freiherr v. Haynau

Der Minister des Inneren Dr. Bach bemerkte hierauf, daß der FZM. Freiherr v. Haynau sich eine neue Eigenschaft beilege, indem er sich als Zivil- und Militärgouverneur unterfertigt3. Dem Minister sei nur bekannt, daß Haynau Oberkommandant bder dritten Armeeb und mit der Leitung der Verwaltung beauftragt, nicht aber, daß er auch Zivil- und Militärgouverneur sei4. Da es nicht wohl so hingenommen werden könne, daß Haynau sich Titel und Funktionen beilege, die er nicht hat, so erbat sich Dr. Bach die Ermächtigung des Ministerrates, darüber eine geeignete Erinnerung an Haynau zu machen, welche Ermächtigung sofort erteilt wurde5.

III. Abstellung der Beamtensäuberungen in Ungarn durch Kriegsgerichte

Weiter besprach der Minister des Inneren den Erlaß des Ministerrates vom 18. April d.J. an Haynau und seine darüber eingelangte Anwort hinsichtlich des Verfahrens bei Purifikationen der Beamten in Ungarn6.

Nach dem erwähnten Erlasse sollte in den Fällen, wo die Militärpurifikationskommission auf die Entlassung eines Beamten anträgt, die Entlassung nicht sogleich verfügt, sondern dem Chef des betreffenden Amtes von dem Stande der Sache Eröffnung gemacht werden, damit dieser das Weitere vorkehren könne, und wenn eine Strafe gegen einen Beamten verhängt wird, sollte das Urteil dem betreffenden Chef nebst einem zur Beurteilung und Würdigung der Angelegenheit im Disziplinarwege erforderlichen Aktenauszuge mitgeteilt werden. Da FZM. Baron Haynau damit nicht einverstanden ist, indem dadurch, wie er glaubt, die Amtshandlung der Kriegsgerichte illusorisch und einer Superrevision einer anderen Behörde unterworfen würde, und ihm, wenn es bei der erwähnten Anordnung verbleiben sollte, angemessener scheine, das Purifikationsverfahren den Kriegsgerichten lieber ganz abzunehmen, so hat der Ministerrat mit Vorbehalt weiterer Beratung beschlossen, die zu manchen Unzukömm­lichkeiten und Konflikten Anlaß gebenden Purifikationen über Beamte bei den Kriegsgerichten ganz und unbedingt einzustellen und dieses dem FZM. Baron Haynau auf seine Zuschrift zu eröffnen7.

IV. Eidesleistung des Gemeinderates in Kufstein

Hierauf brachte der Minister des Inneren zur beruhigenden Kenntnis des Ministerrates, daß in Kufstein die Differenz, welche sich über die vorgeschriebene Eidesformel für den Gemeindevorstand ergeben hat, nach vorläufiger Belehrung der daran Anstoß nehmenden, neu gewählten Glieder des Vorstandes durch den Bezirkshauptmann vollkommen behoben sei, und daß der neue Vorstand den Eid in der Pfarrkirche, bei welcher Gelegenheit der Dechant eine angemessene Rede hielt, feierlich abgelegt hat8.

V. Erneuerung der Statthaltereiräte in Kroatien und Slawonien

Nachdem die politische Organisation Kroatiens und Slawoniens die Ah. Genehmigung Sr. Majestät erhalten hat9, so handelt es sich nun um die Durchführung derselben und um die Bestellung der dazu erforderlichen Organe, der Statthaltereiräte und Chefs der Komitate, welche der Minister des Inneren Dr. Bach in Antrag bringt, vor allem aber die Aufmerksamkeit auf einen Mann leitet, welcher bei dieser neuen Bestellung keinen Platz mehr findet, nämlich den Präses des jetzigen Banalrates Emerich Lentulay, welcher 70 Jahre alt ist und über 40 Jahre in öffentlichen, wenn auch nicht ganz in Staats-, sondern meistens in Komitatsdiensten zugebracht hat und dessen Dienstleistung jederzeit vollkommen entsprechend war. Für diesen wird auf die Verleihung des Kommandeurkreuzes des Leopoldordens und auf die Bewilligung eines Gnadengehaltes von 4.000 fr. angetragen. Zum ersten Banalrate und Vizeban bringt der Minister des Inneren in Vorschlag den Benedict Lentulay, zum zweiten Banalrate den Zengewall, zum|| S. 71 PDF || dritten Banalrate den Žigrović. Zu Komitatsvorständen werden vorgeschlagen für Agram Bunyevac, Fiume Russnow, Essegg Graf Peter Pejacsevich, Warasdin Šimunčić, Kreuz Graf Otto Sermage, Požega Julius Janković.

