Nr. 491 Ministerrat, Wien, 28. April 1851 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Schwarzenberg (nur bei I–III und VI–IX); BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg 29. 4. bei IV und V abw.abwesend), P. Krauß 2. 5., Bach 4. 5., Bruck, Thinnfeld, Thun (bei I–III abw.abwesend), Csorich, K. Krauß; abw.abwesend Stadion, Kulmer.
MRZ. – KZ. 1494 –
- I. Ah. Weisung wegen der Vorträge in Militärgrenzangelegenheiten
- II. Orden für August v. Schwind
- III. Ausfolgung des Ah. Handbillets an Adam Freiherr Rétsey v. Rétse
- IV. Auszeichnung für Joseph Fister
- V. Darlehen für Anton Grafen de la Motte
- VI. Auszeichnungen für Industrielle und Handelsleute
- VII. Strafrestnachsicht für Clemens Lodron
- VIII. Todesurteil gegen Johann Burigana
- IX. Strafgesetzentwurf (10. Beratung)
Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 28. April 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses, FML. Fürsten v. Schwarzenberg.
I. Ah. Weisung wegen der Vorträge in Militärgrenzangelegenheiten
Der Ministerpräsident eröffnete die aus Anlaß der Ah. Ernennung des Samuel Maschirevics zum Administrator des Bistums Werschetz unterm … d. M. erflossene Ah. Weisung, wornach alle die Militärgrenze betreffenden Vorträge der Ministerien vom Kriegsminister mitgefertigt werden sollen, und behielt sich vor, die gedachte Ah. Entschließung den Ministerien schriftlich mitzuteilen1.
II. Orden für August v. Schwind
Der Finanzminister erhielt die Zustimmung des Ministerrates zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage auf eine Ag. Auszeichnung für den nach einer höchsta schwierigen und verdienstvollen Verwendung im lombardisch-venezianischen Königreiche von dort zurückberufenen Ministerialrat Schwind. Dieselbe dürfte mit Rücksicht auf dasjenige, was für andere Beamte des lombardisch-venezianischen Königreichs ähnlicher Kategorie angetragen worden, in dem Orden der eisernen Krone II. Klasse bestehen2.
III. Ausfolgung des Ah. Handbillets an Adam Freiherr Rétsey v. Rétse
Der Minister des Inneren referierte über das Ansuchen des Baron3 Rétsey um Ausfolgung des unterm 8. Oktober 1848 an ihn ergangenen Ah. Kabinettschreibens, womit er zum ungrischen Ministerpräsidenten ernannt worden ist, und von dessen Originale (das bei den Akten geblieben) er nur eine beglaubigte Abschrift besitzt.
Der Minister des Inneren erachtete, daß mit Rücksicht auf die diesfalls bei anderen Ministern beobachtete Übung, kein Anstand obwalten dürfte, dem Baron Rétsey das|| S. 439 PDF || gedachte Ah. Kabinettschreiben im Originale auszufolgen, und der Ministerrat war hiermit einverstanden4.
bAn der Besprechung der vorstehenden Nummern hat der Kultusminister, an jener der folgenden IV und V der inzwischen zu Sr. Majestät berufene Ministerpräsident nicht teilgenommen.b
IV. Auszeichnung für Joseph Fister
Der Minister des Inneren erhielt die Beistimmung des Ministerrats zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage auf Verleihung des silbernen Verdienstkreuzes mit der Krone an den Gendarmeriekorporal Fister, welcher bei einem Brande in Hrádek vier Menschen gerettet hat5.
V. Darlehen für Anton Grafen de la Motte
Über das schon im Ministerrate vom 14. April 1851 besprochene Gesuch des Grafen de la Motte liegen die umständlichern Verhandlungen vor6. Nach diesen bittet Graf de la Motte um ein Darleihen von 32.000 f., verpfändet dafür seines Vaters siebenbürgische Kuxe im Werte von 35–40.000 fr. und verspricht, das Anleihen, das er die ersteren Jahre unverzinslich ihm zu belassen bittet, sodann durch Zurücklassung von jährlich 3000 f. an seiner Besoldung ratenweise zu tilgen7.
