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Nr. 413 Ministerrat, Wien, 6. November 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 9. 11.), Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Plener, Esterházy (19. 11.), Hein; außerdem anw. Metternich, Aldenburg; BdR. Erzherzog Rainer 21. 11.

MRZ. 1217 – KZ. 3667 –

Protokoll der am 6. November 1863 unter dem Ah. Vorsitze Sr. k. k. apost. Majestät abgehaltenen Konferenz.

[I.] Ausnahmsmaßregeln in Galizien: a) Bedenken gegen dieselben; b) Vernehmung des Alexander Grafen Mensdorff-Pouilly; c) Verhängung des Standrechts; d) Zirkular an die galizischen Beamten; e) Mitteilung blutiger Zwischenfälle an Johann Bernhard Graf Rechberg

Se. k. k. apost. Majestät geruhten zu bemerken, die Vorlesung der Zusammenstellung über die am l. d. M . gefaßten Beschlüsse bezüglich der in der polnischen Frage dem Ausland gegenüber einzuhaltenden Politik1 habe heute auf sich zu beruhen. Nachdem die europäische Politik überhaupt durch die vom Kaiser der Franzosen im Corps législatif gestern abgehaltenen Rede2 in eine neue Phase getreten ist, welche einer reiflichen Erwägung bedarf. Dies hindere jedoch nicht, die in Galizien zu treffenden Verfügungen sofort in weitere Beratung zu ziehen.

