Nr. 108 Ministerrat, Wien, 12. November 1866 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Meyer; VS.Vorsitz Kaiser; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Belcredi), Beust, Mailáth, Wüllerstorf 19. 11., John 19. 11., Haller 19. 11., Kussevich, Becke 22. 11.; abw.abwesend Komers, Larisch.
MRZ. 108 – KZ. 3904 –
- I. Heeresergänzungsgesetz
- II. Budget 1867
- III. Heranziehung des Kirchengutes zur Fundierung der schwebenden Staatsschuld
- IV. Auszahlung der Entschädigung für Kriegsschäden
- V. Anlage neuer Eisenbahnen
- VI. Maßregeln gegen das italienische Element in einigen Kronländern
- VII. Unterordnung der Forstlehranstalt in Mariabrunn in den Bereich des Handelsministeriums
Protokoll des zu Wien am 12. November 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.
I. Heeresergänzungsgesetz
Neues Gesetz über die Heeresergänzung.
Der Erlaß des neuen Heeresergänzungsgesetzes, geruhte Se. Majestät zu bemerken, sei eine drängende Notwendigkeit, da die nächste Heeresergänzung schon nach demselben vorgenommen werden sollte. Es frage sich nun, ob dieser Erlaß noch vor dem Zusammentritt der Landtage möglich sei oder ob er während des Zusammentritts derselben stattzufinden habe und welches Verfahren diesfalls überhaupt und namentlich mit Rücksicht auf den ungarischen Landtag einzuschlagen sei.
Der Kriegsminister Freiherr v. John hält es für mehr als bedenklich, das vorliegende Gesetz mittelst eines königlichen Reskriptes an den ungarischen Landtag und mittelst Regierungsvorlage an die anderen Landtage zu leiten. In dem ungarischen Landtage dürfte kaum auf seine Annahme gerechnet werden können; eine Verwerfung aber würde nicht nur auf die Beratung in den anderen Landtagen einen üblen Einfluß ausüben, sondern überhaupt der Regierung die größten Verlegenheiten bereiten. Das Gesetz enthalte eigentlich nur die Grundprinzipien der künftigen Heeresergänzung; die Beratung dieser gehöre nicht vor die Landtage. Etwas anderes sei es mit dem Durchführungsmodus, namentlich was das allgemeine Wehraufgebot betreffe. Hier werde und müsse auf die Unterstützung der ganzen Maßregel durch die Bevölkerung und ihre Vertretungen gezählt werden; anderseits lasse sich eine sachgemäße Durchführung nur denken, wenn bei dieser auf die so verschiedenen provinziellen Zustände Rücksicht genommen werde. Es werde nun kaum vermieden werden können, daß man zur Förderung der Sache entweder mit den Landtagen selbst oder mit den Landesausschüssen über die Durchführungsmodalitäten sich ins Einvernehmen setze, denn eine gleichartige Durchführung in allen Provinzen sei kaum ausführbar. Hiezu bedürfe es allerdings eines größeren Zeitraumes, dieses hindere aber nicht, daß das Gesetz selbst, sobald möglich, erlassen werde, und wenn es auf die nächste Rekrutierung noch Anwendung finden solle, dürfe damit nicht über Mitte Dezember zugewartet werden. Auf eine Anfrage des Leiters der siebenbürgischen Hofkanzlei Grafen Haller , ob bei dem || S. 293 PDF || neuen Heeresergänzungsgesetze und dem dort aufgestellten Grundsatze der allgemeinen Wehrpflicht in Zukunft die Losung nicht zu entfallen habe, erwiderte Freiherr v. John , daß dieses nicht der Fall sei. Der Grundgedanke des neuen Gesetzentwurfes sei nämlich folgender. Es handle sich darum, alle sechs Altersklassen der Wehrpflichtigen so wehrfähig und disponibel zu machen, daß jeden Augenblick die operative Armee, welche auf einen Stand von ca. 600.000 Mann veranschlagt werde, vollzählig ins Feld gerufen werden könne. Der Fehler der gegenwärtigen Heeresorganisation sei ja eben darin gelegen, daß das in der Monarchie vorhandene reiche Kapital von wehrfähigen Menschen im Momente, wo man es brauchte, nicht zur Verfügung war, daß man sich mit Werbung von Freiwilligen zu behelfen suchte, welche gewöhnlich nach Beendigung des Krieges erst in wehrfähigen Stand gesetzt waren, deren Leistung somit null war, deren Organisierung aber