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Nr. 585 Ministerrat, Wien, 21. Juni 1865 – Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. u. anw. (Erzherzog Rainer 21. 6.), Mensdorff, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Zichy, Kalchberg (bei I nicht anw.); abw. Lichtenfels; BdR. Mensdorff 6. 7.

MRZ. 1389 – KZ. 1812 –

Protokoll II des zu Wien am 21. Juni 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Einberufung des ungarischen Landtags

Der ungarische Hofkanzler Graf Zichy referierte in Hinsicht der Einberufung des ungarischen Landtages1.

Schon in dem Ah. Reskripte vom 21. August 1861 2 und in dem Ah. Handschreiben vom 5. November 1861 3 sei die abermalige Einberufung des ungarischen Landtages in Aussicht gestellt worden, und es habe sich nur um den entsprechenden Zeitpunkt hiezu gehandelt. Dieser wäre nun da, denn nicht nur, daß die Wünsche des ganzen Landes darauf gerichtet sind, sondern es zeige sich auch bei den übrigen Kronländern und namentlich bei der Reichsvertretung das Verlangen, daß die schwebenden staatsrechtlichen Differenzen im verfassungsmäßigen Wege gelöst werden. Referent glaube demnach mit seinem au. Antrage auf Einberufung des Landtages nicht länger mehr säumen zu sollen und würde daher für diesen Fall folgende drei Punkte der Ah. Schlußfassung unterziehen: 1. welche Wahlordnung für den nächsten ungarischen Landtag in Anwendung zu bringen sei, 2. welcher Termin des Zusammentrittes für denselben festzustellen, 3. in welchen Ort derselbe einzuberufen sei.

Ad 1 beantrage Referent, daß dieselbe Wahlordnung, wie sie für den Landtag im Jahre 1861 vorgezeichnet war, auch diesmal in Anwendung komme und daß bei der Hinausgabe dieser Wahlordnung in derselben Weise, wie dies bei dem 1861er Landtage der Fall war, vorzugehen sein werde, nämlich daß der Inhalt des V. Gesetzartikels von 1848 gleichsam als Formular zu dienen habe, ohne jedoch dieses Gesetz in den betreffenden Ah. Erlässen ausdrücklich zu berufen. Durch diese Wahlordnung könne sich keine Partei beeinträchtigt ansehen, es werde hiedurch auch der Landtag von allen Teilen als legal betrachtet werden, was bei Oktroyierung einer neuen Wahlordnung nicht der Fall wäre, und könne endlich diese Wahlordnung unter den gegebenen Verhältnissen auch den Interessen der Regierung ganz gut nutzbar gemacht werden. Es frage sich nur, auf welche Art die im § 7 dieser Wahlordnung bezeichneten Zentralausschüsse gebildet werden sollen, nachdem die hiezu berufenen Komitatsausschüsse nicht mehr bestehen und ihre Reaktivierung nicht leicht möglich sei und ebensowenig die Bildung dieser Zentralwahlausschüsse den Obergespänen überlassen werden könne. Es erübrige daher nichts anderes, als auf die ursprüngliche Bestimmung des V. Gesetzartikels || S. 449 PDF || zurückzukehren und zu dem gedachten Zwecke eine Generalkongregation in den einzelnen Munizipien einzuberufen. Es sei dies der einzige legale und, wenn man den schon im Jahre 1861 betretenen Rechtsboden nicht verlassen will, auch der einzig mögliche Weg4.

Ad 2 den Termin für den Zusammentritt des Landtages betreffend glaubte Referent, daß er insbesondere mit Rücksicht auf die bei Gelegenheit der jüngsten Anwesenheit Sr. Majestät in Ofen5 ausgesprochenen Willensmeinung weiter nicht mehr zu verschieben sei und er daher die Einberufung gleich anfangs Juli, etwa den zweiten oder dritten, beantragen würde. Da nach dem Gesetz zwischen der Einberufung und dem Zusammentritte zur Durchführung der Wahlen beinahe drei Monate erforderlich sind, so könnte der Landtag schon in den ersten Tagen des Monates Oktober zusammentreten, allein in Erwägung, daß diese Zeit eben in die Periode des Herbstanbaues und der Weinlese fällt, glaubte Referent erst den 23. Oktober als den Termin für den Zusammentritt des Landtages beantragen zu sollen.

