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Nr. 531 Ministerrat, Wien, 23. Juli 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 24. 7.), P. Krauß 28. 7., Bach 26. 7., Thinnfeld, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 2522 – KZ. 2420 –

Protokoll der am 23. Juli 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Befestigung der inneren Stadt Wien

Der Kriegsminister FML. Freiherr v. Csorich brachte zur Kenntnis des Ministerrates, daß Se. Majestät den von der Generalgeniedirektion vorgelegten Plan wegen Befestigung der inneren Stadt Wien Ah. zu genehmigen geruhet haben1. Hiernach sollen die Mölker- und Wasserkunstbasteien befestiget und vor der Bieber- und Dominikanerbastei zwei Kasernen erbaut werden.

Die Schottenbastei und die weitere Gegend gegen das Neutor etc. bleiben indessen unberührt, bis entschieden sein wird, ob eine Erweiterung der inneren Stadt in jener Gegend gegen den Donaukanal ausgeführt werden soll oder nicht2.

II. Pensionen von abtrünnigen Offizieren als Ritter des ehemaligen italienischen Ordens der eisernen Krone

Derselbe Minister bemerkte hierauf, das II. Armeekommando habe die Anfrage gestellt, wie die Offiziere der italienischen Armee, welche bei dem Ausbruche der Revolution sich an die revolutionäre Regierung angeschlossen haben und infolgedessen in contumaciam oder nach vorausgegangener Untersuchung ihrer Grade verlustig worden sind, wenn sie zugleich Ritter des ehemaligen italienischen Ordens der eisernen Krone und als solche im Genusse gewisser Pensionen waren, in Ansehung dieser Bezüge zu behandeln seien3.

Da ein Gesetz besteht, daß mit dem Verluste der Charge auch der Verlust der ausländischen (somit konsequent damit auch der inländischen) Orden verbunden ist, so unterliegt es keinem Zweifel, daß die in der Rede stehenden Offiziere auch des dermaligen italienischen Ordens der eisernen Krone verlustig wurden.|| S. 120 PDF ||

Was die damit verbundenen Bezüge anbelangt, wurde beschlossen auszusprechen, daß dieselben von dem Tage an, wo ihnen die übrigen Gebühren eingestellt worden sind, aufzuhören haben4.

III. Militärentlassung von zu Hause unentbehrlichen Széklern

Der siebenbürgische Zivil- und Militärgouverneur berichtete, daß 622 Székler, welche wegen ihrer Wirtschaften zu Hause unentbehrlich sind, bis zur Einberufung azu beurlauben wärena und stellt den Antrag, daß solche Székler, welche über drei Kinder haben, im Alter vorgerückt sind und deren Anwesenheit bei den Wirtschaften notwendig ist, der Bitte ihrer Familien gemäß im Gnadenweg entlassen werden dürften5.

Der Kriegsminister unterstützt diesen Antrag und erachtet mit Zustimmung der Ministerrates, daß jene Székler, welche bei ihren Wirtschaften unentbehrlich sind, im Konzertations- oder im Gnadenwege entlassen, die übrigen aber nach den für die Honvéds erlassenen Bestimmungen behandelt werden sollen6.

IV. Schußwaffenerzeugung durch Privatfabriken

Ebenso erhielt der Kriegsminister die Zustimmung des Ministerrates zu seinem Antrage, daß das Verbot der Militärkommanden der Schußwaffenerzeugung durch Privatfabriken wieder aufgehoben und diesen Fabriken (welche durch dieses Verbot große Beeinträchtigung in ihrem Erwerbe erlitten haben) gestattet werde, die gedachte Erzeugung wie früher zu betreiben7.

Die Anträge der Finanzministers Freiherrn v. Krauß auf Auszeichnung

V. Auszeichnung für Johann Lukowski

des galizischen Offizialen Lukowski, der bereits 54 Jahre mit Auszeichnung dient und für den schon vor vier Jahren auf die mittlere goldene Ehrenmedaille angetragen wurde, mit dem goldenen Verdienstkreuze8, und

VI. Auszeichnung für Joseph Dorn

für den Rechnungsrat Dorn, welcher nach Agram gesendet wurde, um das Rechnungswesen in Kroatien zu regeln, und dessen Leistungen in gedachter Beziehung von dem Ministerialrate Kappel und von dem Generalrechnungsdirektorium sehr angerühmt werden, gleichfalls mit dem goldenen Verdienstkreuze, fanden [die] Zustimmung des Ministerrates9.

