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Nr. 114 Ministerrat, Wien, 3. Dezember 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 3. 12.), Beust, Mailáth, Larisch 12. 12., Komers 13. 12., Wüllerstorf 13. 12., John 15. 12., Geringer, Haller für V 14. 12., Kussevich für I, II, IV und V 18. 12.; außerdem anw. Becke bei I–III, Weis bei IX, Ottenfeld bei III.

MRZ. 114 – KZ. 3910 –

Protokoll des zu Wien am 3. Dezember 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Neue Pensionsvorschrift für Staatsbeamte

Der vorsitzende Staatsminister eröffnete der Konferenz, daß Se. Majestät Ah. zu entscheiden geruht haben, daß die von dem Finanzminister nach Beratung im Ministerrate zur Ah. Genehmigung vorgelegte Vorschrift über die Pensionsbehandlung der aus Anlaß von Auflösungen oder organischen Umgestaltungen von Behörden oder von Personalstandsreduktionen als entbehrlich erkannten Staatsbeamten und Diener in der Art umgeändert werden soll, daß sie für alle Staatsbeamten im ganzen Reiche gleichmäßige Bestimmungen enthalte1.

Demgemäß seien einige Änderungen an dem beschlossenen Verordnungsentwurfe erforderlich, und zwar2: 1. in der Aufschrift der Beisatz: „giltig für das ganze Reich“; 2. demgemäß habe im Eingange die Aufzählung der Kronländer, für welche die Verordnung Geltung haben soll, zu entfallen. 3. Für § 1 bringe er nachstehende Fassung in Antrag: „Die auf einem definitiven oder provisorischen Dienstposten untergebrachten oder im Stande der Disponibilität befindlichen Staatsbeamten und Diener, welche weder infolge einer Dienstesentsagung noch einer nach der kaiserlichen Verordnung vom 10. März 1860 erfolgten Dienstesentlassung über eigenes Ansuchen oder Verfügung der Behörde aus dem Staatsdienste ausscheiden, sind nach Maßgabe der Länge ihrer anrechenbaren Dienstzeit mit einem Ruhegenusse oder einer Abfertigung nach folgendem Maßstabe zu beteilen.“ Hienach wäre der § 1 so stilisiert, daß er auf alle Beamten, somit auch auf die disponiblen sich beziehe, und es erscheine sonach die im § 4 des früheren Verordnungsentwurfes enthaltene besondere Bestimmung für die disponiblen Beamten nicht mehr notwendig. Ein Ausspruch derart, daß in Zukunft gar keine Disponibilitätserklärung mehr stattfinden soll, erschien dem Grafen Belcredi nicht zulässig, weil dem Ah. Willen Sr. Majestät || S. 332 PDF || keine solchen Schranken gezogen werden können und eine gewisse Freiheit in einzelnen Fällen, mit der Disponibilitätserklärung vorgehen zu können, existieren müsse. 4. Die Bestimmung im § 2 wegen des Ausmaßes der Abfertigung für jene Funktionäre, welche eine anrechenbare Dienstzeit von zehn Jahren noch nicht vollstreckt haben – wornach denselben bei einer Dienstzeit bis fünf Jahren ein einjähriger Betrag ihres anrechnungsfähigen Aktivitätsgehaltes und für jedes weitere Jahr ihrer Dienstzeit unter zehn Jahren ein Zehntteil dieses Aktivitätsgehaltes als Abfertigung ein für allemal zu erfolgen wäre –, erscheine, wenn die Verordnung nun allgemein gemacht wird, mit Rücksicht auf die große Anzahl von Beamten, denen solche Begünstigungen eingeräumt werden müßten, wie sie in keinem Staate Europas bestehen, nicht mehr zulässig, und Graf Belcredi erachtete, hiefür nachstehende Bestimmung in Vorschlag bringen zu sollen: „Denjenigen Funktionären, welche eine anrechenbare Dienstzeit von zehn Dienstjahren noch nicht vollstreckt haben, ist eine Abfertigung ein für allemal zu erfolgen, welche in der Regel mit dem einjährigen Betrage ihres anrechnungsfähigen Aktivitätsgehaltes zu bemessen ist und einen einundeinhalbjährigen Betrag nicht überschreiten darf.“

Die Konferenz stimmte diesen Abänderungsanträgen einhellig bei, Baron Becke hob hervor, daß durch die neue Stilisierung des § 1 der Wunsch des Finanzministeriums erreicht und durch diese Version allen früheren Bedenken desselben vorgebeugt sei. Er betonte weiters aber auch die Notwendigkeit, bei dem Bestande der neuen, den Beamten so günstigen Pensionsbemessungs­vorschrift mit Gnadenanträgen rigoroser vorzugehen, wie denn auch der Justizminister bei dem Umstande, als das günstigere Pensionsausmaß von 6/8 und ⅞ nach vollstrecktem 30. beziehungs­weise 35. Dienstjahre viele ältere Beamte bestimmen dürfte, um ihre Pensionierung einzuschreiten, die Anwendung einer größeren Strenge bei den Arbitrierungen für erforderlich bezeichnete3.