Was endlich ad 3 den Ort dieses Landtages anbelangt, so könne sich Referent nicht verhehlen, daß Pest bei der Rührigkeit der derzeitigen oppositionellen Elemente wohl nicht wünschenswert sei, dagegen sich Preßburg besser empfehlen würde, allein nach genauer Erwägung aller Gründe pro und contra glaube Referent sich doch nur dahin aussprechen zu können, daß der nächste Landtag nach Pest einzuberufen wäre. Die demonstrativen Elemente seien im ganzen Lande verbreitet und werden da oder dort ihren Einfluß zu üben trachten, die Einberufung des Landtages nach Preßburg würde aber auch als eine Art Mißtrauensvotum angesehen werden, welches man dem Landtage im vorhinein gibt. Auch sei nicht zu übersehen, daß zur Ermöglichung der Abhaltung des Landtages in Preßburg große Kosten erforderlich wären, da es dort dermalen an Allem gebricht6.

Diesem gemäß würde also Graf Zichy den au. Antrag stellen, Se. Majestät geruhe die Einberufung des ungarischen Landtages nach Pest für den 23. Oktober l. J. mit Anwendung der bereits für den 1861er Landtag zur Geltung gebrachten Wahlordnung, in deren § 7 jedoch anstatt den Komitatsausschüssen die Generalkongregation zu bezeichnen ist, Ag. zu genehmigen und zu gestatten, daß der Entwurf der Einberufungsschreiben (litterae regales) sowie die übrigen mit der Einberufung und Abhaltung des Landtages in Zusammenhang stehenden Fragen und Anträge vorgelegt werden.

Der Minister Graf Nádasdy war, was zunächst die Wahlordnung betrifft, damit vollkommen einverstanden, daß keine andere als die für den 1861er Landtag vorgezeichnet gewesene Wahlordnung genommen werde, daß dabei dieselbe Form wie damals beobachtet und insbesondere die ausdrückliche Zitierung der 1848er Gesetze vermieden werde. Der einzige Unterschied, der diesmal eintritt, sei der, daß die Bildung der Wahlausschüsse und Feststellung der Wahlbezirke nicht durch die damaligen großen Komitatsausschüsse erfolgen kann, und Votant wisse in dieser Beziehung auch nichts anderes, als, wie es der Referent beantragt, nämlich daß zu diesem Zwecke die || S. 450 PDF || Generalkongregationen, wie sie im Jahre 1848 zusammenberufen worden sind, wieder berufen werden. Belangend den Tag des Zusammentrittes des Landtages würde Graf Nádasdy mit Rücksicht darauf, daß man bisher den Eröffnungstag meistens auf einen Sonntag setzte, dafür sein, daß der 22. Oktober, welcher ein Sonntag sei, als der Termin des Zusammentrittes bestimmt werde, womit Graf Zichy sofort sich einverstanden erklärte. In Ansehung des Ortes könne Votant ebenfalls nur dem Referenten beistimmen, und zwar umso mehr, als sich jetzt in Pest die Stimmung so gut gezeigt habe und als es Sr. Majestät immerhin vorbehalten bleibt, den Landtag – wie es Kaiser Leopold II. getan – nach Gutdünken von Pest nach Preßburg zu verlegen. Der Minister Graf Esterházy war ebenfalls in allen Beziehungen mit den Anträgen des Hofkanzlers einverstanden, als Versammlungsort wäre im wohl lieber Preßburg, aber die Stimmung des ganzen Landes sei so für Pest, daß es durchaus nicht politisch wäre, einen anderen Ort zu bestimmen. Der Staatsminister, der Polizeiminister und ebenso alle übrigen Stimmführer waren mit den Anträgen des ungarischen Hofkanzlers vollkommen einverstanden, wobei Freiherr v. Mecséry insbesondere die Notwendigkeit betonte, daß in allen diesbezüglichen Erlässen und auch in der diesfälligen Ah. Entschließung die ausdrückliche Berufung des 1848er Gesetzes vermieden werdea .7