VII. Wiederanstellungsgesuch des Carl Trolli

Der entlassene Appellationsrat Trolli bittet um Wiederanstellung oder um Gestattung der Advokatie in Mailand. Derselbe war früher Advokat, diente später beim Fiskalamte und wurde seiner Geschicklichkeit wegen zum Appellationsrate befördert. Zur Zeit des Ausbruches der Revolution war er in Venedig, schloß sich der revolutionären Regierung an, ward Mitglied der Kammer und Minister des Inneren, wurde aber nach zwei Tagen von diesem Posten wieder entfernt, weil er ein Individuum angestellt hatte, das unter der österreichischen Regierung Polizeibeamter war; er schrieb auch Artikel gegen die österreichische Regierung. Wegen seiner Anhänglichkeit an die revolutionäre Regierung wurde er in der Folge seines Dienstes entlassen10, und der Justizminister , welchem der Ministerrat beistimmte, glaubt, daß eben deswegen und wegen seines feindlichen Benehmens gegen Österreich dem oberwähnten Gesuche des Trolli keine Folge gegeben werden dürfte11.

VIII. Waldfrevel in Ungarn

Der Justizminister brachte hierauf einen schon früher im Ministerrate besprochenen Gegenstand, nämlich die Angelegenheit der Wüstungen der Waldungen durch die Dorfbewohner zur Zeit der Revolution in Ungarn, abermals zum Vortrage12. Die Untertanen, durch die damaligen Verhältnisse aufgeregt, und weil ihnen gesagt wurde, sie seien nun von allen Lasten befreit und es bestehen keine Dominien mehr, haben sich allerlei Ausschreitungen und Exzesse in der gedachten Beziehung erlaubt. Wie die kaiserlichen Waffen gesiegt haben und Ruhe wieder hergestellt wurde, sind die erwähnten Waldverwüstungen Gegenstand gerichtlicher Verhandlung geworden, und es wurden die begangenen Frevel nach dem Feldpolizeigesetze für Ungarn vom Jahre 1836 behandelt13. Nachdem jedoch dieses Gesetz für solche außerordentliche Exzesse und Ausnahmsfälle nicht berechnet und eigentlich ein Strafgesetz ist, welches den Schuldigen zum Schadenersatze in Geld und Arreste verurteilt, so fand sich der Ministerrat über Vorstellung des Statthalters, daß die Gemeinden durch solche Prozedur ruiniert werden, dann aus politischen Rücksichten (man hat nämlich die Gemeinden glauben gemacht, daß alle diese strengen Strafen im Auftrage und im Namen Sr. Majestät verhängt werden) bestimmt, die gedachten strafgerichtlichen Amtshandlungen einzustellen und eine kaiserliche Verordnung in Antrag zu bringen, deren Grundgedanke war, die gedachten Exzesse als Zivilangelegenheiten zu betrachten und die diesfalls erflossenen Urteile der Stuhlrichter revidieren, es übrigens von der Strafe abkommen zu lassen.

Über diese in Antrag gebrachte kaiserliche Verordnung haben Se. Majestät dem zu Sich beschiedenen Justizminister mehrere Bemerkungen zu machen und mündlich aufzutragen geruhet, diese Verordnung umzuarbeiten.|| S. 122 PDF ||

Diesem Ah. Auftrage entsprechend hat der Justizminister den Entwurf zu einer neuen kaiserlichen Verordnung vorgebracht, in welcher den Andeutungen Sr. Majestät entsprochen wird.

