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Nr. 510 Ministerrat, Wien, 10. Juni 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 11. 6.), P. Krauß 11. 6., Bach 12. 6., Thinnfeld 11. 6., Csorich, K. Krauß, Baumgartner 11. 6., Kulmer 11. 6.; abw. Stadion, Thun.

MRZ. 1992 – KZ. 1999 –

Protokoll der am 10. Juni 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Instruktion für Johann Franz Freiherr Kempen v. Fichtenstamm

Der Kriegsminister Freiherr v. Csorich teilte dem Ministerrate den Inhalt der von Sr. Majestät an den FML. Kempen erlassenen Instruktion über die ihm in seiner nunmehrigen Eigenschaft als Militärgouverneur der Stadt Wien obliegenden Funktionen mit dem Beisatze mit, daß das Nötige an das Militärarmeekommando erlassen wurde und daß er diese Instruktion an den Minister des Inneren zur weiteren noch erforderlichen Verfügung leiten werde. Der Minister des Inneren wird sodann Abschriften davon sämtlichen Ministern zukommen machen1.

II. Darlehen für die Krakauer Stadtgemeinde

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß brachte bei der bevorstehenden Reise Sr. Majestät nach Galizien einen dadurch umso dringender gewordenen Gegenstand zum Vortrage, nämlich den der Stadt Krakau infolge des dortigen verheerenden Brandes außer den dieser Stadt bereits zugekommenen, jedoch bei weitem nicht hinreichenden 50.000 f. noch weiter zu bewilligenden Vorschuß2.

Der Finanzminister bemerkte, der Ministerrat habe sich bereits in einer früheren Sitzung im Prinzipe geeinigt, daß der Stadt Krakau ein Vorschuß zu bewilligen sei. Demgemäß habe das Finanzministerium mit den Ministerien des Inneren und der Justiz diesfalls Rücksprache gepflogen, und man sei in der Hauptsache darin überein gekommen, für die Stadt Krakau in Ansehung des zu bewilligenden Vorschusses diejenigen Grundsätze gelten zu lassen, wie sie für die Stadt Neusatz angenommen worden sind3. Der Betra|| S. 16 PDF || g des Vorschusses wäre auf 500.000 f. zu bestimmen, davon wären den einzelnen Hausbesitzern Darlehen gegen dem zu geben, daß, da sie meistens verschuldet sind, ihre Gläubiger die Priorität dem Staate abtreten; die Stadtgemeinde als solche hätte zugleich die Haftung für diese Darlehen zu übernehmen, wobei es keinem Anstande unterliegen dürfte, daß der jetzige dortige Gemeinderat, das einzige rechtliche Organ der Kommune, dessen allenfällige Mängel der Vollmacht überdies durch die Genehmigung der Regierung als beseitigt angesehen werden können, die Stadtgemeinde vertrete.

Das Darlehen wäre in den ersten drei Jahren wie bei Neusatz zinsenfrei usw.

Der Finanzminister wird nun mit Zustimmung des Ministerrates in diesem Sinne den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten4.

III. Verbot der Ankündigungen ausländischer Lotterien

Derselbe Minister stellte bezüglich der vor kurzem vorgetragenen und von dem Ministerrate anerkannten und daher beschlossenen Notwendigkeit der Erlassung einer Ah. Anordnung wegen des Verbotes der Ankündigungen von fremden Lotterien in den hiesigen Zeitungsblättern5 die Anfrage, ob die diesfalls zu erlassende Verordnung, da sie, obgleich nur eine gefällsämtliche, doch immer eine neue gesetzliche Bestimmung enthält und Strafen androht, nicht vor der Vorlegung an Se. Majestät dem Reichsrate zur Begutachtung mitzuteilen wäre.

Der Ministerrat findet in diesem Falle die Mitteilung an den Reichsrat nicht notwendig, weil die angetragene Verordnung eine polizeilichea Maßregel betrifft, welche in analogen, bereits bestehenden gefällsämtlichen Anordnungen ihre Stütze findet6.

IV. Finanzvorschläge

Der Finanzminister referierte weiter über die ihm zugekommene Antwort des Reichsrates hinsichtlich der Finanzvorschläge (Abschrift des P[unktes] IV an den Reichsratspräsidenten [vom] 8. 7. 1851) und bemerkte vor allem, daß sowohl in der Hauptsache als im einzelnen nur geringe Differenzen zwischen dem Reichsrate und dem Ministerrate bestehen7.|| S. 17 PDF ||

Eine Meinungsverschiedenheit sei die, daß der Ministerrat ein Patent erlassen wollte, nicht bloß über die Beschränkung des Papiergeldumlaufes, sondern über die Finanzmaßregeln im allgemeinen, während der Reichsrat sich für eine andere Form der Bekanntmachung aussprach. Hiernach erscheine der ursprünglich angetragene Patentsentwurf nicht mehr brauchbar.