II. Nachlaß der rückständigen Kommunalbeiträge für die ehemalige Militärpolizeiwache von Agram

Der Leiter der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei stellte die Motive dar, aus welchen die Hofkanzlei mit dem au. Vortrage vom 16. Juni 1865, Z. 176, den au. Antrag gestellt habe, Se. Majestät wolle der Stadtkommune Agram die Zahlung der rückständigen Kommunalbeiträge für die bestandene Militärpolizeiwache im Betrage von 18.079 fr. 34 Kreuzer öW. Ag. nachzusehen geruhen4. Der Leiter des Staatsrates bemerkte, daß der hierüber vernommene Staatsrat geglaubt habe5, daß den obwaltenden Verhältnissen alle billige Rücksicht getragen wäre, wenn der Rückstand aus Ah. Gnade bis zu dem Betrage von 9000 fr. nachgesehen und zur Berichtigung dieses Restes eine Ratenzahlung von zehn Jahren zugestanden würde. Der vorsitzende Staatsminister erwähnte, daß im Jahre 1854, wo die Polizeiwache in Agram errichtet wurde, das Perzent bestimmt worden sei, mit welchem die Kommune zu den bezüglichen || S. 333 PDF || Auslagen beizutragen habe; mit 33¼% sei die diesfällige Tangente damit begründet gewesen, weil die Munizipialwache früher noch mehr gekostet habe, und das bestandene Ministerium des Innern habe keinen Grund gefunden, bei dieser Anforderung noch tiefer herabzugehen. Die Kommune habe hiefür gar keine Zahlung geleistet, und als im Jahre 1858 die Militärpolizeiwache in Agram wieder aufgelöst wurde, sei entschieden worden, daß die Leistung der Kommunalbeiträge für die Militärpolizeiwache nicht nachgesehen, zur Abstattung jedoch eine zehnjährige Ratenfrist zugestanden werde. Über Ansuchen der Kommune sei hierauf der Ratenbeginn auf drei Jahre hinaus erstreckt worden. Jetzt komme die Kommune mit dem Gesuche um gänzliche Nachsicht. Da es sich sonach um eine längst durchgeführte Sache handle, da von einem Rechtsgrunde auf Seite der Kommune keine Spur zu finden und für einen Gnadenantrag kein haltbares Argument vorhanden sei, glaube er sich sowohl gegen den Antrag der Hofkanzlei als auch gegen den Vermittlungsantrag des Staatsrates aussprechen und mit Rücksicht auf die mißliche Lage der Staatsfinanzen dafür stimmen zu sollen, daß die Kommune Agram zur Zahlung des ganzen diesfälligen Rückstandes von 18.079 fr. 34 Kreuzer in zehn Jahresraten verhalten werde. Der ungarische Hofkanzler stimmte mit Rücksicht auf die nicht vorteilhaften ökonomischen Verhältnisse der Stadt Agram dem Antrage des Staatsrates bei, während der Finanzminister , der Justizminister , der Handelsminister und der Kriegsminister dem Antrage des Grafen Belcredi beitraten6.