Da der Ministerrat schon früher im Grundsatze sich für eine Unterstützung la Mottes zur Ordnung seiner finanziellen Verlegenheiten ausgesprochen hat, so trug der Minister des Inneren darauf an, für denselben von Sr. Majestät die Erfolgung der angesuchten Summe unter den angebotenen Bedingung und zwar für die ersten fünf Jahre unverzinslich, sofort aber gegen 4%ige Verzinsung bei Sr. Majestät zu erbitten.
Der Finanzminister erklärte jedoch, daß diese Angelegenheit vorerst auch von seinem Standpunkte aus in die ordentliche Verhandlung genommen werden müsse, zu welchem Ende der Minister des Inneren die Akten dorthin leiten wird8.
VI. Auszeichnungen für Industrielle und Handelsleute
Der Handelsminister referierte über die bei Sr. Majestät zu stellenden Auszeichnungsanträge für die Notabilitäten des Handels- und Gewerbsstandes.
Man vereinigte sich hierbei in folgenden Anträgen: auf das Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens für v. Stark in Prag, Przibram in Prag, Fr. Leitenberger in Kosmanos, Erich in Nachod, J. Schlögel in Prävali, Ludwig Robert in Wien, Alois Miesbach in Wien, Ritter v. Reyer in Wiener Neustadt, Fr. Kleinpeter in Friedland, Fr. Gossleth in Triest, A. Raimann in Freiwaldau, A. Zurhelle in Namiest, Th. Gülcher in Biala, Lorenz|| S. 440 PDF || Rhomberg in Dornbirn, Caspar Lüthy in Innsbruck, J. Scheliessnigg in Klagenfurt, Elias Morpurgo und Gg. Sartorio in Triest, Meynier und Georg v. Vranyczany in Fiume (20 Personen); auf das goldene Verdienstkreuz mit der Krone für folgende 20: Zeitlinger in Michelsdorf, Netzuda in Linz, Hasswell in Wien, Gasteiger in Josefsthal, Mayr in Leoben, Sigmund in Gratz, Perwein in Hüttau, Habtmann in Villach, Direktor Mayer in Gratz, Günther in Wiener Neustadt, Eggermann in Haida, F. S. Steinbrecher in Trübau, Wurm in Ransko, Kosseck in Prag, Valentin in Reichenberg, Kralik in Eleonorenhain, Cas. Cosulich in Fiume, Savost in Blansko, Schrötter in Olmütz und Waniczek in Iglau9.
VII. Strafrestnachsicht für Clemens Lodron
Der Justizminister unterstützte das Gesuch des Grafen Clemens Lodron um Nachsicht des Restes der seinem Sohne wegen Betrugs durch falsches Spiel zuerkannten dreijährigen schweren Kerkerstrafe, wovon er etwa die Hälfte überstanden hat, dann um Ablassung von dem nach überstandener Kriminalstrafe erst noch einzuleitenden Verfahren wegen Spielens eines verbotenen Spieles. Zur Begründung wird angeführt, daß der durch das Verbrechen angerichtete Schade von dem Vater des Verurteilten größtenteils vergütet worden ist, und daß, wenn dem Bittsteller bezüglich der Kriminalstrafe die Ah. Gnade zuteil wird, diese sich auch auf das Verfahren wegen des verbotenen Spiels, welches ohnehin nur einer Geldstrafe unterliegt, zur Schonung der Famille erstrecken dürfte.
Der Ministerrat fand zwar keinen entscheidenden Grund für einen Begnadigungsantrag, indessen erklärten die mehreren Stimmen: Minister Bach, Graf Thun, Freiherrn von Bruck und Csorich, dem Antrage des Justizministers nicht entgegen sein zu wollen10.
Der Finanzminister hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.
VIII. Todesurteil gegen Johann Burigana
Gegen den Antrag des Justizministers auf Nachsicht der Todesstrafe für den wegen Mordes verurteilten Johann Burigana ergab sich keine Erinnerung11.
IX. Strafgesetzentwurf (10. Beratung)
Fortsetzung der Beratung über das Strafgesetz12.