Der zweite Unterschied bestehe darin, daß nach der Ansicht des Ministerrates die Summe des Papiergeldumlaufes, und zwar nicht bloß des Staatspapiergeldes, sondern auch jener der Banknoten, zusammen 400 Millionen Gulden nicht überschreiten sollte, während der Reichsrat meint, daß der Betrag von 200 Millionen nur für das Staatspapiergeld auszusprechen, nicht aber auch zugleich ein gleicher Betrag für den Umlauf der Banknoten zu bestimmen wäre. Auf welchen Betrag der Umlauf der Banknoten festzusetzen sein werde, dürfte nach seiner Ansicht füglicher dem Zeitpunkte der Bankreform vorbehalten bleiben. Der Finanzminister hätte allerdings gewünscht, daß die Beschränkung für das gesamte Papiergeld gleichzeitig ausgesprochen worden wäre; indessen finde auch er es nicht unbedingt notwendig, diesen Ausspruch jetzt schon zu tun, und er könne immerhin auf einen späteren Zeitpunkt, wenn nämlich das Anlehen zustande gebracht sein wird, verschoben werden.

Die dritte Meinungsverschiedenheit betreffe die Einziehung der 1 und 2 f. Banknoten. Die Bankkommission war der Meinung, daß die Staatsverwaltung die Einziehung dieser Banknoten auf sich nehmen sollte, wodurch dieselben aufhören würden, eine Schuld der Bank zu sein. Dieser Ansicht hat sich der Finanzminister nicht angeschlossen und dafür vorgeschlagen, der Bank wäre unter Zurückführung derselben auf ihre Bestimmung bund ihr ursprüngliches Reglementb aufzutragen, die 1 und 2 f. Noten selbst aus dem Umlaufe zu ziehen und einzulösen. Der Staat würde, weil kleine Noten für den Verkehr notwendig sind, dafür 1 und 2 f. Reichsschatzscheine ausgeben. Hierdurch würde das, was die Bankkommission bezweckt, gleichfalls erreicht, die 1 und 2 f. Banknoten würden aus dem Umlaufe verschwinden und in Reichsschatzscheine umgetauscht oder gegen höhere Banknoten umgewechselt werden. Der Reichsrat hat sich der Ansicht des Finanzministers vollkommen angeschlossen und nur den vorkommenden Ausdruck „der Staat übernimmt sie“ als nicht notwendig zur Auslassung angetragen, weil dieser Ausdruck zu ungegründeten Voraussetzungen Anlaß geben könnte, wogegen der Finanzminister nichts zu erinnern fand. In allen übrigen Beziehungen hat der Reichsrat keine Bemerkungen gemacht.

Hiernach wird mit Zustimmung des Ministerrates der cEntwurf des au. Vortragesc, wie er dem Reichsrate mitgeteilt worden ist, nach den vom Reichsrate gemachten Bemerkungen ergänzt und Sr. Majestät als kaiserliche Verordnung vorgelegt, vorläufig aber noch bei den Ministern in Umlauf gesetzt werden, um ihre allenfälligen Bemerkungen beifügen zu können8.

V. Auszeichnung für Johann Baptist Luschin

Gegen den von dem Generalrechnungsdirektorium gestellten und von dem Finanzminister im Ministerrate vorgebrachten Antrag, für den Hofrat Luschin des Generalrechnungsdirektoriums wegen der sich bei der Reorganisierung der lombardischen Staatsbuchhaltung erworbenen Verdienste von der Ah. Gnade Sr. Majestät die taxfreie Verleihung des österreichisch-kaiserlichen Ordens der Eisernen Krone dritter Klasse zu erwirken, ergab sich ebenso wenig eine Erinnerung9, als gegen die Anträge des Ministers des Inneren Dr. Bach

VI. Auszeichnung für den Ortsrichter von Petrosovicz

für den Ortsrichter [von] Petrosovicz wegen des vielen im ungarischen Kriege für das k. k. Militär von ihm Geleisteten, wegen seines auf die Bevölkerung geübten guten Beispieles, seiner bewährten Treue und Anhänglichkeit und weil er verwundet wurde, die von dem Statthalter Grafen Gołuchowski warm befürwortete Auszeichnung mit dem silbernen Verdienstkreuze10, und

VII. Auszeichnung für Fortunato Foldi

für den Gendarmen Fortunato Foldi, der sich um die Verhinderung des Raubes in Italien besondere Verdienst erworben, ebenfalls das silberne Verdienstkreuz von Sr. Majestät zu erbitten11.

VIII. Gnadengabe für Antonia Gräfin Neuhaus

Ebenso wurde dem weiteren Antrage des Ministers des Inneren auch von Seite des Finanzministers beigestimmt, für die Kreisamtsprotokollistenwitwe Gräfind Neuhaus, welche den im Jahre 1833 mit 500 f. pensionierten Kreisamtsprotokollisten Graf Neuhaus zu Wadowice in Galizien im Jahre 1834 geheiratet und daher keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Pension hat, eine Gnadengabe von 100 f. bei Sr. Majestät vorzüglich aus dem Grunde in Antrag zu bringen, weil dieselbe vor ihrer Verehelichung als Hauptmannswaise einen Gnadenbezug genossen hat, übrigens ganz arm und wohlverhalten ist12.

