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Nr. 545 Ministerrat, Wien, 23. August 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 24. 8.), P. Krauß 29. 8., Bach (bei I abw.) 27. 8., Thinnfeld 25. 8., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 2895 – KZ. 2947 –

Protokoll der am 23. August 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Maßnahmen bezüglich der Scheidemünzen

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß brachte einige Maßregeln zum Vortrage, welche in Ansehung der hier ausgegebenen Scheidemünzen (6 Kreuzer-Stücke, dann 1, 2 und 3 Kreuzer-Kupfermünzen) für das lombardisch-venezianische Königreich und wegen Einziehung der älteren Kupfermünzen in den deutschen Ländern zu treffen wären.

Er bemerkte, daß die 6 Kreuzer-Scheidemünze von hier ins Ausland und nach österreichisch Italien gegangen ist. Hier wurde sie mit Agio aufgekauft und bei dem Stande der Valuten dort noch immer mit Vorteil angebracht. Die neuen Kupfermünzen1 (1, 2 und 3 Kreuzer-Stücke) gehen ebenfalls dahin und werden als gute Kreuzer etc. mit einem Gewinn von 19–20 % gegen den Silberwert ausgegeben. Der Statthalter von Venedig und der Feldmarschall Graf Radetzky haben um Vorkehrungen dagegen gebeten2.

Was die 6 Kreuzer-Stücke im lombardisch-venezianischen Königreiche anbelangt, erinnerte der Finanzminister, daß man bei der Hinausgabe dieser Scheidemünze so vorsichtig war, dieselbe nur in den deutschen Ländern und nicht auch im lombardisch-venezianischen Königreiche einzuführen3. In Ansehung dieser würde daher die Erklärung genügen, daß sie nur noch durch drei Monate dortlandes bei den Kassen als Scheidemünze angenommen werden dürfen. Diese Erklärung hätte die Wirkung, daß die 6 Kreuzer-Stücke aus Italien zurückströmen und hier auf die Besserung des Silberkurses Einfluß nehmen werden; im schlimmsten Falle würde man sie hier statt in Italien aufheben.

Von den 1, 2 und 3 Kreuzer-Kupfergeld, bemerkte der Finanzminister weiter, kann zwar nicht behauptet werden, daß sie nicht auch für das lombardisch-venezianische Königreich zu gelten haben; indessen sei bei deren Einführung die Frage nach Italien gestellt worden, wie die Münze dort einzurichten wäre, um sie mit der hierortigen in Übereinstimmung|| S. 186 PDF || zu bringen. In Ansehung dieser Münzen wäre zu erklären, daß sie nicht eher dort in Zirkulation zu kommen haben, d. i. bei den Kassen angenommen werden sollen, bis man die dortige Scheidemünze mit der in den deutschen Ländern geltenden wird in Einklang gebracht haben.

In Absicht auf die Einziehung der älteren Kupfermünzen in den deutschen Ländern bemerkte der Finanzminister, es gebe alte Kupfermünzen, welche vor dem Jahre 1816, und andere, welche nach diesem Jahre ausgegeben wurden. Die Summe der ersteren ist nicht genau bekannt; der Münzmeister gibt sie auf etwas über fünf Millionen an, die Summe der nach dem Jahre 1816 ausgegebenen beträgt vier Millionen, und man würde 7,500.000 fr. benötigen, um das gesamte ältere Kupfergeld einzulösen.

Hinsichtlich der zugleich besprochenen Frage, ob man beide Gattungen zu gleicher Zeit oder die eine nach der andern einlösen soll, erklärte sich der Finanzminister für die Einlösung beider zu gleicher Zeit. Gegen die frühere Einlösung der Wiener-Währungs-Scheidemünze spreche der Umstand, daß sie noch nicht außer Kurs gesetzt wurde, daß Verbindlichkeiten in Wiener Währung noch immer erfüllt werden müssen und daß eine Reduktion derselben nicht stattgefunden hat. Nach der Ansicht des Finanzministers wäre auszusprechen, daß die Kupfermünzen bis 1816 und herwärts noch durch ein Jahr zu gelten haben und in dieser Zeit bis zu 2 fr. bei den Kassen angenommen werden dürfen.