Unsummen von Geld verschlungen hatte. Die Losung könne trotz der allgemeinen Wehrpflicht nicht fallengelassen werden. Die Losung habe unter den Militärpflichtigen der ersten Altersklassen zu entscheiden, wer in das gewöhnliche Kontingent, das mit den Spezialwaffen auf die Hälfte des Armeestandes veranschlagt werden könne, einzutreten habe und wer als Reservist zu übernehmen und zu behandeln sei. Der zum Kontingent Abgestellte habe die Verpflichtung zu einer sechsjährigen Dienstzeit, welche aber in der Regel auf einen ununterbrochenen Dienst von drei Jahren beschränkt werden dürfte; wer zur Reserve gehört, werde bloß einberufen, eingeteilt, abgerichtet, um dann sofort wieder nach Haus entlassen zu werden, wo er aber des Rufes zum Einrücken im Falle der Not gewärtig sein müsse. In diesem Vorgange liege gegenüber dem Bestehenden eine bedeutende Erleichterung für die Bevölkerung, indem auf diese Art, ohne den Stand der operativen Armee zu schwächen, bei dem geringen Stande des Kontingents eine viel geringere Zahl zur Abstellung in dasselbe komme. Freiherr v. John sprach hiebei noch den Wunsch aus, daß darauf Bedacht genommen werden möchte, an den höheren Lehranstalten Lehrstühle für Militärunterricht zu gründen. Unsere bestehenden Militärbildungsanstalten haben bisher nur ein ziemlich mittelmäßiges Material geliefert; wenn aber auf den gewöhnlichen Bildungsanstalten die Jugend schon mit den erforderlichen Vorkenntnissen zu einer tüchtigen Militärbildung ausgerüstet werde, so sei der Intelligenz, die den Beruf zum Militär besitze, Anlaß zur Entwicklung geboten, und es werde überhaupt die Kenntnis des Militärwesens in einer Art verallgemeinert, daß man in Zukunft an tüchtigen Kräften zur Besetzung von Offiziersstellen im Heere und beim Wehraufgebote keinen Mangel mehr leiden werde. Der ungarische Hofkanzler v. Mailáth teilte auch die Ansicht, daß die Maßregel nur dann ihren Erfolg haben könne, wenn sie von der Bevölkerung unterstützt wird. Ebendeswegen halte er aber aeinen Erlaß des Gesetzesa jetzt, gleichsam in der eilften Stunde vor dem Zusammentritte des ungarischen Landtages, nicht für rätlich; bda nämlich nach den älteren und neueren Gesetzen dem ungarischen Landtage zweifelsohne eine verfassungsmäßige Ingerenz auf diese Angelegenheiten zukommt, so wäre es nicht rätlich, diese zu provozierenb . || S. 294 PDF || Würde ein Veto von Seite desselben erfolgen, dann wäre der Zwiespalt vorhanden und das Gift der Uneinigkeit in einer Frage, wo alles Hand in Hand gehen soll, ausgestreut. Bis jetzt habe der Landtag keinen Anlaß, sich mit der Maßregel zu befassen, indem darüber weiter nichts als eine Verlautbarung in einem Leitartikel des Wiener Abendblattes stattgefunden habe1, der keine Grundlage zu einer Debatte oder gar einer Landtagsresolution biete. Bis Mitte Dezember, dem Zeitpunkt, welchen der Herr Kriegsminister als den äußersten, nicht zu überschreitenden behufs des Erlasses des Gesetzes bezeichnet habe, werde man hoffentlich wissen, woran man mit dem Landtage hinsichtlich der Reichsangelegenheiten sei, und dann könne auch mit Erlaß des Gesetzes vorgegangen werden. Der Staatsminister Graf Belcredi weist darauf hin, daß das Heeresergänzungsgesetz selbst als eine Reichsangelegenheit nicht vor die Landtage gehöre, sondern einem künftigen Reichstage zur Beratung vorzulegen wäre. Allein auch die Beratung der Durchführungsmaßregeln im Schoße der Landtage halte er für gefährlich; bekannt sei die Haltung gewisser Landtage, welche aus Opposition gegen Maßnahmen der Regierung selbst in Fragen, die in der Kompetenz der Regierung liegen, jede Beratung, selbst jede gutächtliche Meinungsäußerung unter dem Vorwande verweigern, daß die Maßregel in der Reichsvertretung zuvor hätte in Beratung kommen sollen. Um wieviel mehr werde das der Fall sein bei einem Gesetze, dessen Beratung unzweifelhaft in der Kompetenz der Reichsvertretung liege. Auch die Durchführung