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Nr. 71 Ministerrat, Wien, 4. Mai 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 4. 5.), Mensdorff 7. 5., Esterházy 8. 5., Franck, Mailáth 18. 5., Larisch 9. 5., Komers, Wüllerstorf 10. 5., Geringer für I 11. 5.; außerdem anw. Fautz bei I, Pokorny bei I.

MRZ. 71 – KZ. 1493 –

Protokoll des zu Wien am 4. Mai 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Zulassung und Behandlung von fremden Kriegsschiffen in österreichischen Häfen

Vortrag des Kriegsministers wegen Erlassung einer neuen Vorschrift über den Zulaß und die Behandlung der Kriegsschiffe befreundeter Nationen an den österreichischen Küsten.

Der Kriegsminister stellte die Notwendigkeit der Änderung mehrerer grundsätzlicher Bestimmungen des dermal geltenden, mit Ah. Entschließung vom 28. Dezember 1849 sanktionierten Reglements über die Zulassung und Behandlung fremder Kriegsschiffe in den österreichischen Häfen1 mit dem Beifügen dar, daß diese Vorschriften häufig zu Anständen, mitunter sogar zu Kompromittierungen geführt haben; er erwähnte der von den betreffenden Zentralstellen seither gemachten wiederholten Anläufe und bemerkte, daß in einer Kommission des Kriegsministeriums dieser Gegenstand beraten, das obige Reglement revidiert und nach den Beschlüssen der Kommission ein neuer diesfälliger Verordnungsentwurf ausgearbeitet wurde, dessen Ah. Sanktion er sich au. zu erbitten beabsichtige2.

|| S. 82 PDF || Hierauf wurde das beiliegende Promemoria nebst dem Kommissionsprotokolle und dem Verordnungsentwurfe von dem Linienschiffskapitäne Pokorny abgelesen (Beilagena ).

Der Leiter des Staatsrates bemerkte, daß an der Spitze der Verordnung der Grundsatz aufgestellt ist, daß sich die österreichische Regierung die jedem souveränen Staate zustehende Befugnis, die Zulassung fremder Kriegsschiffe zu den eigenen Küsten eintretendenfalls nach Maßgabe des Völkerrechtes zu verweigern, vorbehalte. Nachdem nun dieser Vorbehalt demnächst zur Wahrheit kommen könne, frage es sich vor allem, ob der gegenwärtige Moment als opportun angesehen werden könne, mit der Herausgabe der vorgeschlagenen Verordnung vorzugehen. Der Kriegsminister , der Handelsminister und der Vizeadmiral Fautz fanden es gerade mit Hinblick auf die bevorstehende Kriegsgefahr notwendig, diese Verordnung sofort zu erlassen, damit allen möglichen Schwierigkeiten begegnet sei und kein Anlaß zu Klagen gegeben werde. Über diese Aufklärung von Seite der fachkundigen Mitglieder der Konferenz erklärte sich die Konferenz im Prinzipe mit der sofortigen Herausgabe der Verordnung einverstanden.

Hierauf wurde zur Detailberatung geschritten wie folgt:

§ 3. Dieser Paragraph enthält, wie Baron Geringer bemerkte, die Neuerung, a) daß auch fremde Kriegsschiffe in österreichischen Kriegshäfen einlaufen können, während nach der Verordnung vom Jahre 1850 fremde Kriegsschiffe in der Regel in österreichische Kriegshäfen nicht einlaufen durften und nur bei Relâche forcée deren Einlaufen in Pola und Lissa ausnahmsweise zugelassen war, und b) daß die für den Hafen und die Reede von Triest bestandene Beschränkung, daß zu gleicher Zeit von Kriegsschiffen derselben Flagge nie mehr als ein großes oder zwei kleinere Schiffe zugelassen werden, aufgehoben wird. Baron Geringer erachtete es der Erwägung der fachkundigen Mitglieder des Ministerrates überlassen zu sollen, ob diese Neuerungen ohne Gefahr eingeführt werden können, und glaubte nur darauf aufmerksam machen zu sollen, daß der Staatsrat in seinem Gutachten über den früheren diesfälligen Verordnungsentwurf des bestandenen Marineministeriums, Z. 62/St. 18633, sich nicht nur für die Beschränkung der Anzahl der zuzulassenden fremden Kriegsschiffe derselben Flagge, sondern auch für die Beschränkung der Dauer des Aufenthaltes derselben in den österreichischen Häfen ausgesprochen habe. Ritter v. Fautz entgegnete, daß die Stellung unserer Häfen fremde Schiffe in gewissen Fällen zwingen könne, auch in unsere Kriegshäfen einzulaufen. Der Ausdruck Relâche forcée sei sehr dehnbar, es könne darunter nicht nur eine Schiffsgefahr wegen stürmischer See, sondern noch viele andere Unfälle, wie z. B. ein Achsenbruch, Feuer an Bord usw., verstanden werden. Übrigens haben wir viel mehr Beruhigung, wenn fremde Kriegsschiffe in unsere Kriegshäfen einlaufen, wo sich dieselben unter den Kanonen unserer Forts befinden, als wenn sie in offene Häfen einlaufen, wo sie, || S. 83 PDF || ohne daran gehindert werden zu können, jede Gewaltmaßregel und Okkupationen vornehmen können. Baron Wüllerstorf fügte bei, daß eine solche Beschränkung über die Anzahl der zuzulassenden fremden Kriegsschiffe nirgends in der Welt bestehe. Österreichische Escadres seien schon oft in fremde Kriegshäfen eingelaufen. Er selbst sei mit mehreren Schiffen ohne einer Relâche forcée in Ferrol, dem ersten Kriegshafen Spaniens, und in Brest eingelaufen. Seiner Meinung nach wäre also eine Beschränkung der Anzahl der Schiffe fallenzulassen, dagegen jedoch bezüglich des Aufenthaltes solcher fremder Schiffe in unseren Häfen Beschränkungen zu normieren. Der Linienschiffskapitän Pokorny erwähnte, daß, den letzteren Punkt betreffend, die bestimmten Normen im § 16 des Entwurfes aufgenommen seien.

Die Konferenz einigte sich sohin in der Annahme der vorgeschlagenen Fassung des § 3.

§ 4. Baron Geringer bemerkte, daß hier lediglich die in den österreichischen Häfen bestehenden Sanitäts- und Finanzgesetze, nicht aber auch die Postgesetze erwähnt seien und daß es ihm notwendig erscheine, auch diese aufzunehmen. Die Mitglieder des Ministerrates hielten die vorgeschlagene Komplettierung nicht für notwendig, da die Post in allen Staaten Monopol ist, und daher niemand darüber in Zweifel sein wird, daß unter dem Ausdruck „Finanzgesetze“ auch die Postangelegenheiten begriffen sind.

§ 5 wurde ohne Bemerkung angenommen; der Handelsminister erklärte nur, sich vorbehalten zu müssen, ein Elaborat vorzulegen, wornach die Hafenkapitanate mit den Mitteln ausgestattet werden, um den Bestimmungen dieses Paragraphen nachzukommen. Es sei nicht nur gegen den Anstand und die Étiquette, daß den Hafenkapitänen keine eigenen Boote zur Verfügung stehen, um sich an Bord eines eingelaufenen Schiffes begeben zu können, die Abhängigkeit von Privatbooten könne aber auch zu gewissen Zeiten sehr beschwerlich werden.

Zu § 11 wünschte Baron Wüllerstorf eine nähere Bezeichnung für den Ausdruck „Schußbereich“, indem hierüber schon viel diskutiert worden sei, und glaubte, daß allenfalls gesagt werden könnte: „Innerhalb einer deutschen Meile Entfernung von der Hafenküste sind Schießübungen seitens fremder Kriegsschiffe nicht gestattet.“ Linienschiffskapitän Pokorny meinte, daß diese Bestimmung nicht ausreichen würde, wenn noch weiter tragende Geschütze erfunden würden, daß man aber durch Ausdehnung dieses Verbotes auf eine noch größere Entfernung heute sich ein Recht arrogieren würde, welches nach den internationalen Grundsätzen keinem Staate zusteht. Der vorsitzende Staatsminister meinte, daß eine Bestimmung hierüber dem politischen Seekodex überlassen bleiben müsse und die vorgeschlagene Fassung „Im Schußbereiche“ jetzt intakt zu verbleiben hätte.

Die Konferenz teilte diese Ansicht.

§ 14. Baron Wüllerstorf fand die bedingungsweise Anforderung über den Schiffsgruß der kaiserlichen Flagge nicht angemessen, indem in allen Staaten der Salut der eigenen Flagge durch einlaufende fremde Kriegsschiffe üblich sei. Er beantragte demnach, den Eingang dieses Paragraphen zu stilisieren: „Dem üblichen || S. 84 PDF || Salut, mit welchem ein fremdes Kriegsschiff durch usw. begrüßt, hat etc.“ Die Konferenz nahm diesen Antrag an.