Der Ministerrat erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden, wornach nun der Minister des Inneren den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten wird10.

VI. Todesurteil gegen Michael Erazki

Der Justizminister Ritter v. Schmerling glaubt einverständlich mit der Obersten Justizstelle auf die Nachsicht der Todesstrafe für den Brudermörder Erazki und darauf bei Sr. Majestät au. antragen zu sollen, der Obersten Justizstelle die Bestimmung einer angemessenen zeitlichen Strafe für den Verbrecher zu überlassen, wogegen der Ministerrat nichts zu erinnern fand11.

VII. Preßgesetzrevision

Über die Anfrage desselben Ministers, ob der Ministerrat in eine Beratung über das Preßgesetz für Kroatien und Slawonien eingehen wolle, wurde sich dahin ausgesprochen, ein solches Gesetz nicht bloß für Kroatien und Slawonien, sondern auch für Ungarn, Italien etc., in welchen Ländern es gleichfalls Bedürfnis sei, vorzubereiten, überhaupt das jetzige Preßgesetz vom 13. März 1849 (welches nicht überall und vollkommen in Wirksamkeit getreten ist) einer Revision und allenfälligen Abänderung zu unterziehen und dasselbe sodann für alle Kronländer der Monarchie zu erlassen12. Die Notwendigkeit der Erlassung eines Preßgesetzes für alle Provinzen des Reiches wird ein hinlängliches Motiv sein, das gegenwärtige nur teilweise geltende Preßgesetz einer Revision zu unterziehen.

Der Minister Ritter v. Schmerling wird hiernach die Revision des Preßgesetzes vom 13. März 1849 vorbereiten13.

VIII. Gesetz über die Gerichtsstellen

Der Minister der Justiz brachte schließlich den vorliegenden Entwurf eines organischen Gesetzes über die Gerichtsstellen für diejenigen Kronländer des österreichischen Staates, in welchen die neue Gerichtsverfassung vom 14. Juni 1849 in Wirksamkeit zu treten hat, in Vortrag14.

Mit Übergehung alles dessen, was in diesem Entwurfe über den inneren Dienst der Gerichtsbehörden und über jene Verhältnisse vorkommt, die schon früher bestanden haben und an denen im wesentlichen nichts geändert werden soll, glaubte der Minister nur jene Punkte berühren zu sollen, welche neue, früher nicht bestandene Bestimmungen|| S. 72 PDF || enthalten. Ein solcher Punkt betrifft die Dienstesentlassung der Justizbeamten, welche nach den bisherigen Vorschriften nur über Zuziehung zweier Hofräte und einen ordentlichen Spruch verhängt werden konnte. Nach dem § 101 der Reichsverfassung darf kein vom Staate bestellter Richter nach seiner definitiven Bestellung, außer durch richterlichen Spruch, von seinem Amte zeitweilig entfernt oder entlassen, noch auch ohne sein Ansuchen an einen anderen Dienstort überwiesen oder in den Ruhestand versetzt werden. Hiernach erscheint der Richterstand als unabsetzbar. Der Minister glaubt, daß hierin nicht über die Reichsverfassung hinauszugehen wäre, welche nur dem eigentlichen Richter die Unabsetzbarkeit garantiert, und dem zufolge sei im § 72 des Entwurfes festgesetzt worden, daß dieses Verhältnis nur bei den Präsidenten, Senatspräsidenten, Räten und Bezirksrichtern eintrete und auf andere Justizbeamte nicht auszudehnen sei. Hier ergebe sich die Frage, ob die Assessoren, Adjunkten und Auskultanten, welche keine eigentlichen Richter sind, aber als solche verwendet werden können, und ob Assessoren bei den Bezirkskollegialgerichten, welche als wirkliche Richter fungieren, unabsetzbar seien oder nicht.