II. Haltung der Regierung bei der Verhandlung über den Staatsvoranschlag für 1865 im Herrenhaus

Der Polizeiminister referierte, er habe in der heutigen Sitzung des Herrenhauses im konfidentiellen Wege die Stimmung desselben in Absicht auf die Behandlung des Staatsvoranschlages pro 1865 zu erforschen gesucht8 und hiebei in Erfahrung gebracht, daß man die Absicht habe, auch schon bei dem Budget pro 1865 für das Ministerium nicht einzutreten, wenn nicht gleich beim Beginne dieser Verhandlung von Seite des Finanzministers ein förmlicher Plan vorgelegt wird, nach welchem er aus den gegenwärtigen Kalamitäten herauszukommen und wenigsten für die nächsten Jahre eine günstigere Finanzlage zu schaffen hofft. In merito wolle man die Anträge der Finanzkommission bezüglich der Voranschläge des Kriegsministeriums und der Marine intakt erhalten, dagegen habe man sich vorgenommen, bei den übrigen Verwaltungzweigen größere Abstriche vorzunehmen. Bei dieser Sachlage würde daher Referent dem hohen Ministerrate empfehlen zu beschließen, daß der Finanzminister vor der Generaldebatte gleich nach der Rede des Berichterstatters das Wort ergreife, um in seinem Exposé zugleich auch ein umständliches Bild über das beabsichtigte Vorgehen bei den Präliminarien pro 1866 und 1867 zu geben und alle die tatsächlichen Umstände und Gründe darzulegen, welche zu der Annahme berechtigen, daß bis zum Jahre 1867 ein ganz geregelter Zustand hergestellt und eine günstigere Finanzlage eingetreten sein wird. Die Konferenz war hiermit einverstanden, und der Finanzminister wird sofort die gedachte Darstellung entwerfen und dieselbe auch dem Ministerfinanzkomitee vorläufig || S. 451 PDF || zur Einsicht mitteilen. Der Staatsminister glaubte nur noch bezüglich des Vorganges bei der Detailberatung über den Voranschlag bemerken zu sollen, daß, nachdem man versuchen dürfte, an den Ansätzen der einzelnen Zweige der Zivilverwaltung zu rütteln, es bei diesen gegebenen Verhältnissen am zweckmäßigsten wäre, wenn sich das Ministerium auf die Basis stellen würde, weniger von seinen eigenen Abstrichen zu sprechen, als vielmehr dem Hause die Anträge der Finanzkommission zur Annahme zu empfehlen. Der Unterschied zwischen den Anträgen der Kommission und den eigenen sei ohnehin kein bedeutender, und es werde dadurch, daß die Regierung die Kommissionsanträge konstant befürwortet, das Haus in die Lage kommen, die Anträge seines Ausschusses, für welche dann die Mehrheit leicht gesichert ist, anzunehmen. Gegen diesen Vorgang wurde von keiner Seite eine Erinnerung erhoben9.

