MRP-1-2-05-0-18510714-P-0527.xml

|

Nr. 527 Ministerrat, Wien, 14. Juli 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 15. 7.), P. Krauß 16. 7., Bach 16. 7. (ab III), Thinnfeld 16. 7., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner 16. 7.; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. – KZ. 2418 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 14. Julius 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Ausweis der Vergehen gegen die Privat- und Eigentumssicherheit von März bis Mai 1851

Der Ministerpräsident las die an den Ministerrat gelangte Dankadresse der Handelskammer in Venedig aus Anlaß der Erteilung des Freihafenprivilegiums1.

II. Todesurteil gegen Sabbas Skarič

Der Justizminister referierte über das wider Sabbas Skarič wegen Brandlegung gefällte Todesurteil mit dem Antrage auf Nachsicht der Todesstrafe, wogegen nichts erinnert wurde2.a

III. Verdienstkreuz für Anton Maria Bovio

Der Minister für Handel und öffentliche Bauten erhielt die Zustimmung des Ministerrats zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage, daß Capo stradale Bovio bei seiner eingetretenen Dienstunfähigkeit nebst Belassung seiner ganzen Löhnung als Ruhegenuß in Ansehung seiner in den Revolutionsjahren bewiesenen Treue das silberne Verdienstkreuz verliehen werde3.

IV. Notariatsfreiheit der Vergleiche der Salzburger Forstregulierungskommission

Da vermöge der Notariatsordnung alle Urkunden, wodurch dingliche Rechte auf Immobilien übertragen werden, behufs ihrer Einverleibung in die öffentlichen Bücher der Notariatsausfertigung oder Bestätigung bedürfen, ausgenommen diejenigen Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde ausgestellt werden4, so hat der Minister für Landeskultur und Bergwesen den Justizminister angegangen, die betreffenden Gerichtsbehörden anzuweisen, daß sie rücksichtlich derjenigen Urkunden, welche von den|| S. 101 PDF || Salzburgschen Forstregulierungskommissionen über die wegen der Waldservituten etc. abgeschlossenen Vergleiche ausgestellt werden, behufs deren Intabulierung die Notariatsbestätigung nicht verlangen5.

Der Justizminister würde keinen Anstand nehmen, diesem Ansinnen zu entsprechen; er glaubte aber, aus diesem Anlasse die Frage allgemeiner dahin stellen zu sollen, ob nicht überhaupt in Ansehung aller zwischen dem Ärar und den Parteien durch die öffentlichen Behörden abgeschlossenen Verträge dasselbeb zu geschehen hätte.

In ersterer Beziehung, so weit es nämlich die obgedachten Vergleiche betrifft, erklärte sich der Minister des Inneren damit einverstanden, daß dieselben zur Intabulation der Notariatsbestätigung nicht bedürfen, weil hier das Ärar nicht als Partei, sondern in derselben Stellung wie bei der Grundentlastung interveniert. Dagegen fände er keinen Grund, bei Verträgen, welche zwischen dem Ärar und den Parteien jure privatorum geschlossen werden, die behufs der Intabulierung der bezüglichen Urkunden geforderte Notariatsausfertigung oder Bestätigung zu umgehen.

Der Justizminister wird demnach mit Zustimmung des Ministerrates an die Salzburger Gerichtsbehörden die verlangte Weisung erlassen, die Frage im allgemeinen aber auf sich beruhen lassen6.

V. Vorläufige Anmerkung von Hypothekenvorschreibungen

Derselbe Minister las den Entwurf einer beantragten kaiserlichen Verordnung zur Beseitigung der bei Aufnahme von Darleihen auf Hypothek sich ergebenden Umstände7.

Vorsichtige Gläubiger, namentlich die Sparkasse etc., pflegen nämlich das Darleihen erst dann zuzuzählen, wenn ihnen der bereits auf der Realität des Schuldners in der bedungenen Priorität intabulierte Schuldschein samt Grundbuchsextrakt eingehändigt wird.

Vom 1. August d. J. an aber müssen die Schuldscheine, welche die Intabulierungsklausel, Aufsandung, enthalten, unter Intervention eines k. k. Notars ausgestellt werden, welcher natürlich Anstand nehmen wird, eine Unwahrheit zu bestätigen, nämlich, daß das Darleihen vor der Intabulation gegeben worden sei, während gegenteilig der Gläubiger, um wegen der Priorität gesichert zu sein, auf der früheren Vormerkung besteht. Um diesen Anständen zu begegnen, wird vorgeschlagen, daß dem Realitätenbesitzer gestattet werde, eine vorläufige Anmerkung des von ihm aufzunehmen beabsichtigten Darleihens im Grundbuche mit der Gültigkeit auf 60 Tage zu erwirken und mit dem hierüber erhaltenen Bescheide den Abschluß des Darleihengeschäfts mit dem Gläubiger zu betreiben, dessen Sache es als dann sein wird, unter Beilegung des Anmerkungsbescheides und des Schuldscheins nach erfolgter Zuzählung des Geldes die Intabulierung seines Pfandrechts anzusuchen.|| S. 102 PDF ||

Da der Minister des Inneren gegen diesen Vorschlag das Bedenken erhob, daß derselbe zu kompliziert und selbst gegen das Interesse der darleihenden Institute sein dürfte, während sich der beabsichtigte Zweck einfacher, durch eine dem Schuldscheine beizusetzende Klausel erreichen ließe, daß nämlich die Zuzählung des Gelds erst nach erfolgter Intabulierung stattfinden werde, und daß dann über die wirkliche Zahlung ein Notariatsakt aufzunehmen sei, so behielt sich der Justizminister vor, diesen Gegenstand nach genommener Rücksprache mit einem der Referenten der Sparkasse einer abermaligen Erwägung und Erörterung im Ministerrate zu unterziehen8.