III. Herabsetzung der Steuer für die Zuckerrüben

Der in Verwendung beim Finanzministerium stehende Oberfinanzrat Ritter v. Ottenfeld referierte über das Vorhaben des Finanzministers, eine Herabsetzung der Steuer für die zur Zuckererzeugung verwendete trockene Rübe Sr. Majestät au. in Antrag bringen zu wollen. Seit Einführung der Besteuerung der Zuckererzeugung aus inländischen Stoffen sei unverändert das Verhältnis der getrockneten Runkelrübe zu der frischen wie 1:5½ angenommen worden, wornach für den Zentner trockener Rübe ein 5½mal größeres Steuerausmaß als für frische Rüben entfiel. Im Jahre 1863 habe die Tłumaczer Zuckerfabrik im Abgeordnetenhause des Reichsrates um die Herabsetzung des Steuerausmaßes für getrocknete Rübe auf das Fünffache des Gewichtes der frischen Rüben petitioniert7. Diese Petition sei im Zwecke der Einleitung von Erhebungen und der allfälligen Beantragung einer Änderung im Grunde des Ergebnisses an das Finanzministerium geleitet worden. Die während der Kampagne 1865/66 in den Zuckerfabriken Tłumacz und Obersuchau – den einzigen, welche trockene Rüben verarbeiten – wiederholten Erhebungen haben herausgestellt, daß zu einem Zentner trockener Rübe durchschnittlich nicht mehr als fünf Zentner frischer Rübe, ja selbst auch noch weniger erforderlich sind. Mit Rücksicht auf dieses Ergebnis, dann den Umstand, daß sich dieses Verhältnis noch besser gestellt hätte, wenn die getrocknete Rübe nicht gleich nach der Trocknung gewogen worden wäre, und daß auch in den Zollvereinsstaaten das Verhältnis der trockenen || S. 334 PDF || Rübe zur frischen wie 1: 5 angenommen erscheint, beabsichtige der Finanzminister, Sr. Majestät den Entwurf eines Gesetzes au. zu unterbreiten, in welchem ausgesprochen würde, daß vom 1. Jänner 1867 angefangen bei der Bemessung der Verbrauchsabgabe von der Zuckererzeugung aus Runkelrüben auf einen Wiener Zentner getrockneter Rübe fünf Zentner frischer Rübe zu rechnen sind, daß daher von diesem Tage an die Verbrauchsabgabe ohne Zuschlag für einen Wiener Zentner getrockneter Rüben mit 1 fl. 57½ Kreuzer zu bemessen ist. Der hierüber vernommene Staatsrat habe sich hiemit einverstanden erklärt8, jedoch gleichzeitig die Ansicht ausgesprochen, daß den beiden Artikeln des Gesetzentwurfes im Eingang vorauszusetzen und in diesem die Berufung auf das Ah. Patent vom 20. September 1865 und die Formel „nach Anhörung Meines Ministerrates“ auszusprechen wäre. Der Ministerrat stimmte in merito dem Vorhaben des Finanzministers auf die Herabsetzung der Steuer für die zur Zuckererzeugung verwendete trockene Rübe aus den angeführten Motiven einhellig bei und einigte sich in formali für die Form einer kaiserlichen Verordnung, in welcher das Patent vom 20. September 1865 nicht zu berufen wäre, weil es sich um keine neue Steuermodalität, sondern nur um die Konstatierung eines richtigen Verhältnisses zum Behufe der Bemessung der Verbrauchsabgabe handelt9.

IV. Demolierung der Feste Cettin

Der Kriegsminister referierte, es sei infolge Ah. Entschließung vom 26. Mai 1865, womit Se. Majestät die Demolierung der Feste Cettin zu genehmigen geruhten10, dem Handelsmann Raimund Tschopp in Agram die Demolierungsarbeit gegen Erlag der vorgeschriebenen Kaution übergeben worden, dieser habe aber seine Arbeit nicht beginnen können, weil die kroatische Hofkanzlei gegen die Zerstörung dieses historischen Denkmals Einsprache erhob. Da der Kontrahent um Bewilligung zur unverweilten Inangriffnahme der Arbeiten oder um Rückerstattung seiner Kaution bat und die hievon in Kenntnis gesetzte kroatisch-slawonische Hofkanzlei diese Frage dem Landtage vorlegen zu wollen erklärte, habe er, um nicht für eine weitere Verzögerung der Ah. Entschließung verantwortlich zu werden, Se. Majestät mit dem au. Vortrage vom 25. v. M., Z. 3654, Abt. 811, gebeten, ihn zur unverweilten Durchführung der Demolierung der Feste Cettin Ag. ermächtigen zu wollen, wenn Se. Majestät nicht etwa der fraglichen Angelegenheit eine andere Richtung zu geben beabsichtigen.

Der Leiter der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei bemerkte, daß die Feste Cettin aus dem Schlosse und aus fünf Bastionen bestehe; letztere seien sehr hinfällig, das Schloß sei aber noch haltbar. Da nun die Stände von Kroatien bitten, daß dieses Schloß, „dessen Mauern noch immer die Zeugen jenes glorreichen Aktes seien, mittelst welchem ihre Nation im Jahre 1527 Ferdinand I. aus dem Hause Habsburg zu ihrem Könige erwählt und hiedurch die Regierung || S. 335 PDF || dieser Königreiche auf die durchlauchtigste regierende Dynastie Sr. Majestät übertragen hat“, als ein ruhmwürdiges Denkmal der kroatischen Geschichte erhalten werde, glaube er der Bitte des kroatischen Landtages das Wort führen und sich gegen die Demolierung des Schlosses aussprechen zu sollen. Der Kriegsminister erwiderte, daß der Kontrahent die Demolierung nur in der Voraussetzung übernommen habe, daß auch das Schloß abgetragen wird, weil er nur aus dem Materiale des Schlosses seinen Vorteil finden könne. FML. Freiherr v. Kussevich glaubte, daß es kein Unglück wäre, wenn der Kontrahent zurücktrete. Das Kommandantenhaus sei noch in ganz gutem Zustande und könnte der Grenzkompanie zur Benützung übergeben werden, der es sehr gute Dienste leisten würde, zumal es in der Grenze an Offizierswohnungen gebricht. Wenn aber der Grenzfonds die Verwaltung des Schlosses übernimmt, werde das Militärärar von den Lasten befreit, wegen deren das Kriegsministerium auf die Demolierung dieser Feste den Antrag gestellt hat.