Zuvörderst brachte der Finanzminister zu dem 11. und 12. Hauptstücke mehrere Verbesserungsanträge ein, und zwar zum
§ 103 die Bezeichnung der Obligationen als eine Kapital- oder Rentenzahlung zusichernde und die Aufnahme der Noten und Aktien der privilegierten österreichischen Nationalbank in den Paragraphen; weiters die Beseitigung des § 104, weil, wie schon früher bemerkt, die Aufzählung dieser wandelbaren Geldzeichen (von denen namentlich die|| S. 441 PDF || viglietti [sic!] del tesoro demnächst ganz werden eingezogen werden13) nicht in das für eine längere Dauer bestimmte Gesetz gehört.
In einer besondern Kundmachung (auf deren Erlassung der Justizminister jedenfalls bestand) mögen die in Rede stehenden Papiere bezeichnet werden, die im Falle der Nachmachung den Tatbestand des Verbrechens bilden.
Zu § 106. Da die Gefährlichkeit des Verbrechens mit der Leichtigkeit der Vervielfältigung der Falsificate wächst, dabei aber die „eigends dazu vorbereiteten Werkzeuge“ allein nicht entscheidend sind, so substituierte der Finanzminister dem letzteren Texte die Phrase: „mit Werkzeugen, welche die Vervielfältigung erleichtern“ und setzte statt „Tinte und Feder“ den Ausdruck: „mit anderen, als den oben bemerkten Werkzeugen“, und gab nur über die Bemerkung des Justizministers die Beibehaltung „der Feder“ zu, weil davon in den Novellen des Strafgesetzes ausdrücklich Erwähnung getan wird.
Die §§ 108, 109 und 111 müssen, soweit darin wieder die Werkzeuge vorkommen, im Sinne des zu § 106 Gesagten modifiziert werden.
Dem § 112 ist der neue, aus der Erfahrung abgeleitete Fall zuzusetzen: „wenn jemand die Nummern oder den sonstigen Inhalt der Obligationen abändert“.
Endlich ist nach § 113 ein neuer Paragraph des Inhalts einzuschalten: „daß, wenn die verfälschte Obligation auf Überbringer lautete, dieses als ein erschwerender Umstand anzusehen sei“.
Diese Anträge des Finanzministers wurden angenommen, der weitere Antrag dagegen, im § 115 die litera d, welche eigentlich nur die Mitschuld des Verbrechens der Münzverfälschung bezeichnet, zu beseitigen, wurde abgelehnt, indem der Justizminister bemerkte, daß hier der alte Text des Gesetzes unverändert beibehalten worden ist.
Bei der weiteren Beratung wurden folgende Modifikationen angenommen:
im § 295 den § 171, lit. b, zu zitieren und im lithographierten Zusatze (XXV) der Eisenbahnen geeigneten Orts Erwähnung zu machen.
§ 299 sollte nach XXVI und dem Antrage des Handelsministers wegbleiben; die Mehrheit des Ministerrates sprach sich jedoch für die Beibehaltung desselben aus, weil er im Interesse der öffentlichen Sicherheit den Postmeistern das Recht gibt, nach den Pässen zu fragen, mithin die Möglichkeit gewährt, die Polizei bei Anhaltung verdächtiger Individuen, wenn auch itzt nur in beschränktem Maße, zu unterstützen.
Im § 300 ist die Beziehung des § 245 an der geeigneteren Stelle nach dem Worte „Strafgericht“ einzuschalten, um, wie der Minister des Inneren bemerkte, den Unterschied der strafrechtlichen und polizeilichen Abschaffung festzuhalten.
§ 301 ist statt „Polizei“ zu setzen „Staats-“ oder „Gemeindebehörden“, dann im § 435 statt „Bezirksgerichte“ bloß „Gerichte“, und im § 436 statt desselben „Behörde“ zu sagen.
Im Kapitel von den Ehrenbeleidigungen würde der Minister des Inneren bloß die Fälle des § 467 und 468 als die schwereren als Vergehen, die andern als Übertretungen behandeln, um die Bezirkskollegialgerichte nicht mit derlei Untersuchungen zu sehr zu überhäufen.|| S. 442 PDF ||
Der Justizminister fand dagegen auch die Fälle des § 469 und 470 für wichtig genug, um [sie] der Jurisdiktion des vielleicht befangenen Einzelnrichters zu entziehen und den Kollegialgerichten zuzuweisen14.
Wien, den 29. April 1851. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 8. Mai 1851.