Nr. 174 Ministerkonferenz, Wien, 12. Juni 1860 – Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Ransonnet; VS.Vorsitz Rechberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Rechberg 13./22. 6.), Thun 20. 6., Nádasdy 13. 6., Gołuchowski 14. 6., Thierry 16. 6., Plener 16. 6., FML. Schmerling 16. 6.
MRZ. – KZ. 2011 –
Protokoll I vom 12. Juni 1860 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten und Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen Rechberg.
[I.] Entwurf des Patentes über die Freigebung des Zinsfußes und der Strafe des Wuchers
Der Justizminister las den beigeschlossenen lithographierten Entwurf des Patentsa über die Aufhebung der Wuchergesetze, welcher von der dazu bestellten Kommission nach den in der Konferenz am 5. d. M. gefaßten Majoritätsbeschlüssen verfaßt wurde1.
In der Überschrift des Patents beschloß man statt „in verschiedenen Teilen des Reiches“ zu setzen „in mehreren Teilen des Reiches“.
Der Justizminister beantragte, stante concluso der Ministerkonferenz am 5. d.M. und unter Festhaltung seiner abgesonderten Meinung, im Eingange des Patents nach den Worten „aufzuheben und“ folgenden Satz einzuschalten „unter Abänderung der §§ 993 bis 996, dann 998 des ABGB.“, nachdem diese Paragraphen durch das neue Gesetz derogiert werden und ein klarer Ausspruch darüber wünschenswert erscheint.
Die Stimmenmehrheit der Konferenz war mit diesem Antrage einverstanden.
Der Kultusminister glaubte, sich mit Beziehung auf seine von dem Antrage der Majorität grundsätzlich abweichende Meinung der Abgabe eines Votums über die Textierung dieses Patents enthalten zu sollen, fand es aber doch für nötig, auf die Frage hinzuweisen, ob die Majorität der Konferenz auch den § 998 ABGB. ganz außer Kraft zu setzen beantrage. Derselbe lautet: „Zinsen von Zinsen dürfen nie genommen werden; doch können zweijährige oder noch ältere Zinsenrückstände mittelst Übereinkommens als ein neues Kapital verschrieben werden.“ Dies würde die Folge haben, daß man sich bedingen könne, Zinsen von Zinsen ohne Rücksicht auf die Verfallzeit, somit nach Verlauf eines Monates, ja einer Woche, zu bedingen, beine Form, die vorzugsweise dazu geeignet ist, unverständige oder leichtsinnige Schuldner ins Verderben zu stürzen, ohne daß sie es ahnen.a Der Justizminister bemerkte, daß um diese Art Wucher hintanzuhalten, der § 998 noch ferner aufrechterhalten werden dürfte, und der Ministerpräsident trat dieser Meinung bei. Allein, Reichsrat v. Plener machte dagegen vor allem geltend, daß dieses Verbot mit dem Grundsatze des Gesetzes, die Freigebung des Zinsfußes, nicht vereinbarlich sei. Ferner sei die Einhebung von Zinseszinsen nicht an sich eine Unbilligkeit, zumal wenn der Gläubiger durch die Unterlassung der regelmäßigen Verzinsung gezwungen wird, selbst Geld gegen Interessen aufzunehmen oder angelegte || S. 246 PDF || Kapitale aufzukünden. Endlich werde ein habsüchtiger Kapitalist auch bei dem Bestand des § 998 unter einer anderen Form, z. B. durch Erhöhung des Zinsfußes, immer so viel zu erpressen wissen als er will. Mit der Meinung des Reichsrates v. Plener vereinigten sich die Minister des Inneren c(mit Rücksicht auf den durch die Majorität gefaßten Beschluß wegen Aufhebung des Wuchergesetzes, weil, wenn der Zinsfuß freigegeben werden will, alle Konsequenzen mit in den Kauf aufgenommen werden müssen)b und der Polizei, dann FML. Ritter v. Schmerling, somit die mehreren Stimmen.
Im Artikel II, 1. Satz, wurde nach „ausdrückliche Bedingung“ eingeschaltet: „derselben“.