Da die Konferenz sich der Ansicht des Barons Kussevich anschloß, erklärte der Kriegsminister , daß er im Sinne des Ministerratsbeschlusses Sr. Majestät einen neuen Antrag unterbreiten und dem Kontrahenten die erlegte Kaution zurückstellen lassen werde12.

V. Einleitung der kriegsgerichtlichen Untersuchung gegen FZM. Benedek, FML. Henikstein und GM. Krismanić

Der Kriegsminister referierte, daß die von Sr. Majestät gegen den FZM. Benedek und den FML. Baron Henikstein, dann gegen den GM. Krismanić anbefohlene Voruntersuchung aus dem Grunde hingeschleppt worden sei, weil Benedek jede Auskunft verweigert und sich nur selbst als den allein Schuldigen an der Katastrophe erkläre. Man sei deshalb bemüßigt gewesen, viele Umfragen zu halten und viele Generale zu vernehmen. Die Sichtung dieser Protokolle habe viel Zeit in Anspruch genommen, und der oberste Militärjustizsenat sei der Ansicht, daß in militärischer Beziehung manche Mißgriffe vorgekommen seien, derentwegen er auf die Einleitung der kriegsrechtlichen Untersuchung gegen die genannten Generale den Antrag gestellt habe. Er habe sich erlaubt, Sr. Majestät die Schwierigkeit darzustellen, wenn Benedek bei seinem Entschlusse, Auskünfte zu verweigern, beharrt, daß dann die halbe Armee werde vernommen werden müssen und mutmaßlich sich nicht mehr Klarheit ergeben und das Endergebnis eines Kriegsrechtes [sic!] voraussichtlich ein freisprechendes sein werde, indem irrige Voraussetzungen und ein irriges Urteil des Heerführers zu einer Aburteilung nicht führen können. Er habe daher Se. Majestät au. gebeten, wegen dieser Unsicherheit des Ergebnisses und aus Rücksicht für die Armee sich für die Auflassung der weiteren Untersuchung Ag. entschließen zu wollen. Da übrigens in der Wiener Zeitung vom 4. Juli die halbbindende Zusicherung gegeben wurde, „daß von maßgebender Seite bereits alle Einleitungen getroffen sind, die Personen, denen ein spezielles Verschulden zur Last fällt, mit der verdienten Strafe zu treffen13“, habe er einen Zeitungsartikel vorbereitet und Sr. Majestät au. unterbreitet, in welchem über den Gang der Voruntersuchung einiges || S. 336 PDF || Licht verbreitet wird. Diesen Aufsatz bringe er nun über Ah. Befehl zur Kenntnis der Konferenz, es deren Erwägung anheimstellend, ob er im gegenwärtigen Momente und in der vorliegenden Fassung zur Verlautbarung geeignet erscheine14.

Nach Ablesung dieses Artikels beanständete vor allem Graf Belcredi , daß darin der guten Leistungen des Militärintendanten GM. Pokorny Erwähnung geschehe, weil hiedurch nur die Kritik herausgefordert werden würde, der genügende Momente zur Widerlegung zu Gebote stehen dürften. Der Zivilintendant der Nord-Armee habe schon bald nach den Vorbereitungen zum Kriege motiviert berichtet, daß bei der Militärintendanz große Konfusion bestehe, daß sie sich von den alten Einrichtungen nicht losmachen könne, jeden guten Rat brusque abgewiesen hat, sowie es auch eine Tatsache sei, daß das Ärar dadurch zu großem Schaden gekommen sei, weil GM. Pokorny wochenweise voraus Verpflegsartikel angeschafft und nach Böhmen geschleppt hat, die er dort um den halben Preis hätte anschaffen können. Es sei daher rätlich, über den GM. Pokorny in dem Aufsatze gar nichts zu sprechen. Weiters erschien es dem Grafen Belcredi bedenklich zu erklären, daß Benedek den Gang der Untersuchung erschwere, weil er die Antwort verweigere. Jeder Offizier sei so wie jeder Beamte verpflichtet, die Wahrheit zu sagen, wenn er gefragt wird. Eine Beruhigung des Publikums würde dadurch nicht erzielt werden, das dem Benedek keinen Vorwurf macht, wohl aber seiner Umgebung, die es als Verräter bezeichnet. Der Finanzminister meinte, daß es im gegenwärtigen Momente im Publikum einen schlechten Effekt machen müßte, wenn die Untersuchung gegen die genannten Generale aufgelassen würde, wo soeben der italienische Admiral Persano in Haft gesetzt worden ist. Da dieses Bedenken auch von dem Minister des Äußern geteilt wurde, und zwar mit dem Beifügen, daß überall jeder Untersuchte, der nichts aussagt, verurteilt wird, glaubte der Kriegsminister nach der Wendung, welche die Debatte genommen, daß der Ministerrat beabsichtige, sich über die Frage auszusprechen, „ob die Untersuchung gegen die genannten Generale fortgesetzt werden soll“. Da müsse er doch zu bedenken geben, daß mit dem Ausspruche der kriegsrechtlichen Behandlung dieser drei Generale auch alle anderen Korpskommandanten der Nord-Armee in die kriegsrechtliche Untersuchung werden hineinbezogen werden müssen, weil in demselben Maße, als der Feldherr gefehlt hat, auch dessen Korpskommandanten Fehler begangen haben. Dabei wird aber die Armee leiden.