IX. Waffengesetz (1. Beratung)

Der Minister des Inneren begann hierauf seinen Vortrag über das zu erlassende neue Waffengesetz, welches die Bestimmungen über die Erzeugung, den Verkehr und den Besitz von Waffen und Munitionsgegenständen, dann das Waffentragen enthält13.

Der Minister hob vor allem die Dringlichkeit der schleunigen Beratung über dieses Gesetz hervor, um dasselbe mit dem Preß- und dem revidierten Strafgesetze gleichzeitig an den Reichsrat zur Begutachtung gelangen lassen zu können14.|| S. 19 PDF ||

Der Entwurf zu diesem Gesetze, bemerkte derselbe, sei den sämtlichen Statthaltern zur Begutachtung übergeben und nach den eingelangten Äußerungen darüber eine Kommission unter dem Vorsitze des eGeneralprokurators des Obersten Gerichtshofese v. Lichtenfels abgehalten worden, wobei die betreffenden Ministerien des Inneren, der Justiz und des Krieges vertreten waren.

Dieses Gesetz soll in der Form eines kaiserlichen Patentes für alle Kronländer mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg, des lombardisch-venezianischen Königreiches und der Militärgrenze erlassen werden. Südtirol und das lombardisch-venezianische Königreich werden ausgenommen, weil dort bereits und zwar ein noch strengeres Waffengesetz als das itzt angetragene besteht, wobei es zu verbleiben hätte; Nordtirol und Vorarlberg, weil das Schießstandswesen dort reguliert werden soll, wobei auch dieser Gegenstand, soweit nötig, zur Sprache kommen kann, und weil die Erlassung eines solchen Gesetzes dort den öffentlichen Geist verletzen würde; die Militärgrenze, weil dort nach der Einrichtung des Landes ohnehin alles bewaffnet ist.

Bei der Besprechung über die einzelnen Paragraphe ergaben sich folgende Bemerkungen:

§ 2, Zeile 7, wären statt der Worte „mit Luft zu ladende Gewehre, was immer für einer Form oder Benennung“ die Worte zu setzen „Windbüchsen jeder Art“, weil dieser Ausdruck der generische für die mit Luft zu ladenden Gewehre ist.

§ 3 hätte statt des Angetragenen kürzer so zu lauten: „Als verbotene Munition werden die Schießbaumwolle und ähnliche explodierende Stoffe erklärt.“

§ 6, dritte Zeile, ist statt des Wortes „und“ das Wort „oder“ zu setzen, und im dritten Absatze dieses Paragraphes sind die Worte „und Salpeter“ wegzulassen, weil Salpeter für sich allein noch keine Munition ist und durch andere Stoffe substituiert werden kann. Dieser Auslassung zufolge ist weiter (dritte Zeile) statt der Worte „mit diesen Gegenständen“ das Wort „damit“ zu setzen.

§ 7, vorletzte Zeile, ist das Wort „erforderliche“ als überflüssig zu streichen.

§ 8, Zeile 2 und 9, sind die Worte „und“ in das Wort „oder“ zu verändern und Zeile 5 das Wort „Magazine“ auszulassen.

§ 11. Die Textierung dieses Paragraphes wurde genauer gewünscht und dem Sinne nach in folgender Art beschlossen: „Die an Gewerbs- und Handelsleute erteilte Bewilligung, solche Waffen und Munition verfertigen oder veräußern zu dürfen, schließt auch die Bewilligung in sich, solche Gegenstände zu besitzen usw.

§ 12, letzte Zeile, sind die Worte „oder Handelsmann“ wegzulassen.

§ 15, erste Zeile, ist statt des Wörtchens „und“ abermals das Wörtchen „oder“ zu setzen, und der Schlußsatz: „Bei erschwerenden Umständen kann auch auf Arrest bis zu drei Monaten erkannt werden“ hätte in dem ersten Absatze nach dem Worte „bestraft“ zu folgen. Zeile 6, zweiter Absatz, wäre statt „wird die strafbare Handlung zu einem Vergehen“ zu setzen: „wird die strafbare Handlung ein Vergehen“.

§ 16, Absatz a, wurde sich für folgende Textierung ausgesprochen: „wenn sie verbotene Waffen oder Munition an jemanden, ohne von ihm beigebrachte Ankaufsbewilligung,|| S. 20 PDF || welche sie aufzubewahren haben, veräußern“. Im Absatze b) ist Zeile 4 das Wort „Ausbesserung“ und Zeile 6 dieses Absatzes sind die Worte „im Wege der Post oder mittelst einer Warenfracht“ wegzulassen; ferner sind Zeile 8 nach dem Worte „sogleich“ die Worte „an die Ortssicherheitsbehörde“ einzuschalten, um dadurch zu bestimmen, an wen die Anzeige zu geschehen hat15.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 12. Juni 1851.