Derselbe Artikel setzt fest, daß, „wenn der Betrag der Zinsen nicht bestimmt wurde, oder wenn jemandem Zinsen ohne ausdrückliche Bedingung derselben aus dem Gesetze gebühren, in Zukunft ohne Unterschied des Geschäfts sechs von hundert auf das Jahr als die gesetzmäßigen zu entrichten sind“. Der Ministerpräsident besorgte, daß dieser Ausspruch das Signal zu einer allgemeinen Erhöhung der Zinsen auch bei hypothezierten Kapitalien auf den „gesetzmäßigen Zinsfuß“ von 6% sein werde, es wären daher die in Ermangelung einer Vertragsbestimmung gesetzlich gebührenden Zinsen von Hypothekarschulden nur auf 5% zu erhöhen.
Dieser Antrag wurde durch den Beitritt des Polizeiministers und des FML. Ritters v. Schmerling (per diremta paria)2 zum Majoritätsbeschluß. Hiernach hätte Art. II folgende Fassung zu erhalten: „Wenn Zinsen bedungen wurden, aber ihr Betrag nicht bestimmt worden ist, sind auch in Zukunft bei einem gegebenen Unterpfande fünf, ohne Unterpfand aber sechs von hundert auf ein Jahr zu verstehen. Dagegen sind künftig als gesetzliche Verzugszinsen sowie überhaupt in allen Fällen, wo jemandem Zinsen ohne ausdrückliche Bedingung derselben aus dem Gesetze gebühren, sechs von hundert als die gesetzmäßigen zu entrichten. Diese letztere Bestimmung hat jedoch auf die etc.“ wie im lithographierten Entwurfe.
Der Justizminister stimmte (stante concluso) für 6% ganz ohne Unterschied und bemerkte, daß die Zuerkennung niedrigerer Verzugszinsen auf die Saumseligkeit in der Vertragserfüllung gewissermaßen eine Prämie setze. Mit diesem Antrage vereinigte sich Reichsrat v. Plener und der Minister des Inneren, letzterer mit Beziehung auf seinen eigenen Separatantrag in betreff der Verzugszinsen. Diese Stimmen hielten daher an der Fassung des lithographierten Entwurfs A II.
Im Artikel III wurde zur Verbesserung des Textes nach „gegenüber“ eingeschaltet „Personen der“, und der Schluß dieses Artikels erhielt die im Entwurf ersichtlich gemachte verbesserte Fassung.
Im Art. IV, 1. Satz, wurde statt „zuzueignen“ gesetzt „zuzuwenden“.
Der Kultusminister gab zu überlegen, ob in Art. V nicht festzusetzen sei, daß das Strafverfahren wegen Wucher in der Regel von Amts wegen einzuleiten sei. Er besorgt, || S. 247 PDF || daß sonst der Wucher in den meisten Fällen ungestraft bleiben würde, weil die Bewucherten von den Gelddarleihern meist so abhängig sind, daß sie nicht gegen dieselben klagbar auftreten können. dDerselbe bittet zu bedenken, welche Folgen die schrankenlose Freigebung des Wuchers im Zusammenhange mit den unlängst den Juden gewährten Befugnissen der Erwerbung liegender Gründe herbeizuführen geeignet sind.c Derselbe bittet zu bedenken, welche Folgen die schrankenlose Freigebung des Wuchers im Zusammenhange mit den unlängst den Juden gewährten Befugnissen der Erwerbung liegender Gründe herbeizuführen geeignet sind3. Reichsrat v. Plener und mit ihm die mehreren Stimmen waren dagegen der Meinung, daß die im Artikel V unter a und b angeführten Fälle der Verfolgung des Wuchers von Amts wegen genügen dürften, um den größten Mißbräuchen zu steuern. Andererseits sei nicht zu übersehen, daß es vielen Personen im hohen Grade unangenehm, ja selbst an ihrem Ansehen und bürgerlichen Stellung nachteilig sein würde, wenn der an ihnen verübte Wucher vom Amts wegen zur Strafe gezogen und dergestalt ihre zerrüttete Finanzlage öffentlich bekannt gemacht würde.
FML. Ritter v. Schmerling bemerkte im allgemeinen, daß die Wucherfälle bei Militärpersonen nach dem Militärgesetze zu behandeln und zu bestrafen sein würden, was von den übrigen Stimmen als selbstverständlich erklärt wurde.
Der weitere Inhalt des Patententwurfs gab, außer zwei Textkorrekturen im Art. X, zu einer Erinnerung keinen Anlaß4.
Wien, am 13./22. Juni 1860. Rechberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, 24. Juni 1860.