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Nr. 490 Ministerrat, Wien, 25. April 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 26. 4.), P. Krauß 2. 5., Bach 3. 5., Bruck, Thinnfeld,Thun, Csorich, K. Krauß; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. – KZ. 1493 –

Protokoll der am 25. April 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Konkretalstatus der Sektionsräte

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß brachte die bereits seit längerer Zeit in Verhandlung stehende Angelegenheit wegen der Art der Einreihung der bestandenen Regierungs-, Gubernial-, Appellationsräte etc., wenn sie Sektionsräte werden, in den Status dieser letzteren zur Sprache. Er bemerkte, daß früher bei den verschiedenen Hofstellen Regierungsräte, Hofkommissionsräte, Staatskanzleiräte in Verwendung waren.

Im Jahre 1848 seien diese drei Kategorien in eine, nämlich jene der Sektionsräte zusammengezogen worden, in welcher alle früher bei den Hofstellen bestandenen Regierungsräte, Hofkommissionsräte und Staatskanzleiräte nun erscheinen. Se. Majestät haben angeordnet, daß die Sektionsräte einen Konkretalstatus bilden sollen1. Es wurde hierauf die Frage angeregt, wie die früheren Regierungsräte, Gubernial- und Appellationsräte, wenn sie Sektionsräte werden, in diesen Status zu reihen sind, ob sie nämlich den Rang darin nach adem Zeitpunktea ihrer ursprünglichen Ernennung zu diesen Posten oder aber nach ihrer Beförderung zu Sektionsräten zu erhalten haben.

Der Finanzminister war für die zweite Alternative, und es stimmten ihm bbei der schriftlichen Vorverhandlungb mit Ausnahme des Handelsministers Freiherrn v. Bruck und des früheren Justizministers Ritter v. Schmerling alle übrigen Minister bei. Die abweichenden Stimmen meinten, daß die Regierungsräte etc. schon bei ihrer Ernennung zu diesen Posten den Rang der jetzigen Sektionsräte hatten und daß es für sie hart wäre, wenn sie zu Sektionsräten ernannt werden, andren jüngeren in dieser Kategorie nachgesetzt zu werden.

Es entsteht nun die Frage, welche von diesen beiden Meinungen die richtige sei.

Der Finanzminister bemerkte, daß im Jahre 1848 dreierlei Räte in die Kategorie der Sektionsräte zusammengezogen worden sind, die Hofkommissionsräte, Staatskanzleiräte und die Regierungsräte, dann die ihnen gleichkommenden Gubernialräte und Appellationsräte. Die Hofkommissionsräte hatten den Rang vor den Regierungsräten; eine Ah. Entschließung hat es in einem speziellen Falle ausgesprochen. Die Taxordnung vom Jahre 1786 bestimme, daß die bei den Landesstellen angestellten Beamten gleicher Kategorie|| S. 434 PDF || immer um einen Grad niederer zu halten sind, als die Beamten derselben Kategorie bei den Hofstellen. Im Jahre 1821 sei dieser Grundsatz, wo er wieder zur Sprache kam, cvon Sr. Majestätc neuerdings anerkannt worden. Die Regierungsräte bei den Hofstellen waren Provinzialbeamte mit der Verwendung bei der Hofstelle, was bei den Hofkommissionsräten nicht der Fall war. Da die jetzigen Sektionsräte etwas anderes und höheres sind, als die früheren Regierungsräte bei den untergeordneten Behörden, so fände es der Finanzminister ganz in der Ordnung, daß die Regierungsräte etc., die für die Zukunft ohnehin aufzuhören haben, wenn sie zu Sektionsräten ernannt werden, den bereits bestehenden Sektionsräten nachzugehen, d. i. den Rang nach dem Tage ihres Eintrittes als Sektionsräte zu nehmen haben.

Dieser Ansicht stimmten mit Ausnahme des Handelsministers Freiherrn v. Bruck , der sich auf seine früher abgegebene Meinung bezog, dwelche dahin lautete, daß der Zweck der Ah. Entschließung war, eine gleiche Benennung einzuführen, nicht aber mit der Benennung und dem Charakter eines Sektionsrates einen höheren Rang, als den früher bestandenen Regierungsräten und Appellationsräten zusteht, zu verleihen. Die Annahme eines höheren Ranges der Sektionsräte schließe für letztere eine unverdiente Verkürzung in sich. So z. B. würde der Sektionsrat Regner im Handelsministerium unter den bei seiner Ernennung an bestandenen Sektionsräten fast als der letzte gereiht werden, während er als Regierungsrat schon den Gehalt von 3000 [f.] bezog und älter als alle anderen im Dienste istd, alle übrigen Stimmführer, auch der gegenwärtige Justizminister Ritter v. Krauß , der letztere vorzüglich darum bei, weil die Hofkommissionsräte als ständige Mitglieder bei den Hofstellen den Rang vor den Regierungsräten hatten und jetzt gleichfalls Sektionsräte sind, diese letztere Kategorie daher immer als eine den früheren Regierungsräten vorgehende angenommen werden müsse. eÜbrigens würde der Sektionsrat Regner an seinem Gehalte keinen Verlust erleiden, indem ihm die Ergänzung auf 3000 f. wird geleistet werdene .2