Bei der sohin über die Frage, ob die Untersuchung gegen diese drei Generale fortgesetzt werden soll, gestellten Umfrage sprachen sich der Kriegsminister , der ungarische Hofkanzler und Graf Haller , und zwar letzterer in der Erwägung, daß der größere Teil der Bevölkerung des Glaubens ist, die Untersuchung sei mit der Pensionierung dieser Generale finalisiert worden, gegen die Fortsetzung der Untersuchung aus; der Justizminister und der FML. Baron Kussevich erklärten, sich weder pro noch kontra aussprechen zu können, bevor ihnen die Motive, aus welchen der oberste Militärjustizsenat auf die || S. 337 PDF || Einleitung der kriegsrechtlichen Untersuchung den Antrag gestellt habe, bekanntgegeben worden seien; der vorsitzende Staatsminister , der Minister des Äußern , der Finanzminister und der Handelsminister (somit die Majorität) sprachen sich endlich für die Fortsetzung der Untersuchung aus, namentlich deshalb, weil die Regierung bei einer solchen riesigen Kalamität, welche die Monarchie getroffen hat, es der Bevölkerung und der Armee schuldig sei, mit aller Schärfe klarstellen zu lassen, ob eine strafbare Schuld jemandem beizumessen sei, weil das Mißtrauen, welches den Glauben an Verrat noch nicht aufgegeben hat, nur neue Nahrung erhalten würde, wenn es bekannt wird, daß der oberste Militärgerichtshof für die Untersuchung dieser Generale den Antrag gestellt, dennoch aber die Untersuchung aufgelassen wird, und weil, wenn selbst die Untersuchung zu keinem Ergebnisse führen sollte, der Eindruck doch ein besserer sein wird als jetzt, wo das Schimpfen auf die Führer der Nord-Armee bei der Bevölkerung und selbst bei der Armee nicht aufhört, endlich aber die Fortsetzung der Untersuchung im wahren Interesse des FZM. Benedek liege15.

VI. Ernennung des Ritters v. Toggenburg zum Statthalter von Tirol und Vorarlberg

Der Staatsminister eröffnete der Konferenz sein Vorhaben, für den durch die Pensionierung des Fürsten Lobkowitz erledigten Statthalterposten in Tirol Sr. Majestät den bisherigen Statthalter in Venedig, Ritter v. Toggenburg, gegenwärtig halten zu wollen, womit die Konferenz einverstanden war16.

VII. Politische Organisation von Salzburg und Galizien

Der Staatsminister setzte die Konferenz in Kenntnis, daß er bei den Vorarbeiten zu der neuen politischen Organisierung probeweise ein kleineres und ein großes Kronland zunächst habe vornehmen lassen, um die finanziellen Ergebnisse dabei darzustellen, nämlich Salzburg und Galizien. Es handle sich übrigens nicht um eine förmliche Organisation, die Behörden behalten ihren gegenwärtigen Namen, es werden nur die Rayons der Bezirksämter erweitert, es wird an Personal erspart, dieses aber besser bezahlt werden. Der Justizminister und der Finanzminister, denen er die Operate über diese beiden Länder mitgeteilt habe17, haben sich hiemit einverstanden erklärt, und das Ersparnis werde ein wesentliches sein. Von ruthenischer Seite sei für die Trennung der Statthalterei in Galizien, für Ost- und Westgalizien, mit dem Hintergedanken gewirkt worden, daß dann auch die Landesvertretung werde getrennt werden, daß somit ein Ruthenien werde formiert werden, welches dereinst Rußland als etwas Fertiges zufällt. Selbstverständlich sei auf diese Trennung nicht eingegangen worden.