des Gesetzes dürfte daher kaum auf einem anderen Wege als dem autoritativen möglich sein. Dieses hindere nicht, daß man, um das Gesetz in seiner Durchführung den verschiedenartigen provinziellen Verhältnissen anzupassen, Kommissionen niedersetze und dazu, jedoch nur in der Stellung von Vertrauensmännern, Mitglieder der Landesausschüsse oder des Landtages einlade, um behufs einer praktischen Durchführung den richtigen Weg einzuschlagen. Jedenfalls erachtete er es für notwendig, wenn die Publikation des Gesetzes bis Mitte Dezember verschoben bleibe2, daß sogleich eine Zentralkommission, bestehend aus den betreffenden Referenten der Ministerien und der Hofkanzleien, zusammentrete, welche die Durchführungsmaßregeln vorzuberaten hätte, wo dann erst im Schoße der Ministerkonferenz sowohl die Beratung des Gesetzes als der Durchführungsmaßregeln stattfinden könnte. Der Minister des Äußern Freiherr v. Beust glaubte zwar, daß, wenn man auch die Landtage umgehe, sie dennoch des Gegenstandes sich bemächtigen werden. Er teile übrigens die Ansicht, daß bei den Feinden, die auf den Untergang Österreichs spekulieren, die größtmögliche Wehrhaftmachung des Reiches die dringendste Aufgabe sei, daß jedoch vor Eröffnung des ungarischen Landtages nichts vorgenommen werde, welches auf dessen Gang der Beratung über die allgemeinen Reichsangelegenheiten störend einwirken könnte. Auf die Anfrage des Vertreters des Finanzministers Freiherrn v. Becke , ob die neue Art der Heeresergänzung dem Ärar größere Lasten aufbürde, erwiderte Freiherr v. John , daß dieses nicht der Fall sei, daß vielmehr die Rekrutierung || S. 295 PDF || viel rascher und einfacher vor sich gehen werde und deswegen sogar eine Verringerung der Auslagen in Aussicht gestellt werden könne.
Am Schlusse der Beratung geruhten Se. Majestät Allerhöchstsich dahin auszusprechen: Der baldige Erlaß des Gesetzes sei eine dringende Notwendigkeit, und es sei nicht zulässig, daß über Mitte Dezember damit zugewartet werde; auch was die Durchführungsmaßregeln betreffe, so sei es dringend notwendig, sich sogleich an deren Beratung zu machen und daher sofort die Kommission aus Abgeordneten der Zentralstellen zusammenzurufen. Neben dem einen großen Vorteile, den das neue Gesetz biete, daß es nämlich die Wehrkraft des Reiches erhöhe, liege ein anderer in dem Umstande, daß bei der allgemeinen Wehrpflicht die Frage in Zukunft gänzlich entfalle, ob und welches Kontingent zum Heere einzelne Länder zu stellen haben und etwa zu bewilligen sei [sic!]. Bei der Dringlichkeit der Sache lasse sich der Erlaß des Gesetzes selbst auf keinem anderen Wege als dem der Oktroyierung denken. Hiezu könnte die Form eines kaiserlichen Patents gewählt werden, dessen Motive die unausweichliche Dringlichkeit des Erlasses zu rechtfertigen, jedoch seine Vorlage einem später zusammentretenden Reichsrate in Aussicht zu stellen hätten.
II. Budget 1867
Budget pro 1867.
Se. Majestät richtete die Anfrage an den Vertreter des Finanzministeriums, wie weit die Beratung des Budgets pro 1867 gediehen sei und ob seine definitive Feststellung noch vor Abfluß dieses Jahres möglich werde.
Freiherr v. Becke erwiderte, daß die Abtretung von Venedig, die neue Organisation der Kontrollbehörden sowie das Militärbudget einige Verzögerung in der Abfassung des Gesamtbudgets mit sich gebracht haben, daß aber dessen definitive Feststellung noch vor Schluß des Jahres ganz sicher zustande kommen werde.
III. Heranziehung des Kirchengutes zur Fundierung der schwebenden Staatsschuld
Herbeiziehung des Kirchengutes zur Fundierung der schwebenden Staatsschuld.
Se. Majestät wünschte zu vernehmen, ob die diesfälligen Erhebungen über deren Betrag gepflogen worden sind, ob das Finanzministerium noch daran denke, dieselben zur Fundierung der schwebenden Staatsschuld herbeizuziehen, und ob man überhaupt auf einen Finanzplan zur Durchführung dieser Fundierung Bedacht genommen habe.