§ 15. Baron Geringer beantragte, den Eingang: „In keinem der österreichischen Häfen ist es gestattet etc.“ zur Vermeidung von unrichtigen Interpretationen stilistisch dahin zu verbessern, daß gesagt werde: „In österreichischen Häfen ist es nicht gestattet, daß etc.“

Die Konferenz war mit dieser Berichtigung einverstanden.

§ 16. Baron Geringer bemerkte, daß hier die Beschränkung, daß in österreichischen Kriegshäfen nicht mehr als zwei fremde Kriegsschiffe ein und derselben Nation, Fälle dringender Not ausgenommen, ankern dürfen, wieder aufgenommen sei und daß er sich in Übereinstimmung mit dem staatsrätlichen Gutachten mit der für diesen Paragraphen vorgeschlagenen Fassung nur einverstanden erklären könne. Baron Wüllerstorf meinte, daß nach den zu § 3 ausgesprochenen Ansichten auch hier die Beschränkung über die Zahl der fremden Schiffe fallengelassen werden sollte. In Friedenszeiten liege nichts daran, wenn auch mehr als zwei Schiffe einer fremden Flagge in einen österreichischen Kriegshafen einlaufen, und zur Zeit eines Krieges könne das Recht der Neutralen ohnedem beschränkt werden. Wichtig sei nur eine Bestimmung über die Dauer des Aufenthaltes solcher fremder Kriegsschiffe in unseren Häfen, die man auf jene Zeit beschränken soll, bis die fremden Schiffe entweder ihren Bedarf an Lebensmitteln und Kohlen an Bord genommen oder ihre Havarien ausgebessert haben. Aus diesem Grunde erscheine es auch nicht zweckmäßig, den Ausdruck: „Fälle dringender Not“ in die Verordnung aufzunehmen. Baron Wüllerstorf glaubte demnach, daß dem Eingange dieses Paragraphen beiläufig folgende Fassung zu geben wäre: „Der Aufenthalt fremder Kriegsschiffe in österreichischen Kriegshäfen darf nur ein vorübergehender sein und ist bedingt durch die Deckung der Bedürfnisse der Schiffe, welche sobald etc.“

Die Konferenz stimmte dem Antrage des Handelsministers bei, und Linienschiffskapitän Pokorny übernahm es, in diesem Sinne eine passende neue Redigierung des Textes nachträglich vorzunehmen.

Zu den übrigen Paragraphen ergab sich keine Bemerkung.

II. Konsularkonvention mit Frankreich

Der Minister des Äußern brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß die französische Regierung wünsche, daß bei Unterfertigung der gleichzeitig mit dem Handelsvertrage abzuschließenden Konsularkonvention mittelst einer Additionalerklärung festgesetzt werde4: 1. daß die General­konsuln und Konsuln die ihnen nach den Bestimmungen der Konsularkonvention zustehenden Attributionen im ganzen Umfange des Gouvernements oder Distrikts ihres Amtsortes ausüben dürfen; 2. daß französische Konsularagenten in den dalmatinischen Häfen angestellt werden dürfen; 3. daß die Stipulationen der Konsularkonvention auch für Algier und die anderen französischen Kolonialbesitzungen gelten sollen.

Graf Mensdorff meinte, daß:

Ad 1, damit die Konsuln die ihnen zugewiesenen Obliegenheiten gehörig erfüllen || S. 85 PDF || können, ihnen wohl auch gestattet sein müsse, auch außerhalb der Stadt, in welcher sie ihren Amtssitz haben, ihre Tätigkeit, natürlich innerhalb der Grenzen der Gesetze des Landes und der vertragsmäßigen Stipulationen, auszuüben. Ad 2. Nachdem in den dalmatinischen Häfen bereits Konsuln anderer fremder Staaten bestehen, unterliege es auch keinem Anstande, auch französische Konsuln daselbst zuzulassen, und zwar um so weniger, da in der Konvention der Vorbehalt aufgenommen wurde, jene Orte zu bezeichnen, wo französische Konsuln nicht zugelassen werden.

