Nr. 338 Ministerrat, Wien, 5. Mai 1850 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg 6. 5.), Krauß 7. 5., Bach 7. 5., Schmerling 6. 5., Bruck, Thinnfeld 6. 5., Thun, Kulmer 6. 5., Degenfeld; abw.abwesend Gyulai, Stadion.
MRZ. 1854 – KZ. 1608 –
Protokoll der Sitzung des Ministerrats gehalten zu Wien am 5. Mai 1850 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.
I. Reise des Kaisers nach Triest
Der Minister des Inneren eröffnete, daß Se. Majestät die im Ministerrate vom 4. [Mai] sub I. vorgeschlagene Reiseordnung Ag. zu genehmigen geruht haben und daß hiernach sowie in Ansehung der Begleitung die entsprechenden Vorkehrungen werden getroffen werden1.
II. Grundgesetz der kroatisch-slawonisch-banatisch-serbischen Militärgrenze
Der Stellvertreter des Kriegsministers referierte über die Einwendungen und Bedenken, welche von dem beim Kriegsministerium niedergesetzten Komitee zur Prüfung des in Folge der Vorberatungen vom 5., 7., 11., 13. und 15. März, dann 6. April 1850 umgearbeiteten Entwurfs der Militärgrenzverfassung gegen diesen letzteren erhoben worden sind2.
Der größere Teil dieser Einwendungen wurde zur Berücksichtigung nicht für geeignet erkannt, nachdem selbe schon durch die damaligen Beratungen widerlegt worden. Was davon und an sonst vorgekommenen Bemerkungen vorgekommen ist, beschränkt sich auf folgendes:
[Es] sollen, nach dem Antrage des Finanzministers , die Paragraphen des I. Artikels nicht abgesondert numeriert, sondern die folgenden des II. Artikels, die wieder mit 1 beginnen, den ersteren in arithmetischer Ordnung angereihet werden.
Zu § 1 des I. Artikels wurde auf Antrag des Grafen Thun beschlossen, das Wort „konstitutionellen“ aals eine unnötige, auch in den übrigen Landesstatuten nicht vorkommende Ostentationa wegzulassen.
Zum § 3 des II. Artikels ward der Antrag des Komitees, der Deutlichkeit wegen einzuschalten, von wem die Bewilligung zur ausnahmsweisen Erwerbung von Realitäten zu erteilen sei, angenommen und hiernach bestimmt, daß dem Generallandesmilitärkommando diese Befugnis zustehen solle, nachdem es nicht die Absicht wäre, solche Konzessionen dem Kriegsministerium oder gar Sr. Majestät, wie im § 4 der alten Grundgesetze bestimmt war, vorzubehalten.|| S. 17 PDF ||
Zu § 7, 3. Absatz, erklärte sich der Finanzminister einstimmig mit dem Komitee für die Streichung dieses Absatzes, weil eine Steuerabschreibung in dem hier bezeichneten Sinne nach Einführung eines geordneten Steuersystems nicht mehr vorkommen wird und weil [in] § 16 der Heimfall aller Güter an das Grenzinstitut = Ärar ausgesprochen, mithin es nur konsequent ist, auch die im § 7 erwähnten verlassenen Gründe und Prädien als herrenloses Gut dem gesamten Grenzinstitute und nicht der einzelnen Gemeinde anheimfallen zu lassen. Die Mehrheit der Stimmen erklärte sich jedoch bei dem wesentlichen Unterschiede zwischen den Fällen dieses und des § 16 für die Beibehaltung des dritten Absatzes des § 7, unter der vom Minister des Inneren vorgeschlagenen Textesmodifikation, welche im Entwurfe ersichtlich ist und mit Wegfall der Einschaltung „Prädien, Kommunalgründe“, weil der Ausdruck „Prädien“ im Sinne der alten Grenzverfassung zu Mißdeutungen Anlaß geben könnte.
Zu § 8 ward die daselbst ersichtliche Textmodifikation nach dem Antrage des Ministers für Landeskultur im ersten Absatze beliebt, insbesondere die auch vom Komitee angetragene Beschränkung des Ausführens des Abraumholzes auf drei Tage in der Woche aus Rücksicht für die Konservierung der Wälder von den mehreren Stimmen angenommen. Zum fünften Absatz dieses Paragraphen endlich fand man die Einschiebung der Klausel „den Fall der Verfolgung auf frischer Tat ausgenommen“ durch die Natur der Sache geboten.
§ 21 wurde sowohl nach dem Antrage des Komitees als des Finanzministers gestrichen, weil es auch im alten Grenzstatute nicht enthalten ist. Zugleich wurde wurde aber beschlossen, daß mit der Hinausgabe des Grundgesetzes den Bewohnern der hier gedachten Grenze mittelst spezieller Kundmachung eröffnet werde, daß die bisherigen Befugnisse zum zollfreien Bezuge gewisser Artikel keine Änderung erleiden.