VI. Verdienstkreuz für Georg Bader

Der Minister des Inneren erhielt die Beistimmung des Ministerrates zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage auf Verleihung des silbernen Verdienstkreuzes an Georg Bader wegen Rettung eines k. k. Offiziers aus Wassernot9;

VII. Verdienstkreuz für Joseph Sigmund Ebersberg

desgleichen des goldenen Verdienstkreuzes mit der Krone an den Redakteur des „Zuschauers“ Ebersberg, nachdem der früher gegen einen ähnlichen Antrag erhobene Anstand (die Verwicklung Ebersbergs in einen Preßprozeß) seither durch einen zwischen den Parteien zustande gekommenen Vergleich behoben wurde und das Verdienst Ebersbergs um die gute Sache im Jahre 1848 unleugbar ist10.

VIII. Ergänzung des 13. Gendarmerieregiments

Ebenso erhielt er die Zustimmung des Ministerrates zur Ergänzung des 13. Gendarmerieregiments in Tirol um 112 Mann mit einem Jahresmehraufwandec von circa 31.000 fr., da die Verhältnisse dieselbe erfordern11.

IX. Korrespondenz mit auswärtigen Behörden

Aus Anlaß des vorgekommenen Falles, wo der Magistrat von Esseg an ein ausländisches (württembergsches) Gericht eine Zuschrift in kroatischer Sprache erließ, gedenkt der Minister des Inneren – unter Beistimmung des Ministerrats – die Beobachtung der Vorschrift vom Jahre 1807 über den Verkehr mit ausländischen Behörden, wornach derselbe nur in dringenden Fällen unmittelbar und in der deutschen Sprache, außerdem aber bloß durch die vorgesetzte Behörde im diplomatischen Wege gestattet ist, auch für Ungern und Kroatien vorzuschreiben12.

X. Patent wegen Auflösung der Nationalgarde

las der Minister des Inneren mit Bezug auf die Beratung vom 7. d. M. sub VI. (MRZ. 2281) den umgearbeiteten Entwurf eines Ah. Patents über die Auflösung der Nationalgarde.

Der Justiz- und Finanzminister erklärten sich mit der Maßregel überhaupt nicht einverstanden; sie beriefen sich auf ihre bereits damals dagegen geltend gemachten Gründe, und der Finanzminister hob wiederholt hervor, daß nichts zu einem solchen Schritte dränge, der faktisch sich von selbst vorbereitet, wird er aber von der Regierung selbst ausgesprochen, [er] nur den Wühlern Anlaß zu neuen Umtrieben gibt.

Es ward dagegen vom Minister des Inneren bemerkt, daß alle Wohlgesinnten diese Maßregel erwarten, welche insofern auch dringend geworden ist, als die hier und da halb noch bestehende, halb in der Auflösung begriffene Nationalgarde den Statthaltern überall Verlegenheiten bereitet; daß ferner, geschähe von der Regierung hierwegen nichts, man sagen würde, die Regierung getraue sich nicht daranzugehen; daß endlich die Auflösung dieses Instituts ein Schritt weiter zur Aufhebung des Belagerungszustandes, zunächst in Prag, Wien und Galizien, sofort selbst des Kriegszustandes in Ungern sein würde.

In der Hauptsache vereinigte sich auch die Stimmenmehrheit mit dem Antrage des Ministers des Inneren.

Bezüglich der Form, in welcher die Maßregel zu verkünden wäre, erklärten sich die Minister Graf Thun, Freiherr v. Csorich und Ritter v. Baumgartner vor allem für die Hinweglassung der im Eingange des vorgelesenen Entwurfes vorkommenden lobenden Anerkennung der von der Nationalgarde geleisteten Dienste, da dieselbe schlechterdings nicht allgemein gelten kann.

Weiters erachteten die beiden Minister für Kultus und Handel , daß mit Rücksicht auf den im Patentsentwurfe sogar berufenen § 119 der Reichsverfassung13 nicht bloß die Wiedererrichtung der früher infolge besonderer Privilegien bestandenen Bürger- oder Schützenkorps einzelner Städte zugesichert, sondern auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werde, auch anderwärts, wo es die Umstände oder besondere Verdienste und Rücksichten gestatten, mit Ah. Genehmigung Sr. Majestät eine Bürgerwehr einzurichten, deren Bestand übrigens vom Finanzminister als ein Bedürfnis des inneren Dienstes besonders für die Kriegszeit, wo die Länder vom stehenden Heere entblößt sind, im allgemeinen erklärt wurde.

Nach diesen Abstimmungen behielt sich der Minister des Inneren vor, einen denselben entsprechenden neuen Entwurf des diesfalls zu beantragenden Ah. Patents in Vortrag zu bringen14.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, 17. Juli 1851.