Freiherr v. Becke erteilte den Aufschluß, daß mit der größten Vorsicht, um das Geheimnis zu bewahren, die Erhebungen gepflogen wurden3 und nach diesen ein Gesamtwert des Kirchenguts von ca. 368 Millionen [fl.] sich herausstelle. Derselbe dürfte sich in der Wirklichkeit noch höher stellen, da die Wertbemessung auf alten Selbstfatierungen beruhe. Dabei dürfe aber nicht außer acht gelassen werden, daß große Lasten darauf ruhen, so daß nach seiner Ansicht auf nicht mehr als 50 Millionen gerechnet werden könne, die zur Fundierung in Anspruch genommen werden könnten. Nehme man aber die Summen hinzu, welche aus der Verpachtung des Tabakmonopols und der Verpfändung des Staatseigentums zur Verfügung kommen dürften, so ergebe sich die Aussicht auf eine verfügbare Summe, die größtenteils zur Fundierung der schwebenden Staatsschuld ausreichen werde.
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IV. Auszahlung der Entschädigung für Kriegsschäden
Verabfolgung der Kriegsentschädigung.
Se. Majestät bemerkt, daß zum besseren Erfolge der in die vom Kriege heimgesuchten Länder unternommenen Reise4 eine baldige Verabfolgung der Kriegsentschädigung wesentlich beitragen würde. Hier besonders gelte der alte Spruch, wer schnell gibt, gibt doppelt. Es sei daher dringend notwendig, daß sowohl von Seite der politischen Behörden als auch des Kriegsministeriums die erforderlichen Erhebungen beschleunigt werden, daß man sich hiebei nicht in zu viele Details verliere und, wenn ein Abschluß der Entschädigungsoperation, wie vorauszusetzen sei, in der nächsten Zukunft nicht möglich werde, auf Abrechnung ausreichende Summen angewiesen werden, um den Beschädigten in ihrer Not aufzuhelfen.
Freiherr v. Becke bemerkt, daß man den Länderchefs, um der dringendsten Not abzuhelfen, bereits auf Abrechnung der Kriegsentschädigung bedeutende Summen zur Verfügung gestellt habe und daß man sich beeilen werde, dem Wunsche und Befehle Sr. Majestät diesfalls nachzukommen. Aus den bereits eingelangten Entschädigungsoperaten einiger Länder ergebe sich jedoch, daß die in dem 400 Millionen-Kredite für Kriegsentschädigung veranschlagte Summe von 11 Millionen zur Deckung der Ansprüche nicht ausreichen werde und daß man noch genötigt sein dürfte, hiefür Obligationen zu verwenden. Der Staatsminister Graf Belcredi machte auf die Ungerechtigkeit aufmerksam, daß nach den vom Finanzministerium verteidigten Entschädigungsgrundsätzen für eigentliche Operationsschäden keine Entschädigung geleistet werden wolle, während man einverstanden sei, diese für Requisitionen zu entrichten. Es sei doch wahrlich nicht zu rechtfertigen, wenn man den Minderbeschädigten entschädigen wolle, während man denjenigen, dem alles verheert worden war, bei dem daher auch keine Requisitionen mehr vorgenommen werden konnten, mit leerer Hand ausgehen lasse. Der beste Modus der Kriegsentschädigung, bemerkte Graf Belcredi weiter, wäre gewesen, wenn man nach einem vorläufigen Überblicke des Gesamtschadens in einem Kronlande diesem gleich anfangs eine bestimmte Summe als Kriegsentschädigung zur Hand gestellt hätte, mit welcher es das Auslangen suchen mußte; allein ohne Reichsvertretung wäre das Einschlagen eines solchen Weges bedenklich gewesen, jetzt aber, nachdem man einen anderen betreten, unmöglich geworden. Baron v. Becke machte in Entgegnung auf das vom Staatsminister Vorgebrachte darauf aufmerksam, daß zu allen Zeiten Operationsschäden nicht als ein Objekt der Vergütung angesehen wurden, daß man im Gnadenwege der allerdings bei einzelnen Beschädigten augenfälligen Unbilligkeit abhelfen könne, daß man sich aber hüten soll, jetzt eine Verpflichtung da anzuerkennen, wo der Staat sie nie anerkannt habe5.
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V. Anlage neuer Eisenbahnen
Anlage neuer Eisenbahnen.