Diese Maßregel würde es auch notwendig machen, daß man zu gleicher Zeit die Kreuzer etc. vom Jahre 1816 im lombardisch-venezianischen Königreiche außer Kurs setze, wo dieselben gleichfalls nur noch durch ein Jahr und bei den Kassen bis 2 fr. angenommen werden dürfen4.

Der hierbei zunächst beteiligte Handelsminister und die übrigen Stimmenführer des Ministerrates erklärten sich damit einverstanden5.a

II. Behandlung mehrerer ungarischer Kompromittierter

Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte zur Kenntnis des Ministerrates, daß Se. Majestät bei den zwei wegen der ungarischen Kompromittierten erstatteten au. Vorträgen6 hinsichtlich einiger darin besprochener Individuen gegen die diesfälligen Anträge des Ministerrates Anstände zu äußern geruhet haben und zwar: bei dem ersten Vortrage in Ansehung des Rittmeisters Anton Hunkár, welchen der Ministerrat zur vollständigen Auflassung der Untersuchung angetragen hatte, daß derselbe als Offizier nicht so leicht|| S. 187 PDF || durchzulassen, sondern der Kategorie der zu vier Jahren Verurteilten anzureihen wäre, in Ansehung des Grafen Michael Esterházy, für welchen der Ministerrat die gänzliche Nachsicht der über ihn zu verhängenden körperlichen Strafe in Antrag gebracht, daß die Untersuchung gegen denselben fortzuführen wäre und daß, wenn sie geschlossen ist, Sich Se. Majestät vorbehalten, das weitere zu verfügen. In Ansehung des Grafen Ladislaus Csáky, für welchen die Kommission auf die Beseitigung des Ediktalverfahrens antrug und hinsichtlich dessen der Ministerrat die Geneigtheit aussprach, ihn der ah. Gnade Sr. Majestät zu empfehlen, sobald er selbst um Rückkehr einschreitet und den Loyalitätsrevers ausstellt, daß gegen ihn das Kontumazial­verfahren fortzusetzen sei und daß Se. Majestät, wenn Graf Csáky um Rückkehr einschreitet, sich die weitere Verfügung gegen denselben vorbehalten.

Bei dem zweiten Vortrage in Ansehung des Josef Ringeis, Johann Gulyás und Georg Cohén, welche einen k. k. Grenzsoldaten auf der Pußta Tete mit beispielloser Rohheit und Grausamkeit so mißhandelten, daß er bald darauf verschied, und in Ansehung welcher der Ministerrat meinte, daß sie als gemeine Verbrecher aus ihrer jetzigen Haft, dem Zivilkriminalgerichte zur angemessenen Amtshandlung zu übergeben wären, fanden Se. Majestät zu bemerken, daß die Untersuchung und Aburteilung dieser Individuen auch dem Kriegsgerichte zu überlassen wäre.

Da diese Individuen auf die eine oder andere Weise ihrer verdienten Strafe nicht entgehen werden, und die andern Anträge in den Gnadenbereich Sr. Majestät angehören, so fand der Ministerrat hinsichtlich der erhobenen Anstände nichts zu erinnern, und der Minister des Inneren wird hiernach die erwähnten Vorträge angemessen modifizieren7.

III. Todesurteile gegen Togyer Balog, Ilie Jovucza und Stephan Varga

Dem Antrage des Justizministers Ritter v. Krauß , den Togyer Balog, Ilie Jovucza und Stephan Varga, welche wegen wiederholter Missetaten und wegen Raubmordes zum Tode verurteilt wurden und welche der Oberste Gerichtshof zur Begnadigung nicht anträgt, zur Nachsicht der Todesstrafe Sr. Majestät nicht zu empfehlen, wurde von dem Ministerrate beigestimmt8.

IV. Neuer Zolltarif (2. Beratung)

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Ritter v. Baumgartner referierte hierauf über den neuen allgemeinen österreichischen Zolltarif für die Ein-, Aus- und Durchfuhr9.