Zu § 24 beantragte das Komitee die Aufnahme der Detailbestimmungen über die Wahl der Familienvorstände über Ausschließungsursachen etc., wie sie in den §§ 57–63 des alten Statuts vorkommen; auch der Finanzminister hätte einige davon für sehr zweckmäßig gehalten. Die Mehrheit entschied sich aber für unveränderte Beibehaltung des Paragraphen.
§ 27 wurde der etwas unbestimmte Ausdruck „Behörde“ wegzulassen beliebt. Die späteren Paragraphen und seinerzeit die Gemeindeverfassung bestimmt, wer die Behörde ist.
Statt § 28 wurde die präzisere Textierung des § 73 des alten Gesetzes angenommen, nur kommt dabei als entscheidende Behörde bei Streitfällen der Gemeindeausschuß anstatt der „Kompanie“ zu setzen.
Zu § 30.3 zweiter Absatz ward mit Beziehung auf § 39 bloß „Personen“ statt „Offiziere und Beamte“ gesetzt.
Zu § 42 würde auch der Finanzminister die vom Komitee empfohlene Fassung nach § 91 des alten Gesetzes, welches die Wehrpflicht umfassender ausdrückt, vorgezogen haben. Die Stimmenmehrheit beharrte jedoch mit Hinblick auf die [in] § 59 getroffene Vorsehung auf der unveränderten Annahme des § 42.
§ 48 wurde nach dem Wunsche des Finanzministers, um die Unzukömmlichkeiten in der wechselnden Brotrelutumsverrechnung zu vermeiden, festgesetzt, das Ausmaß dieses Relutums alljährlich zu bestimmen.
Im § 50 wurde der Schlußabsatz wegen seiner sowohl vom Komitee als auch vom Finanzminister wiederholt beanständeten viel zu weit greifenden Textierung nach dem Vorbilde|| S. 18 PDF || des diesfälligen Paragraphen des alten Grundgesetzes auf die Fälle der vor dem Feinde oder sonst im Dienste erhaltenen, die Erwerbstätigkeit ausschließenden Gebrechen beschränkt.
Zum § 51, welcher auch vom Komitee beanständet wurde, kam der Finanzminister auf seine schon bei den Vorberatungen, insbesondere bei jener vom 6. April 1850 abgegebene Verwahrung gegen die Annahme der den Grenzhäusern für jeden Soldaten außer den 6 f. noch aus dem Titel der aufgehobenen Robot- und Weidetaxe zuzugestehenden, im Kriege zu verdoppelnden Aufzahlung von 2 f. 40 Kreuzer, 2 f. 8 Kreuzer, 1 f. 36 Kreuzer und 1 f. 20 Kreuzer zurück. Die Stimmenmehrheit entschied sich jedoch gleichwie bei der Vorberatung für die Beibehaltung dieser, vom Banus so warm bevorworteten Bestimmungen, gegenwärtig vorzüglich aus dem Grunde, weil die Zuwendung einer Begünstigung an die Grenzhäuser, welche Soldaten stellen, vom Finanzminister selbst in thesi zugegeben worden ist, dem Ministerium aber es an einem Maßstabe gebricht, nach welchem jene Begünstigung berechnet werden sollte, mithin nichts anders erübrigt, als in das Urteil des Banus und der den Vorberatungen beigezogen gewesenen Vertrauensmännern zu kompromittieren. Die Erhöhung kann übrigens beim Garnisonsdienste nur außerhalb der Grenze verstanden werden.
Im Paragraphen 53 ward der zweite Absatz wegen möglicher Deutung auf Reichs- oder Grenzeinkünfte gestrichen.
Zu § 57 ward die Regelung des Verbands der Kommunitäten mit der Grenze und ihrer Unterordnung unter die Behörden einer besonderen Vorschrift vorbehalten, wodurch der § 58 entfällt.
§ 60 wird vom Komitee die Aufzählung der siebenbürgischen Grenze vermißt. Man glaubte jedoch nicht, daß dieses Statut schon dermal und unverändert auch dort einzuführen wäre, und vereinigte sich dahin, jeder diesfälligen Mißdeutung durch die Annahme der Überschrift dieses Statuts „Grundgesetz für die kroatisch-slawonisch-serbisch-banatische Militärgrenze“ zu begegnen.
Die schließlich zum § 63 angenommene Modifikation des Textes soll dem vom Komitee befürchteten Hinterhalt wegen etwaiger Provinzialisierung der Grenze begegnen.
Die definitive Textierung des Gesetzes wird übrigens noch zwischen dem Minister des Inneren und dem Stellvertreter des Kriegsministers vereinbart3.
III. Vorschrift für tragbare Brückenwaagen
Der Handelsminister teilte die Erlassung [der] Vorschrift über den Gebrauch tragbarer Brückenwaagen und einer Instruktion für die Prüfung derselben mit4.
Wien, am 6. Mai 1850. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 7. Mai 1850.