|| S. 71 PDF || [a] Der Finanzminister äußerte, die Rede des Kaisers sei ein Ereignis von solcher Bedeutung auch für den Geldmarkt, daß demgegenüber der Eindruck der beabsichtigten Maßregeln in Galizien als verschwindend gelten kann, und er daher seinen au. Antrag auf deren Verschiebung, insoferne derselbe auf finanzielle Rücksichten gebaut war, zurückziehe3. Allein es seien in der Ministerkonferenz gegen die unverzügliche Durchführung der Maßregeln auch Bedenken vom Standpunkt der inneren Politik, anämlich die Unzulässigkeit der Treffung von Maßregeln, welche an den bestehenden Gesetzen Änderungen betreffen, ohne Mitwirkung des zur Zeit tagenden Reichsrates geltend gemacht worden, welche zu erörtern der Herr Staatsminister bestimmt sein dürftea . Dann scheine es ihm auch, als ob die Erlassung des kaiserlichen Manifests in diesem Augenblicke als eine Antwort auf die Rede vom 5. November4 gedeutet werden würde, was doch nicht in der Ah. Absicht liegt. Der Staatsminister referierte, es seien im Ministerrate am 5. d. M. und in der darauf noch von der Mehrzahl der Herren Minister fortgeführten freien Besprechung Bedenken von solcher Bedeutung gegen die in Antrag stehenden Ausnahmsmaßregeln erhoben worden, daß er dieselben zur Ah. Kenntnis bringen zu sollen glaube. Diese Bedenken gingen vom Staatsratspräsidenten aus, der von der Zweckmäßigkeit, ja Notwendigkeit der zu treffenden Maßregeln zwar überzeugt ist, allein – zu seinem Bedauern – die Regierung verfassungsmäßig nicht als ermächtigt betrachten kann, zur Zeit, wo der Reichsrat versammelt ist, Ausnahmen von bestehenden Gesetzen im Verordnungswege zu treffen. Der § 13, welcher die Ermächtigung der Regierung zu dringenden Maßregeln ausspricht, handelt nämlich nur von der Zeit, wo der Reichsrat nicht versammelt ist, woraus folgt, daß bei versammeltem Reichsrat zu Ausnahmen von bestehenden Gesetzen der verfassungsmäßige Weg einzuschlagen sei. Freiherr v. Lichtenfels würde aber glauben, daß die Regierung ohne Übergriff zu demselben Ziel durch Verhängung des Belagerungszustandes über Galizien gelangen könnte. Diese Verhängung sei durch den mit der geheimen Regierung in Galizien zu führenden Kampf gerechtfertigt. Der Kriegsminister teilte sowohl das erhobene Bedenken als auch die Meinung über die Einführung des Belagerungszustandes. Der Finanzminister schlug vor, sich vorderhand noch durch einige Wochen in Galizien mit Anwendung der gesetzlichen Mittel zu behelfen und gleich nach dem Schluß der Reichsratssession die beantragten Maßregeln mit Anwendung des § 13 zu erlassen. Der ungarische Hofkanzler endlich glaubte, daß man von Erlassung der Ausnahmsgesetze Umgang nehmen und sich in Galizien auf faktischem Wege der durch die Opportunität gebotenen Mittel bedienen, die Militärmacht aber bedeutend vermehren müßte. Die Hauptfrage ist nach der Meinung des Staatsministers, ob man mit den gesetzlichen Mitteln in Galizien noch länger auslangen kann. Graf Mensdorff hält es für nicht möglich und beantragt eben deswegen Ausnahmsgesetze5. Ritter v. Schmerling verkennt nicht das Gewicht des von || S. 72 PDF || Baron Lichtenfels erhobenen Bedenkens. Allein das Auskunftsmittel – der Belagerungszustand – werde im In- und Auslande wie auch im Reichsrat ein großes Hallo hervorrufen, abgesehen davon, daß der Belagerungszustand auf verschiedene Weise gehandhabt worden ist und kein genau formulierter Begriff ist. Der Vorschlag des ungarischen Hofkanzlers sei (wegen der großen Truppenaufstellung) ein kostspieliger und doch nicht ausreichend, weil dabei die Militärgerichte nicht einschreiten könnten und die gesetzwidrigen faktischen Vorgänge, wenn sie sich häufen, zu viele Reklamationen hervorrufen würden. Andererseits könne der Regierung – obgleich kein Paragraph der Verfassung dafür spricht – das Recht nicht abgesprochen werden, selbst bei versammeltem Reichsrate dringende Maßregeln im Verordnungswege zu erlassen, wenn die Einschlagung des verfassungsmäßigen Weges die Wirkung der Maßregeln vereiteln oder auf gefährliche Weise aufschieben würde. In solchen Fällen läge der Regierung allerdings die Pflicht zur Anzeige und Rechtfertigung des Verfügten vor dem Reichsrate ob. Allein sie brauche die Kritik nicht zu scheuen. Jedenfalls werde das Abgeordnetenhaus leichter über das fait accompli hinweggehen, als seine Zustimmung zu künftigen Ausnahmszuständen erteilen. Begreiflich müßte aber das Gesamtministerium für die Maßregeln einstehen. Der Diskussion würde nicht auszuweichen sein, indem sie schon durch einen von 20 Abgeordneten vors Haus zu bringenden Antrag herbeigeführt werden kann. Das Beste wäre allerdings, wenn man noch einige Wochen zuwarten und nach geschlossener Session unbehindert vorgehen könnte. Der Polizeiminister sieht voraus, daß, wenn die Regierung von ihrem bei versammeltem Reichsrat zweifelhaften Recht zu Ausnahmsmaßregeln