VIII. Adresse des niederösterreichischen Landtages an den Kaiser

Der Staatsminister referierte, es habe der niederösterreichische Landtag in der Sitzung vom 30. November l. J. beschlossen, daß die am 28. November l. J. von demselben beschlossene Adresse durch eine Deputation übergeben werden soll18, um deren Vorlassung der Landmarschall im Wege des Statthalters die Bitte stellte. Es frage sich, ob man Sr. Majestät anraten soll, die Adresse mittelst der Deputation oder im schriftlichen Wege entgegenzunehmen. Im Jahre 1864, wo die Adresse des Abgeordnetenhauses durch die Debatte im hohen Grade vergiftet gewesen, habe Se. Majestät dieselbe gleichfalls im schriftlichen Wege entgegengenommen19. Wenn Se. Majestät die Deputation empfängt, werde die Adresse vorgelesen, und Se. Majestät müßte dieselbe meritorisch beantworten.

Der Minister des Äußern hielt es aus politischen Rücksichten für klug, daß Se. Majestät der Deputation die erbetene Audienz gewähren, und vermochte prinzipiell nicht abzusehen, daß Se. Majestät durch Usance genötigt wären, eine Ah. Antwort zu erteilen, wodurch Allerhöchstdieselben Sich irgendwie engagieren würden. Eine kurze Antwort mit ein paar Worten allenfalls in der Richtung, daß Se. Majestät die Adresse entgegennehmen und dieselbe in Erwägung ziehen werden, dürfte vollkommen genügen.

Die Konferenz teilte die Ansicht des Ministers des Äußern20.

IX. Feldschutzinstitut für Istrien, Görz und Gradiska

Au. Vortrag des Handelsministers vom 6. Jänner 1. J., Z. 5151 ex 1865, womit die Ah. Genehmigung au. erbeten wird, daß der von ihm überreichte Gesetzentwurf betreffend die Bestellung und Regelung des Institutes eines beeideten Feldschutzpersonals und das Verfahren über Feldfrevel als Regierungsvorlage bei den Landtagen von Istrien, dann Görz und Gradiska, und zwar für den letzteren mit einigen Abweichungen, eingebracht werde21.