Ad 3. Der Beisatz wegen der überseeischen Besitzungen sei schon von der Kommission beantragt worden und scheine nur aus Versehen im Entwurfe weggeblieben zu sein. Graf Mensdorff glaubte sonach, daß kein besonderer Additionalakt Platz zu greifen hätte, sondern daß lediglich der Art. I der Konsularkonvention noch die obigen zwei Bestimmungen ad 1 und 3 in sich aufnehmen sollte, während Punkt 2, als nach den Bestimmungen der Konvention sich von selbst verstehend, ganz wegzufallen hätte.

Die Konferenz war mit diesen Anträgen einhellig einverstanden.

III. Kronprinz-Rudolf-Bahn

Der Handelsminister erbat sich die Zustimmung der Konferenz, dem Zentralkomitee für die Kronprinz-Rudolf-Bahn, deren Detailbauprojekt eben von der Generalinspektion geprüft wird, zur Erleichterung der Geldbeschaffung für diese so wichtige Bahn vorläufig eine bedingungsweise Konzession erteilen und ihm die Versicherung aussprechen zu dürfen, daß die Regierung seinerzeit die Garantiefrage im günstigen Sinne zu erledigen geneigt sei5.

Die Konferenz war hiemit einverstanden.

IV. Einführung des Nachtdienstes bei den Telegrafenstationen an der preußischen Grenze

Der vorsitzende Staatsminister bezeichnete es unter den gegenwärtigen Verhältnissen als notwendig, daß an den Telegrafenstationen an der preußischen Grenze in Böhmen und Schlesien ein permanenter Nachtdienst eingeführt werde.

Die Konferenz teilte diese Ansicht, und der Handelsminister übernahm es, die Anordnungen hiezu unverweilt zu treffen, was ohne große Kosten bewerkstelligt werden könne.

V. Vorkehrungen bezüglich der Behörden für den Fall einer feindlichen Okkupation Triests

Der Staatsminister teilte der Konferenz den Bericht des Statthalters in Triest über die für den Fall einer feindlichen Okkupation vorzubereitenden Maßnahmen wegen Wegschaffung der ärarischen Kassen, Internierung der Behörden, Behandlung der entbehrlich werdenden Beamten und Diener, Übergabe der Bewachung der Gefangenenhäuser etc. mit. Hienach sollen die Statthalterei, die Zentralseebehörde und die Polizeidirektion nach Sesana, die Gerichts- und übrigen Behörden von Triest nach Laibach zurückverlegt werden.

Die Konferenz fand gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen, welche den diesfalls im Jahre 1859 getroffenen gleichkommen, nichts zu erinnern, und Graf Belcredi übernahm es, im Einverständnisse mit dem Justizministerium und den übrigen || S. 86 PDF || beteiligten Ministerien hienach die erforderlichen Weisungen an den Statthalter gelangen zu lassen6.

VI. Ebenso bezüglich der Behörden in Böhmen, Mähren und Schlesien

Diese Weisungen wären übrigens nach dem Dafürhalten des Grafen Belcredi auch auf die nördlichen Länder – Schlesien, Böhmen und Mähren – auszudehnen. Falls Prag bedroht würde, hätte sich die Statthalterei nach Budweis zu begeben, wohin auch das Oberlandesgericht, selbstverständlich nur der Präsident und drei oder vier Oberlandesgerichtsräte, zu folgen hätte. Der Justizminister meinte anfänglich, daß das Oberlandesgericht selbst im Falle einer Okkupation in Prag verbleiben könnte, da selbst der Feind dessen ämtliches Wirken nicht hindern werde.

Die Konferenz teilte jedoch diese Meinung nicht und sprach sich, nachdem Graf Belcredi betont hatte, daß es Pflicht der Regierung sei, dafür zu sorgen, daß für die nichtokkupierten Landesteile die Justiz fortgeübt werde, für die eventuelle Verlegung auch des Oberlandesgerichtes nach Budweis aus, womit sich schließlich auch der Justizminister konformierte. Gegen den Antrag des Grafen Belcredi, daß im Falle der Notwendigkeit die Behörden aus Schlesien als erste Etappe sich nach Bielitz und sodann nach Ungarn zurückziehen, die Behörden in Brünn aber nach Wien zu verlegen wären, fand die Konferenz nichts zu erinnern7.