Er bemerkte, daß dieser Tarif seine Entstehung durch eine Kommission erhalten habe, zu welcher Repräsentanten der Ministerien der Finanzen, des Handels und der Landeskultur beordert worden waren. Das System des neuen Tarifes weiche von dem Systeme des alten Tarifes wesentlich ab. Die Kommission habe sich zuerst über die bei diesem|| S. 188 PDF || Zolltarife einzuhaltenden Grundsätze und, nachdem dieselben die Genehmigung erhielten, weiter über das geeiniget, was in einen Tarifsatz zusammengefaßt werden kann, und wenn man darüber im Reinen war, über den Ansatz des Zolles selbst. Dann wurden Gutachten hierüber von den Handelskammern in Wien und Prag und von der Börsedeputation in Triest eingeholt, welche teils schriftlich, teils mündlich gegeben worden sind, und ihre Anträge wurden nach der Majorität in den Tarif aufgenommen. Der hierauf zur Beratung dieses Gegenstandes zusammenberufene Zollkongreß hat sich im wesentlichen damit einverstanden erklärt, und was der Zollkongreß bestimmt hat, wurde in den Tarif mit Ausnahme weniger und kleiner Modifikationen aufgenommen, welche der Minister Ritter v. Baumgartner am gehörigen Orte zu berühren und zu besprechen sich vorbehält.

Der neue Tarif enthält drei Teile: a) Vorerinnerungen, b) den eigentlichen Tarif und c) ein alphabetisches Verzeichnis der Waren, und behandelt 30 verschiedene Warenklassen mit 105 Unterabteilungen, deren der alte Tarif 654 hatte, woraus sich schon allein eine große Vereinfachung des neuen Tarifes herausstellt.

In der heutigen Beratung wurden die ersten sechs Paragraphe der Vorerinnerungen besprochen. Hierbei ergaben sich folgende Bemerkungen:

Zu § 2. Der hier in Antrag gebrachte systematische Tarif wurde allgemein als gut und zweckmäßig mit dem Beifügen anerkannt, daß alle gesetzlichen Zitierungen aus diesem systematischen Tarife zu nehmen wären.

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß äußerte nur den Wunsch, daß, da die hier erwähnte systematische Zusammenstellung für den Gewerbsmann und für den nicht näher Eingeweihten das Aufsuchen der Waren schwierig machen dürfte, zum gemeinen Gebrauche nicht bloß ein Index, wie er hier angetragen wird, sondern ein alphabetischer Tarif in der Art, wie der bisherige eingerichtet war und womit man sich bereits vertraut gemacht hat, verfaßt werden möge, welcher den Körper des systematischen Tarifes in sich fassend das Aufsuchen in diesem Tarife wesentlich erleichtern würde.

Der Handelsminister Ritter v. Baumgartner , der sich gern für jede Erleichterung, die dem Publikum gewährt werden kann, erklärt, fand dagegen bei dem Umstande, daß dadurch an dem systematischen Tarife nichts geändert werden soll, nichts zu erinnern.

Die Art und Weise dieses zu verfassenden alphabetischen Tarifes wird von den Ministern der Finanzen und des Handels noch näher besprochen und vereinbart werden.

Zu § 5 wurde beschlossen, den 4. Absatz, welcher aussagt: „Teile einer Ware sind, falls sie nicht ihrer Beschaffenheit nach einem eigenen Tarifsatze angehören, wie die ganze Ware zu verzollen“, als zu Mißdeutungen leicht Anlaß gebend, ganz wegzulassen.

Zu § 6, lit. a und b bemerkte der Finanzminister , daß die sonst zulässige Anweisung der Verzollung bei einem anderen Amte, welche in diesem Paragraphe nicht ausgeschlossen ist, zur Beseitigung der möglichen Unterschleife hier ausdrücklich auszunehmen wäre.

Hiernach wären in der Parenthese die unterstrichenen Worte hinzuzufügen (nicht zur Durchfuhr, zur Einlagerung boder zur Anweisung an ein anderes Amtb u. dgl.).|| S. 189 PDF ||

Die lit. c enthaltene Bestimmung hinsichtlich der k. k. Postanstalt oder derselben gleichgestellten Transportunternehmungen hätte ganz wegzubleiben10.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 28. August 1851.