Se. Majestät richtete die Anfrage an den Handelsminister und an den ungarischen Hofkanzler, wie es mit der Anlage neuer Eisenbahnen stehe, wofür bei Anlaß der Reise so dringende Wünsche vorgebracht wurden, und deren beförderlicher Ausbau als das wesentlichste Beförderungsmittel des materiellen Aufschwungs einzelner Gegenden mit Recht betrachtet werde.
Der Handelsminister Freiherr v. Wüllerstorf erteilte hierauf folgende Aufschlüsse: In Böhmen seien für Eisenbahnbauten als Staatsvorschüsse bereits bewilligt: für die Nordbahn 4 Millionen6, für die Franz-Josef-Bahn 5 Millionen7, für die Prager Verbindungsbahn 1½ Millionen8. In Mähren sei unter dem Vorsitze des Statthalters ein Komitee für Verteilung des von Sr. Majestät prinzipiell für heuer bewilligten Vorschusses von 1 Million niedergesetzt, dessen Anträgen man entgegensehe. Dort seien drei neue Bahnen projektiert: die Mährische Zentralbahn, die Tetschitz–Maissauer und diejenige nach Trentschin; das Handelsministerium werde nicht ermangeln, von seinem Standpunkte alles Mögliche zur Förderung der Sache beizutragen. Für die Kronprinz-Rudolf-Bahn in Niederösterreich, Steiermark und Kärnten seien 5 Millionen Vorschuß beantragt und liege der Antrag zur Beratung in der Ministerkonferenz vor9. Der ungarische Hofkanzler v. Mailáth bemerkte, daß für die Pest–Losoncer Bahn Vorschüsse von 2 Millionen in barem und von 1 Million in Schienen bewilligt wurden und wegen der Alfölder Bahn Verhandlungen im Zuge sind10.
VI. Maßregeln gegen das italienische Element in einigen Kronländern
Maßregeln gegen das italienische Element in einigen Kronländern.
Se. Majestät sprach den bestimmten Befehl aus, daß auf die entschiedenste Art dem Einflusse des in einigen Kronländern noch vorhandenen italienischen Elementes entgegengetreten und durch geeignete Besetzung der Stellen von politischen, Gerichtsbeamten, Lehrern sowie durch den Einfluß der Presse in Südtirol, Dalmatien und dem Küstenlande auf die Germanisierung oder Slawisierung der betreffenden Landesteile je nach Umständen mit aller Energie und ohne alle Rücksicht hingearbeitet werde. Se. Majestät legt es allen Zentralstellen als strenge Pflicht auf, in diesem Sinne planmäßig vorzugehen11.
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VII. Unterordnung der Forstlehranstalt in Mariabrunn in den Bereich des Handelsministeriums
Forstlehranstalt in Mariabrunn.
Se. Majestät äußerte, einiges Bedenken zu tragen, den Beschluß des Ministerrates wegen Unterstellung der Forstlehranstalt in Mariabrunn unter das Handelsministerium zu sanktionieren12. Sie sei für die Kameralwaldungen des Wienerwaldes bestimmt gewesen, in der Forstpraxis auf denselben angewiesen; was ihr not tue, sei eine tüchtige Leitung, und kaum abzusehen, welche praktische Folgen ihre Unterstellung unter ein anderes Ministerium haben werde.
Der Staatsminister Graf Belcredi und der Handelsminister Freiherr v. Wüllerstorf wiesen übereinstimmend darauf hin, daß diese Forstlehranstalt eine Musteranstalt der Monarchie werden sollte und daß das Finanzministerium seiner Natur nach kaum die geeignete Zentralstelle sei, die Anstalt auf einen solchen Höhepunkt zu heben, indem dasselbe nur zu sehr geneigt sein dürfte, auch hier den fiskalischen Standpunkt vorwalten zu lassen. Freiherr v. Becke wies auf das große Interesse hin, das die Finanzverwaltung an einer tüchtigen Forstlehranstalt haben müsse, da der Staat über 120 Quadratmeilen Wald besitze. Er bemerkte auch, daß man im Plane habe, einen tüchtigen Forstmann aus dem Auslande kommen zu lassen, um von ihm ein Gutachten über die bisherige Kultur dieses großartigen Waldkomplexes sowie über die Mittel zu deren Hebung zu erhalten. Freiherr v. Beust stellte die Frage hin, ob es nicht rätlich sei, den Entscheid wegen Unterstellung der Forstlehranstalt in Mariabrunn zu vertagen, bis ein solches Gutachten vorliege13.
Wien, 6. Dezember 1866. Franz Joseph.