VII. Sistierung der Einflußnahme der Personalkommission bezüglich der Prätursbeamten in Dalmatien

Der Staatsminister erwähnte eines Schreibens des Gouverneurs in Dalmatien, welcher es unter den dermaligen Verhältnissen als notwendig bezeichnet, bezüglich der Versetzungen der Prätursbeamten von dem schwerfälligen Umzuge an die Personalkommission in Wien befreit zu werden und diesfalls freie Hand zu erhalten. Graf Belcredi war vollkommen damit einverstanden, daß man in diesen exponierten Ländern die diskrutionäre Gewalt der Statthalter, deren Verantwortung in dieser Zeit eine sehr große sei, etwas erweitere und demgemäß die vorgeschriebene Einflußnahme der Personalkommission in der angedeuteten Richtung einstweilen einstelle.

Da die Konferenz diese Anschauung teilte, erklärte Graf Belcredi sein Vorhaben, sich diesfalls schriftlich mit dem Justizminister in das Vernehmen setzen zu wollen8.

VIII. Vorbereitung eines Kriegsmanifestes

Der vorsitzende Staatsminister eröffnete der Konferenz, daß Se. Majestät Ah. anzubefehlen geruht haben, ein für den Fall, als es zum Kriege kommen sollte, an die Völker Österreichs zu erlassendes Manifest möglichst bald vorzubereiten.

Graf Mensdorff übernahm es, diesem Ah. Befehle unverweilt nachzukommen9.

IX. Errichtung von Freikorps

Graf Belcredi erwähnte, daß in neuerer Zeit Sr. Majestät viele Anträge wegen Errichtung von Freikorps für den Kriegsfall unterbreitet werden10. Es sei dies sehr erfreulich, er halte es übrigens für notwendig, alle solche Freikorpserrichtungen betreffenden Angelegenheiten in eine Hand zu legen, die verläßlich und auch in militärischer Hinsicht Bürgschaft gewährend sei. Der Landmarschall von Niederösterreich, Fürst Colloredo, der im Volke sehr beliebt, aufopferungsfähig und als ehemaliger Militär auch in militärischen Beziehungen bewandert ist, erscheine ihm vor allem als die geeignetste Persönlichkeit hiezu. Wenn die Konferenz mit dieser Wahl einverstanden wäre, würde er mit dem genannten Fürsten sogleich hierüber Rücksprache pflegen.

Die Konferenz war mit diesem Antrage einhellig einverstanden.

X. Garnisonsdienst durch Bürger Wiens

Graf Belcredi eröffnete weiters, daß ein hiesiger Bürger namens Kutalek ihm erklärt habe, daß eine Deputation der Wiener Bürger Se. Majestät au. bitten wolle, Ag. gestatten zu wollen, daß für den Fall des Krieges und [der] Benötigung der Wiener Garnison vor dem Feinde die Bürger von Wien (nicht eine Nationalgarde) ohne Uniform den Patrouillen- und Wach-, überhaupt den ganzen Garnisonsdienst unter militärischer Führung übernehmen dürfen. Der Kriegsminister erklärte dieses patriotische Anerbieten für sehr annehmbar, und Graf Belcredi bemerkte, daß er über die Mitglieder dieser Deputation, die morgen zuerst zu ihm kommen werde, Erkundigungen eingeholt und nach Umständen diese Sache Sr. Majestät vortragen werde11.

XI. Organisierung des Landsturmes in Istrien

Graf Belcredi erwähnte weiters von einem Vorhaben Sr. kaiserlichen Hoheit, des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Albrecht, wegen Aufrufung des Landsturmes in Istrien und eventuell auch in Kärnten. Graf Belcredi äußerte seine Absicht, den Statthalter in Triest beauftragen zu wollen, sich unverweilt mit dem FML. Baron Wetzlar wegen der Vorbereitungen zur Organisierung des Landsturmes, über das Erfordernis an Geld und Waffen, über die Wahl des Kommandanten in das Einvernehmen zu setzen12. Der Kriegsminister hielt dies für die einzige schon jetzt mögliche Modalität, im übrigen müsse dem Armeekommandanten freie Hand gelassen werden.

Die Konferenz war mit dem Vorhaben des Staatsministers einverstanden.

XII. Organisierung der Landesverteidigung in Dalmatien

Graf Belcredi teilte weiters mit, daß der FML. Baron Philippović ein Statut für die Organisierung der Landesverteidigung in Dalmatien vorgelegt habe und daß Se. Majestät im Hinblicke auf die Dringlichkeit des Gegenstandes anzubefehlen geruht haben, an dem Elaborate nicht viel zu ändern, sondern es || S. 88 PDF || bald zur Ah. Sanktion vorzulegen13. Im Jahre 1859 sei hiefür ein Betrag von 100.000 fr. in Anspruch genommen worden.