Der Sektionschef Weis , welcher über diesen Gegenstand referierte, bemerkte, daß in der ursprünglichen Tendenz der Statthalterei in Triest und des Handelsministeriums nur gelegen gewesen sei: a) die Bestimmung, daß zur Aufstellung beeideter Feldhüter auch Konsortien von Grundbesitzern von wenigstens 100 Joch berechtigt sein sollen, und b) daß die Untersuchung und Bestrafung von Feldfreveln und die damit zusammenhängenden Erkenntnisse über Schadenersatz dem Gemeindevorsteher mit zwei Gemeinderäten übertragen werden. Schon das Justizministerium habe bemerkt, daß die Bestimmung unter a) ganz im Geiste des § 2 der Verordnung vom 30. Jänner 1860 liege22 und daher || S. 339 PDF || im Verordnungswege zur Geltung gebracht werden könne, ohne daß es hiezu eines besonderen Gesetzes bedürfte. Was aber die Kompetenz der Gemeindeorgane zur Untersuchung und Bestrafung der Feldfrevel anbelangt, so sei diese gleichfalls schon durch das Gesetz normiert, und zwar für Istrien durch § 57 der dortigen Gemeindeordnung23, welcher bestimmt, daß, insoweit Gesetze und Vorschriften über die zum Wirkungskreise der Gemeinde gehörige Ortspolizei eine Strafsanktion aussprechen und insoweit solche Übertretungen nicht durch das Strafgesetz verpönt sind, dem Gemeindevorsteher in Gemeinschaft mit zwei Gemeinderäten das Strafrecht über derlei Übertretungen zusteht. Es bedürfe also auch hier keines besonderen neuen Gesetzes, sondern nur der Vollziehung der schon bestehenden Gesetze. Nach Art. V des Reichsgesetzes vom 5. März 1862 24 und nach § 27 der Gemeindeordnung für Istrien gehört die Flurpolizei zum selbständigen Wirkungskreise der Gemeinden, wobei sie an die Reichs- und innerhalb derselben an die Landesgesetze gebunden sind. Insofern das Gesetz vom 30. Jänner 1860 die Aufstellung eines beeideten Feldschutzpersonals regelt, normiert es einen Teil der Ortspolizei und ist in dieser Beziehung ein Gemeindegesetz. In Gemeindeangelegenheiten ist aber die Landesgesetzgebung nur innerhalb der Grenzen der allgemeinen Gesetze kompetent. Sie kann daher innerhalb des Rahmens des allgemeinen Feldschutzgesetzes nähere Bestimmungen erlassen, sie kann aber nicht das allgemeine Gesetz aufheben oder abändern. Die Bestimmungen des Feldschutzgesetzes vom Jahre 1860 über Untersuchung und Bestrafung der Feldfrevel weisen die Kompetenz hierüber nicht den Strafgerichten, sondern den politischen Behörden zu und sehen daher diese Funktionen als polizeiliche an. Mit der Übertragung der Flurenpolizei ist demnach auch die Kompetenz zur Untersuchung und Bestrafung der Feldfrevel an die Gemeinden übergegangen. Dieser Wirkungskreis der Gemeinden ist jedoch ein übertragener. Nach Art. VI des Reichsgesetzes vom 5. März 1862 bestimmen den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden die allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben die Landesgesetze. Es können also auch hier durch Landesgesetze nur solche Verfügungen getroffen werden, welche den allgemeinen Gesetzen nicht widersprechen. Als ein die Landeskultur unmittelbar förderndes Gesetz könne aber die Verordnung vom 30. Jänner 1860 nicht angesehen werden. Aus allem diesem gehe hervor, daß die Landesgesetzgebung das allgemeine Gesetz vom 30. Jänner 1860 weder aufheben noch abändern könne und daß eine solche Aufhebung oder Abänderung nicht notwendig sei, weil das Wesentliche, was damit erreicht werden wollte, bereits gesetzlich normiert ist und daher nur im Verordnungswege auf die Vollziehung der bestehenden Gesetze einzuwirken wäre. Bei der Beratung dieses Gegenstandes im Staatsrate haben laut des hierüber von dem Staatsrate erstatteten au. Vortrages vom 8. Februar 1. J., Z. 27/St.25, vier Votanten erachtet, daß aus den in dem au. Vortrage || S. 340 PDF || angeführten Gründen dem ministeriellen Antrage keine Folge zu geben, sondern an die Landtage von Görz, Gradiska und Istrien die Aufforderung zu richten wäre, ihre Vorschläge über die Rückwirkung der Verordnung vom 30. Jänner 1860 auf das Wohl des Landes zu erstatten. Drei staatsrätliche Votanten, mit denen sich auch der Leiter des Staatsrates vereinigte, haben dagegen im Grundsatze den ministeriellen Antrag befürwortet. Da der Antrag auf gänzliche Aufhebung der Verordnung vom 30. Jänner 1860 nicht von dem Handels-, sondern von dem Staatsministerium ausgegangen ist, erachte der Handelsminister gegenüber den von den vier erstangeführten staatsrätlichen Votanten dagegen vorgebrachten Einwendungen seinen ursprünglichen au. Antrag zurückziehen und daher nachstehenden Ah. Resolutionsentwurf vorschlagen zu sollen: „Auf die Aufhebung beziehungsweise Abänderung der im wesentlichen entsprechenden Verordnung vom 30. Jänner 1860 finde Ich nicht einzugehen. Da nach Art. V des allgemeinen Gesetzes vom 3. März 1862 a die Flurenpolizei in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden fällt, so haben Sie dahin zu wirken, daß die Untersuchung und Bestrafung der Feldfrevel an die durch die Gemeindeordnungen dazu bestimmten Gemeindeorgane ohne weiteren Verzug übergehe, und daß letzteren zu diesem Behufe die erforderlichen Anweisungen erteilt werden.“ Die Landtage für Görz, Gradiska und Istrien zur Äußerung über die Rückwirkung des Gesetzes vom 30. Jänner 1860 auf das Wohl des Landes aufzufordern scheine überflüssig, nachdem von den einvernommenen Bezirksämtern deren 14 das fragliche Gesetz als entsprechend erkannt haben und die Landtage auch ohne Aufforderung solche Äußerung abgeben können. Zudem würden dadurch weitläufige Erörterungen hervorgerufen, die erst auf Umwegen das vorgesteckte Ziel erreichen würden, während der jetzt vorgeschlagene Resolutionsentwurf unmittelbar auf dasselbe losgeht. Der Staatsminister glaubte prinzipiell den Grundsatz wahren zu müssen, daß das Feldschutzgesetz als eine Angelegenheit der Landeskultur zu betrachten und somit Gegenstand der Landesgesetzgebung sei. Wenn man den Wirkungskreis der Landtage auch noch bei solchen Angelegenheiten beschränken wollte, wäre derselbe faktisch auf Null reduziert. Daß in früherer Zeit solche Angelegenheiten durch allgemeine Gesetze geregelt wurden, könne obigen Grundsatz nicht erschüttern, um so weniger, da hiefür schon Präzedenzfälle bestehen. Die Jagdangelegenheiten seien früher auch durch Reichsgesetze geregelt worden, dennoch sei vor kurzem für Böhmen ein Jagdgesetz als Landesgesetz erlassen worden26, welches die früheren bezüglichen Reichsgesetze und allgemeinen Vorschriften derogiert. Das Gesetz vom 30. Jänner 1860 sei zudem auch vor dem Erscheinen des Oktoberdiplomes als Verordnung erlassen worden und könnte daher auch durch ein Landesgesetz ohne Anstand abgeändert werden. Mit dem neuesten Antrage des Handelsministers erklärte sich übrigens Graf Belcredi einverstanden, jedoch nur aus dem zweiten hiefür angeführten Grunde, daß eine Aufhebung oder Abänderung des || S. 341 PDF || Gesetzes vom 30. Jänner 1860 nicht notwendig sei, weil das Wesentliche, was damit erreicht werden wollte, bereits gesetzlich normiert ist und daher nur im Verordnungswege auf die Vollziehung der bestehenden Gesetze eingewirkt zu werden braucht.