Über die Bemerkung des Ministers des Inneren , daß gegenwärtig kein Bedürfnis vorhanden zu sein scheine, mit einer gesetzlichen speziellen Verfügung in der gedachten Beziehung vorzugehen, indem die bereits aktivierte Gendarmerie günstig wirke und die Wiederholung von Freveln erschwere, daß, wenn das Feld- und Forstpolizeigesetz geregelt sein wird, die Sache von selbst entfallen werde, daß es nicht wohl angehe und tunlichst zu vermeiden sei, ein rückwirkendes spezielles Gesetz zu erlassen, und daß, wenn das Oberlandesgericht eingesetzt sein wird, alle diesfalls judizierten Fälle einer Revision unterzogen werden können, einigte sich der Ministerrat auch mit Zustimmung des Justizministers in dem Beschlusse, die gedachte kaiserliche Verordnung bis zur weiteren Veranlassung zu vertagen14.

IX. Einführung eines neuen landtäflichen und grundbücherlichen Verfahrens (2. Beratung)

b Der Justizminister brachte schließlich das ihm von dem Ministerpräsidenten mitgeteilte Resultat der Reichsratsberatung über den demselben im Wege seines Präsidenten unterm 19. d. M. zugekommenen Entwurf einer kaiserlichen Verordnung hinsichtlich der Einführung eines neuen landtäflichen und grundbücherlichen Verfahrens bei Abschließung hypothekarischer Darleihensgeschäfte zum Vortrage15.

Der Reichsrat hat der von dem Ministerrate angetragenen kaiserlichen Verordnung mit einer Modifikation des letzten Absatzes des § 6 beigestimmt.

Nach dem Entwurfe des Ministerrates hatte dieser Absatz in folgender Art zu lauten: „Unter dieser Voraussetzung findet die Einverleibung in der angemerkten Rangordnung auch dann statt, wenn indessen cder Schuldner das Verfügungsrecht über die mit der Anmerkung befangene Realität z. B. durch den Verkauf derselben verloren haben solltec .“

Nach der Ansicht des Reichsrates wären dagegen statt der unterstrichenen Worte folgende zu setzen: „die mit der Anmerkung befangene Realität des Schuldners in den Tabular- oder grundbücherlichen Besitz eines Dritten übergegangen wäre.“

Gegen diese angetragene Textänderung fand der Justizminister und einverständlich mit demselben der Ministerrat nichts zu erinnern, dieselbe wurde sonach angenommen und wird in dem verbesserten Entwurfe der kaiserlichen Verordnung aufgenommen werden. Hinsichtlich der vom Ministerrate angetragenen Kundmachung dieser Ah. Verordnung in Österreich ob und unter der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain, Triest, Görz mit Gradiska und Istrien, Böhmen, Mähren und Schlesien, dann hinsichtlich des Schlußsatzes|| S. 123 PDF || der von dem Justizminister und mit demselben vom Ministerrate angetragenen Ah. Entschließung (mit welcher der Justizminister beauftragt wird, die Bestimmungen der nun nur für einige Kronländer beantragten Verordnung auch in Kronländern, für welche die Einführung des Notariatsinstitutes dermal noch nicht Ah. ausgesprochen ist, in Wirksamkeit treten zu lassen, insoweit sie daselbst anwendbar erscheinen sollten) fand sich der Reichsrat zu der Bemerkung veranlaßt, daß das Notariatsinstitut erst in den Kronländern Österreich ob und unter der Enns in naher und bestimmter Ausführung begriffen ist, daß daher die neue Verordnung auch nur auf diese Länder beschränkt und bei einer ferneren Ausdehnung auf andere Kronländer jedesmal die besondere Genehmigung Sr. Majestät mit der gehörigen Begründung ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erbeten werden sollte, da der Reichsrat es nicht angemessen finden könnte, Sr. Majestät zu raten, die Allerhöchstdenselben vorbehaltene Gesetzgebung in einem so wichtigen und folgenreichen Zweige derselben in so unbestimmter Weise an das Ministerium oder einzelne Minister zu übertragen. Diesen Bemerkungen des Reichsrates kann der Ministerrat nicht beitreten. Nach seiner Ansicht sollten die angetragenen Bestimmungen in allen Kronländern, wo das bürgerliche Gesetzbuch gilt und wo Grundbücher bestehen, zur Geltung gelangen.