Die Konferenz nahm diese Mitteilung zur Kenntnis.

XIII. Anzeige über die Ausfuhr von 2000 Ochsen über die preußische Grenze

Der Kriegsminister eröffnete, daß ihm aus der Generaladjutantur die Nachricht zugekommen sei, daß die Vorsteher der Fleischerinnung bei Sr. Majestät Audienz nehmen wollen, um anzuzeigen, daß zwischen morgen und übermorgen über 2000 Ochsen über die preußische Grenze werden ausgeführt werden. Es sei dies das nämliche Kapitel, welches in einer der letzten Konferenzen bezüglich eines allfälligen Getreideausfuhrverbotes zur Sprache kam14. Es sei gewiß anerkennens­wert, daß die Innung zu ihrem eigenen Schaden die Anzeige erstatte, er lege aber, da ein Mangel an Schlachtvieh bei uns nicht besteht, nur wegen der wahrscheinlichen Wirkung im Publikum Wert auf diese Anzeige, weil sich die Leute darüber beschweren werden, daß man die Ochsen ausführen lasse, wo doch die Fleischpreise seit mehreren Tagen nicht unbedeutend gestiegen sind.

Die Konferenz war in der Ansicht einig, daß derzeit noch kein Anlaß zu einer Verfügung hierüber bestehe, weil ein Mangel an Schlachtvieh nicht vorhanden ist.

XIV. Beteiligung der Wiener Gewerbeleute bei der Montursanfertigung

Der vorsitzende Staatsminister interpellierte den Kriegsminister, ob er bei der Anfertigung der Montur für die Armee nicht auch den hiesigen Gewerbsleuten eine Arbeit zukommen zu lassen gedenke, was bei der jetzigen Erwerbslosigkeit sehr wünschenswert wäre.

Der Kriegsminister machte hierüber eine befriedigende Zusage.

XV. Publikation des Standrechts gegen Brandlegung in Triest

Der Kriegsminister wünschte es der Erwägung unterzogen zu haben, ob es aus Anlaß des heute telegrafisch angezeigten Brandes der Fregatte „Novara“ nicht anginge, bei dem Umstande, als dieser Brand zweifelsohne gelegt worden sei, gegen Brandlegung dort gleich das Standrecht zu publizieren15. Graf Belcredi bemerkte, daß dies nicht zulässig wäre, weil nach § 397 der StPO.16 das standrechtliche Verfahren nur dann angeordnet werden kann, wenn in einem oder mehreren Bezirken Brandlegungen ungewöhnlich um sich greifen. Baron Wüllerstorf erachtete bei diesem Anlasse auf die große Gefahr für die ärarischen Kohlenvorräte in Pola, die von einem von frevelhafter Hand von der oberhalb derselben vorüberführenden Fahrstraße hinabgeworfenen Zündstoffe unbemerkt und leicht in Brand gesetzt werden könnten, aufmerksam machen zu sollen.

XVI. Beschränkung der Pressefreiheit für den Kriegsfall

Der vorsitzende Staatsminister brachte zur Sprache, daß es ihm für den Fall eines Krieges notwendig erscheine, Beschränkungen in der Preßfreiheit eintreten zu lassen. Wenn das Militär an den Grenzen stehe, seien Unruhen im Innern, die durch Aufhetzereien der Tagesblätter oder durch falsche oder übertriebene Hiobsposten leicht hervorgerufen werden können, auch für die Kriegsführung gefährlich. Irgendeine Präventive müsse jedenfalls bei so schweren Zeiten der Regierung gewahrt werden. Er glaube daher, daß ein erst bei dem Ausbrechen des Krieges zu erlassendes diesfälliges Gesetz, durch welches die im § 22 des 1852er Preßgesetzes17 enthalten gewesene und einschneidige Maßregel der Verwarnungen wiedereingeführt würde, jetzt schon vorzubereiten sei.

Die Konferenz war hiemit einverstanden und überließ es dem Justizminister, ein solches Gesetz vorzubereiten18.

XVII. Nachtragskredit für den Dispositionsfonds

Der vorsitzende Staatsminister stellte die Notwendigkeit eines Nachtragskredites zum Dispositionsfonds für Preßzwecke im Belaufe von 50.000 fr. dar, wogegen die Konferenz nichts zu erinnern fand19.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.