Gebrauch macht, dies zu parlamentarischen Kämpfen Anlaß geben wird, die, jenachdem sie günstig oder ungünstig ausfallen, die Stellung der Regierung im In- und Auslande stärken oder schwächen werde. Bei der Ungewißheit des Ausganges aber wäre es wünschenswert, temporisieren zu können. [b] Der Kriegsminister referierte, daß Galizien – laut verläßlichen neuesten Auskünften – sich in einer Art von politischer und administrativer Dekomposition befindet6. Die Zustände sind so unerträglich geworden, daß die große Mehrzahl der Bewohner sich nicht minder nach dem Belagerungszustand sehnt als Graf Mensdorff. FZM. Graf Degenfeld könne daher nur für den vom Staatsminister beantragten Vorgang oder für Verhängung des Belagerungszustandes stimmen, obgleich derselbe jetzt vielleicht als politische Demonstration gedeutet werden wird. Nachdem, wie gesagt, alles darauf ankommt, ob und wie lang man mit den bestehenden Gesetzen noch in Galizien auslangen kann, schlug der Staatsminister vor, eine Vertrauensperson nach Lemberg zu senden, die den Grafen Mensdorff von den Schwierigkeiten einer unverzüglichen Durchführung der Ausnahmsmaßregeln genau zu unterrichten und hierauf ihn zu vernehmen hätte, wie lange man noch ohne diese Stärkung der Exekutive die Ordnung zu erhalten hoffe. Kann Graf Mensdorff nicht länger warten, so müßte man sich mit einigen Führern im Abgeordnetenhause verständigen, damit die nach Erlassung der Verordnung im Reichsrate zu gebenden Aufklärungen und Motivierungen wenigstens bei der Majorität mit Befriedigung aufgenommen werden. || S. 73 PDF || Der Kriegsminister , mit diesem Vorschlage einverstanden, machte nur aufmerksam, daß man sich bei Vernehmung des FML. Grafen Mensdorff sehr in acht nehmen müßte, seine Äußerung nicht unwillkürlich zu influenzieren, um einen ganz freien Ausdruck seiner Überzeugung zu erhalten. [c] Der Minister des Äußern , hiermit einverstanden, fügte bei, daß dieser gewandte Staatsmann und tapfere Soldat stets einer gewissen moralischen Stärkung von oben bedürfe. Minister Ritter v. Hein sowie Minister Graf Esterházy , mit dem Staatsminister in allen Punkten einverstanden, würden am liebsten noch durch einige Zeit zuwarten und während dem, als Schutzmittel und zugleich als Übergangsstadium zum Belagerungszustande, in Krakau und Lemberg das Standrecht auf Mord und Hochverrat (durch Zivilgerichte) verhängen lassen. Dies und die Verstärkung des Polizei- und Patrouillendienstes würde die Bevölkerung darüber beruhigen, daß die Regierung sie nicht verläßt. Graf Mensdorff sei als Landeschef zur Verhängung des Standrechts über Hochverrat, das Ministerium über Mord ermächtigt. Der Polizeiminister , mit dem Vorschlage des Staatsministers einverstanden, verspricht sich auch Nutzen von der vorläufigen Einführung des Standrechts. Bei Kundmachung desselben wäre aber auch auszusprechen, daß die Steuereinhebung für Sicherung der geheimen Regierung als Hochverrat bestraft werden wird. Dies ist nicht bloß zur allgemeinen Richtschnur, sondern auch zur Anweisung der Justizbehörden im Lande nötig, welche keineswegs einstimmig die Steuereinhebung unter die Hochverratsfälle subsumieren. bBaron Mecséry brachte zur Ah. Kenntnis, daß die Polizeiwache verstärkt und mit der Abschiebung von fremden Ruhestörern in ihre Heimat trotz der Reklamationen der Gesandtschaften fortgefahren werdeb, 7. [d] Der Staatsminister beantragte hierauf, daß jeder Minister an die in Galizien dienenden Beamten seines Ressorts ein Zirkular erlasse, worin sie zur energischen Tätigkeit im Sinne der Regierung aufgefordert und über das Schicksal ihrer Hinterbliebenen im äußersten Fall beruhigt würden. Se. Majestät der Kaiser erinnerte Ag., daß auch den sich im Dienst Auszeichnenden Belohnungen zuzuführen wären. Diese Zirkularien würden als Kundgebungen der Regierung von Nutzen sein. [e] Der Minister des Äußern ersuchte seine Kollegen um Mitteilung sogenannter sanglenter Fälle aller Art, welche der Revolutionspartei in Galizien zur Last fallen. Er bedürfe solcher Daten, um die strengen Maßregeln der kaiserlichen Regierung im Ausland besser motivieren zu können8. Se. k. k. apost. Majestät bemerkten Ag., daß derlei Mitteilungen von unseren Diplomaten vorderhand nicht spontan, sondern nur über Befragungen zu machen wären.

Schließlich geruhten Se. Majestät die beantragte Einholung der Äußerung des Generalgouverneurs von Galizien unter den oben angedeuteten Vorschriften Ah. zu genehmigen und zu gestatten, daß dem Grafen Mensdorff behufs der Benützung bei Erlassung der Kundmachung über das Standrecht || S. 74 PDF || eine Abschrift des Manifestentwurfs mitgeteilt werde, aus dem jedoch die auf die äußere Politik bezughabenden Stellen und die Erwähnung des Nachbarlandes wegzulassen sind9.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 21. November 1863. Empfangen 21. November 1863. Erzherzog Rainer.