Der Leiter des Staatsrates teilte die Ansicht des Grafen Belcredi, der auch die übrigen Stimmführer beitraten27.

X. Aufhebung der Wuchergesetze

Der Justizminister eröffnete der Konferenz, von Sr. Majestät beauftragt worden zu sein, in Erwägung zu ziehen, unter welchen Modalitäten die Wuchergesetze aufgehoben werden könnten. Diese Frage sei schon seit dem Jahre 1856 bei den beteiligten Ministerien ventiliert und zu wiederholten Malen im Ministerrate zur Sprache gebracht worden28, bis zum Jahre 1860 sei es jedoch nicht möglich gewesen, eine Majorität hiefür im Ministerrate zu erzielen. Endlich im Jahre 1860 habe der damalige Justizminister, Graf Nádasdy, die Einigung erzielt und unterm 22. Juni Sr. Majestät einen au. Antrag wegen Aufhebung der Wuchergesetze erstattet29, demgemäß jede Beschränkung in den Zinsen aufgehoben worden wäre. Diesen au. Vortrag habe jedoch Se. Majestät nicht erledigt, und als dann unter dem Justizminister Freiherrn v. Pratobevera diese Frage im Abgeordnetenhause zur Sprache gebracht worden sei, habe dieser eine andere Ansicht zur Geltung bringen wollen, nämlich die, daß höhere Zinsen (über 5 und 6%) wohl bedungen werden dürfen, daß für die diese Prozente übersteigenden Zinsen jedoch ein Klagerecht nicht zugestanden werden soll. Se. Majestät haben jedoch diesen Antrag nicht zu genehmigen, vielmehr anzubefehlen geruht, daß der Graf-Nádasdysche Antrag einer neuen Erwägung unterzogen werde. So sei die Sache gelegen, bis über Anregung von Seite des Handelsministers die Frage wegen Aufhebung der Wuchergesetze wieder aufgetaucht und bei verschiedenen Anlässen im Ministerrate berührt worden sei. Die gegenwärtigen Mitglieder des Ministerrates seien dem Grundsatze nach mit der Aufhebung der Wuchergesetze einverstanden, und es habe sich nur einigen das Bedenken aufgedrungen, daß der Grundbesitz dadurch gefährdet werden könnte.

Demgemäß habe er im Februar l. J. die landwirtschaftlichen Gesellschaften als diejenigen Organe, welche die Interessen des Grundbesitzes vorzugsweise zu kennen und zu wahren in der Lage sind, zur Erstattung von Gutachten aufgefordert, ob von diesem Standpunkte die Aufhebung der Wuchergesetze zulässig erscheine oder nicht30. Zehn landwirtschaftliche Gesellschaften haben sich unbedingt für, zwei unter Beifügung von Wünschen und nur eine, nämlich die böhmische landwirtschaftliche Gesellschaft, gegen die Aufhebung ausgesprochen, || S. 342 PDF || bindem sie zwar die Aufhebung der Wuchergesetze im allgemeinen als notwendig zugibt, aber den gegenwärtigen Augenblick dazu nicht für geeignet hält, weil die Landwirtschaft wegen der sehr niedrigen Getreidepreise darniederliegtb . Das Gutachten der letzteren sei jedoch im April l. J. erstattet worden, wo der Metzen Korn etwas über 2 fr. kostete, während er jetzt dort im Preise von 5 fr. steht. Aus diesem Grunde sei daher auf dieses ablehnende Gutachten weniger Gewicht zu legen. Da die Notwendigkeit, unsere heimische Industrie von den Fesseln zu befreien, welche ihr bei Beschaffung des Betriebskapitales bei dem Bestande der Wuchergesetze so hinderlich sind, allgemein anerkannt wird und noch evidenter hervortreten wird, wenn die neuen Handelsverträge in Wirksamkeit treten werden, halte er es dermalen für unbedingt erforderlich, die den Aufschwung lähmenden bisherigen Schranken fallenzulassen, und von diesem Gesichtspunkte ausgehend und den Intentionen des Ministerrates folgend, habe er einen hierauf abzielenden Gesetzentwurf vorbereitet, den er, falls er die Zustimmung des Ministerrates erhielte, Sr. Majestät zur Ah. Sanktion vorlegen würde.

Nach Ablesung dieses Gesetzentwurfes (Beilagec ) erklärte sich der Ministerrat einhellig sowohl dem Grundsatze nach für die Aufhebung der Wuchergesetze als auch speziell für die Unterbreitung des vorgelesenen Gesetzentwurfes zur Ah. Genehmigung31.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.