Die Minister Dr. Bach und Ritter v. Thinnfeld , dann der Kriegsministersstellvertreter FML. Graf Degenfeld sprachen sich im Sinne des § 101 der Reichsverfassung für die Unabsetzbarkeit der Assessoren und Adjunkten aus (welche als Stellvertreter der Richter de lege bezeichnet seien), solange sie als Richter verwendet werden, was bei den Assessoren der Bezirkskollegialgerichte stets und bei Landgerichts­assessoren dann der Fall sei, wenn sie in Strafangelegenheiten als Richter fungieren. Dagegen wurde von den anderen Stimmführern die Unzukömmlichkeit geltend gemacht, daß die Bezirkskollegial­gerichtsassessoren (welche hiernach unabsetzbar wären) bei ihrer Beförderung zu Landgerichts­assessoren, wenn sie daselbst nicht bei der Strafgerichtsbarkeit verwendet oder von dieser zur Zivilgerichtsbarkeit übersetzt würden, wieder absetzbar wären, und daß die Assessoren streng genommen nicht als definitive Richter anzusehen seien. Über die Bemerkung des Finanzministers Freiherrn v. Krauß , daß dieser Unzukömmlichkeit dadurch am besten begegnet werden könnte, wenn für die Assessoren bei den Bezirkskollegial- und bei den Landgerichten ein Konkretalstatus für das ganze Kronland angenommen würde, aus welchem sich es dann von selbst ergäbe, daß die Bezirksassessoren nur als Richter verwendet werden, aber keine definitiv bestellte Richter sind, einigte sich endlich der Ministerrat in dem Beschlusse, es bei der Textierung des § 72 bewenden zu lassen, bei der Vorlage dieses Gegenstandes aber gleichzeitig Se. Majestät zu bitten, einen Konkretalstatus für die Bezirkskollegial- und Landgerichtsassessoren eines jeden Kronlandes Ag. bewilligen zu wollen.

§ 75. Für das Disziplinarverfahren seien nach diesem Paragraphen eigene Disziplinargerichte aus dem Grunde bestellt, um dadurch dem Disziplinarverfahren eine ständige Seite zu geben und eine Gleichförmigkeit in den Entscheidungen zu erzielen.

Nach den weiteren Paragraphen des Absatzes III hat der Präsident des Disziplinargerichtes stets im Einvernehmen mit dem Generalprokurator zu handeln, und es ist bei dem Disziplinarverfahren das Verteidigungssystem angenommen.

Hierauf wurde noch der Absatz IV (Anschluß des Beschädigten an das Disziplinarverfahren) besprochen (§§ 90–95). Man fand es für zweckmäßig, auch die Anschließung der durch die Dienstvergehen eines Richters vermeintlich beschädigten Zivilpartei sowie|| S. 73 PDF || des Vertreters des Staatsschatzes an das allenfalls eingeleitete Disziplinarverfahren zu gestatten. Das Disziplinargericht wird nach den Grundsätzen des Strafprozesses den Ausspruch über einen Ersatz oder die Sache auf den Zivilrechtsweg weisen können, welcher letztere ohnehin dann, wenn dem Beamten eine strafbare Handlung oder Unterlassung nicht zur Last fällt, d.i. durch Urteil festgestellt ist, der einzige ist, welcher von allen betreten werden sollte, welche sich durch die Dienstausübung des Beamten beschädigt erachten. In diesem Sinne dürfte seinerzeit die Syndikatsbeschwerde überhaupt und das Verfahren darüber zu regeln sein. Die Einführung der Disziplinargerichte macht es aber zulässig, schon von dem Eintritte derselben an (1. Juli 1850) gegenüber den Richtern die in den §§ 90–95 enthaltene Vorschrift zu geben, ohne daß die Frage über die Haftung des Ärars für das Verschulden seiner Beamten dadurch verrückt würde15.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 3. Juli 1850.