Die Notariatsordnung tritt in Österreich ob und unter der Enns und Salzburg schon mit dem 1. August in volle Wirksamkeit16; in den Kronländern Steiermark, Kärnten, Krain, Mähren und Schlesien sind die Notare schon ernannt, und für Böhmen, Triest und Istrien ist deren Ernennung im Zuge begriffen; in allen diesen Ländern wird der Zeitpunkt, an welchem der § 3 der Notariatsordnung vom 29. September 1850 17 in Ausübung gebracht und in Wirksamkeit treten soll, nächstens bestimmt werden müssen, und bei ganz gleichen Verhältnissen müssen die gleichen Grundsätze beobachtet werden. Den übrigen Kronländern, wo schon Landtafeln und Grundbücher bestehen, wie z. B. Galizien und Bukowina, oder wo die Grundbücher erst eingeführt werden und in welchen sowohl die Notariatsordnung als die übrigen darauf Bezug habenden Gesetze eingeführt werden müssen, um die Einheit der Gesetzgebung und Rechtspflege durchzuführen, kann auch diese Ah. Verordnung umso weniger vorenthalten werden, als die in Antrag gebrachte kaiserliche Verordnung nur die Verwirklichung der im ABGB. enthaltenen Vorschriften bezweckt und eine notwendige und nützliche Ergänzung der über die Erwerbungsart dinglicher Rechte bestehenden Gesetze enthält, oder mit anderen Worten eine Maßregel über einen Manipulationsgegenstand beabsichtigt, durch welche es möglich gemacht werden soll, Darleihensgeschäfte der Wahrheit gemäß zu schließen und Scheinhandlungen zu vermeiden, was nicht allein in Österreich, sondern auch in allen Kronländern, wo das bürgerliche Gesetzbuch gilt und wo Hypothekenbücher bestehen, auch abgesehen von dem Notariatsinstitute und noch vor Einführung desselben in diesen Kronländern, sehr wünschenswert ist.

Was übrigens die Bemerkung des Reichsrates über den Schlußsatz des Entwurfes der Ah. Entschließung betrifft, so wurde Se. Majestät von dem Ministerrate darum gebeten, den|| S. 124 PDF || Justizminister zu beauftragen, diese Bestimmungen auch in den übrigen Kronländern in Wirksamkeit treten zu lassen, insoweit sie daselbst anwendbar erscheinen sollen, um nicht Se. Majestät mit Anträgen, die eigentlich nur unbedeutende, mehr die Manipulation betreffende Modifikationen schon genehmigter Vorschläge zum Gegenstande haben würden, zu behelligen.

Dem Gesetzgebungsrechte Sr. Majestät wird dadurch nicht im mindesten vorgegriffen, indem die Ah. Genehmigung Sr. Majestät zu der erwähnten Ausdehnung eines zu erlassenden Gesetzes von Allerhöchstdenselben schon gegenwärtig erteilt würde, wie es in vielen ähnlichen Fällen bereits geschehen ist.

Der Ministerrat glaubt sonach in dieser Beziehung dem Reichsrate nicht beistimmen und darauf antragen zu sollen, daß die Einführung der gedachten Bestimmungen nicht von Provinz zu Provinz mit besonderen kaiserlichen Verordnungen zu geschehen hätte, sondern dem Justizminister, wie angetragen wurde, zu überlassen wäre, die Bestimmungen dieser Ah. Verordnung auch in den übrigen Kronländern in Wirksamkeit treten zu lassen, wo sie sich als notwendig darstellen.

Die von dem Reichsrate über den Vortragsentwurf des Justizministers (welchen der Reichsrat als zur Publizität bestimmt angenommen hat, und welchen der Justizminister dem Reichsrate nur zur näheren Aufklärung der Beweggründe des Gesetzvorschlages mitteilte) gemachten Bemerkungen beheben sich, wie der Justizminister bemerkte, dadurch, daß er diesem Vortrage Publizität zu geben nicht beabsichtigt18.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 30. Juli 1851.