II. Schwierigkeiten bei Ausübung des Finanzdienstes in der Militärgrenze

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß referierte weiter über die verschiedenartigen Hemmnisse, welche der ausübende Finanzdienst in der Militärgrenze durch die Forderung der Militärbehörden zu erfahren hat, daß alle Verfügungen ohne Ausnahme durch die vorgesetzte Militärautorität gehen sollen. Dieses Verfahren würde nicht demjenigen entsprechen, was früher in der Militärgrenze bezüglich der Gefällsamtshandlungen galt, welche immer unmittelbar von den Gefällsorganen vollzogen wurden, und würde viele Beirrungen und Verwicklungen zur Folge haben3.|| S. 435 PDF ||

Der Finanzminister besprach bei diesem Anlasse die Verzehrungssteuer in der Militärgrenze von Branntwein, Bier und Wein und das Tabakmonopol4.

Die Amtshandlungen über diese Steuern, welche der Kriegsminister bei der eigentümlichen Verfassung der Militärgrenze und bei dem Geiste der dortigen Bevölkerung, welche nur den militärischen Vorgesetzten zu gehorchen gewohnt ist, für die Militärbehörden und ihre Organe in Anspruch nahm, können nach der Ansicht des Finanzministers diesen Behörden und Organen nicht wohl überlassen werden, weil zur entsprechenden Durchführung dieser Amtshandlungen Individuen erforderlich sind, die für diesen eine Masse von Detailbestimmungen in sich fassenden Dienst eigens vorgebildet wurden, was bei dem Militär nicht vorausgesetzt werden kann.

Was insbesondere die Verzehrungssteuer von Branntwein anbelangt, meint der Finanzminister, daß die Einhebung derselben mit der Beschränkung auf das eigene Erzeugnis im Verwaltungsjahre 1851 auf sich zu beruhen, diese Begünstigung sich aber keineswegs auf den gewerbsmäßig erzeugte Branntwein, Bier etc. zu erstrecken hätte.

Was den Tabak betrifft, so erscheine es unerläßlich notwendig, daß der Aufstellung von Trafiken keine Hemmnisse in den Weg gelegt werden.

In Ansehung der Form wird der Finanzminister zur Beseitigung aller Irrungen und Kollisionen eine Weisung an die Finanzlandesdirektion erlassen, daß zwar alle allgemeinen Vorschriften in Finanzangelegenheiten durch die Militärbehörden bekanntzumachen seien, bei den Verfügungen zur Detailausführung der ersteren aber die Militärbehörde, gleichwie die politischen Behörden in den übrigen Kronländern, den Gefällsorganen auf ihr Ansuchen Assistenz zu leisten haben. Der Kriegsminister wurde angegangen, in diesem Sinne die entsprechende Weisung an die Behörden der Militärgrenze zu erlassen.

Alle noch übrigen Fragen werden einer Verhandlung in einer gemischten Kommission des Kriegs- und des Finanzministeriums vorbehalten, wobei man streben wird, sie ins Reine zu bringen.

Der Ministerrat fand gegen diese Anträge des Finanzministers nichts zu erinnern5.

III. Auszeichnung für Johann Peer

Der Minister des Inneren Dr. Bach erbat sich die sofort erhaltene Zustimmung des Ministerrates, für den Johann Peer, Wachtmeister der Gendarmerie, welcher sich bei Aufbringung von Verbrechern besonders ausgezeichnet hat und deshalb auch von den|| S. 436 PDF || Autoritäten zu einer öffentlichen Auszeichnung warm empfohlen wird, das silberne Verdienstkreuz von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erbitten6.

IV. Neue Redaktion des Strafgesetzes (9. Beratung)

Hierauf wurde die Beratung über das zu revidierende Strafgesetzbuch fortgesetzt7.