III. Änderungen in dem vom Abgeordnetenhaus bereits angenommenen interimistischen Zolltarif

Der Leiter des Handelsministeriums Freiherr v. Kalchberg erinnerte, es habe bekanntlich der Ausschuß des Abgeordnetenhauses über den allgemeinen Zolltarif10 den Antrag des Ausschußmitgliedes Hagenauer auf die En-bloc-Annahme dieses Tarifes abgelehnt und beschlossen, dem Hause Vortrag zu erstatten, daß in diese Arbeit im Hinblick auf die Unmöglichkeit, dieselbe in so kurzer Zeit zu vollenden, nicht eingegangen werde und sich einstweilen mit dem interimistischen Tarife begnügt werden möge. In Verbindung mit diesem Hauptbeschlusse habe dann der Ausschuß die Frage des interimistischen Tarifes in Erörterung gezogen und in dieser Beziehung die Meinung ausgesprochen, daß, nachdem es sich hier um ein Interimistikum handelt, in das Meritum nicht eingegangen zu werden braucht, sondern einfach darüber hinwegzugehen sei. Referent sei dieser Meinung nicht entgegengetreten und so wurde über Antrag des Ausschusses im Hause dieser Tarif en bloc angenommen11. Diese Angelegenheit gehe nun an das Herrenhaus, welches bereits den diesbezüglichen Ausschuß gewählt habe. Nun seien aber in der gestrigen Sitzung dieses Ausschusses mehrere Bedenken in Betreff der Zollhöhe dieses Tarifes, namentlich bei den Woll- und Leinenwaren zum Vorschein gekommen. So sei beispielsweise bei den Garnen der Einfuhrzoll auf 2,50 fl. in dem interimistischen Tarife gestellt, während unsere Importeure nach dem allgemeinen Tarife 3 fl. zahlen müßten. Es handle sich nun darum, diese Differenzen ins Reine zu bringen rücksichtlich die etwa nötigen Amendements des interimistischen Tarifes zu bewerkstelligen. Referent würde wohl glauben, daß dieses, um alles Aufsehen zu vermeiden, am einfachsten im Verordnungswege abzutun wäre, zumal die Regierung aus dem Zollvertrage berechtigt ist, eine Erhöhung der Zollsätze vorzunehmen. Referent glaubte auch nicht schon heute sich einen Beschluß der hohen Konferenz in dieser Sache erbitten, sondern bloß es zur Kenntnis derselben bringen zu sollen, um allenfalls die Ansicht der hohen Konferenz zu vernehmen, ob, wenn bei der von ihm beabsichtigten Beratung hierüber in der Zollkommission sich || S. 452 PDF || in der Tat die Notwendigkeit einiger Amendements des gedachten Tarifes ergeben sollte, es angemessen und angezeigt erscheint, hierwegen dem Herrenhause12 Mitteilung zu machen oder darüber hinauszugehen und diese Differenzen nach auch dort erfolgter En-bloc-Annahme im Verordnungswege auszugleichen.

Der Finanzminister konnte nicht umhin, sein Bedauern darüber auszudrücken, daß diese Versehen unterlaufen sind, nachdem es aber einmal geschehen ist, so scheine es ihm wohl besser zu sein, wenn man vorläufig darüber hinausgehen würde und das Herrenhaus den Tarif auch en bloc annehmen ließe. Der Polizeiminister fand die Schwierigkeit der Sache darin, daß man mit einem solchen Schuldbekenntnisse vor das Haus treten soll, und so sehr er dieses der Regierung ersparen möchte, so dünke es ihm andererseits doch nur das Angemessenste zu sein, daß man die Sache dem Herrenhause darlegen und durch dasselbe die gedachten Modifikationen vornehmen lasse. Der Minister Ritter v. Lasser würde es auch für geraten halten, daß, wenn dabei Änderungen des Tarifes sich wirklich notwendig zeigen, diese Modifikation von dem Herrenhause beschlossen und an das Abgeordnetenhaus zurückgeleitet werde. Der Staatsminister glaubte, darauf aufmerksam machen zu sollen, ob es auch möglich sein werde, auf diesem Wege bis 1. Juli alles Weitere durchzuführen.

Den übrigen Stimmführern ergab sich keine Bemerkung, und der Leiter des Handelsminis­teriums behielt sich vor, die Sache morgen in der Zollkommission genau erörtern und auch die Modalität der Durchführung reichlich erwägen zu lassen13.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 2. Juli 1865. Präs[entatum] den 6. Juli 1865. Mensdorff.