Hinsichtlich der gestern zu § 234 von dem Minister Grafen Thun gestellten Frage, warum in diesem Paragraphe von der älteren Bestimmung über die häusliche Züchtigung bis zum vollendeten zehnten Jahre abgegangen und das siebente Jahr für die Zurechnungsfähigkeit festgesetzt wurde, bemerkte der referierende Justizminister Ritter v. Krauß , daß man die hier vorkommende neue Bestimmung mit jener des bürgerlichen Gesetzbuches in Einklang bringen wollte, welches bestimmt, daß die Kindheit mit dem vollendeten siebenten Jahre endige. Ferner habe man hierbei auf die gemachte Erfahrung Rücksicht genommen, daß in den Fabriksstädten und bei dem zunehmenden Bettel die Demoralisierung der Kinder schon in diesem Alter oft von der Art ist, daß es nicht rätlich erscheint, sie der häuslichen Züchtigung der oft selbst verwilderten Eltern zu überlassen, und daß daher der Regierung nichts erübrige, als selbst einzuschreiten.

Dagegen fand der Minister Graf Thun zu bemerken, daß das bürgerliche Gesetzbuch, dessen Bestimmung der Jahre der Kindheit ein anderes Ziel hat, hier nicht maßgebend sein dürfte, und daß es immerhin eine bedenkliche Sache wäre, die Eingriffe in die Familienverhältnisse weiter als bisher auszudehnen. Der Minister Graf Thun gibt zwar zu, daß es sehr schlechte Kinder schon nach dem siebenten Jahre geben könne und daß Fälle vorkommen können, wo man solche Kinder den selbst verwahrlosten Eltern zur häuslichen Züchtigung nicht überlassen kann, daher ihren Einfluß auf solche Kinder beschränken muß. Dies dürfte die Aufgabe der Polizeibehörden sein, welche solche Kinder in Besserungshäusern zu unterbringen hätte. Wo aber solche Verhältnisse nicht eintreten, da erscheine es auch nicht gerechtfertiget, die Eltern in ihren Rechten zu beschränken, bei denen ihre Kinder jedenfalls weit besser aufgehoben sind, als in Gefängnissen und in Strafhäusern.

Der Minister des Inneren fände es übereinstimmend mit dem Minister Grafen Thun gleichfalls nicht gerechtfertigt, von den in diesem Paragraphe früher angenommenen zehn Jahren abzugehen, zumal die bessernde Vorsorge besser in einem andern Wege als auf dem Wege der Strafe erzielt werden kann.

Dieser Ansicht, gegen welche auch der Justizminister nichts weiter zu erinnern fand, wurde von dem Ministerrate beigestimmt.

Der § 234 wird demnach zu lauten haben: „die strafbaren Handlungen bis zum vollendeten zehnten Jahre sind bloß der häuslichen Züchtigung zu überlassen usw.“

Aus dem zweiten Absatze des § 279 ist das Wort „gar“ wegzulassen und daher bloß „oder Geldbeiträge gesammelt“ zu setzen.

XXII der lithographierten Einlagsblätter.

Die hier erwähnten einzuschaltenden zwei ganz neuen Paragraphe (282, 283) werden einer späteren Beratung vorbehalten.|| S. 437 PDF ||

§ 282 (sechzehntes Einlagsblatt) ist in der ersten Zeile das Wort „versammelten“ zu streichen und in der dritten Zeile statt des Wortes „Gegenstände“ das bezeichnendere Wort „Einrichtungen“ zu setzen, und am Schlusse die Strafe von ein bis zu sechs Monaten (statt von acht Tagen bis zu drei Monaten) zu bestimmen.

Ebenso ist § 283 die Strafe von ein bis drei Monaten festzusetzen.

§ 285. Aus diesem Paragraphe ist das Wort „Bühnendarstellungen“ wegzulassen, weil, wie der Minister des Inneren bemerkte, ein eigenes Theatergesetz erlassen werden soll und in diesem alle auf die Bühne Beziehung habenden Bestimmungen und die auf deren Übertretungen gesetzten Strafen vorkommen werden8.

§ 286. Der Minister des Inneren würde vorziehen, diesen Paragraph statt der darin vorkommenden Aufzählung allgemein zu fassen, weil diese Aufzählung doch nicht alle Fälle in sich begreifen dürfte und in der Folge sich noch mancherlei Gegenstände finden lassen können, deren Veröffentlichung verboten wird, wie z. B. die abgeführten Prozesse über Ehrenbeleidigungen, die Nennung der in den Strafprozessen vorkommenden Personen etc. etc. Nach seiner Meinung dürfte der Eingang dieses Paragraphes etwa so gefaßt werden: „Wer auf die im vorigen Paragraphe bezeichnete Weise Gegenstände veröffentlicht, deren Bekanntmachung durch bestimmte Verordnungen untersagt ist, usw.“

Ein Beschluß hierüber wurde in dieser Sitzung nicht gefaßt9.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 8. Mai 1851.